Urteil des LG Düsseldorf vom 01.06.2006

LG Düsseldorf: drucker, stand der technik, schlitten, daten, photo, eingriff, abrede, erfindung, patrone, wand

Landgericht Düsseldorf, 4a O 192/05
Datum:
01.06.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 192/05
Tenor:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1) zu
vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,
zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland
1. Tintentanks zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines
Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel
aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung steht,
anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken
zu besitzen und/oder einzuführen,
die jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:
- der Tintentank umfasst eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung
des Tintentanks parallele Seitenwände,
-- die Einführrichtung verläuft vorzugsweise vertikal,
- der Tintentank umfasst eine Tintenaustrittsöffnung, die in der
Bodenwand ausgebildet ist, um mit der Tintenzufuhrnadel des
Tintenstrahldruckers durch Bewegen des Tintentanks in der
Einführrichtung in Eingriff gebracht zu werden;
- der Tintentank umfasst ferner eine Platine,
-- die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
-- sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist;
- auf der Platine sind mehrere Kontakte angeordnet;
-- die Kontakte sind in mehrere Gruppen unterteilt;
-- jede Gruppe ist in einem Abstand in einer Einführrichtung des
Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet;
-- ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt ist auf der
Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung angeordnet;
- der Tintentank umfasst eine Halbleiterspeichervorrichtung, die an der
hinteren Oberfläche der Platine montiert und mit den auf der
freiliegenden Oberfläche der Platine befindlichen Kontakten verbunden
ist;
- der Tintentank umfasst einen überhängenden Bereich auf der
Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine
schützt.
2. Tintentanks zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines
Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln
aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung stehen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu
den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
die jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:
- der Tintentank umfasst eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung
des Tintentanks parallele Seitenwände,
-- die Einführrichtung verläuft vorzugsweise vertikal,
- der Tintentank umfasst mehrere Tintenzufuhröffnungen, die in der
Bodenwand ausgebildet sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des
Tintenstrahldruckers entsprechend durch Bewegung des Tintentanks in
der Einführrichtung in Eingriff zu bringen sind;
- der Tintentank umfasst ferner eine Platine,
-- die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
-- sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnungen angeordnet ist;
- auf der Platine sind mehrere Kontakte angeordnet;
-- die Kontakte sind in mehrere Gruppen unterteilt;
-- jede Gruppe ist in einem Abstand in einer Einführrichtung des
Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet;
-- ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt ist auf der
Mittellinie einer mittleren Tintenaustrittsöffnung angeordnet;
- der Tintentank umfasst eine Halbleiterspeichervorrichtung, die an der
hinteren Oberfläche der Platine montiert und mit den auf der
freiliegenden Oberfläche der Platine befindlichen Kontakten verbunden
ist;
- der Tintentank umfasst einen überhängenden Bereich auf der
Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine
schützt.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus
seit dem 04. Dezember 2004 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I.
entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einem geordneten
Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die
unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 04. Dezember 2004
begangen haben, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der
Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der
Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht
durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,
es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten
Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2.
Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen haben
und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften
ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt
der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn
ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage
mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in
der Rechnung enthalten ist.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder
mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer
I. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu
bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf
Kosten der Beklagten herauszugeben.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,- €
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte,
unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten
Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist eingetragene alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte
Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters xxx xx XXX (nachfolgend:
Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen
Patentanmeldung xxx xx XXX, die am 18. Mai 1999 angemeldet wurde, abgezweigt
und beansprucht die Prioritäten sechs japanischer Patentanmeldungen vom 18. Mai
1998, 26. Juni 1998, 21 September 1998, 23. Oktober 1998 und 24. März 1999. Das
Klagegebrauchsmuster, dessen abgezweigte Anmeldung am 27. Juli 2004 bei dem
Deutschen Patent- und Markenamt einging, wurde am 30. September 2004
eingetragen und am 04. November 2004 im Patentblatt bekannt gemacht. Es trägt
die Bezeichnung "Tintenstrahldrucker und zugehöriger Tintentank".
2
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. März 2006 neue Ansprüche zur
Gebrauchsmusterakte gereicht und verbindlich erklärt hat, das Klagegebrauchsmuster
nur noch in diesem Umfang geltend zu machen, lauten die dem vorliegenden
Rechtsstreit zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 und 2 wie folgt:
3
Schutzanspruch 1:
4
Tintentank (43) zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten (4) eines
Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel (6) aufweist,
die mit einem Druckkopf (5) in Verbindung steht, und der Tintentank umfasst:
5
- eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele
Seitenwände, wobei die Einführrichtung vorzugsweise vertikal verläuft;
6
- eine Tintenaustrittsöffnung (44), die in der Bodenwand ausgebildet ist, um
mit der Tintenzufuhrnadel des Tintenstrahldruckers durch Bewegen des
Tintentanks in der Einführrichtung in Eingriff gebracht zu werden,
7
- eine Platine (31), die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist,
8
- mehrere Kontakte (60), die in mehrere Gruppen unterteilt sind, wobei jede
Gruppe in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks von einer
anderen Gruppe angeordnet ist, die Kontakte auf der Platine angeordnet sind
und ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf
der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist,
9
- eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfläche der
Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine (31)
befindlichen Kontakten verbunden ist,
10
- und einen überhängenden Bereich (46) auf der Seitenwand, auf der die
Platine angeordnet ist, so dass er die Platine (31) schützt.
11
Schutzanspruch 2:
12
Tintentank (53) zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten (4) eines
Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln (7)
aufweist, die mit einem Druckkopf (5) in Verbindung stehen, und der Tintentank
umfasst:
13
- eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele
Seitenwände, wobei die Einführrichtung vorzugsweise vertikal verläuft;
14
- mehrere Tintenzufuhröffnungen (54), die in der Bodenwand ausgebildet
sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des Tintenstrahldruckers entsprechend
durch Bewegung des Tintentanks in der Einführrichtung in Eingriff zu bringen
sind,
15
- eine Platine (31), die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnungen angeordnet ist,
16
- mehrere Kontakte (60), die in mehrere Gruppen unterteilt sind, wobei jede
Gruppe in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks zu einer
anderen Gruppe angeordnet ist, die Kontakte auf der Platine angeordnet sind
und ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf
der Mittellinie einer mittleren Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist,
17
- eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfläche der
Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine (31)
befindlichen Kontakten verbunden ist,
18
- und einen überhängenden Bereich (46) auf der Seitenwand, auf der die
Platine ausgebildet ist, so dass er die Platine (31) schützt.
19
Die nachfolgend leicht verkleinert wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1, 6a und
6b, 7a bis 7e und 8 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand
des Schutzrechts anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
20
Gegen das Klagegebrauchsmuster haben die A- AG sowie die B GmbH mit Schriftsatz
vom 25. November 2005 Löschungsantrag gestellt (Anlage B1), über den bislang nicht
21
entschieden worden ist.
Die Beklagte zu 1), deren Vorstandsmitglieder die Beklagten zu 2) und 3) sind, befasst
sich mit dem Vertrieb von EDV-Verbrauchsmaterialien wie Tintenpatronen
(Tintentanks), darunter auch solche, die in den von der Klägerin hergestellten und
vertriebenen Tintenstrahldruckern verwendet werden können. Zum Produktsortiment der
Beklagten zu 1) gehören sowohl die nachfolgend aufgelisteten Einkammer-
Tintenpatronen (mit schwarzer Tinte)
22
- E 19 für XXX Photo 790, 870, 875DC, 890, 895, 900, 915, 1270, 1290,
23
- E 33 für XXX Color 680, 685, 777,
24
- E 35 für XXX C60, C61, CX3100,
25
- E 41 für XXX Photo 2000P,
26
- E 43 für XXX Photo 810, 830, 925,
27
- E 47 für XXX C62, CX3200
28
als auch die im Folgenden aufgeführten Mehrkammer-Tintenpatronen (mit farbiger
Tinte):
29
- E 17 für XXX Photo 900, 1270, 1290,
30
- E 18 für XXX Photo 790, 870, 875DC, 890, 895, 915,
31
- E 32 für XXX Color 680, 685, 777,
32
- E 34 für XXX C60, C61, CX3100,
33
- E 40 für XXX Photo 2000P,
34
- E 42 für XXX Photo 810, 830, 925,
35
- E 46 für XXX C62, CX3200.
