Urteil des LG Düsseldorf vom 17.09.2010
LG Düsseldorf (daten, bundesrepublik deutschland, rechtshilfe in strafsachen, stpo, ankauf, beweiserhebung, durchsuchung, konto, steuerhinterziehung, stgb)
Landgericht Düsseldorf, 14 Qs 60/10
Datum:
17.09.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Qs 60/10
Tenor:
Die Beschwerden der Beschuldigten vom 19.7.2010 und 20.7.2010
gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 25.6.2010 – Az.: XXX
– werden verworfen.
Gründe
1
I.
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Im Jahr 2008 nahm ein unbekannter Informant Kontakt zu der nordrhein-westfälischen
Finanzverwaltung auf und bot dieser eine CD mit Daten über bei der Schweizer
Großbank Credit Suisse unterhaltene Kapitalanlagen von in der Bundesrepublik
Deutschland steuerpflichtigen Personen zum Kauf an. Auch in der Folgezeit kamen die
Kontakte mit dem Informanten ausschließlich auf dessen Initiative zustande. Die
Prüfung eines vorab erhaltenen Probedatensatzes durch die Finanzverwaltung ergab,
dass die auf der CD enthaltenen Daten inhaltlich korrekt waren und in der Mehrheit der
Fälle entsprechende ausländische Kapitalerträge in den Steuererklärungen der
Steuerpflichtigen nicht angegeben worden waren. Am 26.2.2010 erwarb die
Finanzverwaltung die CD gegen Zahlung eines Entgelts. Die CD unterhält u. a. 1106
Datensätze, die in einer Excel-Tabelle zusammengefasst dargestellt sind. Die
Datensätze enthalten jeweils eine Ordnungsnummer, die Konto-Nummer der XXX,
Personalien der Kontoinhaber, Kontaktdaten wie Telefonnummern oder
Postversandadressen, den Anlagebetrag und das Kontoeröffnungsdatum. Dieser
Datenbestand ist augenscheinlich von dem Informanten aus einem anderen
Datenbestand entnommen, abgeschrieben und sodann – wie beschrieben – aufgelistet
worden.
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Bei den Beschuldigten handelt es sich um auf dieser CD benannte Personen. Nach
dem Inhalt der CD unterhielten die Beschuldigten seit dem Jahr 2007 ein Konto bei der
XXX, auf dem sich ein Betrag in Höhe von ca. 1.930.000 SFr befand. Die Kapitalerträge
aus dem Kontoguthaben wurden von ihnen steuerlich nicht erklärt.
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Auf Antrag des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hat das
Amtsgericht XXX am 25.6.2010 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss
erlassen. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Blatt 319 der Akte Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerden der Beschuldigten vom 19.7.2010 und 20.7.2010 sind unbegründet.
Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts
XXX vom 25.6.2010 ist rechtmäßig.
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Nach § 102 StPO kann bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat
verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume vorgenommen
werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von
Beweismitteln führen wird. Voraussetzung einer Durchsuchung nach § 102 StPO ist
damit die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen ist; hierfür müssen
zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Aufgrund kriminalistischer Erfahrung
muss zudem die konkrete Aussicht bestehen, dass der Zweck der Durchsuchung
erreicht werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 102 Rn. 2 m. w. N.). Nach §
94 I, II StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können und sich im Gewahrsam einer Person befinden, beschlagnahmt
werden. Die Voraussetzungen der §§ 102, 94 I, II StPO liegen hier vor.
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Der für den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses
erforderliche, aber auch ausreichende Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung
gemäß § 370 I AO ergibt sich hier aus der von der Finanzverwaltung am 26.2.2010 von
einem Informanten erworbenen CD. Die Beschuldigten sind auf dieser CD als Inhaber
eines Kontos bei der XXX genannt. Nach den Ermittlungen der Finanzverwaltung haben
die Beschuldigten die daraus resultierenden Kapitalerträge steuerlich nicht erklärt.
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Der Annahme eines Anfangsverdachts steht die Herkunft dieser tatsächlichen
Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung nicht entgegen. Diese unterliegen keinem
Beweisverwertungsverbot.
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Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots setzt nach allgemeiner Meinung
zunächst eine fehlerhafte staatliche Beweiserhebung voraus. Bereits das Vorliegen
einer staatlichen Beweiserhebung erscheint hier nach Auffassung der Kammer fraglich.
