Urteil des LG Düsseldorf vom 09.07.1992
LG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, fristlose kündigung, treu und glauben, höhe, lieferung, aufhebung, maschine, berlin, erfüllung, abnahme)
Landgericht Düsseldorf, 31 O 223/91
Datum:
09.07.1992
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 223/91
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 228/92
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181.930,-- DM nebst 12 %
Zinsen aus DM 60.453,09 für die Zeit vom 8.11.1991 bis 13.5.1992, aus
60.473,09 DM seit dem 14.5. 1992 sowie 5 % Zinsen aus 121.476,91
DM für die Zeit vom 8.11.1991 bis 13.5.1992 und von 121.456,91 DM
seit dem 14.5.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, die Nebenintervenientin
die Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
215.000,--DM vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen großen Bank oder öffentlichen
Sparkasse erbringen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beklagte bestellte am 4.3.19 91 bei der Klägerin eine Schlüsselprägemaschine Typ
M 32 mit Rundschalttisch zu einem Gesamtpreis von 259.900,-- DM. Die Klägerin nahm
dieses Angebot durch Auftragsbestätigung vom 22.3.1991 an. Als Liefertermin für die
Maschine wurde - unter Vorbehalt - September 1991 vereinbart. Es erfolgte bei
Auftragserteilung durch die Beklagte eine Anzahlung von DM 77.970,-- an die Klägerin.
2
Mit Schreiben vom 18.7.1991 sprach die Nebenintervenientin eine fristlose Kündigung
ihres Vertriebsvertrages mit der Klägerin aus und verhängte gegen sie am 14.8.1991
einen Lieferstopp. Am 26.8.1991 zeigte die Nebenintervenientin ihre Lieferbereitschaft
gegenüber der Beklagten an und forderte diese zur Zahlung der 2. Kaufpreisrate auf.
Eine erste Abnahme der Maschine durch die Beklagte erfolgte am 11.9.1991 bei der
Nebenintervenientin in Berlin unter Abwesenheit der Klägerin. Im Anschluss an diese
Abnahme zahlte die Beklagte die zweite Kaufpreisrate in Höhe von 77.970,-- DM an die
3
Abnahme zahlte die Beklagte die zweite Kaufpreisrate in Höhe von 77.970,-- DM an die
Nebenintervenientin. Anfang Oktober 1991 lieferte diese die Schlüsselprägemaschine
nebst Zubehör im Betrieb der Beklagten an, die diese am 18.10.1991 endgültig abnahm.
Mit Schreiben vom 4.11.1991 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis
zum 7.11.1991 auf, den noch ausstehenden Restkaufpreis an sie zu entrichten, den
diese bisher nicht bezahlt hat. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie durch die Lieferung
der Maschine an die Beklagte ihre Vertragspflichten erfüllt habe und ihr nach Abnahme
der Maschine durch die Beklagte der vereinbarte Kaufpreis abzüglich der geleisteten
ersten Kaufpreisrate zustünde. Darüber hinaus sei die Nebenintervenientin nicht
berechtigt gewesen, in die zwischen ihr und der Beklagten bestehenden
Vertragsbeziehung einzutreten.
4
Die Beklagte hat der Firma GGG GmbH in Berlin den Streit verkündet. Diese ist dem
Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
5
Die Klägerin beantragt,
6
die Beklagte zu verurteilen, an sie 181.930,--DM nebst 12 % Zinsen seit dem 8.11.1991
zu zahlen.
7
Die Beklagte (und die Nebenintervenientin) beantragen,
8
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.3.1992 die Aufhebung des Kaufvertrages mit der
Klägerin erklärt. Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin ihren Vertragspflichten nicht
nachgekommen sei und sich daraus eine Berechtigung für sie ergebe, den mit ihrer
Vertragspartnerin abgeschlossenen Kaufvertrag aufzuheben. Darüber hinaus seien
jedenfalls die gegenseitigen Verpflichtungen gemäß § 326 BGB erloschen. Hilfsweise
hat sie mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 102.240,35 DM die
Aufrechnung gegenüber der Hauptforderung der Klägerin erklärt. Die Beklagte
behauptet insoweit, dass der Streitverkündungsempfängerin in der genannten Höhe
Werklohnforderungen gegen die Klägerin zuständen, die diese ihr mit Schreiben vom
2.4.1992 wirksam abgetreten habe.