36
Die Tintentanks E 18, E 19, E 32, E 33, E 34, E 35, E 46 und E 47 werden von der
Beklagten zu 1) sowohl unter der Marke "xx" als auch unter der Marke "xx" vertrieben,
die übrigen nur unter der Marke "xx".
37
Die konstruktiven Einzelheiten, in denen sich die angegriffenen Ausführungsformen
nicht unterscheiden, ergeben sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildern,
die stellvertretend für die übrigen angegriffenen Tintentanks von den Tintentanks E 46
(Einkammer) und E 47 (Mehrkammer) gefertigt und als Anlagen K5, K6, K8 bis K13 zur
Gerichtsakte gereicht wurden:
38
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Einkammer-Tintenpatronen von
der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1, die angegriffenen Mehrkammer-
Tintenpatronen von Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß
39
Gebrauch machen. Daher nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz,
Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
40
wie erkannt.
41
Die Beklagten beantragen,
42
die Klage abzuweisen,
43
hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang einzuräumen sowie weiter hilfsweise
Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO.
44
Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf hinsichtlich der Tintentanks E 34, E 35, E
42, E 43, E 46 und E 47 in Abrede. Soweit dies schriftsätzlich auch für die angegriffenen
Ausführungsformen E 40 und E 41 geschehen war, haben die Beklagten dies in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Bei den Tintentanks E 34, E 35,
E 42, E 43, E 46 und E 47 seien nicht sämtliche Kontaktflächen der Platine mit der
Halbleiterspeichervorrichtung verbunden, weil – wie die nachfolgende Abbildung
gemäß Anlage K17 zeigt –
45
die Kontaktflächen 3 und 4 lediglich untereinander verbunden seien und daher außer
Betracht bleiben müssten. Damit sei aber kein in der Mitte einer der Gruppen
angeordneter Kontakt auf der Mittellinie der (bzw. einer mittleren) Tintenaustrittsöffnung
angeordnet. Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Ausführungsformen (E 17, E 18, E
19, E 32, E 33, E 40 und E 41) ist der Verletzungstatbestand zwischen den Parteien
unstreitig.
46
Zudem bestreiten die Beklagten unter Bezugnahme auf den Löschungsantrag vom 25.
November 2005 die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters. Sowohl
Schutzanspruch 1 als auch Schutzanspruch 2 seien gegenüber der
Ursprungsanmeldung unzulässig erweitert. Die technische Lehre des
Klagegebrauchsmusters sei darüber hinaus durch den vorbekannten Stand der Technik
nahe gelegt und beruhe auf einfachsten konstruktiven Vorkehrungen, die keinen
erfinderischen Schritt darstellen könnten.
47
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
48
Entscheidungsgründe:
49
Die Klage ist zulässig und begründet. Mit Angebot und Vertrieb der
streitgegenständlichen Tintentanks machen die Beklagten widerrechtlich von des
technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch und sind der Klägerin daher
im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Rechnungslegung
und zur Vernichtung verpflichtet.
50
I. Das Klagegebrauchsmuster betrifft in seinem für die Entscheidung relevanten Teil
einen Tintentank für Tintenstrahldrucker. Wie die Klagegebrauchsmusterschrift erläutert,
51
ist die mit einem Tintenstrahldrucker erzielbare Druckqualität von der Auflösung des
Druckkopfes und stark von der Viskosität der Tinte abhängig. Um die Druckqualität zu
erhöhen, werden die Eigenschaften der Tinte verbessert. Die Druckqualität kann weiter
erhöht werden, wenn einerseits die Tinteneigenschaften und andererseits das
Antriebsverfahren des Druckkopfes aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck
ist bereits ein Drucker bekannt, bei dem eine Halbleiterspeichereinrichtung und eine mit
der Speichereinrichtung verbundene Elektrode auf einem Tintentank angeordnet sind.
Eine weitere Gruppe von Elektroden ist im Drucker angebracht. Kommen bei dem
Einsetzen des Tintentanks in den Drucker die beiderseitigen Kontakte miteinander in
Berührung, werden die in der Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherten Daten, etwa
die Qualität der im Tank befindlichen Tinte betreffend, von dem Drucker erkannt und das
Aufzeichnungsverfahren kann in Übereinstimmung mit diesen Daten geregelt werden
(Anlage K3, Absatz 0005).
Bei diesem Einleseverfahren besteht nach den Erläuterungen der
Klagegebrauchsmusterschrift die Schwierigkeit, dass der Kontakt mit der
Halbleiterspeichereinrichtung versagt und das Einlesen der Daten aufgrund einer
Stromübertragung oder einer Signalanwendung zu einem ungeeigneten Zeitpunkt
verhindert wird. Im schlimmsten Fall gehen die Daten verloren und das
Aufzeichnungsverfahren ist nicht durchführbar. Als Ursache hierfür nennt die
Klagegebrauchsmusterschrift zum einen einen rauen Umgang beim Anbringen oder
Abnehmen des Tintentanks und zum anderen ein Spiel zwischen dem Druckerschlitten
und dem Tintentank (Anlage K3, Absatz 0006).
52
Aufgabe der Erfindung soll es dementsprechend sein, einen für einen
Tintenstrahldrucker geeigneten Tintentank bereit zu stellen, bei dem in einer
Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherte Daten unabhängig von einer ungeeigneten
Betätigung beim Anbringen oder Abnehmen eines Tintentanks nicht verloren gehen
(Anlage K3, Absätze 0007 und 0008).
53
Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Schutzanspruch 1 des
Klagegebrauchsmusters in seiner im Löschungsverfahren eingeschränkt verteidigten
und hier geltend gemachten Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:
54
1.1 Tintentank (40; 43) zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines
Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel aufweist,
die mit einem Druckkopf in Verbindung steht.
55
1.2 Der Tintentank (40; 43) umfasst eine Bodenwand und zu einer
Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände, wobei die
Einführrichtung vorzugsweise vertikal ist.
56
1.3 Der Tintentank (43) umfasst eine Tintenaustrittsöffnung (44), die in der
Bodenwand ausgebildet ist, um mit der Tintenzufuhrnadel des
Tintenstrahldruckers durch Bewegen des Tintentanks (43) in der
Einführrichtung in Eingriff gebracht zu werden.
57
1.4 Der Tintentank (43) umfasst ferner eine Platine (31), die
58
1.4.1 auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
59
1.4.2 sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung (44) angeordnet ist.
60
1.5 Auf der Platine (31) sind mehrere Kontakte (60) angeordnet, wobei
61
1.5.1 die Kontakte (60) in mehrere Gruppen unterteilt sind,
62
1.5.2 jede Gruppe in einem Abstand in einer Einführrichtung des
Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet ist,
63
1.5.3 ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1,
60-2) auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung (44) angeordnet ist.
64
1.6 Der Tintentank (40; 43) umfasst eine Halbleiterspeichereinrichtung (61),
die an der hinteren Oberfläche der Platine (31) montiert ist und mit den auf
der freiliegenden Oberfläche der Platine (31) befindlichen Kontakten (60)
verbunden ist.
65
1.7 Der Tintentank (40; 43) umfasst einen überhängenden Bereich (46) auf
der Seitenwand (45), auf der die Platine (31) angeordnet ist, so dass er die
Platine (31) schützt.
66
Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung sieht
für Mehrkammer-Tintentanks folgende Merkmalskombination vor:
67
2.1 Tintentank (50; 53) zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines
Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln
aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung stehen.
68
2.2 Der Tintentank (50; 53) umfasst eine Bodenwand und zu einer
Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände, wobei die
Einführrichtung vorzugsweise vertikal ist.