Denn die Daten, die hier einen Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten begründen,
sind von den Ermittlungsbehörden nicht selbst ermittelt worden. Vielmehr handelt es
sich um von einer Privatperson "ermitteltes" Datenmaterial. Die Verwertung solchen
"privat-deliktisch" beigebrachten Materials ist nicht per se unzulässig (BVerfGE 34, 238,
245 ff.; BGHSt 27, 355, 357; EGMR NJW 1989, 654, 656; BayObLG NJW 1997, 3454,
3455). Eine Unverwertbarkeit "privat-deliktisch" beigebrachten Beweismaterials ist nach
der herrschenden Meinung allerdings dann anzunehmen, wenn die Beweisbeschaffung
des Privaten extrem menschenrechtswidrig war, die Verwertung des Materials einen
eigenen und ungerechtfertigten Grundrechtseingriff bildet oder das privat-deliktische
Vorgehen durch Ermittlungsbehörden gezielt ausgelöst wurde (Kölbel NStZ 2008, S.
241, 242 m. w. N.). Keiner dieser Ausnahmefälle ist hier gegeben: Die Entwendung von
Bankdaten kann offenkundig nicht als "extrem menschenrechtswidrig" eingestuft
werden. Der in einer gerichtlichen Verwertung der Daten bestehende
Grundrechtseingriff wäre durch die Befugnisnorm des § 244 II StPO gerechtfertigt und
angesichts des Strafverfolgungsinteresses bei erheblichen Steuerdelikten auch
verhältnismäßig. Schließlich handelte es sich hier nicht um eine staatlich initiierte
Beweiserhebung durch einen Privaten, weil sich der Informant aus eigenem Antrieb an
die Finanzverwaltung wandte und der Kontakt auf seine Initiative zustande kam (so
auch Kölbel, aaO, für den ähnlichen Fall "XXX").
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Soweit eine staatliche Beweiserhebung bereits in der bloßen Übernahme des
Beweismaterials durch die Ermittlungsbehörden zu sehen sein sollte (so Kölbel, aaO, S.
242 f.), scheitert die Annahme eines Beweisverwertungsverbots bereits daran, dass
diese Beweiserhebung nicht rechtswidrig war. Entgegen der Ansicht der Verteidigung
haben sich die Beamten der Finanzverwaltung durch den Ankauf der CD auch nicht
strafbar gemacht.
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Eine Strafbarkeit der Beamten wegen Hehlerei nach § 259 I StGB scheidet bereits
deshalb aus, weil die angekauften Daten keine "Sachen" i. S. d. § 259 I StGB darstellen.
Die CD als Speichermedium der Daten war hingegen nicht Gegenstand der Vortat.
Diese Vortat, die nach deutschem Recht ein Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB
oder einen Verstoß gegen § 17 I, II Nr. 2 UWG darstellen kann, richtete sich zudem nicht
gegen das Vermögen der XXX, so dass der Tatbestand des § 259 I StGB auch aus
diesem Grunde nicht erfüllt ist. Eine strafbare Teilnahme der Beamten an einem
Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der
Vorgang der Zugangsverschaffung zu den Daten im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme des
Informanten mit der Finanzverwaltung bereits abgeschlossen und die Tat mithin bereits
beendet war.
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Die in den Ankauf der Daten involvierten Beamten haben sich auch nicht einer
strafbaren Teilnahme an einem Geheimnisverrat gemäß § 17 I, II Nr. 2 UWG oder einer
Begünstigung gemäß § 257 I StGB schuldig gemacht. Denn der Ankauf der Daten ist
durch die allgemeine Ermittlungsbefugnis gemäß §§ 399 I, 404 AO i. V. m. §§ 161 I, 163
I StPO gedeckt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Informant wegen des
Nichtvorhandenseins eines Zeugnisverweigerungsrechts für Geschäftsgeheimnisse
nach § 17 UWG auch zu einer entsprechenden Zeugenaussage verpflichtet gewesen
wäre. Die Offenbarung der Daten als solche stellte damit nur den Zustand her, den die
Strafprozessordnung mit der Aussagepflicht eines Zeugen erreichen will (so auch
Sieber NJW 2008, 881, 884, der allerdings davon ausgeht, dass die Zahlung eines
Geldbetrages in der StPO keine Begründung findet).
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Den Steuerbehörden steht nach Ansicht der Kammer nicht nur die Befugnis zu, im
Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungen potenziell relevantes Material
entgegenzunehmen, sondern auch dafür auch eine finanzielle Gegenleistung zu
erbringen. Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage ist hierfür nicht erforderlich. Dafür
spricht bereits, dass der Gewährung eines finanziellen Vorteils für sich genommen
jegliche Eingriffsqualität im Hinblick auf den Rechtskreis von Zeugen und Beschuldigten
fehlt (Kölbel, aaO, S. 243). Auch ist die Zahlung von Belohnung für Hinweise zur
Aufklärung von Straftaten ein traditionelles Mittel der Strafverfolgung (so auch
Schünemann NStZ 2008, S. 305, 308, der allerdings dessen ungeachtet für den
ähnlichen Fall "XXX" nicht nur eine strafbare Teilnahme von Amtsträgern an einer Tat
nach § 17 UWG annimmt, sondern den beteiligten Amtsträgern auch noch einen
unvermeidbaren Verbotsirrtum verweigert).
