Urteil des LG Düsseldorf vom 19.06.2008

LG Düsseldorf: ware, geschäft, hotel, raub, fahrzeug, vertreter, fälligkeit, käufer, echtheit, sicherheitsleistung

Landgericht Düsseldorf, 11 O 73/03
Datum:
19.06.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richter am Landgericht Oltrogge
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 73/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Zwischen den Parteien bestand zwischen dem 4. Juni 2002 und dem 6. Juni 2002 eine
Valorenversicherung (Versicherung für Schmuckstücke-Diamanten) für eine Reise nach
Italien in der Zeit vom 4. Juni bis zum 6. Juni 2002, die der Klägerin dazu diente, einem
– vermeintlichen – Kunden in Mailand die versicherte Ware zum Kauf anzubieten.
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Nach ihrer Darstellung wurde die Klägerin anlässlich der Präsentation der Diamanten in
Mailand am 5. Juni 2002 Opfer eines Raubüberfalles. Die Klägerin zeigte den
angeblichen Raubüberfall der Beklagten an und übersandte dieser u.a. eine schriftliche
Schadensschilderung, auf die verwiesen wird (Anlage B 2, Bl. 6 ff. GA). Die Beklagte
lehnte in der Folgezeit die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Diese begehrt
die Klägerin nunmehr mit ihrer vorliegenden Klage, bei der es sich nach ausdrücklicher
Erklärung der Klägerin um eine Teilklage betreffend einen angebliche geraubten
Brillanten, nämlich den Brillanten PD 20-204, 2, 110 ct., Wert in US-Dollar 23.210,--,
handelt.
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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:
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Der Raub habe sich so ereignet, wie in ihrer Sachverhaltsschilderung an die Beklagte
(Anlage B 2) dargestellt. Einer der beiden Kaufinteressenten habe den Angestellten der
Klägerin, den Zeugen X, die gesamte Ware unter Anwendung von körperlicher Gewalt
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Klägerin, den Zeugen X, die gesamte Ware unter Anwendung von körperlicher Gewalt
entrissen. Der Kaufinteressent sei auf Herrn X zugestürmt, habe ihm mit großer Wucht
einen Stoß gegen die Schulter versetzt, der so heftig gewesen sei, dass Herr X ins
taumeln geraten und beinahe gestürzt sei. Mit der anderen Hand habe der
Kaufinteressent Herrn X den Beutel mit der Ware aus der Hand gerissen. Herr X habe
sich vor dem Sturz noch abfangen können und habe sogleich nachsetzen wollen. Der
Kaufinteressent habe in diesem Augenblick in die Innentasche seines Jackets gegriffen.
Der Zeuge X habe befürchten müssen, dass nunmehr eine Schusswaffe gezogen
werde. Er sei kurz vor Schreck erstart, der Kaufinteressent habe diesen Moment genutzt,
um mit einem Sprung auf den Beifahrersitz des Fluchtfahrzeuges zu gelangen (Bl. 3
GA).
Sie, die Klägerin, habe in Mailand Ware im Einkaufswert von 717.161,-- US-Dollar mit
sich geführt, wie sie sich aus der Schadensaufstellung der Firma X vom 6. Juni 2002
(Anlage B 3) ergebe. Die gesamte in dieser Schadensaufstellung aufgeführte Ware sei
bei dem Raub entwendet worden.
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Im Tatzeitpunkt habe der Wert des entwendeten Diamanten, den sie mit der Teilklage
ersetzt verlange, 24.293,49 Euro (ausgehend von 23.210,-- US-Dollar) betragen. Auf
eine grob fahrlässige Herbeiführung könne sich die Beklagte nicht berufen. Der
Beklagten seien bei Abschluss des Versicherungsvertrages die Umstände, unter denen
das Geschäft abgewickelt werden sollte, bekannt gewesen. Bei Abschluss des
Versicherungsvertrages sei dem Versicherungsagenten Herrn X mitgeteilt worden, dass
es sich bei der versicherten Ware um lose Brillanten handele, und dass diese einem
Kunden in Mailand in der Lobby eines Hotels gezeigt werden sollten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.293,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 sei dem 28. August 2002 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte, die ursprünglich auch die fehlende Fälligkeit der Klageforderung im Sinne
des § 11 VVG im Hinblick auf eine nicht erfolgte Einsicht in die Ermittlungsakten der
italienischen Behörden gerügt hatte, trägt im Wesentlichen vor:
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Sie bestreite einen bedingungsgemäß versicherten Raub. Die polizeiliche Anzeige
seitens der Vertreter der Klägerin sei erst rund fünf Stunden nach dem Vorfall bei der
Flughafenpolizei von Bergamo (also nicht in Mailand) erfolgt. Dort hätten die Vertreter
der Klägerin Folgendes angegeben:
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"Gegen ca. 11.00 Uhr in der Lobby habe ich mich dann in Begleitung des X mit
den zuvor genannten Personen getroffen, um die näheren Modalitäten der
Übergabe zu bestimmen. Einer der beiden Herren forderte mich dann auf, mit zu
seinem Fahrzeug zu kommen, wo er mir dann für einige Sekunden einen 24-
Stunden-Koffer zeigte, welcher mit ausländischen Geldscheinen gefüllt war. Da
er mir nun das Geld gezeigt hatte, wollte er im Gegenzug von mir die Diamanten
gezeigt bekommen. Mein Mitarbeiter kehrte daraufhin in die Zimmer zurück, wo
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er die Diamanten abholte, um sie dann unter seinen Kleidern in einem kleinen
Beutel zu verstecken.
