Urteil des LG Düsseldorf vom 21.09.2005
LG Düsseldorf: post, bestandteil, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, begriff, unternehmen, brief, dienstleistungsmarke, patent, verkehrsdurchsetzung
Landgericht Düsseldorf, 2a O 104/05
Datum:
21.09.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 104/05
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in
Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost und eines der
weltweit größten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstunternehmen. Sie ist unter
anderem Inhaberin der Wortmarke 30012966.1 "Post", die für die Klassen 35, 39 und 42
am 22.02.2000 angemeldet wurde. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte
zunächst die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, die Marke
aber am 03.11.2003 als verkehrsdurchgesetzt eingetragen. Ein unter anderem von der
Beklagten zu 1. betriebenes Löschungsverfahren gegen die Marke ist vom Deutschen
Patent- und Markenamt bislang nicht beschieden worden. Darüber hinaus ist die
Klägerin Inhaberin zahlreicher weiterer Markeneintragungen mit dem Bestandteil
"POST", wegen deren Einzelheiten auf die Aufstellung unter Ziff. I.2. der Klageschrift (Bl.
10 ff. GA) Bezug genommen wird, unter anderem der Europäischen
Gemeinschafsmarke EU 1798701 "Deutsche Post", und der Domain "www.post.de".
2
Die Beklagte zu 1., die im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen ist,
befördert seit dem 01.09.2000 unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung "Turbo P.O.S.T.
GmbH" gewerbsmäßig Brief- und sonstige Sendungen in den Postleitzahlbereichen 1,
14, 15, 16 und beabsichtigt, ihre Dienstleistungen auch bundesweit zu erbringen. Sie
erzielt einen Umsatz von jährlich ca. 6 Mio. Euro. Die Erteilung der bundesweiten Lizenz
3
durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wurde im Jahr 2000
veröffentlicht. Die Beklagte zu 1. ist Inhaberin der am 14.08.2003 angemeldeten und am
06.08.2004 für die Klassen 35 und 39 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke 303 57
484 "Turbo P.O.S.T.". Als Geschäftsführer war bis zum 02.04.2005 der Beklagte zu 2. im
Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen, seitdem ist es der Beklagte
zu 4. Die Beklagte zu 1. präsentiert sich im Internet unter der Domain
"www.turbopost.de", die bei der DENIC eG für den Beklagten zu 3. seit dem 24.02.2002
registriert ist.
Die Beklagte zu 1. wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2004 vergeblich
abgemahnt.
4
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verwendung der Marke "Turbo P.O.S.T.", der
Geschäftsbezeichnung "Turbo POST" und der Domain www.turbopost.de gegen ihr
zustehende prioritätsältere Zeichenrechte, insbesondere aus der Wortmarke "Post" ,
aber auch aus der Marke und dem Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post",
verstoße. Es bestünde Verwechslungsgefahr, da die streitgegenständlichen Zeichen
hochgradig ähnlich seien, weil jedes von ihnen durch das unterscheidungskräftige
Wortelement "Post" geprägt sei. Der Wortbestandteil Turbo, die trennenden Punkte und
Bildbestandteile seien lediglich beschreibend. Auch komme der Marke "Post" eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, da Marken, die kraft Verkehrdurchsetzung
eingetragen seien, von Hause aus bereits eine normale Kennzeichnung zukäme, die
durch die umfängliche Verkehrsdurchsetzung gesteigert worden sei. Zur Begründung
verweist sie auf die als Anlagen K 3 und K 27 überreichten Umfragen durch die IPSOS
Deutschland GmbH vom Mai 2000 sowie die NFO Infratest Wirtschaftforschung GmbH
von Ende 2002 und die zum Beleg einer markenmäßigen Verwendung des
Kennzeichens "POST" überreichten Anlagenkonvolute K 5-16, auf deren Inhalt Bezug
genommen wird. Jedenfalls sähe der Verkehr das Zeichen "Turbo P.O.S.T." als ein
weiteres Zeichen der Klägerin an oder gelänge zumindest zu der Annahme, dass die
Parteien des vorliegenden Verfahrens in wirtschaftlicher Weise miteinander verknüpft
seien, womit jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr vorläge.
5
Sie ist der Ansicht, die Beklagten hätten jedenfalls fahrlässig gehandelt. Die
Passivlegitimation der Beklagten zu 2. und 4. ergäbe sich aus deren Stellung als
Geschäftsführer der Beklagten zu 1., wobei sie sich auf die Richtigkeit des
Handelsregisters gemäß § 15 HGB habe verlassen dürfen.
6
Die Klägerin beantragt,
7
I.
8
die Beklagten zu 1., 2. und 4. zu verurteilen,
9
1.
