Urteil des LG Düsseldorf vom 24.07.2003

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Landgericht Düsseldorf, 45 StL 5/03
Datum:
24.07.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 StL 5/03
Tenor:
Gegen den Berufsangehörigen wird wegen einer Berufspflichtverletzung
auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 3.000,- Euro erkannt.
Der Berufsangehörige trägt die Verfahrenskosten und seine
notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 57 Abs. 1 und 2, 4 Nr. 1, 89, 90 StBerG.
Gründe:
1
abgekürzt gemäß §§ 153 StBerG, 267 Abs. 4 StPO
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I)
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Der 50jährige Berufsangehörige wurde nach einer vorangegangenen Tätigkeit als
Steuerbevollmächtigter durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen am
25. Oktober 1985 als Steuerberater bestellt. Seit 1988 betreibt er als Selbständiger
eine Kanzlei, in der er sieben weitere Mitarbeiter beschäftigt. Zudem besteht eine
überörtliche Sozietät zwischen dem Berufsangehörigen und dem Steuerberater Dr. S,
wobei der Berufsangehörige seine berufliche Niederlassung in der H-Straße in E, Herr
Dr. S seine berufliche Niederlassung in O betreibt.
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Mit seiner Kanzlei tätigt der Berufsangehörige einen Jahresumsatz von ca. 400.000,-
Euro, wobei ihm ein Gewinn von 60.000,- bis 70.000,- Euro jährlich verbleibt. Zudem
bestehen betrieblich veranlaßte Verbindlichkeiten in einer Höhe von 600.000,-Euro.
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II)
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1} Der Berufsangehörige übte seine steuerberatende Tätigkeit spätestens seit 1989 in
gemeinsamen Räumlichkeiten mit dem als Unternehmensberater tätigen
Steuerfachgehilfen, dem Zeugen L, aus. Dabei weisen die Räumlichkeiten keine
erkennbare Trennung zwischen den Kanzleiräumen des Berufsangehörigen und den
Räumen der Unternehmensberatungsgesellschaft des Zeugen L auf. Der Zeuge L war
mit seiner Unternehmensberatungsgesellschaft unter der Anschrift H-Straße in E
gewerblich gemeldet. Sowohl der Briefkasten als auch das Klingelschild des Hauses H-
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Straße wiesen jeweils die gemeinsame Aufschrift "X/L'' auf.
Der Zeuge L übte in den Räumlichkeiten sowohl seine gewerbliche Tätigkeit, als auch
steuerberatende Tätigkeiten als freier Mitarbeiter für den Berufsangehörigen aus.
Dabei wurde im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit des Zeugen L auch dessen
Mitarbeiterin Frau L1 tätig, die ihrerseits bei dem Zeugen L angestellt und im Übrigen
für die Unternehmensberatungsgesellschaft tätig war. Später wurde diese dann auch
von dem Berufsangehörigen als Mitarbeiterin übernommen.
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2) Im Rahmen seiner freien Mitarbeit bei dem Berufsangehörigen bearbeitete der Zeuge
L unter anderem auch das steuerberatungsrechtliche Mandat des Zeugen U. Dieses
Mandat wurde über die Mitarbeiterin des Zeugen L, Frau L1, aquiriert, da es sich bei
dem Zeugen U um ihren Bruder handelt. Damit wurde das Mandat in der
Geschäftssphäre des Zeugen L aquiriert und durch diesen eingebracht. Nachdem ein
erster allgemeiner Besprechungstermin in Anwesenheit des Berufsangehörigen und der
Zeugen U und L stattgefunden hatte, in dessen Rahmen der Zeuge U sowohl ein
steuerberatungsrechtliches Mandat als auch die Beratung in Existenzgründerfragen in
Auftrag gegeben hatte, fand ein weiterer Kontakt zwischen dem Berufsangehörigen und
dem Zeugen U nicht statt. Vielmehr wurde das steuerberatungsrechtliche Mandat
selbständig von dem Zeugen L bearbeitet, wovon der Berufsangehörige Kenntnis hatte.
