Urteil des LG Düsseldorf vom 13.12.2006
LG Düsseldorf: akte, auskunft, behandlung, prospekthaftung, kopie, verlustabzug, erwerb, umstrukturierung, vorprüfung, firma
Landgericht Düsseldorf, 14d O 53/05
Datum:
13.12.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14d Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14d O 53/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger beteiligten sich im Oktober/November/Dezember 2003 mit unterschiedlich
hohen Beträgen (Anlagen K3 und K9, Bl. 27 ff, 261 f GA) über einen Treuhandvertrag
mit der Beklagten zu 4) an der Beklagten zu 1). Bei dieser handelt es sich um eine
Vermarktungsgesellschaft von Filmfonds. Gegenstand der Beklagten zu 1) ist der
Erwerb, die Vermarktung und Verwertung von Kino-Auswertungsrechten. Sie fungiert
als Beteiligungsgesellschaft des H "M IV", der es Anlegern ermöglicht, in den Erwerb
von Vermarktungsrechten an drei Spielfilmen, nämlich "I, Robot", "Welcome to
Mooseport" und "Dodge Ball" zu investieren. Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin
der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist Kommanditistin der Beklagten zu 1) und hält
als Treuhänderin die Anteile derjenigen Investoren, die sich nicht unmittelbar als
Kommanditist an der Beklagten zu 1) beteiligen. Die Beklagte zu 5) ist wie die Beklagte
zu 6) ein Unternehmen der Ideenkapital-Gruppe, die sich mit dem Vertrieb von
Kapitalanlageprodukten befasst. Die Beklagte zu 3) ist eine Holdinggesellschaft, die
mehrheitlich die Aktien an den Beklagten zu 5) und 6) hält. Jedenfalls die Beklagte zu 6)
ist Herausgeberin eines Prospektes, in dem die Beteiligung an der Beklagten zu 1)
beschrieben wurde.
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An der Beklagten zu 1) beteiligten sich bis zum Zeichnungsschluss am 29.12.2003
insgesamt 4.675 Kapitalanleger.
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Aufgrund der steuerlichen Gestaltung des "M IV" wurde laut Prospekt jedem Anleger
aus seiner Beteiligung für das Jahr 2003 ein negatives steuerliches Ergebnis in Höhe
von 130 % seiner Eigenkapitaleinlage prognostiziert. Wegen aller weiteren Einzelheiten
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von 130 % seiner Eigenkapitaleinlage prognostiziert. Wegen aller weiteren Einzelheiten
wird auf den zur Akte gereichten Prospekt (Anlage K1, der Akte lose anliegend) Bezug
genommen.
Mit Schreiben vom 20.03.2003 teilte das zuständige Finanzamt N III mit: "Die von den H
KG zu tragenden Herausbringungskosten für die Kinoauswertung der Filme in
Nordamerika qualifizieren sich als Betriebskosten und damit als abzugsfähige
Betriebsausgaben" (Anlage B2, Anlagenband). Mit weiterem Schreiben vom 31.03.2003
ergänzte das Finanzamt, dies gelte auch im Fall der Vorauszahlung (Anlage B3,
Anlagenband).
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Indes entschied das Betriebsstättenfinanzamt N III am 25.03.2004 bezüglich der
vorläufigen Verlustanerkennung für das Jahr 2003 dahin, die von der Fondsgesellschaft
finanzierten Herausbringungs- und Vermarktungskosten nicht als sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben anzuerkennen. Hierüber wurden alle Anleger mit Schreiben vom
29.03.2004 informiert. Auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses vom
31.08.2004 kam es zu einer Umstrukturierung der Beklagten zu 1), in deren Folge
Erlöse von rund 139 Mio. € erzielt wurden. Damit wurden alle Verbindlichkeiten der
Anleger beglichen, die Namensschuldverschreibungen begeben hatten, um ihre
Einlagen zu finanzieren. Auch die Kläger kamen in den Genuss dieser Zahlungen.
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Die Kläger machen mit der Klage Ansprüche aus Prospekthaftung geltend.
