Urteil des LG Düsseldorf vom 05.08.2008
LG Düsseldorf: rechnungslegung, bekanntmachung, spender, wirtschaftsprüfer, verschwiegenheit, unterlassen, verkehr, werbung, datum
Landgericht Düsseldorf, 4a O 16/08
Datum:
05.08.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 16/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
Tenor:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von
bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1) zu
vollziehen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
Endstopfen für Materialrollen in der Bundesrepublik Deutschland
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit den
folgenden Merkmalen:
A. Endstopfen für eine Materialrolle zum Einsetzen in eine
Arretiervorrichtung.
B. Der Endstopfen umfasst einen Aufnahmeabschnitt, welcher in einen
hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist.
C. Der Endstopfen umfasst ein Lagerelement, welches in die
Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist.
C.1. Das Lagerelement umfasst einen Lagerzap-fen.
C.1.1. Der Lagerzapfen umfasst eine Gegenoberfläche, welche zum
Aufnahmeabschnitt hin zeigt.
C.2. Das Lagerelement umfasst eine Verriege-lungsoberfläche zum
Verriegeln des End-stopfens in einer Endposition.
C.2.1. Die Verriegelungsoberfläche ist zwischen dem
Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet.
C.2.2. Die Verriegelungsoberfläche weist zumindest einen Ab-schnitt
auf, der bezüglich der Längsachse des Lagerzapfens um einen Winkel
im Bereich von 117° bis 141°, insbesonde-re 118,9° oder 119,1°,
bezüg-lich der Längsachse des Lager-zapfens geneigt ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus seit dem 12.08.2007
begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder noch
entstehen wird, bei der Beklagten zu 2) jedoch beschränkt auf die Zeit
bis zum 25.02.2008.
III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einem gesonderten
Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die
unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 12.08.2007 begangen
haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der
Namen und Anschriften der Hers-teller, Lieferanten und Vorbesitzer,
b) der einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der
Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach An-gebotsmengen,
Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der
Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten
Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht
durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,
es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten
Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Buchstaben a) und b)
Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften
der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der
Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten,
der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter
Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist
und wobei die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die
Beklagte zu 2) auf die Zeit bis zum 25.02.2008 beschränkt ist.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als
Gesamtschuldner auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters X (im
Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das am 07.12.2005 angemeldete
Klagegebrauchsmuster wurde am 06.06.2007 eingetragen, die Bekanntmachung im
Patentblatt erfolgte am 12.07.2007. Es wurde aus der europäischen Patentanmeldung
X, veröffentlicht als X , abgezweigt.
2
Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung "Endstopfen für eine Materialrolle
und Arretiervorrichtung in einem Spender". Sein Schutzanspruch 1 lautet:
3
Endstopfen (5, 5’, 5’’) für eine Materialrolle zum Einsetzen in eine
Arretiervorrichtung (1), umfassend: ein Lagerelement (70), welches in die
Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist,
gekennzeichnet
durch
Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist, wobei das Lagerelement
umfasst: einen Lagerzapfen (80) umfassend eine Gegenoberfläche (82), welche
zum Aufnahmeabschnitt hinzeigt, und eine Verriegelungsoberfläche (90) zum
Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition (250),
wobei die Verriegelungsoberfläche zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem
Lagerzapfen angeordnet ist, wobei die Verriegelungsoberfläche zumindest einen
Abschnitt aufweist, der bezüglich der Längsachse des Lagerzapfens um einen
Winkel (ά, ά2, ά3) im Bereich von 117° bis 141° bezüglich der Längsachse (500)
des Lagerzapfens geneigt ist.
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Hinsichtlich des Inhaltes der durch die Klägerin im Wege von "insbesondere, wenn" –
Anträgen geltend gemachten Schutzansprüche 5 sowie 10 bis 17 wird auf die
Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.
5
Nachfolgend wird eine Figur aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben.
Figur 1 zeigt einen schematischen Querschnitt der Arretiervorrichtung und eine
Seitenansicht des Endstopfens.
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