69
2.3 Der Tintentank (50; 53) umfasst mehrere Tintenzufuhröffnungen (54), die
in der Bodenwand ausgebildet sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des
Tintenstrahldruckers entsprechend durch Bewegung des Tintentanks (53) in
der Einführrichtung in Eingriff zu bringen sind.
70
2.4 Der Tintentank (53) umfasst ferner eine Platine (31), die
71
2.4.1 auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
72
2.4.2 sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnungen (54) angeordnet
ist.
73
2.5 Auf der Platine (31) sind mehrere Kontakte (60) angeordnet, wobei
74
2.5.1 die Kontakte (60) in mehrere Gruppen unterteilt sind,
75
2.5.2 jede Gruppe in einem Abstand in einer Einführrichtung des
Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet ist,
76
2.5.3 ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1,
60-2) auf der Mittellinie einer mittleren Tintenaustrittsöffnung (54)
angeordnet ist.
77
2.6 Der Tintentank (50; 53) umfasst eine Halbleiterspeichereinrichtung (61),
die an der hinteren Oberfläche der Platine (31) montiert ist und mit den auf
der freiliegenden Oberfläche der Platine (31) befindlichen Kontakten (60)
verbunden ist.
78
2.7 Der Tintentank (50; 53) umfasst einen überhängenden Bereich (56) auf
der Seitenwand (55), auf der die Platine (31) angeordnet ist, so dass er die
Platine (31) schützt.
79
II. Das Klagegebrauchsmuster ist im geltend gemachten Umfang schutzfähig. Weder
beruht es auf einer unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen
Anmeldung noch fehlt es an einem erfinderischen Schritt.
80
1. Die Beklagten meinen zu Unrecht, Schutzanspruch 1 oder 2 seien gegenüber der
Ursprungsanmeldung unzulässig erweitert (§§ 13 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).
Beide Schutzansprüche sind – in der vorliegend geltend gemachten Fassung – von der
ursprünglichen Offenbarung gedeckt.
81
a) Die Beklagten argumentieren zunächst unter Bezugnahme auf den als Anlage B1
vorgelegten Löschungsantrag, das Klagegebrauchsmuster gehe deshalb über den
OffenbarungsGlt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, weil Sinn und Zweck der
Anordnung nach Merkmal 1.5.3 bzw. 2.5.3, einen in der Mitte einer der Gruppen
angeordneten Kontakt auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung bzw. einer mittleren
Tintenaustrittsöffnung anzuordnen, ausschließlich aus Seite 15, zweiter Absatz (unten)
der Anmeldungsunterlagen (Anlage LLÖ 7 zur Anlage B1) beschrieben sei. Weitere dort
genannte Bedingungen, nämlich dass der mittlere Kontakt der unteren Reihe
anzugehören habe und breiter als die übrigen Kontakte sein müsse, seien hingegen
nicht in den Anspruch aufgenommen worden. In dem Weglassen der weiteren
Bedingungen liege eine unzulässige Erweiterung.
82
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Beschreibungsstelle, auf die die Beklagten
Bezug nehmen (Seite 15, zweiter Absatz der Anlage LLÖ 7 zu Anlage B1), lautet im
Zusammenhang, wobei die in Bezug genommenen Figuren 7d und 7e im Tatbestand
wiedergegeben sind:
83
Wenn das Einsetzen des Tintentanks 40 oder 50 abgeschlossen ist, kommt das
Kontakt bildende Element 29a des Kontaktmechanismus 24 in Kontakt mit den
Elektroden in der oberen Reihe der in Figur 7(d) und 7(e) gezeigten Elektroden,
und das Kontakt formende Element 29´a kommt mit den Elektroden in der
unteren Reihe in Kontakt. Zwei Kontakt bildende Elemente 29 sind mit der in der
Mitte der unteren Reihe angeordneten Elektrode 60-2 in Kontakt. Die zwei
Kontakt bildenden Elemente 29, die mit der Elektrode 60-2 in Kontakt sind,
können geerdet werden, und es kann durch das Erfassen der Leitung zwischen
diesen auf der Seite des Druckers beurteilt werden, ob der Tintentank 40 oder
50 eingesetzt ist oder nicht. Da weiterhin die Breite W2 der Elektrode 60-2
größer ist als jene der anderen Elektrode 60-1 und die Elektrode 60-2 auf der
Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist, kommt die Elektrode 60-2
84
sicher mit dem Kontakt bildenden Element 29´ in Kontakt.
Bei der Lektüre der zitierten Passage der Beschreibung erkennt der
Durchschnittsfachmann, dass die Anordnung eines mittleren Kontakts auf der Mittellinie
der (einzigen bzw. einer mittleren) Tintenaustrittsöffnung den Vorteil bietet, dass dieser
Kontakt in Bezug auf den korrespondierenden Gegenkontakt des Druckers exakt
ausgerichtet werden kann, weil die Lage des nach Maßgabe des Merkmals 1.5.3 bzw.
2.5.3 positionierten Kontakts gegenüber dem Drucker durch die Tintenzufuhrnadel
eindeutig festgelegt ist. Diese bildet einen Fixpunkt bezogen auf den Drucker.
Gleichzeitig mit der exakten Ausrichtung dieses auf der Mittellinie angeordneten
Kontakts sind auch die übrigen Kontakte des Tintentanks, die in einem bestimmten und
bekannten Raster und in bestimmten und bekannten Abständen vom mittleren Kontakt
angeordnet sind, beim Einsetzen des Tintentanks lagerichtig gegenüber ihren
jeweiligen Gegenkontakten des Druckers positioniert.
85
Nimmt man dann noch die Anordnung der kontakttragenden Platine benachbart zur
Bodenwand (Merkmal 1.4.1 bzw. 2.4.1) und in der Nähe der Tintenaustrittsöffnungen
(Merkmal 1.4.2 bzw. 2.4.2) hinzu, wird in einer für den Fachmann ohne Weiteres
erkennbaren Weise eine Verdrehung des Tintentanks weitgehend unterbunden. Denn
diese Maßnahmen bewirken zusammen genommen, dass die Platinenkontakte beim
Einsetzen des Tintentanks keine schräg ausgerichtete Stellung zu den Gegenkontakten
des Druckers einnehmen. Im vorangehenden Anmeldungstext (Seite 14, dritter und
vierter Absatz) heißt es insoweit mit Blick auf die nachfolgend wiedergegebene Figur
10:
86
Weil die Platine 31 in der Mitte der Breite des Tanks 40 auf der vertikalen Wand
45 in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist, wird die vertikale
Wand 45, auf der die Platine 31 befestigt ist, möglichst parallel zu einem Ort, auf
dem (die) Tintenaustrittsöffnung 44 durch die Tintenzufuhrnadel 6 eingestellt
wird, bewegt.
87
Da die Platine 31 in der Nähe der Tintenzufuhrnadel 6 angeordnet ist, ist, selbst
wenn der Tank 40 beim Installieren rüttelt und eine Biegung in der Mitte der
Tintenzufuhrnadel 6 erzeugt wird, das Maß an Krümmung extrem klein, wie in
Fig. 10 gezeigt ist.
88
Die beschriebenen Effekte, mit denen – für den Fachmann erkennbar – die Aufgabe
gelöst wird, ein unerwünschtes Spiel zwischen den patronen- und druckerseitigen
Kontakten zu vermeiden und auch bei unsachgemäßer Handhabung der Patrone einen
zuverlässigen Kontaktschluss zu gewährleisten, sind – wie der Durchschnittsfachmann
ebenfalls aufgrund seines allgemeinen Wissens unschwer zu erkennen vermag – völlig
unabhängig davon, ob der mittlere Kontakt in der oberen oder in der unteren Reihe
angeordnet und wie breit der mittlere Kontakt bemessen ist. Der Beschreibungstext
(Seite 15, zweiter Absatz der Anlage LLÖ 7 zu Anlage B1), der sich auch mit diesen
Details befasst, betrifft dementsprechend aus der maßgeblichen Sicht des Fachmanns
eine ganz spezielle Ausführungsvariante eines mittig angeordneten, bodennahen
Kontakts, welche dank ihrer weiteren Konstruktionsmerkmale zusätzliche Vorteile mit
sich bringt, wie sie auf Seite 15 (zweiter Absatz) der Anmeldungsunterlagen
herausgestellt sind.
