Urteil des LG Düsseldorf vom 06.03.2002

LG Düsseldorf: bebauungsplan, gebäude, grundwasser, zustand, beendigung, maximum, ausweisung, feuchtgebiet, verhinderung, veröffentlichung

Landgericht Düsseldorf, 2b O 68/01
Datum:
06.03.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2b O 68/01
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 2 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Ver-handlung vom 9.1.2002 durch x
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von XXX vorläufig
vollstreckbar
T a t b e s t a n d:
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Die Kläger machen einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte im
Zusammenhang mit der Ausweisung des Baugebiets x und der Erteilung der
Baugenehmigung für nachstehendes Bauwerk geltend.
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Die Kläger sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des am nordöstlichen Ortsrand von X
gelegenen Hausgrundstücks X. Sie erwarben das im Jahr 1989 von dem Bauträger x
aus x mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück ohne Einsichtnahme in den
Bebauungsplan 20/14 (X) mit notariellem Kaufvertrag vom 7.11.1997 zum Preis von
XXX DM von den Voreigentümern, den Eheleuten X. Diese hatten das Hausgrundstück
vom Bauträger erworben. In §4 Ziffer 1 des notariellen Kaufvertrages ist folgender
Gewährleistungsausschluss enthalten:
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"Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt und kauft es in dem dabei festgestellten
Zustand. Der Verkäufer leistet damit insbesondere keine Gewähr für Größe, Güte und
Beschaffenheit von Grund und Boden und den Zustand aufstehender Gebäude. Er haftet
nicht für erkennbare oder verborgene Sachmängel. Er steht jedoch dafür ein, dass die
aufstehenden Gebäude nicht baurechtswidrig errichtet worden sind."
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Der Keller der Doppelhaushälfte ist aus Kalksandstein gemauert ohne
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Schutzmaßnahmen gegen drückendes Grundwasser Die Kellerräume des Hauses sind
als Abstell-, Heizungs- und Hausanschlussraum, aber nicht als Aufenthaltsräume
genehmigt.
Das Stadtgebiet der Beklagten X liegt größenflächig in einer sogenannten
Bruchlandschaft, die allgemein hohe Grundwasserstände aufweist, wobei der
Grundwasserspiegel jahreszeitlich erheblichen Schwankungen unterliegt. Die
jahreszeitlichen Schwankungen werden zusätzlich von längerfristigen,
witterungsbedingten Vorratsänderungen im Grundwasser überlagert. Seit Mitte der
fünfziger Jahre werden Grundwasserpegelmessungen vorgenommen. Die natürlichen
Grundwasserschwankungen betragen in den niederungsfernen Bereichen bis zu 2 m
und in den Auenbereichen 0,5 m bis 1,5 m.
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Die Grundwasserverhältnisse werden in weiten Bereichen des Gemeindegebiets
zusätzlich durch künstliche Grundwasserentnahmen beeinflusst. Es handelt sich um
Entnahmen zur Wasserversorgung sowie seit Anfang der sechziger Jahre zeitlich
befristete Grundwassersumpfungsmaßnahmen der x. Der natürliche
Grundwasserspiegel wurde durch diese Sumpfungsmaßnahmen künstlich abgesenkt
mit dem Ziel, den Grundwasserspiegel im unmittelbaren Bereich des
Braunkohletagebaus x soweit abzusenken, dass er unterhalb der untersten Sohle des
Tagebaus lag. Die Grundwasserabsenkung durch die Sumpfung erreichte ihr Maximum
Mitte der neunziger Jahre und weitete sich nach Norden u.a. bis in den Ortsbereich x
aus, der jedenfalls im südlichen Bereich im Einwirkungsbereich der
Sumpfungsmaßnahmen der x liegt.
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Im Zuge der Aufstellung diverser Bebauungspläne beteiligte die Beklagte mehrfach die
x, die mit Schreiben vom 6.10.1980 bezüglich des Bebauungsplans x im Auenbereich
u.a. mitteilte:
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"...wir empfehlen, im Plan oder in den Erläuterungen als Hinweis aufzunehmen, dass
hier die Vorschriften der DIN 1054, der DIN 4117 sowie § 27 BauO NW beachtet werden
müssen."
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Mit Schreiben vom 25.11.1980 wies die x zu weiteren Bebauungsplänen darauf hin,
dass die seinerzeit betroffenen Plangebiete sich teilweise in der x befänden.
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Im Jahr 1982 betrieb die Beklagte das Planaufstellungsverfahren für den
Bebauungsplan 20/13 x in x zwecks Ausweisung als Bauland. Es handelt sich um
früher landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Staatliche Amt für Wasser- und
Abfallwirtschaft, der Erftverband sowie das Braunkohlebergamt x wurden als Träger
öffentlicher Belange beteiligt. Die Stellungnahme des Staatlichen Amts für Wasser- und
Abfallwirtschaft (jetzt Staatliches Umweltamt) erfolgte mit Schreiben vom 10.2.1983 (Bl.
228 d.A.). X wurde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht am
Planaufstellungsverfahren beteiligt.
