Urteil des LG Düsseldorf vom 14.08.2002
LG Düsseldorf: versicherungsnehmer, rechtsschutzversicherung, versicherer, ausführung, herausgabe, datum, auszahlung
Landgericht Düsseldorf, 23 S 60/02
Datum:
14.08.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 S 60/02
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Juli 2002
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss
vom 10.01.2002 - 70 C 6638/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neuss vom 20.09.2001 wird
teilweise aufgehoben und wie folgt aufrecht erhalten: Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 932,13 EUR (= 1.823,08 DM) nebst 4 % Zinsen
seit dem 30.12.1998 abzüglich am 17.10.2000 gezahlter 274,04 EUR (=
535,98 DM) zu zahlen.
Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere
167,76 EUR (= 328,11 DM) zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage
abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
a.F. abgesehen.
Entscheidunqsqründe
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Die Berufung ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
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Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung des von ihm vereinnahmten
Betrages (I.) und die geltend gemachten Zinsen (II.) verlangen.
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I.
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Hinsichtlich des unstreitig von dem Beklagten in dem Rechtsstreit T / N Versicherung
vereinnahmten Betrages von 1.823,08 DM (=932,13 EUR) ist er gemäß §§675 Abs. 1,
667 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 67
Abs. 1 VVG, 20 Abs. 2 ARB der Klägerin zur Herausgabe verpflichtet. Nach §§ 675 Abs.
1, 667 BGB ist der Beauftragte (der Beklagte) verpflichtet, dem Auftraggeber (der
Mandant T) alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Unstreitig hat der Beklagte den vorbezeichneten Betrag in Ausführung des ihm erteilten
Auftrages von der N Versicherung erlangt.
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Allerdings kann die Klägerin aufgrund der unstreitig gegebenen Umstände Auszahlung
an sich verlangen, denn der Herausgabeanspruch des Mandanten des Beklagten, ihres
Versicherungsnehmers T, ist nach §§ 67 Abs. 1 VVG, 20 Abs. 2 ARB auf die Klägerin
übergegangen (vgl. OLG Köln NJW 1973, 905; LG Aachen r+s 1995, 305; Harbauer,
Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 20 ARB Rdnr. 24).
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Voraussetzung für einen solchen Anspruchsübergang ist, dass der Versicherer (die
Klägerin) auf die Forderung eines Kostengläubigers des Versicherungsnehmers im
Sinne des § 2 Abs. 1 ARB (der Beklagte, vgl. Kostennote vom 13.11.1993, GA 106) für
den Versicherungsnehmer eine Zahlung geleistet hat. Das ist hier unstreitig geschehen.
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Weitere Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Abwicklung des Versicherungsfalls ein
Dritter aus irgendeinem Rechtsgrund verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer gerade
diese Kosten ganz oder - was hier nicht in Betracht kommt - teilweise zu ersetzen (vgl.
Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6 Aufl., § 20 ARB Rdnr. 16). Auch dies ist hier
unstreitig der Fall.
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Dieser Herausgabeanspruch der Klägerin ist entgegen der vom Amtsgericht geteilten
Auffassung des Beklagten nicht verjährt. Ansprüche nach § 667 BGB verjähren gemäß
§ 195 BGB (jeweils in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) in dreißig Jahren.
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Der Zinsanspruch aus § 668 BGB ist dem Grunde nach unstreitig. Der Höhe nach ist er
allerdings nur teilweise begründet. Nach § 246 BGB beträgt der Zinssatz 4 %.
Hinsichtlich der überschießenden Forderung ist die Klage unbegründet, das
Versäumnisurteil vom 20.09.2002 daher teilweise aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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II.
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Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Betrag ist nach Grund und Höhe
unstreitig. Es handelt sich um kapitalisierte Zinsen nach § 668 BGB für den Zeitraum
01.07.1994 bis 29.12.1998, wobei die Klägerin den sich aus § 246 BGB ergebenden
Zinssatz angesetzt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 825,85 EUR.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
n.F. nicht vorliegen.
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