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Sie behaupten, die Beklagten zu 1) bis 6) seien Herausgeber des Prospekts. Die
Beklagte zu 7) habe die Beklagten zu 1) bis 6) bei der Konzeptionierung des
Steuerkonzepts in allen Fragen der steuerlichen Anerkennung des Verlustabzugs
beraten und die Korrespondenz mit dem zuständigen Finanzamt N III geführt. Die
Beklagte zu 5) habe vor dem Beitritt noch einmal individuell den benannten
Steuervorteil berechnet und angepriesen. Die Kläger beziehen sich insoweit
exemplarisch auf die in Kopie zur Akte gereichten Prognose für die Klägerin zu 1)
(Anlage K2, Bl. 9 ff). Ihnen gegenüber sei in den Verkaufsgesprächen mit der
steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit und dem von hervorragenden Partnern
geprüften Steuerkonzept geworben worden. Insoweit beziehen sich die Kläger auf einen
in Kopie zur Akte gereichten Auszug aus dem Beraterleitfaden "M III" (Anlage K7, Bl.
144 ff GA).
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Sie behaupten ferner, das für den H zuständige Finanzamt N III habe den
prognostizierten Verlustabzug unter Berufung auf eine Umgehung des Medienerlasses
des Bundesministeriums für Finanzen in der geänderten Fassung vom 05.08.2003 nicht
anerkannt. Mithin verblieben den Klägern für das Jahr 2003 lediglich ca. 10 %
steuerliche Abzugsfähigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte
gereichten Medienerlass (Anlage K4, Bl. 31 ff GA) Bezug genommen. Für die Beklagten
zu 1) bis 6) sei daher spätestens im August 2003 offensichtlich gewesen, dass der H
nicht den konkreten Vorgaben des Medienerlasses entsprochen habe. Dennoch seien
den Klägern Monate später die Anteile mit den persönlichen Erfolgsprognosen mit
fehlenden und irreführenden Risikohinweisen verkauft worden. Sie meinen, der
Prospekt hätte aktualisiert werden müssen. Die allgemeinen Risikohinweise in dem
Prospekt seien nicht ausreichend. Im übrigen hätte eine verbindliche Auskunft des
Finanzamtes eingeholt werden müssen; der – unstreitig - erst im Juli 2003 gestellte
Antrag auf Vorprüfung sei zu spät gestellt worden. Die Umstrukturierung des H im Mai
2004 sei für die Kläger zu spät gekommen. Die Kläger behaupten, die Beklagte zu 7)
habe die steuerliche Konzeption des H im Hinblick auf die Medienerlasse
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rechtsfehlerhaft begutachtet und viel zu spät auf die Umstrukturierungsmöglichkeiten
hingewiesen.
Bei ordnungsgemäßer Darstellung im Prospekt, hätten sich die Kläger an der Beklagten
zu 2) nicht beteiligt.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden
zu ersetzen, auch zukünftige, sie diesen aus der Beteiligung am M IV Filmfonds
entstanden sind bzw. noch entstehen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, allein die Beklagte zu 6) habe das Beteiligungsangebot
prospektiert und initiiert (Bl. 16 des Prospektes). Die Beklagte zu 7) habe allein die
Beklagte zu 1) beraten. Die Prospektprüfung hingegen sei durch die Firma F & U GmbH
in N durchgeführt worden. Diese habe festgestellt, dass das steuerliche Konzept im
Einklang mit den einschlägigen Normen stünde, was nicht bestritten wird. Sie
behaupten ferner, die steuerliche Struktur des Beteiligungsangebots sei mit erfahrenen
Beratern, u.a. der Beklagten zu 7) – der Steuerberaterin der Beklagten zu 1) -, sorgfältig
entwickelt und mit den Steuerbehörden abgestimmt worden. Die steuerliche
Behandlung der Vermarktungsaufwendungen, so wie von der Fondsgesellschaft
vorgesehen, habe – was nicht bestritten wurde - der gängigen Verwaltungspraxis,
insbesondere im Bereich der zuständigen bayerischen Finanzbehörden, entsprochen.
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Der von den Klägern zitierte Medienerlass finde keine Anwendung, da es sich bei MIV
nicht um einen Filmproduktionsfonds (wie der Vorgänger-H "M III", was unstreitig ist),
sondern um einen Filmverwertungsfonds handele. Auch gehe es nicht um die
vorliegend relevante Problematik der ertragssteuerlichen Behandlung von
Vermarktungsaufwendungen.