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Mitte der achtziger Jahre meldeten Hausbesitzer im Bereich des Bebauungsplanes 20/1
x in x aufgrund eines naturbedingten Ansteigens des Grundwasserpegels
Gründwasserschäden in den Kellern ihrer vorwiegend in den siebziger Jahren
errichteten Wohnhäuser bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 11.2.1985 fragte der
Bürgermeister der Beklagten beim technischen Beigeordneten wegen der
Grundwassersituation nach. Mit Schreiben vom 25.2.1985 teilte dieser u.a. mit, dass der
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Grundwasserpegel trotz der Sumpfungsmaßnahmen im letzten Jahrzehnt langsam
gestiegen sei und dass nach deren Beendigung "wohl alle nach dem Krieg gebauten
Keller zu Schwimmbecken umfunktioniert werden können." Ab 1985 erstellte die
Beklagte mehrfach geänderte Merkblätter zur Grundwasserproblematik im Stadtgebiet,
die zumindest einem Teil der Bauantragsteller übersandt wurden.
Am 7.11.1985 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan 20/14 x als
Satzung. Aufgrund Bekanntmachungsanordnung vom 28.4.1986 erfolgte die
ordnungsgemäße Veröffentlichung am 8.5.1986. Der Bebauungsplan enthält keinen
Hinweis auf einen wegen der künstlichen Grundwasserabsenkung zu erwartenden
Anstieg der Grundwasserstände
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auf das natürliche Niveau nach Beendigung der bergbaulichen Sumpfungsmaßnahmen.
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Nach 1985 sank der natürliche Grundwasserpegel wieder, so dass aus Gründen des
Naturschutzes Ausgleichsmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Absinkens
geplant wurden, u.a. die Verringerung der Entnahmen durch Wasserwerke. Im Jahr
1986 beauftragte die Beklagte den Sachverständigen Prof. Dr. x mit der Klärung der
Ursachen für die in dem Mitte der siebziger Jahre beplanten und bebauten Baugebiet x
aufgetretenen Grundwasserbeeinträchtigungen. Dieser führte 6 Pegelbohrungen durch
und ermittelte die NN-Höhen der Kellersohlen der betroffenen Gebäude. Er erstattete
das schriftliche Gutachten vom 30.4.1987 bezüglich der Grundwasserverhältnisse für
das Baugebiet x. Danach handelte es sich bei dem Projektgebiet lange Zeit um ein
ausgesprochenes Feuchtgebiet. Im Projektgebiet ergab sich basierend auf den
Messdaten 10.1955 eine natürliche Grundwasseroberfläche von 38,5 m NN. Seit Beginn
der siebziger Jahre seien die Grundwasserverhältnisse in starkem Maß durch künstliche
Entnahmen (Sumpfung und Wasserwerke) beeinflusst, was ihre Beurteilung erschwere.
Bis 2020 sei mit einem kontinuierlichen weiteren Abfall des Pegels mit einem Maximum
zwischen 1997 und 2005 zu rechnen. Eine Prognose über das Jahr 2020 hinaus habe
spekulativen Charakter. Generell sei bei Beibehaltung der Reduktion von
Grundwasserentnahmen der allgemeine Wiederanstieg der Grundwasserstände an die
natürlichen Pegel nicht auszuschließen, ansonsten werde sich jedenfalls die
Überschreitungshäufigkeit erhöhen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass
Ursache der Probleme die bauseitige Fehleinschätzung der Grundwasserverhältnisse
sei, da bei der Planung und Ausführung die Niedrigstwasserstände zugrundegelegt
wurden. Als Alternative zu hydraulischen Maßnahmen kämen seiner Ansicht nach
konstruktive Maßnahmen für Einzelobjekte in Frage, d.h. der nachträgliche Einbau einer
wasserdruckhaltenden Wanne im Kellergeschoss (Kostenaufwand: 65.000,00 DM bis
150.000,00 DM ). In der Zusammenfassung heißt es u.a.:
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"Bei Wegfall oder Reduzierung der Tagebausumpfung und bei Beibehaltung von GW-
Schonungsmaßnahmen ist ungünstigenfalls mit einer Annäherung an die Verhältnisse
von 1955 zu rechnen, d.h. bereichsweise kurzfristig Einstau bis ca. 1,00 m über
Kellersohle. Hierbei wird günstig noch eine bleibende Absenkung durch
Wasserwerksentnahmen von ca. 0,5 m berücksichtigt"
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Mit Schreiben vom 30.8.1988 ( BI.182 d A ) teilte der Stadtdirektor der Beklagten x dem
Oberkreisdirektor die Ergebnisse des Gutachtens mit. Er kam zu dem Schluss, dass sich
aus wirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Gründen großräumige Brunnenanlagen
erst bei Erreichung der natürlichen Grundwasserstände als sinnvoll erwiesen, da dies
bedeuten würde, "dass die betroffenen Bewohner des Gebietes permanent ihre Keller
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im Grundwasser liegen hätten."
Von 1987 bis 1991 errichtete der Bauträger x aus x diverse Bauvorhaben im Ortsteil x,
insgesamt 14 vor der Maßnahme in dem Plangebiet x einschließlich des hier
betroffenen, von den Klägern bewohnten Doppelhauses. Gemäß den
Planungsunterlagen war als Architekt insoweit Herr x aus
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