89
Angesichts der aufgezeigten Zusammenhänge gibt es für den Durchschnittsfachmann
90
jedoch keinerlei Anlass zu der Überlegung, die Anordnungsmaßnahmen des Merkmals
1.5.3 bzw. 2.5.3 könnten – auch in Verbindung mit den Merkmalen 1.4.1 (2.4.1) und
1.4.2 (2.4.2) – erst und nur zusammen mit den weiteren Konstruktionsdetails, wie sie auf
Seite 15 (zweiter Absatz) genannt werden (d.h. der Anordnung des mittigen Kontakts in
der unteren Reihe und einer größeren Breite des mittigen Kontakts im Vergleich zu den
übrigen Kontakten), im Sinne der Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters
lösungswirksam werden.
b) Aus denselben Erwägungen greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch,
Merkmal 1.5.3 bzw. 2.5.3 sei in den Anmeldungsunterlagen nur im Zusammenhang mit
einem Einkammer-Tintentank offenbart und stelle daher jedenfalls im Zusammenhang
mit dem auf Mehrkammer-Tintentanks bezogenen Schutzanspruch 2 eine unzulässige
Erweiterung dar.
91
Bereits eingangs der genannten Beschreibungsstelle (Seite 15, zweiter Absatz der
Anlage LLÖ 7 zu Anlage B1) spricht der Anmeldungstext gleichermaßen und
unterschiedslos Einkammertanks (Bezugsziffer 40) und Mehrkammertanks (Bezugsziffer
50) an. Für den Fachmann versteht es sich ohne Weiteres, dass die vorstehend unter a)
erläuterten Vorteile, die eine Anordnung nach Maßgabe des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3
mit sich bringt, völlig unabhängig von der Zahl der Tintenkammern sind, welche der
Tintentank beinhaltet. Bei sinnvollem technischen Verständnis des OffenbarungsGlts
bezieht der angesprochene Fachmann die Bemerkungen der Anmeldungsunterlagen
deshalb zwanglos auf beide Arten von Tintentanks.
92
Diesem Verständnis steht auch die Problematik, ein "Verdrehen" des Tintentanks so
weit wie möglich zu verhindern (Seite 14, dritter und vierter Absatz der Anmeldung),
nicht entgegen. Bei einem Mehrkammertank mag die Notwendigkeit, ein Verdrehen zu
verhindern, zwar von vornherein geringer sein, weil die parallele Ausrichtung der
patronenseitigen Kontakte bereits durch die mehreren, nebeneinander liegenden
Tintenzufuhrnadeln begünstigt wird. Allerdings muss jede Tintenaustrittsöffnung
zwangsläufig elastische Dichtmittel aufweisen, um für die notwendige Abdichtung
zwischen der Tintenaustrittsöffnung und der eingreifenden Tintenzufuhrnadel zu sorgen.
Diese Dichtung gibt in einem gewissen Umfang nach und ermöglicht dadurch ein
Verschwenken um die zentrale Tintenzufuhrnadel. Dieser Umstand, der dem Fachmann
unmittelbar einsichtig ist und daher keiner ausdrücklichen Erwähnung in der
Beschreibung bedurfte, macht eine den Merkmalen 1.5.3, 1.4.1 und 1.4.2 (bzw. 2.5.3,
2.4.1 und 2.4.2) entsprechende Anordnung daher auch bei Mehrkammertanks technisch
sinnvoll. Vor diesem Hintergrund würde es den technisch verstandenen
OffenbarungsGlt der Anmeldungsunterlagen nur unzureichend ausschöpfen, die dem
Fachmann vermittelte Lehre lediglich darin zu sehen, mit dem Konstruktionsmerkmal
1.5.3 (2.5.3) in Verbindung mit den Merkmalen 1.4.1 (2.4.1) und 1.4.2 (2.4.2) zwar einen
Einkammer-Tintentank, nicht jedoch auch einen Mehrkammer-Tintentank zu versehen.
93
c) Hinsichtlich der Anordnung des überhängenden Bereichs enthalten Schutzansprüche
1 und 2 – jedenfalls mit dem aus den Klageanträgen ersichtlichen Inhalt, auf den sich
die Klägerin im anhängigen Löschungsverfahren beschränken kann – gleichfalls keine
unzulässige Erweiterung.
94
Der Anmeldungstext (Seite 13, zweiter Absatz) erläutert dem Fachmann den Sinn des
überhängenden Bereichs dahingehend, dass er die Platine schützt, wenn der
Tintentank beim Einsetzen gegen Teile des Druckers stößt. Unteranspruch 49 der
95
Anmeldung beansprucht insoweit einen Tintentank nach Anspruch 30, bei dem "ein
überhängender Bereich in der Nähe eines oberen Teils eines Bereiches gebildet ist, in
dem die Platine befestigt ist". Anspruch 30 schützt einen Tintentank zur Zufuhr von Tinte
zu einem Drucker, zu dem Tinte mittels einer Tintenzufuhrnadel zugeführt wird, wobei
die Tintenaustrittsöffnung, in welche die Tintenzufuhrnadel eingesetzt wird, auf einer
Fläche eines Behälters gebildet ist, der eine Kammer zur Aufnahme von Tinte bildet,
und wobei eine Platine in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung gebildet ist und mehrere
Kontakte zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung auf der frei liegenden
Oberfläche der Platine gebildet sind. Bereits nach dem Wortlaut des angemeldeten
Unteranspruchs 49 ist Bezugspunkt für den Standort des Überhangs derjenige Bereich,
in dem die Platine befestigt ist, mithin die die Platine tragende Oberfläche des
Tintentanks. "In der Nähe eines oberen Teils" dieser Befestigungsfläche bezeichnet
also ein Areal oberhalb der Platine. Aus Sicht des Fachmanns macht dies auch Sinn,
weil der Überhang seine Schutzfunktion für die Platine schon dann erfüllen kann, wenn
er sich oberhalb der Platine befindet, und nicht nur, wenn der Überhang am oberen
Ende der die Platine tragenden Tintentankwand angeordnet ist.
Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf den Löschungsantrag geltend machen, die
Formulierung "in der Nähe" habe nicht fallen gelassen und die Schutzansprüche auf
eine Ausführungsform erstreckt werden dürfen, bei der der überhängende Bereich am
oberen Ende der die Platine aufnehmenden Wand – also mit Abstand zur Platine –
positioniert ist, trifft dies nicht zu. Seite 13 des Anmeldungstextes nimmt eingangs des
zweiten Absatzes ausdrücklich auf eine Ausführungsform Bezug, wie sie in den Figuren
6a und 6b dargestellt und im vorausgehenden Beschreibungstext (ab Seite 10)
beschrieben wird. Der Fachmann entnimmt dem, dass überhängende Bereiche im
Sinne der Erfindung auch dann vorliegen, wenn sich die Überstände nicht in
unmittelbarer Nachbarschaft zur Platine, sondern mit Abstand zu ihr im oberen Bereich
der die Platine haltenden Seitenwand befinden.