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Sie meinen, zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen der Kläger seien die
Prospektangaben vollständig, korrekt und verständlich gewesen. Ausreichende
Risikohinweise seien vorhanden (Seiten 23, 71, 58, 78 des Prospekts).
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Bei den von den Klägern in Bezug genommenen Berechnungen des Steuervorteils bei
der Klägerin zu 1) handele es sich um eine Rentabilitätsprognose auf der Grundlage der
Angaben des Anlegers und der im Prospekt dargestellten Prämissen unter
Zuhilfenahme eines Datenverarbeitungsprogramms, welches die Beklagte zu 5) den
Vertriebsmittlern, Mitarbeitern der Stadtsparkasse E, zur Verfügung gestellt habe. Die
Berechnung preise keinen steuerlichen Vorteil an und enthalte zudem einen
aufklärenden Hinweis (Seite 7 der Berechnung). Dass den anderen Klägern auch
solche Prognosen ausgehändigt worden seien, bestreiten die Beklagten mit
Nichtwissen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
21
I.
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Die Klage ist zulässig.
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Das Landgericht E ist gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts E vom 28.12.2005 als
zuständiges Gericht bestimmt worden (§§ 36, 37 ZPO).
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Die auf Klägerseite durch Beitritt des Klägers zu 5) erfolgte Klageänderung bzw. –
erweiterung ist zulässig (§§ 263, 59 ZPO).
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II.
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Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet.
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Die Kläger können von den Beklagten nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung
die Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihnen zum Ersatz des den Klägern
aufgrund der Beteiligung an der Beklagten zu 1) angeblich entstandenen Schadens
verpflichtet sind. Ein Anspruch aus § 280 BGB scheidet ebenso aus, wie eine
deliktische Haftung.
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1. Haftung der Beklagten zu 6)
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a) Die Beklagte zu 6) ist zwar unstreitig Herausgeberin des Prospektes und damit
grundsätzlich verantwortlich für dessen Inhalt. Anhand des Vortrages der Kläger lässt
sich indes nicht feststellen, dass der Prospekt – bevor die Kläger die Anteile an der
Beklagten zu 1) erwarben – unrichtige Angaben enthielt. Entgegen der Auffassung der
Kläger wurde durch in Prospekt in genügender Weise auf das Risiko der steuerlichen
Nichtanerkennung der Vermarktungskosten hingewiesen. Der Prospekt enthält im 7.
Abschnitt ein mit der Überschrift "Chancen und Risiken" deutlich gekennzeichnetes
Kapitel, in welchem der Anleger über Risken belehrt wird. So wird unter der
unmissverständlichen Überschrift "Risikohinweise bzgl. der steuerlichen Konzeption"
u.a. der folgende Hinweis erteilt:
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"Es besteht das Risiko, dass sich für die Beteiligung maßgebliche steuerliche
Vorschriften bzw. die entsprechende Anwendungspraxis der Finanzverwaltung ändern
können. Ferner könnten im Rahmen der steuerlichen Veranlagung bzw. im Rahmen
einer späteren Betriebsprüfung einzelne Punkte des steuerlichen Konzepts von der
Finanzverwaltung ggf. abweichend beurteilt werden als in diesem Prospekt dargestellt.
Zu Veränderungen der prognostizierten Ergebnisse könnte es insbesondere kommen,
wenn die angenommenen Nutzungsdauern der erworbenen Rechte und damit deren
Abschreibung abweichend beurteilt würde oder wenn der Vermarktungskostenaufwand
nicht bzw. nicht vollständig anerkannt oder wenn von der vorgenommenen Zuordnung
der Gebühren abgewichen würde."
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Anhaltspunkte dafür, dass dieser Hinweis nicht richtig oder aber missverständlich sein
könnte, hat das Gericht nicht erkannt.
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b) Unstreitig ist zwischen den Parteien ferner, dass das Finanzamt N III unter dem
20./31.03.2003 die Auskunft erteilte, es handele sich bei den von der Beklagten zu 1) zu
tragenden Herausbringungskosten für die Kinoauswertung der Filme in Nordamerika
auch im Falle der Vorauszahlung um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Zu diesem
Ergebnis kam auch die Firma F und U GmbH, die mit der Prospektprüfung betraut war.