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Aus dem bloßen Ankauf von Daten, die eine Privatperson rechtswidrig erlangt hat, ergibt
sich mithin kein Beweisverwertungsverbot (so auch Kölbel, aaO, S. 245). Soweit in der
Rechtsliteratur zu dieser Frage abweichende Ansichten vertreten werden
(Göres/Kleinert NJW 2008, S. 1353, 1357; Trüg/Habetha NStZ 2008, S. 481, 491;
Schünemann NStZ 2008, 305, 309), werden diese zumeist mit moralisierenden
Betrachtungen begründet, die unberücksichtigt lassen, dass kein ausdrückliches Verbot
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existiert, steuerrechtlich relevantes Material gegen Entgelt zu erwerben. Da die Leistung
eines Entgelts – wie oben ausgeführt – keine Eingriffsqualität hat, ist auf der anderen
Seite eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für ein solches Vorgehen nicht
erforderlich.
Selbst wenn in dem Ankauf der CD eine fehlerhafte Beweiserhebung liegen würde,
ergäbe sich hieraus nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist in
den Fällen, in denen das Gesetz nicht ausdrücklich ein Verwertungsverbot vorsieht, das
Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Bürgers
an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage,
Einl. Rn. 55, 55a m. w. N.). Bei dieser Abwägung sind das Gewicht eines
Verfahrensverstoßes und seine Bedeutung für die rechtlich geschützte Sphäre des
Betroffenen ebenso zu beachten wie die Erwägung, dass der Staat eine
funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten hat (Meyer-Goßner, aaO). Unter
Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die durch den Ankauf der CD erlangten
Informationen strafprozessual verwertbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es
hier nicht um die Aufklärung eines besonders schwerwiegenden Delikts geht. Auf der
anderen Seite ist der gegen die Beschuldigten bestehende Tatverdacht der
Steuerhinterziehung gemäß § 370 I AO auch nicht zu bagatellisieren. Die Beschuldigten
sind verdächtig, die aus einem Konto bei der XXX resultierenden Kapitalerträge nicht
versteuert zu haben. Dieses seit Anfang 2007 bestehende Konto wies in dem
genannten Zeitraum ein Guthaben in Höhe von ca. 1.930.000 SFr auf. Da nach dem
bisherigen Ermittlungsergebnis davon auszugehen ist, dass sich dieses Vermögen
bereits zuvor im Vermögen der Beschuldigten befunden hat, summieren sich die im
nicht verjährten Zeitraum 2004-2008 hinterzogenen Steuern (Einkommenssteuer und
Solidaritätszuschlag) auf vorsichtig geschätzte 7.839 €. Hinzu kommt, dass die
Beschuldigten durch den Ankauf und die Auswertung der CD nicht in ihrer absolut
geschützten Intimsphäre verletzt sind. Lediglich ihre allgemeine persönliche
Geheimnissphäre ist von der Beweiserhebung betroffen, wobei die angekauften Daten
lediglich einen Ausschnitt der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Beschuldigten
betreffen. Ferner spricht für die Verwertbarkeit der Daten, dass die Finanzbehörden nicht
gezielt Ermittlungen durch eine Privatperson in Auftrag gegeben haben. Sie haben
lediglich Daten angekauft, die sich eine Privatperson aus eigenem Antrieb verschafft
und den Finanzbehörden von sich aus angeboten hat. Schließlich haben die an dem
Ankauf der Daten beteiligten Finanzbeamten auch nicht "gezielt Straftaten begangen",
wie die Verteidigung meint. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug
genommen.
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Ein Verwertungsverbot besteht auch nicht aus völkerrechtlichen Gründen. Selbst wenn
der Ankauf der in der Schweiz durch eine Privatperson beschafften Daten der
Bundesrepublik Deutschland als Umgehung des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 zurechenbar wäre, ergäbe sich ein
Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn die Verwertung des außerhalb eines
vereinbarten Rechtshilfeverkehrs erlangten Beweismittels selbst völkerrechtswidrig ist
(BGHSt 37, 30, 33; LG Bochum NStZ 2010, 351, 352). Diese Voraussetzung ist hier
nicht gegeben, weil das möglicherweise völkerrechtswidrige Geschehen mit der
Datenbeschaffung abgeschlossen ist und das Übereinkommen durch die Verwendung
der Daten im Ermittlungsverfahren nicht erneut beeinträchtigt wird.