96
d) Nicht gefolgt werden kann den Beklagten schließlich darin, die Offenbarung der
Anmeldungsunterlagen beschränke sich für Mehrkammertanks auf solche Überhänge,
die in Form von zwei separaten, in den beiden Eckbereichen der mit der Platine
versehenen Tintentankwand ausgebildet sind. Der Beschreibungstext, der die
überhängenden Bereiche erläutert, bezieht sich mit seinem Verweis auf die Figuren 6a
und 6b gleichermaßen auf Einkammer- wie auf Mehrkammertanks. Auch Unteranspruch
49 enthält in dieser Hinsicht keinerlei Unterscheidung. Für den Durchschnittsfachmann
steht schon damit außer Zweifel, dass ihm das Vorsehen überhängender Bereiche als
Schutzmechanismus für die darunter befindliche Platine in gleicher Weise für
Einkammer- wie für Mehrkammer-Tintentanks gelehrt wird. Selbst unabhängig von den
Erläuterungen des Anmeldungstextes ist dem Fachmann einsichtig, dass der technische
Nutzen eines "überhängenden Bereiches" ersichtlich nicht davon abhängt, ob die in den
Drucker einzusetzende Patrone einen oder mehrere Tintenkammern aufweist. Er wird
die Offenbarung in Figur 6a, die einen durchgehenden Überhang abbildet, daher ohne
Weiteres auf Mehrkammertanks übertragen.
97
2. Es fehlt dem Klagegebrauchsmuster auch nicht an einem erfinderischen Schritt (§§ 13
Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1; 1 Abs. 1 GebrMG). Gegenüber dem von den Beklagten unter
Bezugnahme auf den Löschungsantrag (Anlage B1) entgegenGltenen Stand der
Technik ist die Merkmalskombination sowohl nach Schutzanspruch 1 als auch nach
Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters neu und beruht auf einem
erfinderischen Schritt (§§ 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 GebrMG). Die Neuheit stellen die Beklagten
98
selbst nicht in Abrede; auch der erfinderische Schritt ergibt sich aber daraus, dass der
Durchschnittsfachmann zu der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale – ohne unzulässige
rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters – nur aufgrund
solcher Erwägungen kommen konnte, die über das durchschnittliche handwerkliche
Können hinausgehen. Bei ihrer Kombination handelt es sich schließlich nicht lediglich
um einfachste konstruktive Vorkehrungen, die jeder Fachmann durch eine schlicht
zufällige Auswahl bestimmter Varianten konstruktiver Art auffinden konnte.
a) Das Gebrauchsmuster xxx xx xxx (Anlage LLÖ 9 zur Anlage B1) ist bereits
gattungsfremd. Die Entgegenhaltung befasst sich mit einer Tintenpatrone, die mit einem
Tintenstandsdetektor ausgerüstet ist, der dem Drucker Informationen über den aktuellen
Füllstand der eingesetzten Patrone liefert. Der Detektor besteht aus einem
Elektrodenpaar, das mit jeweils einem Ende in die Tintenkammer hineinragt und an dem
jeweils anderen Ende Kontakte bildet, die mit Gegenkontakten des Druckers in
Verbindung stehen. Bei dieser Konstruktion fehlt es in jedem Fall an einer Platine mit
Halbleiterspeichereinrichtung und Kontakten, die in der von den Merkmalsgruppen 1.4
(2.4) bis 1.6 (2.6) vorgesehenen Weise ausgestaltet und angeordnet sind. Anders als die
Beklagten offenbar meinen, kann der in Figur 1 der Anlage LLÖ 9 zu Anlage B1
gezeigte Elektrodenhalterungsabschnitt 1B nicht mit einer Platine gleichgesetzt werden.
Gleichfalls können die in Figur 7 erkennbaren Enden der Elektrodenstifte 410 und 420
den auf einer Platine angeordneten Kontakten (Merkmalsgruppe 1.5 bzw. 2.5) nicht
gleichgestellt werden, zumal jede Tintenkammer nur ein Paar von Elektroden enthält.
Verfehlt wäre es hier, die Elektrodenenden dreier verschiedener Tintenkammern zu
Gruppen zusammen zu fassen. Nicht zu erkennen ist gleichfalls ein überhängender
Bereich, der Schutzfunktion für eine – ohnehin nicht vorhandene – Platine aufweisen
könnte. Irgendeine Anregung, einen Tintentank in der von Schutzansprüchen 1 und 2
gelehrten Weise weiterzubilden, vermag das Gebrauchsmuster xxx xx xxx dem
Fachmann daher nicht zu vermitteln.
99
b) Dieselbe Beurteilung gilt für die PCT-Anmeldung xx xxx(entsprechend xx x xxx xxx;
Anlage LLÖ 10a zu Anlage B1). Die Figuren 7a bis 7d dieser Entgegenhaltung
offenbaren zwar "Tinteneigenschafts-Datenspeicherungsmittel in unterschiedlicher
Form", nämlich als "Magnetblasenspeicherelement oder permanentes
Halbspeicherelement" (Figur 7a), als "Code-Raster" (Figur 7b), als "Anordnung von
regelmäßigen herausragenden Stücken" (Figur 7c) und als "Vielzahl von leitenden
Mustern" (Figur 7d). An keiner Stelle findet sich aber ein Hinweis auf eine Platine, die
auf ihrer Vorderseite Kontakte und auf ihrer Rückseite eine mit den Kontakten
verbundene Halbleiterspeichereinrichtung trägt. Dementsprechend gibt es auch keine
Platine, die auf einer Seitenwand des Tintentanks benachbart der Bodenwand und in
der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist und bei der die Kontakte in zur
Einführrichtung beabstandeten Gruppen positioniert sind, wobei ein mittlerer Kontakt auf
der Mittellinie der bzw. einer mittleren Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist. Die Figur 7a
zeigt lediglich eine Reihe von Kontakten, ohne dass verschiedene Gruppen von
Kontakten erkennbar wären. Selbst wenn man in den leicht über die Seitenwände
herausragenden Deckeln der Figuren 7a bis 7d einen Überhang sehen wollte, so wäre
nicht nachvollziehbar, wie dieser eine Schutzfunktion für die (jeweils am gegenüber
liegenden Boden der Behälter angezeichneten) Kontakte entfalten sollte. Ohne
rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters kann der
Durchschnittsfachmann auch in Kenntnis der PCT-Anmeldung xx xxx nicht zu einer
Ausgestaltung finden, wie sie Gegenstand der Merkmalsgruppen 1.4 (2.4) bis 1.6 (2.6)
ist.
100
c) Fehl geht gleichermaßen der Hinweis der Beklagten auf Figur 5 der europäischen
Patentschrift x xxx xxx (Anlage LLÖ 11 zu Anlage B1). Die dort abgebildete Vorrichtung
zeigt keinen Tintentank, sondern einen Farb-Druckkopf. Schon deswegen ist nicht
ersichtlich, welche Veranlassung der Durchschnittsfachmann gesehen haben sollte,
diese Druckschrift heranzuziehen, wenn es darum geht, mit einer Platine verbundene
Tintenpatronen zu verbessern. Inwieweit dieser Druckkopf zugleich einen Tintentank
darstellen soll, ist ebenso wenig ersichtlich wie das Vorhandensein einer
Tintenzufuhrnadel. Zu der Art, wie der Druckkopf in den Drucker eingesetzt wird,
offenbart die Entgegenhaltung nichts.
101
d) Auch dem in die neuen Anspruchsfassungen aufgenommenen Merkmal 1.7 bzw. 2.7,
wonach der überhängende Bereich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet
ist, die Platine schützt, fehlt es nicht am erfinderischen Schritt. Die europäische
Patentschrift x xxx xxx (Anlage LLÖ 13 zu Anlage B1) offenbart keinen überhängenden
Bereich zum Schutz der Platine. Soweit die Beklagten auf das in der Figur 24 mit der
Bezugsziffer (622) gekennzeichnete Bauteil verweisen, ist dieses nicht Teil der
Tintenpatrone (50), sondern ein elektrischer Anschlussabschnitt für die
Tintenstrahlaufzeichnungseinheit.
102
e) In der Gesamtschau sämtlicher erörterten Entgegenhaltungen, die zum Teil
gattungsfremd sind, im Übrigen die Merkmalsgruppen 1.4 (2.4) bis 1.6 (2.6) bzw. 1.7
(2.7) nicht offenbaren und darüber hinaus jeweils in sich geschlossene, eigenständige
Konstruktionen betreffen, mag die Merkmalskombination der Schutzansprüche 1 und 2
zwar – ganz oder überwiegend – im Nachhinein rekonstruiert werden können. Ohne
Kenntnis der Erfindung war der Fachmann jedoch nicht in der Lage, aufgrund
naheliegender Überlegungen zu ihr zu gelangen.