Das entsprechende Vorbringen der Beklagten ist als zugestanden anzusehen (§ 138 III
ZPO), da die Kläger dem nicht entgegen getreten sind. Zudem entsprach die steuerliche
Behandlung der Vermarktungsaufwendungen, so wie von der Fondsgesellschaft
vorgesehen, der gängigen Verwaltungspraxis, insbesondere im Bereich der
zuständigen bayerischen Finanzbehörden. Das diesbezüglichen Vorbringen der
Beklagten haben die Kläger nicht – jedenfalls nicht substantiiert – bestritten. Ein
vergleichbarer Fall, in dem die Finanzämter bereits vor dem hier in Rede stehenden
Zeitpunkt entsprechend entschieden haben, wird von ihnen nicht zitiert.
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Dass die Einschätzung des Finanzamtes N III offensichtlich rechtsfehlerhaft war, weil
die Frage in der steuerrechtlichen Rechtssprechung und/oder Literatur und/oder den
Erlassen der Finanzverwaltung abweichend beurteilt worden ist, machen die Kläger
selbst nicht geltend. Ebenso wenig berufen sie sich darauf, dass von Seiten der
Finanzbehörden gegen die steuerliche Konzeption dieses oder eines vergleichbaren H
Bedenken geäußert wurden. Lediglich auf ernsthafte Bedenken von Behörden aber
haben die Prospektverantwortlichen grundsätzlich hinzuweisen (BGH WM 1988, 48,
OLG E MDR 1985, 1024), denn die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche
Umstände, die nicht sicher, aber wahrscheinlich den vom Anleger verfolgten Zweck
gefährden. Bei der hier gegebenen Sachlage war es daher erforderlich, aber auch
ausreichend, die Anleger in dem Prospekt auf das Risiko hinzuweisen, dass es zu
Veränderungen der prognostizierten Ergebnisse insbesondere dann kommen kann,
wenn der Vermarktungskostenaufwand der Beklagten zu 1) als Fondsgesellschaft nicht
oder nicht vollständig anerkannt wird. Dies ist aber – wie bereits ausgeführt –
geschehen.
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Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einwenden, es habe eine verbindliche
Auskunft des Finanzamtes eingeholt werden müssen, zudem sei der Vorprüfungsantrag
viel zu spät gestellt worden, vermag dies an der Auffassung des Gerichts nichts zu
ändern. Die Einholung einer verbindlichen Auskunft wäre – was die Beklagten dargelegt
haben - gar nicht möglich gewesen. Dies ist auch nachvollziehbar. Dass
Finanzbehörden ihre Meinung hinsichtlich steuerlicher Fragen zu ändern belieben, ist
bekannt. Konsequenterweise geben diese auch keine ihren Prüfungsspielraum
einengende bindende Erklärungen ab. Dass der Antrag auf Vorprüfungsverfahren erst
im Juli 2003 gestellt wurde, entsprach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums
vom 13.07.1992. Hiernach ist für eine Vorprüfung erforderlich, dass mit der "Umsetzung
konkreter Maßnahmen bereits begonnen wurde". Für die Beklagte zu 1) bedeutete dies,
dass die Zeichnungsfrist bereits begonnen haben musste (vgl. Ziffer 3.1.3. des
Bundessteuerblatts 1992, Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften
aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen,
Anlage B7/II Bl. 182 GA). Dem diesbezüglichen Vorbringen sind die Kläger nicht
entgegengetreten.
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c) Es bedurfte des Weiteren auch keines Hinweises auf die Größenordnung der
wirtschaftlichen Risiken im Fall der Nichtdurchsetzung der steuerlichen Konzeption.
Unter Zugrundelegung der maßgeblichen ex-ante Sicht ist es ausreichend, aber auch
erforderlich, wenn der Anleger auf das konkrete Risiko hingewiesen wird. Eine
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weitergehende Hinweispflicht würde die Pflichten der Prospektverantwortlichen und den
Rahmen der von ihnen herausgegebenen Prospekte überspannen (vgl. auch OLG E,
Hinweisbeschluss vom 30.11.2005, XX:XX-XXX U 86/05).