Eine weitere Aufsicht übte er über den Zeugen L nicht aus, vielmehr fand der
Mandantenkontakt im Folgenden ausschließlich zwischen dem Zeugen L dessen
Mitarbeiterin L1 und dem Zeugen U statt.
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3) Nachdem der Berufsangehörige mit dem Steuerberater Dr. S die überörtliche Sozietät
gegründet hatte, kam es zu einem späteren Zeitpunkt an der Niederlassung in O zu
einer Bürogemeinschaft des Steuerberaters Dr. S mit den Rechtsanwälten G, L2;Q und I.
Unter der Firmierung "Rechtsanwälte und Steuerberater in Bürogemeinschaft'' erschien
auch der Berufsangehörige auf dem Briefkopf unter der Niederlassungsanschrift B-
Straße in O. Es befand sich auf dem Briefbogen kein Hinweis darauf, welche der beiden
nach außen kund gemachten Anschriften – H-Straße in E oder B-Straße in O - die
berufliche Niederlassung des Berufsangehörigen darstellen sollte. Der
Berufsangehörige wusste um seine Nennung auf dem Briefkopf unter der anderweitigen
Anschrift. Dennoch unterließ er es, darauf hinzuwirken, dass der Briefbogen keine
weitere Verwendung findet und entsprechend geändert wird.
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Nachdem die Steuerberaterkammer Düsseldorf den Berufsangehörigen auf die
Missstände aufmerksam gemacht hatte, wurden diese zwischenzeitlich beseitigt. Das
Briefpapier der Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte und Steuerberater wurde
geändert. Ebenfalls zog der Zeuge L aus den Kanzleiräumlichkeiten in der H-Straße in
E aus.
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III)
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Der Berufsangehörige hat sich nach den getroffenen Feststellungen einer
Berufspflichtverletzung gemäß §§ 57 Abs. 1, 2 und 4 StBerG schuldig gemacht, indem
er seine Praxis mit einem Gewerbetreibenden in gemeinsamen Räumlichkeiten führte
und den Gewerbetreibenden zudem als freien Mitarbeiter im Rahmen seiner
Mandatsverhältnisse ohne weitere Aufsicht selbständig tätig werden ließ. Des weiteren
hat er gegen § 34 StBerG verstoßen, wonach Steuerberater nur eine berufliche
Niederlassung unterhalten dürfen.
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IV)
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Aufgrund der Berufspflichtverletzung war gegen den Berufsangehörigen eine
berufsgerichtliche Maßnahme gemäß §§ 89, 90 StBerG zu verhängen.
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Zugunsten des Berufsangehörigen ist sein Geständnis zu würdigen. Des weiteren fiel
mildernd ins Gewicht, dass die Vorwürfe eng miteinander zusammen hängen und die
Missstände zwischenzeitlich beseitigt wurden. Ferner ist der Berufsangehörige nicht
vorbelastet und das Tatgeschehen liegt nunmehr zwei Jahre zurück. Schließlich war zu
berücksichtigen, dass sich der Berufsangehörige nicht ausschließbar auch aus
freundschaftlicher Verpflichtung zu dem Zeugen L zu einer Zusammenarbeit hinreißen
ließ.
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Nachdem die Berufsplichtverletzung sich jedoch über einen längeren Zeitraum
erstreckte, die Zusammenarbeit mit dem Gewerbetreibenden sehr intensiv war und der
Berufsangehörige damit gegen eine ausdrückliche Normierung des
Steuerberatergesetzes verstieß, kann nicht nur von einer geringfügigen
Berufspflichtverletzung ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände und unter Abwägung aller für und gegen den Berufsangehörigen
sprechenden Gesichtspunkte, hält die Kammer die Verhängung eines Verweises im
Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 2 StBerG sowie einer Geldbuße in Höhe von 3.000,- Euro
gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG für unerläßlich, aber auch ausreichend, um die
Berufspflichtverletzung zu ahnden.
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i
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V)
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Die Entscheidung über die Kosten sowie die notwendigen Auslagen folgt aus §148
StBerG.
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