Zwischenzeitlich warteten wir im Fahrzeug, denn die Käufer wollten zu einer
ihnen bekannten Person fahren, um die Diamanten überprüfen zu können. Mein
Mitarbeiter X stieß dann auch zu uns und wurde aufgefordert, die Diamanten zu
zeigen, dazu begab sich der oben Genannte in die Toilette, wo er sich den
Beutel mit den Diamanten auszog, um dann wieder zum Fahrzeug zu kommen.
Einer der beiden Käufer fragte dann nach den Diamanten und da, als ihm der
Beutel gezeigt wurde, riss er sich selbigen mit einer hastigen Bewegung an sich
... Beide stiegen dann in das Fahrzeug und fuhren sofort weg ... Sofort und noch
verwundert über die Geschehnisse haben wir dann den Geldkoffer überprüft und
mussten feststellen, dass lediglich ein Geldpäckchen aus 7 Banknoten zu 1.000
sfr bestanden hatte, während die anderen aus Banknoten mit dem Aufdruck
"Facsimile" bestanden. Ich habe dann mehrmals versucht, den zuvor genannten
X X an der mir von ihm hinterlassenen Telefonnummer zu erreichen, wobei
dieser jede Mal verschiedenste Entschuldigungen für die Vorfälle gefunden
hatte und ein sofortiges Treffen strikt ablehnte...
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Ich möchte weiter festhalten, dass ich die oben angeführten Personen vor dem
heutigen Tage niemals gesehen hatte, ich weiß nur, dass sich einer der beiden
X X nannte...".
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Nach dieser Schilderung handele es sich um den typischen Fall eines Trickdiebstahls,
nicht jedoch um einen Raub. Ein solcher Trickdiebstahl wäre jedoch nur bis 30 % der
Versicherungssumme und maximal 100.000,-- Euro versichert gewesen, wobei eine
Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % gelte (Bl. 42 GA).
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Dass die abweichenden Angaben der Klägerin in dem polizeilichen Protokoll der
Flughafenpolizei Bergamo auf Sprachschwierigkeiten/Übersetzungsschwierigkeiten
beruhten, bestreitet sie. Vielmehr hätten die Vertreter der Klägerin damals bei der
Polizei die Angaben gemacht, wie sie in dem Protokoll festgehalten seien.
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Jedenfalls hätte die Klägerin einen etwaigen Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne
des § 61 VVG herbeigeführt, wie die Klägerin auf Seiten 6 bis 8 ihrer Klageerwiderung
(Bl. 42 – 44 GA) im Einzelnen ausführt.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben. Auch insoweit wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen
wegen des behaupteten Raubüberfalles in Mailand vom 5. Juni 2002 gemäß §§ 1 Abs.
1, 49 VVG a.F. in Verbindung mit den vereinbarten Versicherungsbedingungen zu.
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Allerdings ist die von der Klägerin begehrte Versicherungsleistung heute im Sinne des §
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11 VVG a.F. fällig, da eine Beiziehung der Ermittlungsakte der italienischen Behörden
nicht möglich war und nicht möglich ist. Die Kammer geht davon aus, dass auch die
Beklagte deshalb ihren Einwand der fehlenden Fälligkeit nicht mehr weiterverfolgt hat.
Ob die Klägerin einen bedingungsgemäß versicherten Raub der Diamanten am 5. Juni
2002 in Mailand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen hat, mag
dahinstehen.
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Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin einen Nachweis eines solchen
bedingungsgemäß versicherten Raubes der Diamanten unterstellt, ist die Beklagte
jedenfalls hierfür gemäß § 61 VVG a.F. leistungsfrei.
