Urteil des LG Düsseldorf vom 06.05.2005

LG Düsseldorf: reparaturkosten, abrechnung, wiederbeschaffungswert, absicht, antritt, rechtfertigung, pauschal, verzug, realisierung, wahlrecht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 20 S 6/05
06.05.2005
Landgericht Düsseldorf
20. Zivilkammer
Urteil
20 S 6/05
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss
vom 16.12.2004 - 70 C 800/04 - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 2.109,95 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betreffend den Beklagten zu 1.)
seit dem 03.03.2004, dieser gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu
3.) ab dem 05.03.2004 sowie beide gesamtschuldnerisch mit der
Beklagten zu 2.) ab dem 23.03.2004. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur
Hälfte.
Entscheidungsgründe: I.
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28.11.2003.
Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
Am 15.12.2003 erwarb die Klägerin ein Ersatzfahrzeug, das verunfallte Fahrzeug
veräußerte sie. Insgesamt macht die Klägerin einen Schaden in Höhe von 8.698,70 EUR
geltend, wovon die Beklagte zu 3.) außergerichtlich 4.500,- EUR bezahlt hat. Der Rest von
4.198,70 EUR ist Gegenstand der Klage. Bei ihrer Schadensberechnung geht die
vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin u.a. von Reparaturkosten in Höhe von 6.918,13 EUR
(netto), einer unfallbedingten Wertminderung von 500,-- EUR sowie Mietwagenkosten für 9
Tage in Höhe von 742,91 EUR (netto) aus. Sie trägt vor, das Fahrzeug sei in der Zeit vom
06.12. bis 15.12.2003 repariert worden. Bei Erteilung des Reparaturauftrags habe sie die
feste Absicht gehabt, das beschädigte Fahrzeug weiter zu nutzen. Die Entscheidung zum
kurzfristigen Verkauf sei dann erst in der zweiten Dekade des Monats Dezember gefallen,
da sie für ihren Betrieb ein größeres Fahrzeug benötigt habe.
Demgegenüber wenden die Beklagten ein, die Klägerin könne ihren Schaden nur auf
Totalschadenbasis abrechnen, da hier die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
von 9.200,- EUR brutto (= 7.931,03 netto) abzüglich des Restwertes von 3.285,- EUR brutto
(= 2.831,90 netto) überschritten. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.367,04
EUR stattgegeben und die Klägerin auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis
verwiesen. Auch die Mietwagenkosten hat es als nicht erstattungsfähig angesehen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches
Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt.
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II.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht der Klägerin eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis
versagt. Es hat insoweit ohne Rechtsfehler die im angefochtenen Urteil zitierte
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm zur Anwendung gebracht,
wonach die Reparaturkosten jedenfalls dann nicht uneingeschränkt erstattungsfähig sind,
wenn die Reparatur nicht zum Zwecke der Weiterbenutzung des Fahrzeugs, sondern zu
Verkaufszwecken erfolgt. Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung.
Sowohl das schadensrechtliche Bereicherungsverbot als auch der
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gebieten es, die grundsätzliche Wahlfreiheit des Geschädigten
zwischen Wiederherstellung der beschädigten Sache und wirtschaftlich günstigerer
Ersatzanschaffung einzuschränken, wenn der Reparaturaufwand die
Widerbeschaffungskosten übersteigt und keine konkrete Weiternutzungsabsicht besteht.
Das Wahlrecht des Geschädigten verliert dann nämlich seine innere Rechtfertigung, die
damit begründet wird, dass der Restwert in den Fällen der Reparatur und Weiternutzung
grundsätzlich nur ein hypothetischer - prognostisch unsicherer - Rechnungsposten ist, der
dem Geschädigten nicht unmittelbar zugute kommt (BGH NJW 2003, 2085). Dieses gilt bei
einer Reparatur zu Verwertungszwecken aber gerade nicht. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ist diese
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auch nicht erst bei Erreichen bzw. Überschreitung der sog.