103
f) Die Kammer vermag schließlich der in der mündlichen Verhandlung vertretenen
Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, die Anordnung der Platine und der
Kontakte auf ihr beruhe lediglich auf einer zufälligen Auswahl bestimmter konstruktiv
denkbarer Varianten, um mittels eines Gebrauchsmusters andere Anbieter von
Tintentanks vom Markt auszuschließen, und könne keinen erfinderischen Schritt
begründen.
104
Für einen erfinderischen Schritt genügt, dass die offenbarte technische Lehre
Maßnahmen umfasst, die nicht lediglich auf handwerklichem Können des Fachmanns
beruhen. In einer Kombination verschiedener konstruktiver Maßnahmen, die den
Rahmen schlichter fachlich-handwerklicher Routine übersteigt und damit eine
schöpferische Leistung darstellt, liegt ein erfinderischer Schritt (BPatG, Mitt. 2001, 361 –
Innerer Hohlraum).
105
So verhält es sich hier, weil die verschiedenen Maßnahmen nicht beliebig aus
verschiedenen Konstruktionsalternativen kombiniert werden konnten. Mit der Anordnung
der Platine des Tintentanks auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand und in
der Nähe der Tintenaustrittsöffnung(en) verfolgt das Klagegebrauchsmuster in seiner im
Löschungsverfahren verteidigten Fassung den Zweck, sich die Tintenaustrittsöffnung, in
die die Tintenzufuhrnadel eingreift, als relativen Fixpunkt für die Kontakte auf der Platine
zunutze zu machen. Zugleich ermöglichen es die in mehreren, in Einführrichtung
voneinander beabstandeten Reihen angeordneten Kontaktflächen, über die
Reihenfolge und Vollständigkeit der zustande gekommenen Kontakte vor Beginn der
106
Datenübertragung von der Halbleiterspeichereinrichtung auf den Drucker zu überprüfen,
ob die Datenübertragung ohne Verluste infolge einer unsorgfältigen Anbringung des
Tintentanks erfolgen kann. Die Anordnung eines in der Mitte einer der Gruppen
liegenden Kontakts auf der Mittellinie der einzigen bzw. einer mittleren
Tintenaustrittsöffnung lässt die Abweichung eines nicht vollständig parallel zu den
Wänden des Schlittens eingesetzten Tintentanks im entscheidenden Bereich der
Platine besonders gering ausfallen (vgl. Figur 10 der Klagegebrauchsmusterschrift) und
verringert so die Fehleranfälligkeit der Kontaktierung. Erst durch das Zusammenwirken
dieser Maßnahmen kann das Klagegebrauchsmuster seine Aufgabe erreichen, einen
Tintenstrahldrucker und einen für ihn geeigneten Tintentank bereitzustellen, bei dem die
in einer Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherten Daten unabhängig von einer
ungeeigneten Betätigung beim Anbringen oder Abnehmen des Tintentanks nicht
verloren gehen können. Jedenfalls in der Kombination der verschiedenen
Einzelmaßnahmen liegt der erfinderische Schritt, der dem Klagegebrauchsmuster
zugrunde liegt, selbst wenn man unterstellen wollte, dass die einzelnen Maßnahmen für
sich betrachtet lediglich auf einer einfachen handwerklichen Tätigkeit beruhen.
III. Mit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Tintentanks machen die Beklagten
widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Die
angegriffenen Tintentanks verwirklichen die oben wiedergegebenen
Merkmalskombinationen wortsinngemäß, die Einkammer-Tintentanks E 19, E 33, E 35,
E 41, E 43 und E 47 die Merkmale des Schutzanspruchs 1, die Mehrkammer-
Tintentanks E 17, E 18, E 32, E 34, E 40, E 42 und E 46 die Merkmale des
Schutzanspruchs 2.
107
Soweit es die mit den Seriennummern E 19, E 33 und E 41 bezeichneten Einkammer-
Tintentanks sowie die Mehrkammer-Tintentanks E 17, E 18, E 32 und E 40 betrifft,
haben die Beklagten die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Schutzanspruchs 1 (E
19, E 33 und E 41) bzw. des Schutzanspruchs 2 (E 17, E 18, E 32 und E 40) nicht in
Abrede gestellt. Hinsichtlich der übrigen Tintentanks steht die Verwirklichung der
Merkmale 1.1 (bzw. 2.1) bis 1.5.2 (bzw. 2.5.2) zwischen den Parteien zu Recht nicht im
Streit. Nähere Ausführungen zu diesen Merkmalen erübrigen sich daher.
108
Entgegen der Auffassung der Beklagten machen jedoch auch die Einkammer-
Tintentanks E 35, E 43 und E 47 von den weiteren Merkmalen 1.5.3, 1.6 und 1.7, die
Mehrkammer-Tintentanks E 34, E 42 und E 46 von den weiteren Merkmalen 2.5.3, 2.6
und 2.7 Gebrauch.
109
1. In Gestalt des Kontaktes 4 (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Abbildung der
Platine gemäß Anlage K17) verfügen die angegriffenen Tintentanks in der Mitte einer
Gruppe über einen Kontakt, der auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung (bei den
Einkammer-Tintentanks Merkmal 1.5.3) bzw. einer mittleren Tintenaustrittsöffnung (bei
den Mehrkammer-Tintentanks Merkmal 2.5.3) angeordnet ist.
110
Der in den Schutzansprüchen 1 und 2 übereinstimmend verwendete Begriff "Kontakt"
bezeichnet entsprechend dem allgemeinen Begriffsverständnis auf dem von der
technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters betroffenen Fachgebiet ein Schaltstück,
welches dazu dient, bei Berührung einen elektrischen Stromübergang zu einem
anderen Schaltstück (einen Kontakt) herbeizuführen und auf diese Weise mehrere
elektrische Baugruppen leitend miteinander zu verbinden. Bei den Kontakten auf der
Platine, die nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in entsprechend
111
der Einführrichtung voneinander beabstandeten Gruppen angeordnet sind (Merkmale
1.5.1 und 1.5.2 bzw. 2.5.1 und 2.5.2), liegt der Sinn der Beabstandung darin, im
Zusammenwirken mit den druckerseitig angeordneten korrespondierenden Kontakten
einen Stromfluss herzustellen, infolge dessen die in der mit den Kontakten des
Tintentanks verbundenen Halbleiterspeichereinrichtung (Merkmal 1.6 bzw. 2.6)
gespeicherten Daten vom Drucker ausgelesen werden können, um den Druckvorgang
sodann nach Maßgabe dieser Daten zu steuern. Der Abstand der mehreren
Kontaktgruppen zueinander gewährleistet dabei, dass die Kontakte des Tintentanks in
einer ganz bestimmten Reihenfolge mit den jeweiligen Gegenkontakten des Druckers in
Berührung kommen und dadurch einen Stromübergang auslösen. Durch die auch bei
unachtsamer oder unsachgemäßer Handhabung zwingende Kontaktreihenfolge ist
gewährleistet, dass es in der Halbleiterspeichereinrichtung des Tintentanks nicht zu
einem Datenverlust kommt.
Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters erläutert dies in Absatz 0045 wie folgt:
112
Für die obige Anordnung wird die Platine
31
Kontakten
29
Reihenfolge und in einer vertikal gruppierten Reihenfolge in Kontakt und
verhindert es, dass in der Halbleiterspeichereinrichtung
61
Anwendens von Signalen in unvorbereiteter Reihenfolge Daten verloren gehen.