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Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss ist angesichts des bereits dargelegten
Umfangs der den Beschuldigten vorgeworfenen Steuerhinterziehung auch
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verhältnismäßig. Dass sich der Durchsuchungsbeschluss selbst nicht zu seiner
Verhältnismäßigkeit verhält, ist unschädlich, da dieser Begründungsmangel im
Beschwerdeverfahren nachgebessert werden kann (BVerfG NJW 2004, 3171, 3172). Im
Übrigen genügt der Beschluss auch den inhaltlichen Anforderungen, die nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Durchsuchungsbeschlüsse zu
stellen sind. Nach dieser Rechtsprechung dient der gerichtliche
Durchsuchungsbeschluss auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den
Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen
die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu
begrenzen muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Richter muss
weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen
Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage
der Dinge geschehen kann (BVerfG NStZ 2002, 372, 372 f. m. w. N.; NJW 2004, 1517,
1518; NJW 2004, 3171, 3171 f.). Liegt dem Durchsuchungsbeschluss der Vorwurf der
Steuerhinterziehung zugrunde, muss grundsätzlich die Art der Steuer bestimmt und eine
zeitliche Eingrenzung vorgenommen werden (BVerfG StV 1990, 483, 483). Der
Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 25.6.2010 ist "wegen des Verdachts der
Einkommenssteuerhinterziehung 2004-2008" ergangen. Damit ist die Straftat, deren
Begehung Anlass zur Durchsuchung gab, die betroffene Steuerart und der Tatzeitraum
bezeichnet worden. Die Gründe des Beschlusses enthalten auch tatsächliche Angaben
über den Inhalt des Tatvorwurfs sowie die wesentlichen Verdachtsmomente. So wird
dargelegt, dass die Beschuldigten die Kapitalerträge aus dem Guthaben eines Kontos
bei der XXX nicht steuerlich erklärt haben und dass dieser Verdacht aus einer von der
Finanzverwaltung erlangten CD mit Datensätzen herrührt. Ferner sind auch die
Beweismittel, denen die Durchsuchung galt, in der Form beispielhafter Angaben
konkretisiert worden. Diese Angaben genügen den Anforderungen der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts genügen nur solche Durchsuchungsbeschlüsse nicht den
rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die keinerlei tatsächliche Angaben über den
Inhalt des Tatvorwurfs enthalten und zudem den Inhalt der konkret gesuchten
Beweismittel nicht erkennen lässt (BVerfG NStZ 2000, 601, 601; NStZ 2002, 372, 373;
NJW 2004, 1517, 1518). Ein solcher Fall ist hier jedoch – wie oben dargelegt – nicht
gegeben.
Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses steht schließlich auch nicht
entgegen, dass dieser die Beschlagnahme von im Einzelnen genannten,
beweisrelevanten Unterlagen "für den Zeitraum ab dem Jahr 1999" anordnet, obwohl
eine Steuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen vor dem Jahr 2004 verjährt
wäre. Nach § 94 I, II StPO können Gegenstände beschlagnahmt werden, die als
Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Zur Untersuchung
gehört jede Tätigkeit im Strafverfahren, die der Aufklärung des Tatbestandes oder sonst
der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient. Der Untersuchung dienen auch
Beweisstücke, die für die Aufklärung des objektiven Tatbestandes oder der Schuldfrage
ohne Bedeutung sind, aber die Strafzumessung beeinflussen können (Karlsruher
Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage, § 94 Rn. 11 m. w. N.). Nach diesem
Maßstab sind auch die in dem Beschluss aufgeführten Unterlagen für Zeiträume vor
dem Jahr 2004 für die Untersuchung von Bedeutung. Denn nach dem bisherigen
Ermittlungsergebnis ist davon auszugehen, dass sich der im Jahre 2007 auf dem Konto
der Beschuldigten bei der XXX befindliche Kapitalbetrag bereits zuvor im Vermögen der
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Beschuldigten befunden hat. Die Herkunft dieses Betrages ist allerdings ungeklärt.
Sollte dieser Betrag aus einer Erbschaft herrühren und sich das Kapital bereits zum
Zeitpunkt des Erbfalls auf einem ausländischen Konto befunden haben, dessen Erträge
die Beschuldigten in den Folgejahren nicht versteuerten, wäre dies nach Ansicht der
Kammer für die Strafzumessung von Bedeutung. Bankunterlagen aus den Vorjahren
könnten zur Aufklärung der Herkunft des betreffenden Kapitalbetrages führen.