d) Eine Pflichtverletzung ist des weiteren nicht darin zu sehen, dass die Beklagte zu 6)
in unrichtiger Weise gegenüber den Klägern in den Verkaufsgesprächen mit der
steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit und dem von hervorragenden Partnern
geprüften Steuerkonzept geworben hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist
bereits nicht hinreichend substantiiert. Wer auf Beklagtenseite (verklagt werden
immerhin 6 Parteien, die allesamt juristische Personen sind; die Kläger sprechen
lediglich zusammenfassend von den Beklagten) welchem Kläger (auch auf Klägerseite
befinden sich 5 Personen) wann welche Äußerung gegenüber getätigt haben soll, ist
nicht nachvollziehbar. Zudem erfolgte die Beratung zu einer Zeit (die Kläger zeichneten
ihre Anteile bis Mitte Dezember 2003), bevor die Beklagten durch Mitteilung des
Finanzamtes im März 2004 von der Nichtabzugsfähigkeit der Herausbringungs- und
Vermarktungskosten erfuhren. Insoweit wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen
zu lit. e) Bezug genommen.
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Schließlich bleibt noch anzumerken, dass sich der angeblich den Klägern (allen???)
vorgelegte Beraterleitfaden ausdrücklich auf den "M III", mithin auf ein anderes Produkt
bezog. Dieser enthielt zudem folgenden einleitenden Satz:
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"Das vorliegende Beteiligungsangebot wird von den filmunternehmerischen Chancen
und Risiken geprägt. Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils aus den zwangsläufig
anfallenden Filmherstellungskosten ist nicht Beteiligungsgrundlage und die Entstehung
von Verlusten ist im übrigen die Folge des zwingenden Bilanzrechts (vgl.
Aktivierungsverbot)"
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Wie dies mit der angeblichen "Anpreisung als Steuerkonzept" in Einklang zu bringen ist,
bleibt offen.
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e) P Erfolg vertreten die Kläger ferner die Meinung, die Beklagte zu 6) (wobei von ihnen
zwischen den einzelnen Beklagten wiederum nicht differenziert wird) hafte jedenfalls
deshalb, da sie gegen die Pflicht zur Aktualisierung des Prospektes verstoßen habe.
Die Kläger haben ihre Beteiligungen am 17.12.2003 (Klägerin zu 1)), 10.11.2003
(Kläger zu 3)), 03.12.2003 (Kläger zu 3)), 17.11.2003 (Kläger zu 4) und 08.10.2003
sowie 05.12.2003 (jeweils Kläger zu 5)) gezeichnet. Dass jedenfalls bis zum 17.12.2003
ein Umstand eingetreten ist, der die Beklagte zu 6) zu einer Nachprospektierung
verpflichtet hätte, ist nicht feststellbar.
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Die Beklagte zu 6) hat erst im März 2004 durch die Entscheidung des
Betriebsstättenfinanzamt N III vom 25.03.2004 konkrete ernsthafte Bedenken gegen die
steuerliche Konzeption erhalten und mit Schreiben vom 29.03.2004 unstreitig alle
Anleger hierüber informiert. Zu diesem Zeitpunkt aber hatten sämtliche Kläger bereits
ihre Beteiligung gezeichnet.
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Die Kläger machen zwar weiterhin geltend, für die Beklagten zu 1) bis 6) sei spätestens
im August 2003 offensichtlich gewesen, dass der H nicht den konkreten Vorgaben des
Medienerlasses entsprochen habe. Dennoch seien den Klägern Monate später die
Anteile mit den persönlichen Erfolgsprognosen mit fehlenden und irreführenden
Risikohinweisen verkauft worden. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 6) ist insoweit
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indes nicht festzustellen. Die Beklagten haben vorgetragen, dass sich die Ergänzung
zum Medienerlass auf die steuerliche Behandlung von Filmproduktionsfonds beziehe,
während es sich bei MIV um einen Filmvermarktungsfonds handele. Dass sich aus dem
ergänzenden Medienerlass explizit ergibt, dass eine Änderung der steuerlichen
Behandlung des vorliegenden H offensichtlich sei, ergibt sich weder aus dem
Medienerlass selbst, noch aus dem Vorbringen der Kläger. Das diesbezügliche
Vorbringen der Kläger ist nicht ansatzweise verständlich. Sie tragen lediglich ins Blaue
hinein vor, "dass nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums Herrn L sich die
Stellungnahme zum Medienerlass vom 05.08.2003 teilweise auch auf
Vermarktungsfonds bezogen habe" (Schriftsatz vom 29.05.2006, Bl. 286 GA). Was mit
"teilweise" gemeint ist und welche Auswirkungen dies auf die steuerliche Beurteilung
des streitgegenständlichen Anlageobjektes gehabt hätte, ist nicht ansatzweise
nachzuvollziehen. Ins Blaue hinein erfolgte dann auch die Behauptung der Kläger, das
für den H zuständige Finanzamt N III habe den prognostizierten Verlustabzug unter
Berufung auf eine Umgehung des Medienerlasses des Bundesministeriums für
Finanzen in der geänderten Fassung vom 05.08.2003 nicht anerkannt. Wann, wem
gegenüber und in welcher Form dies geschehen sein soll und mit welcher näheren
Begründung ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger indes nicht. Unter diesen
Umständen war eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt nicht angezeigt.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagten hätten in den vorhergehenden H
(gemeint ist hier wohl der "M III") auf die "Problematik Medienerlass" hingewiesen, rührt
dies allein aus dem Umstand her, dass es sich – was unstreitig ist – bei dem H "M III"
tatsächlich um einen Filmproduktionsfonds handelte.