10
Dem tritt die Klägerin entgegen.
11
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen verwiesen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet, hinsichtlich der geltend
gemachten Nebenforderungen jedoch nicht in vollem Umfang.
14
Der Klägerin steht gemäß Art. 53 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 588 ff.) ein Anspruch auf Zahlung
des Restkaufpreises in Höhe von 181.930,-- DM zu, so daß es dahingestellt sein mag,
ob die Klägerin ihren Anspruch auch auf § 433 II BGB stützen kann. Zwischen den
Parteien ist unstreitig am 22.3.1991 durch die Auftragsbestätigung der Klägerin ein
Vertrag über die Lieferung einer Schlüsselprägemaschine Typ M 32 mit Rundschalttisch
15
zum Gesamtpreis von 259.900,-- DM zustande gekommen. Dieser Vertrag unterfällt
gemäß Art. 1 la, 2 dem Anwendungsbereich des genannten UN-Übereinkommens, das
in der Bundesrepublik Deutschland seit 11.1.1991, in der Schweiz seit dem 1.3.1991 in
Kraft getreten ist. Anzeichen für einen gemäß Art. 6 UN-Übereinkommen möglichen
Ausschluss der Anwendbarkeit dieser Vorschriften in dem zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Beklagte hat den aus
diesem Geschäft resultierenden Kaufpreis lediglich in Höhe von 77.970,--DM bezahlt.
Die Beklagte kann gegenüber diesem Anspruch nicht erfolgreich einwenden, dass
dieser aufgrund einer Übernahme bzw. Abänderung des Vertrages durch die
Nebenintervenientin nicht mehr bestehe. Sie hat zum einen keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Zustimmung der Klägerin als Gläubigerin der Kaufpreisforderung, die
bei einer Vertragsübernahme durch einen Dritten notwendig wäre, vorgetragen.
16
Die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Nebenintervenientin und die
anschließende Lieferung der Ware im eigenen Namen und für eigene Rechnung
entfaltet zum anderen lediglich Wirkungen im Innenverhältnis zwischen Klägerin und
Nebenintervenientin, während insoweit das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin
und der Beklagten unverändert bestehen bleibt. Dieses sah, wie die
Auftragsbestätigung vom 22.3.1991 (Seite 3) ergibt, die Abnahme der Maschine im
Herstellerwerk in Berlin, also bei der Nebenintervenientin, und folglich auch die
Lieferung durch die Nebenintervenientin nach Richterswil vor.
17
Gegenüber der Restkaufpreisforderung kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass diese gemäß Art. 49 Ia UN-Übereinkommen durch Aufhebung des
Kaufvertrages nachträglich erloschen sei. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten
unterstellt, dass die Klägerin trotz der von der Nebenintervenientin vorgenommenen
Lieferung ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist und damit eine
wesentliche Vertragspflicht i. S. d. Art. 49 UN-Übereinkommen verletzt hat, ist der
Beklagten, da sie selbst die ihr obliegenden Vertragspflichten verletzt hat, jedenfalls
eine Geltendmachung dieser Vertragsverletzung und damit eine Erklärung der
Aufhebung des Kaufvertrages nach den Vorschriften des UN-Übereinkommens versagt.
Nach dem Regelungsgehalt des Art. 80 UN-Übereinkommens, der auf dem Gedanken
von Treu und Glauben - Handeln gegen eigenes, früheres Verhalten - beruht, kann sich
eine Partei nämlich nicht auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei
berufen, soweit sie diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung selbst
verursacht.