113
Im Zusammenhang mit einer anderen möglichen Ausführungsvariante der Erfindung
schildert die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, dass bei der Berührung der
unteren Kontaktreihe mit den Gegenkontakten des Druckers die
Halbleiterspeichereinrichtung zunächst initialisiert und der Datentransfer erst ausgelöst
wird, nachdem sämtliche Kontakte auf der Platine des Tintentanks mit den
Gegenkontakten des Druckers in Berührung gekommen sind. In den Absätzen 0058 bis
0060 heißt es hierzu:
114
Wenn (...) der Tintentank
40
Schlittens erreicht, tritt die Tintenzufuhrnadel
6
(...) ein, bildet einen Durchlass und die Kontakte
80-1
der Platine
83
und die Leitung wird hergestellt.
115
Wenn der Tintentank
40
80-6
Kontakt und alle Kontakte werden leitend.
116
Daher wird mittels der Kontakte
80-1
durch die eine Leitung zuerst hergestellt wurde, der
Halbleiterspeichereinrichtung
84
Ein Datenverlust kann verhindert werden, indem auf die in der
Halbleiterspeichereinrichtung
84
bis
80-6
treten, nachdem die obige Verbindung hergestellt wurde.
117
Durch die zitierten Beschreibungsstellen wird der angesprochene Fachmann darüber in
Kenntnis gesetzt, dass ein Stromübergang erst dann erfolgen darf, wenn die
118
Tintenpatrone vollständig eingesetzt wurde und sämtliche Platinenkontakte
ordnungsgemäß in Verbindung stehen. Dies wird dadurch erreicht, dass mit dem
Einsetzen des Tintentanks zunächst die Halbleiterspeichereinrichtung initialisiert (in
einen Funktionszustand versetzt) und erst im Anschluss daran der Datentransfer
ausgelöst wird, wenn sämtliche Kontakte in Berührung gekommen sind. Dass die zitierte
Beschreibungsstelle im Zusammenhang mit einer besonderen Variante steht, bei der
die Platine an der Unterseite des Tintentanks nahe einer Tintenaustrittsöffnung
angeordnet ist und die in den Absätzen 0052 ff. und den Figuren 16 ff. erläutert wird,
hindert den Fachmann nicht daran, den OffenbarungsGlt dieses Teils der Beschreibung
auch auf andere Tintentanks zu übertragen, die entsprechend Merkmalsgruppe 1.4
(bzw. 2.4) eine Platine umfassen, die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist. Denn dem Fachmann erschließt
es sich, dass die erfindungsgemäße Wirkung nicht in einem Sinnzusammenhang mit
der bodenseitigen Anordnung der Platine steht, sondern allgemeine Geltung
beansprucht.
Dass der Datentransfer auch bei den angegriffenen Ausführungsformen, die an die
speziellen Druckertypen der Klägerin angepasst sind, erst dann stattfindet, sobald
sämtliche Platinenkontakte an den Gegenkontakten des Druckers anliegen, stellen die
Beklagten nicht in Abrede. Dieser Stromfluss erklärt sich auch bei den angegriffenen
Tintentanks E 35, E 43 und E 47 (Einkammer) sowie E 34, E 42 und E 46
(Mehrkammer), für die die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals 1.5.3 (bzw. 2.5.3)
in Abrede stellen, mit der – zwischen den Parteien unstreitigen – Tatsache, dass die
Kontakte 3 und 4 mit dem Kontakt 5 im Drucker an Masse (Erde) angelegt sind und der
Kontakt 5 seinerseits mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden ist.
119
Wie die Beklagten nicht bestreiten, ist die Anbindung der Kontakte an den Drucker und
die Halbleiterspeichereinrichtung entsprechend der nachfolgenden Abbildung gestaltet:
120
Der Kontakt 3 im Drucker ist über eine gemeinsame Masse mit dem Kontakt 5
verbunden. Bei der gegebenen schaltungstechnischen Anordnung der Platinen der
angegriffenen Ausführungsformen, die an die interne Verschaltung der Drucker der
Klägerin, zu deren Bestückung die angegriffenen Tintentanks bestimmt sind, angepasst
ist, sind die Kontakte 3 und 4 auf der Platine miteinander verbunden und über den
Kontakt 5 galvanisch an die Halbleiterspeichereinrichtung angeschlossen. Dies folgt
daraus, dass die miteinander in leitender Verbindung stehenden Kontakte 3 und 4 mit
der Erdung (GND) verbunden sind, wie sich aus der nachfolgend wiedergegebenen
Abbildung entnehmen lässt:
121
Die Erdungsverbindung ist über den Kontakt 5 auf der Platine mit der
Halbleiterspeichereinrichtung verbunden, so dass auf diesem Weg eine elektrische
Verbindung zwischen den miteinander verbundenen Kontakten 3 und 4 auf der Platine
und der Halbleitereinrichtung hergestellt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten
setzt das Merkmal des Kontakts im Sinne der Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 (bzw. 2.5
und 2.6) nicht voraus, dass jeder "Kontakt" auf der Platine für sich betrachtet mit einem
korrespondierenden Kontakt des Druckers in Berührung kommen kann und über eine
individuelle und direkte Verbindung mit der Halbleiterspeichereinrichtung verfügt.
Entscheidend ist – in einer für den Fachmann erkennbaren Weise – allein, dass der
Tintentank mit seinen in Gruppen angeordneten Kontaktflächen (die in Einführrichtung
voneinander beabstandet sind) im eingebauten Zustand an den korrespondierenden
Kontaktflächen der druckerseitigen Kontaktmechanismen (24 und 25) so in Anlage
122
kommt, dass die Halbleiterspeichereinrichtung vor der Datenübertragung initialisiert
wird, um unerwünschte Datenverluste durch eine unvollständige Kontaktierung zu
vermeiden. Tintentank und Drucker bilden daher eine aus der maßgeblichen Sicht des
Fachmanns gemeinsam zu betrachtende Funktionseinheit, weil es gerade darum geht,
in der Einbaulage eine Initialisierung der Halbleiterspeichereinrichtung erst dann
vorzunehmen, wenn sämtliche Kontakte in allen voneinander beabstandeten
Kontaktgruppen mit den druckerseitigen Kontakten in Berührung gekommen sind. Dies
entnimmt der Fachmann der Beschreibung auch ungeachtet der erst in Unteranspruch
18 geschützten Anordnung mit drei Kontakten in einer oberen und vier Kontakten in
einer unteren Reihe.
Auch die Kontakte 3 und 4 sind damit keineswegs funktionslos und als solche bei der
rechtlichen Betrachtung der Verwirklichung des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3
auszublenden. Die verbundenen Kontakte 3 und 4 zeigen dem Drucker an, dass eine
Patrone in den Drucker eingesetzt ist. Da der Kontakt 3 bei den hier zu diskutierenden
Tintentanks anders als die übrigen Kontakte keine eigene Verbindung zum Drucker
aufweist, sondern an diesen lediglich über die Verbindungsleitung des Kontaktes 4
angeschlossen ist, führt nicht bereits die Berührung des Kontaktes 3 mit dem
korrespondierenden Kontakt des Druckers zu einem Stromfluss. Vielmehr ist
erforderlich, dass auch der in einer anderen Reihe liegende Kontakt 4 mit seinem
Gegenkontakt in Berührung kommt. Die durch die räumliche Anordnung vorgegebene
Reihenfolge des Kontaktschlusses (zuerst Kontakt 3, dann auch Kontakt 4) ist somit,
selbst wenn die übrigen Kontakte 2, 6, 1, 5 und 7 außer Betracht bleiben, entscheidend
dafür, dass es bei den angegriffenen Ausführungsformen zu einem Stromfluss zwischen
der Platine und dem mit ihr verbundenen Speicherchip einerseits und dem Drucker
andererseits kommt. Wenn der Kontakt 4 nicht ebenfalls mit seinem korrespondierenden
druckerseitigen Kontakt in Berührung kommt, findet keine Initialisierung statt.