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2. Haftung der Beklagten zu 1) bis 5) und 7)
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Da sowohl Ansprüche aus Prospekthaftung als auch aus § 280 BGB oder Delikt – wie
vorstehend erörtert – ausscheiden, kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 1) bis 5)
und 7) nicht in Betracht. Daher kommt es auf die Frage, ob die vg. Beklagten überhaupt
Adressaten eventueller Prospekthaftungsansprüche sind, nicht an. In diesem
Zusammenhang sei aber noch angemerkt, dass die Kläger nicht ansatzweise eine
Verantwortlichkeit der vg. Beklagten für den streitgegenständlichen Prospekt
substantiiert dargetan haben.
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Soweit sie hinsichtlich der Beklagten zu 7) vortragen, diese habe die Beklagten zu 1) bis
6) steuerlich beraten, ist dies angesichts des Bestreitens der Beklagten unschlüssig.
Das in Bezug genommene Schreiben der Beklagen zu 7) an die Beklagte zu 5) ist
diesbezüglich wenig aufschlussreich. Es mag aber auch dahinstehen, da – wie unter
Ziffer 1. ausgeführt – ohnehin keine Pflichtverletzung im Rahmen der steuerlichen
Beratung aufgetreten ist.
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Soweit die Kläger letztlich hinsichtlich der Beklagten zu 5) behaupten, diese habe vor
dem Beitritt noch einmal individuell den benannten Steuervorteil berechnet und
angepriesen, ist auch dieses Vorbringen nicht weiterführend. Zum Einen wird allein
betreffend die Klägerin zu 1) eine solche Berechnung zu den Akten gereicht. Zum
Anderen preist diese Prognose, die zudem – was die Beklagten unbestritten
vorgetragen – von Mitarbeitern der Stadtsparkasse mit einem (durch die Beklagte zu 5)
zur Verfügung gestellten) Datenverarbeitungsprogramm erstellt wurde, keineswegs
einen Steuervorteil an. Woher die Kläger dies nehmen, ist nicht ersichtlich. Schließlich
enthielt auch die Berechnung einen ausführlichen und allgemein verständlichen
48
Hinweis dahingehend, dass keinerlei Garantieaussagen gegeben würden (Bl. 7 der
Prognoseberechnung, Bl. 15 GA).
III.
49
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I S. 1, 1. HS, 709 ZPO.
50
IV.
51
Streitwert:
52
Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach den jeweiligen Einlagen der Kläger
abzüglich 20 %:
53
bis 05.04.2006: 212.800,- €
54
(hierbei entfallen auf die Klägerin zu 1) 56.000,- €, den Kläger zu 2) 100.000,- €, den
Kläger zu 3) 24.800,- € und den Kläger zu 4) 32.000,- €)
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ab 06.04.2006: 308.800,- €
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(hierbei entfallen auf die Klägerin zu 1) 56.000,- €, den Kläger zu 2) 100.000,- €, den
Kläger zu 3) 24.800,- €, den Kläger zu 4) 32.000,- € und den Kläger zu 5) 96.000,- €)
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