18
Die Beklagte hat unter Bestreiten der Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin die
Lieferung der Nebenintervenientin als deren Lieferung, die diese im eigenen Namen
und für eigene Rechnung ausgeführt hat, anerkannt, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt
möglicherweise eine eigenständige vertragliche Einigung zwischen der Lieferantin und
der Beklagten noch nicht zustande gekommen war.
19
Dieses Verhalten zu einem Zeitpunkt, als zwischen der Beklagten und der Klägerin
unstreitig mangels Aufhebungsverlangen noch ein Kaufvertrag bestand, musste die
Klägerin dazu veranlassen, davon auszugehen, dass sie ihre Vertragspflichten, die in
der Auftragsbestätigung vom 22.3.1991 festgelegt sind, erfüllt habe. Dies konnte sie
sogar trotz der ausgesprochenen Kündigung des Vertriebsvertrages und des verhängten
Lieferstopps durch die Nebenintervenientin, da diese aufgrund des Vertriebsvertrages
weiterhin verpflichtet war, die bis zur Beendigung dieses Vertrages von der Klägerin
20
abgeschlossenen Geschäfte ordnungsgemäß durchzuführen.
Auch wenn die Beklagte annahm, dass es der Klägerin aufgrund des durch die
Streitverkündungsempfängerin verhängten Lieferstopps unmöglich gewesen wäre, eine
Erfüllung des Vertrages herbeizuführen, wäre sie gemäß den Art.49 I 1b, 71 und 72 UN-
Obereinkommens zum Ausdruck kommen Wertungen verpflichtet gewesen, ihrem
Vertragspartner eine angemessene Machfrist zu setzen oder ihm ihren Wunsch nach
Aufhebung des Vertrages mitzuteilen, um diesem die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen
Erfüllung zu geben.
21
Tatsächlich hat die Beklagte jedoch dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Nachfrist zur
Erfüllung seiner Lieferfristen gesetzt und auch die Aufhebung des Vertrages erst mit
Schriftsatz vom 30.3.1992 vorgetragen.
22
Letztendlich greift auch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht
durch. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, wie sich die an sie von der
Nebenintervenientin abgetretene Forderung gegen die Klägerin im einzelnen genau
zusammensetzt.
23
Die bloße von der Klägerin bestrittene Erklärung, es handele sich dabei um
Werklohnforderungen der Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin, vermag ohne
die Vorlage entsprechender Belege den geltend gemachten Gegenanspruch der
Beklagten nicht zu begründen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren
Erörterung, dass auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 11.6.1992, die die
Klägerin in nachgelassener Frist überreicht hat, Ansprüche der Nebenintervenientin
gegen die Klägerin mindestens als fraglich erscheinen lässt.
24
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 284 I, 286, 288 II 1 BGB, 352, 353 H6B.
25
Der Beklagte ist mit der Kaufpreiszahlung durch die unbestrittene Mahnung des Klägers
vom 4.11.1991 spätestens seit dem 8.11.1991 in Verzug geraten. Die Höhe der geltend
gemachten Zinsen hat die Klägerin durch Bankbescheinigung jedoch nur zum Teil
belegt, wobei sich die Inanspruchnahme von Bankkredit seit 8.11.1991 eindeutig aus
der Bescheinigung der NNbank vom 14.5.1992 (B1.59) ergibt. Die darin aufgeführten
Zinsen zeigen, dass der Kredit stets rund 60.000,-- DM betragen hat. Dagegen reichte
die "Bestätigung" des Geschäftsführers der Klägerin vom 20.5.1992 zum Nachweis
eines höheren Zinsanspruches allein nicht aus, da sie einer Erklärung der Klägerin
selbst gleichkommt. Soweit sie darüber hinaus im nachgelassenen Schriftsatz vom
17.6.1992 Beweis antritt, ist dies nicht zuzulassen, da es verspätet ist: die Beklagte hatte
bereits mit Schriftsatz vom 30.3.1992 die Zinsberechtigung substantiiert angegriffen.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
27
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §
709 S. 1 ZPO.
28