123
In Gestalt der Kontakte 3 und 4 sind damit zwei Kontakte vorhanden, deren Berührung
mit den Gegenkontakten des Druckers vorausgesetzt wird, damit es zu einem Stromfluss
und damit zu einem Datentransfer von der Halbleiterspeichereinrichtung zum Drucker
kommt. Eine Berührung beider Kontakte 3 und 4 mit den korrespondierenden Kontakten
des Druckers ist auf diese Weise kausal für den Datentransfer. Kontakt 4 stellt folglich
einen "Kontakt" dar, der in der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung der Einkammer-
Tanks bzw. der mittleren Tintenaustrittsöffnung der Mehrkammer-Tanks angeordnet ist.
124
2. Wie im Rahmen der Ausführungen zu den Merkmalen 1.5.3 und 2.5.3 bereits
angedeutet, sind sämtliche Kontakte der Platine des Tintentanks mit der
Halbleiterspeichereinrichtung (die unstreitig auf der Rückseite und damit der hinteren
Oberfläche der Platine montiert ist) verbunden (Merkmal 1.6 bzw. 2.6).
125
Das Klagegebrauchsmuster verlangt für ein "Verbundensein" nicht, dass jeder Kontakt
direkt und für sich genommen an die Halbleiterspeichereinrichtung angeschlossen ist.
Ebenso wenig bedarf es eines Datenflusses über jeden einzelnen Kontakt. Wie sich in
der Zusammenschau mit Merkmal 1.5.3 bzw. 2.5.3 ergibt, ist wesentlich nur, dass
überhaupt eine potenziell stromleitende Verbindung existiert, die gewährleistet, dass ein
Datentransfer zum Drucker stattfindet, wenn die Kontakte des Tintentanks in der
richtigen Reihenfolge und sämtlich mit den Gegenkontakten des Druckers in Berührung
gekommen sind. Hierfür ist es weder erforderlich, dass jeder Kontakt auf der Platine des
Tintentanks direkt mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden ist, noch dass diese
Verbindung auch im ausgebauten Zustand des Tintentanks besteht. Ihre Aufgabe
126
erfüllen die Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 (bzw. 2.5 und 2.6) bestimmungsgemäß erst
dann, wenn die Funktionseinheit zwischen Tintentank und Drucker nach dem Einsetzen
hergestellt werden soll. Eine (elektrische) "Verbindung" meint nach dem maßgeblichen
Verständnis des Elektrotechnikers die Möglichkeit, dass zwischen zwei Punkten ein
Strom fließen kann, wenn an diesen beiden Punkten eine Potenzialdifferenz angelegt
wird. Eines Datenflusses auch über die Kontakte 3 und 4 bedarf es hierfür erkennbar
nicht.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen besteht hinsichtlich aller Kontakte eine
potenziell stromleitende Verbindung zur Halbleiterspeichereinrichtung. Die Kontakte 2,
6, 1, 5 und 7 sind jeweils separat mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden. Die
auf der Platine miteinander verbundenen Kontakte 3 und 4 hingegen sind dadurch
indirekt mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden, dass sie gemeinsam mit dem
Kontakt 5 im Drucker an der Masse anliegen. Der Kontakt 3 im Drucker ist über eine
gemeinsame Masse mit dem Kontakt 5 verbunden (insoweit wird auf die erste unter 1.
wiedergegebene Abbildung nach Anlage K19 Bezug genommen), während die
Masseverbindung über den Kontakt 5 auf der Platine mit der
Halbleiterspeichereinrichtung in Verbindung steht. Damit stehen auch die Kontakte 3
und 4 mit der Halbleiterspeichereinrichtung in Verbindung.
127
3. Die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten weisen schließlich auf der
Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, oberhalb der Platine einen
überhängenden Bereich auf, der die Platine schützt (Merkmal 1.7 bzw. 2.7).
128
Sinn und Zweck des "überhängenden Bereichs" ist es, bei dem Einsetzen der
Tintentanks in den Drucker eine Beschädigung der Platine zu verhindern, indem bei
unsachgemäßer Handhabung nicht die Platine, sondern der "überhängende Bereich"
an Bauteile des Druckers anstößt. Mit unsachgemäßer Handhabung ist dabei ersichtlich
nicht jede beliebige, auch willkürlich falsche Bedienung beim Einsetzen des
Tintentanks gemeint. Es ist daher nicht erforderlich, dass der überhängende Bereich in
der Lage ist, die Platine vor jeglichen Beschädigungen, auch durch eine willkürlich
falsche Handhabung der Tintentanks zu schützen, zumal das Klagegebrauchsmuster in
Absatz 0037 in Verbindung mit den Figuren 6a und 6b zu diesem Zweck bereits andere,
unmittelbar neben der Platine elastisch mit ihrer Seite in Verbindung stehende
"überhängende Bereiche" 45c/45d bzw. 55c/55d offenbart, die bereits ein gewisses Maß
an Schutz gewährleisten. Dem Fachmann erschließt sich dies ohne Weiteres aus den in
den Figuren 6a und 6b dargestellten Ausführungsbeispielen. Figur 6a betrifft einen
Einkammer-Tintentank, bei dem der "überhängende Bereich" (46) in Form eines
dachförmig vorstehenden Kragens im oberen Bereich der die Platine tragenden
Seitenwand ausgebildet ist. Bei Figur 6b, eine Ausführungsform eines Mehrkammer-
Tintentanks darstellend, wird der "überhängende Bereich" (56) durch zwei im oberen
Bereich der Seitenwand vorstehende Vorsprünge gebildet. Die sich daran
anschließenden, in Richtung auf die Platine erstreckenden dreiecksförmigen Rippen,
die mit der Bezugsziffer (57) belegt sind, gehören nicht zum "überhängenden Bereich",
wie sich aus Absatz 0033 (vorletzter Satz) der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt.
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Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass derartige Vorsprünge, wie sie in den
Ausführungsbeispielen der Figuren 6a und 6b dargestellt sind, nur einen begrenzten,
keinesfalls gegen alle denkbaren Beschädigungen gerichteten Schutz der Platine
bewirken können. Mit einem derart begrenzten Schutz begnügt sich (wie die
exemplarischen Darstellungen in Figuren 6a und 6b zeigen) das Klagegebrauchsmuster
130
aber.
Der durchgehende Vorsprung bei den angegriffenen Einkammer-Tintentanks entspricht
diesem "überhängenden Bereich" im Sinne des Merkmals 1.7, wie er dem Fachmann
durch Figur 6a als mögliche und sogar bevorzugte Ausführungsvariante der Erfindung
offenbart wird. Bei den angegriffenen Mehrkammer-Tintentanks stellen die beiden
Vorsprünge in den oberen Ecken der die Platine aufnehmenden Seitenwand einen
"überhängenden Bereich" nach Merkmal 2.7 dar.
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Sämtliche angegriffenen Tintentanks stellen damit eine wortsinngemäße Benutzung des
Klagegebrauchsmusters dar.
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IV. Aus dem festgestellten Verletzungstatbestand ergeben sich die zuerkannten
Rechtsfolgen:
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Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des
Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht haben, sind sie gemäß § 24 Abs. 1
GebrMG zur Unterlassung und, da ihnen als Fachunternehmen bzw. dessen
gesetzlichen Vertretern ein mindestens fahrlässiges Verschulden zur Last fällt,
außerdem zum Schadensersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2 GebrMG).
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Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, ist ein rechtliches Interesse
der Klägerin, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem
Grunde nach festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO), anzuerkennen. Damit die
Schadensersatzansprüche beziffert werden können, haben die Beklagten im
zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (§§ 242;
259 BGB). Offenbarungspflichtig sind insoweit auch diejenigen Einzeldaten
(Gestehungskosten und Gewinn), welche speziell für die Berechnung des
Verletzergewinns erforderlich sind. Die Beklagte hat schließlich über den Vertriebsweg
der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24b GebrMG. Die danach
insgesamt geschuldete Auskunft ist in der Urteilsformel zu III. mit den Angaben
zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
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Der zuerkannte Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in § 24a GebrMG.
136
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
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Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2;
108 ZPO. Zu den Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes nach §
712 ZPO haben die Beklagten nichts vorgetragen.
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Der Streitwert wird auf 350.000,- € festgesetzt.
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