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Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Klägerin
den – unterstellten – Raub der Diamanten grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG
herbeigeführt hat.
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Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin objektiv und subjektiv in grober Weise
leichtfertig und grob nachlässig und somit grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG
gehandelt, und zwar u.a. durch ihren damaligen Komplementär, den Zeugen Michael X:
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Die Klägerin hat Ware (Diamanten) im hohen Wert von 717.000,-- US-Dollar mitgeführt,
welche leicht absetzbar und leicht entwendbar war.
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Sie hat diese Ware bei einem ersten Geschäftskontakt mit völlig Unbekannten
durchgeführt.
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Die Klägerin hat in keiner Weise die Integrität und Seriosität ihres angeblichen
Geschäftspartners recherchiert. Die Klägerin hat dann die Diamanten – wie die Zeugen
X und X X übereinstimmend bekundet haben - in Mailand auf offener Straße vor einem
Hotel mitgeführt, um die Diamanten dort den angeblichen Kaufinteressenten zu zeigen
bzw. zum Zwecke der Prüfung zu übergeben. Dies haben die Zeugen der Klägerin
getan, ohne dass auch nur ansatzweise eine Kontrolle der – angeblichen –
Verkaufssumme möglich war. Sie haben nämlich die Steine aus dem Hotelzimmer
entnommen, haben auf Wunsch der Täter sogar veranlasst, dass der Beutel mit den
Steinen, der unter dem Hemd mit dem Körper fest verschnürt war, gelöst und offen für
die Dritten zugänglich nunmehr nur noch in den Händen gehalten wurde.
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Dies geschah, obwohl ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, das Geschäft in
den Räumlichkeiten einer Bank abzuwickeln, zumal dort die Echtheit des Geldes, zum
anderen auch die Echtheit der Steine gut hätte überprüft werden können. Das
"Geschäft" ist aber nicht nur nicht in den Räumen einer solchen Bank, sondern noch
nicht einmal in einem Zimmer des Hotels abgewickelt worden, sondern - wie ausgeführt
– auf offener Straße vor dem Hotel.
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Obwohl der Zeuge X "zur Sicherheit" mitgebracht worden war, wie die Zeugen X, X und
X bekundet haben, blieb dieser die ganze Zeit auf dem Zimmer, obwohl die Diamanten
sich dann gar nicht mehr in dem Hotelzimmer befanden, sondern von den Zeugen X/X
aus dem Zimmer auf die Straße vor dem Hotel mitgenommen wurden.
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Aufgrund dieser Umstände, die die Beweisaufnahme bestätigt hat, geht die Kammer
davon aus, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hat.
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Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich darauf berufen,
dass die Beklagte über die geplante Geschäftsabwicklung im einzelnen vor Abschluss
der Valorenversicherung informiert worden sei.
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Der Zeuge X hat hierzu bekundet, der Versicherungsagent der Beklagten, der Zeuge X,
habe Kenntnis davon gehabt, dass die Übergabe der Diamanten "im Hotel" stattfinden
sollte. Mithin hat bereits nach den Bekundungen des Zeugen X die Beklagte – durch
den Zeugen X – keine Kenntnis davon gehabt, dass die Übergabe der Steine auf offener
Straße vor dem Hotel stattfinden sollte bzw. stattfand. Der Zeuge X hat dem gegenüber
glaubhaft und glaubwürdig bekundet, er könne nicht ausschließen, dass der Zeuge X
ihm berichtet habe, das Geschäft solle "in einem Hotel" stattfinden, entscheidend sei für
ihn, den Zeugen X, gewesen, dass die Übergabe der Diamanten bzw. das Geschäft in
einem "gesicherten Raum" stattfindet. Auch habe er den Zeugen X vor Antritt der Reise
nach Mailand noch ausdrücklich hingewiesen und empfohlen, das Geschäft am besten
in einer Bank (oder in den Geschäftsräumen der Klägerin) abzuwickeln.
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Demzufolge war die Beklagte eben nicht über die Einzelheiten der Abwicklung des
Geschäftes bzw. der Übergabe der Steine informiert, hatte vielmehr – durch den Zeugen
X – die Klägerin – über den Zeugen X – vor Antritt der Reise nach Mailand noch
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Geschäft – zumindest – in einem
gesicherten Raum durchgeführt wird. Daran hat sich die Klägerin dann nicht gehalten,
was den Vorwurf grob fahrlässigen Handelns sogar noch bestärkt.
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Nach alledem ist die Beklagte jedenfalls gemäß § 61 VVG a.F. leistungsfrei, so dass der
(Teil-)Klage der Erfolg versagt bleibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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Streitwert: 24.293,49 EUR.
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