130%-Grenze geboten. Mit den zitierten Entscheidungen (OLG Hamm, NJW-RR 1993,
1436; OLG Düsseldorf VersR 2003, 520 ff.; BGH a.a.O.) ist vielmehr davon auszugehen,
dass der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs abzüglich Restwertes immer dann
die Obergrenze des ersatzfähigen Sachschadens darstellt, wenn der Geschädigte nicht die
Absicht verfolgt, sein Fahrzeug - ggfs. nach entsprechender Reparatur - weiter zu benutzen.
In diesem Fall tritt das Integritätsinteresse des Geschädigten hinter dem
Schadensminderungsinteresse des Schädigers zurück. Zutreffend ist das Amtsgericht
vorliegend auch von einer Reparatur "zu Verkaufszwecken" und damit von einem
fehlenden Integritätsinteresse der Klägerin ausgegangen. Der dementsprechende Vortrag
der Klägerin, sie habe sich erst nach Vergabe des Reparaturauftrags aus betrieblichen
Gründen zu einer Neuanschaffung entschlossen, ist unsubstantiiert. Weder mit dem
nachgelassenen Schriftsatz erster Instanz noch mit der Berufung erklärt sich die Klägerin
konkret zu den Umständen, welche die Anschaffung eines größeren Fahrzeuges
unerwartet erforderlich gemacht haben sollen. Das Bestelldatum für das neue Fahrzeug ist
insoweit nicht aussagekräftig. Zu entsprechenden Angaben hatte das Amtsgericht sie aber
bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2004 zu Recht aufgefordert.
Die Umstände des Falles, insbesondere der zeitliche Ablauf der Ereignisse, legen hier die
Vermutung nahe, dass die Kaufentscheidung der Klägerin nicht erst am Bestelltag, sondern
deutlich früher gefallen sein muss. Der bloße Hinweis auf betriebliche Umstände in der
zweiten Dekade des Monats Dezember 2003 und der isolierte Antritt eines
Zeugenbeweises ersetzen den insoweit erforderlichen Sachvortrag daher nicht. Das
Amtsgericht hat den angebotenen Zeugenbeweis vor diesem Hintergrund zu Recht als
unzulässige Ausforschung zurückgewiesen.
Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des erstattungsfähigen Betrages
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auf Totalschadenbasis begegnet keinen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Höhe
des zugrunde gelegten Restwertes. Zum einen greift die Klägerin diesen mit der Berufung
nicht mehr konkret an. Zum anderen ist das Bestreiten der von den Beklagten vorgelegten
Restwertangebote aber auch unsubstantiiert. Allein drei der Angebote stammen von
Händlern aus Kerpen, Wassenberg und Mülheim. Angesichts dessen kann sich die
Klägerin ohne Vorlage konkreter -niedrigerer - Vergleichsangebote nicht pauschal darauf
zurückziehen, die Realisierung des von der Beklagten angegebenen Wertes sei im
Großraum Aachen-Köln-Bonn nicht möglich.
Anders als die Reparaturkosten, kann die Klägerin indes die Mietwagenkosten in Höhe von
742,91 EUR verlangen. Mietwagenkosten sind zu erstatten, soweit das Fahrzeug
unfallbedingt ausgefallen ist. Dieser Zusammenhang entfällt hier nicht zwingend deshalb,
weil die Klägerin die Reparaturkosten nicht erstattet verlangen kann und daher das
Fahrzeug gar nicht hätte in Reparatur hätte geben dürfen. Angesichts der
Schadensberechnung auf Totalschadenbasis ist ihr jedenfalls ein Mietwagen für die
erforderliche Zeit einer Wiederbeschaffung zuzubilligen. Entgegen der angefochtenen
Entscheidung erscheint eine Dauer von 9 Tagen insoweit nach § 287 ZPO nicht
unangemessen.
Der Zinsanspruch beruht auf Verzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I,100 I, IV ZPO.
Streitwert für die zweite Instanz: 2.831,66
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
543 II S. 1 ZPO nicht vorliegen.