10
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr
11
a. unter dem Zeichen "Turbo P.O.S.T." - wie nachfolgend beispielhaft
wiedergegeben -
12
13
die Dienstleistungen "Verteilung von Werbeprospekten, Drucksachen und
Werbeartikeln; Beförderung von Gütern; Verpackung und Lagerung von
Waren; Zustellung von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen;
Abholen von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen; Lagerung von
Briefen, Paketen und Wertgegenständen; Termingebundene Zustellung und
Abholung von Briefen, Paketen und Wertgegenständen; Verpackung von
Briefen, Paketen und Wertgegenständen; Vermietung von Postfächern;
Kurierdienste" anzubieten und/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen
und/oder erbringen zu lassen
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a. und/oder das Unternehmenskennzeichen "
Turbo P.O.S.T. GmbH
b. und/oder den Domain-Namen "
turbo-post.de
Dienstleistungen "Verteilung von Werbeprospekten, Drucksachen und
Werbeartikeln; Beförderung von Gütern; Verpackung und Lagerung von Waren;
Zustellung von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen; Abholen von
Briegen, Paketen, Geld und Wertgegenständen; Lagerung von Briefen, Paketen
und Wertgegenständen; Termingebundene Zustellung und Abholung von Briefen,
Paketen und Wertgegenständen; Verpackung von Briefen, Paketen und
Wertgegenständen; Vermietung von Postfächern; Kurierdienste"
15
16
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
17
2.
18
der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat
über
19
a. Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;
b. Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise;
c. Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen
Abnehmer oder der Auftraggeber;
d. Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Betriebskosten
sowie der Gewinne;
e. Betriebene Werbung, unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der für die Werbung
aufgewandten Kosten;
20
21
Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen der in Ziffer I.1.
bezeichneten Art bezüglich der Beklagten zu 1. und 2. seit dem 1. September 2000
und bezüglich des Beklagten zu 4. seit dem 1. Januar 2005 begangen wurden;
22
II.
23
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und
Markenamt in die Löschung der deutschen Markenregistrierung Nr. 303 57 484
"Turbo P.O.S.T." (Wort-/Bildmarke) einzuwilligen;
24
III.
25
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, gegenüber dem Handelsregister Neuruppin in die
Löschung der Unternehmenskennzeichnung "Turbo P.O.S.T. GmbH" (HRB 6304)
einzuwilligen;
26
IV.
27
den Beklagten zu 3. zu verurteilen,
28
1.
29
wie unter I. 1. c) beantragt,
30
2.
31
gegenüber der DENIC eG in die Löschung des Domain-Namens "turbo-post.de"
einzuwilligen und
32
3.
33
der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang seit
dem 24. Februar 2002 von ihm Handlungen gem. Ziffer IV.1. begangen worden
sind, insbesondere welche Beträge er für die Überlassung der Domain "turbo-
post.de" erhalten hat;
34
V.
35
festzustellen, dass
36
1.
37
die Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu
ersetzen, der der Klägerin aus den unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit
dem 1. September 2000 bis zum 31. Dezember 2004 entstanden ist bzw. künftig
bestehen wird;
38
2.
39
die Beklagten zu 1., 2. und 4. verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch
sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den unter Ziffer I.1.
bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2005 entstanden ist, bzw. künftig
entstehen wird und
40
3.
41
der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen,
der der Klägerin aus der unter Ziffer IV. 1 bezeichneten Handlung seit dem 24.
Februar 2002 entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.
42
Die Beklagten beantragen,
43
die Klage abzuweisen,
44
hilfsweise, den Beklagten zu 1. bis 3. für den Fall ihrer Verurteilung zur
Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, den geltend gemachten
Auskunftsanspruch nach Klageantrag I Nr. 2 gegenüber einem von den Beklagten
zu bezeichnenden und ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten
vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten
tragen und diesen zugleich ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen,
ob eine bestimmte bezeichnete Lieferung oder ein bestimmter bezeichneter
Abnehmer oder ein bestimmter bezeichneter Empfänger eines Angebots in der
Rechnung enthalten ist,
45
hilfsweise, das Urteil für nicht vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die
Vollstreckung auf die in § 720 Abs. 1 und 2 bezeichneten Maßregeln zu
beschränken.
46
Die Beklagten sind der Ansicht, sie könnten sich gegenüber der Klägerin auf ein
prioritätsälteres Zwischenrecht gemäß § 22 Abs. 1 MarkenG berufen. Zulasten der
Priorität der Klagemarke "POST" sei eine faktische Zeitverschiebung eingetreten, was
durch die Tatsache begründet sei, dass die Verkehrsdurchsetzung unstreitig erst im
Oktober bzw. November 2003 durch ein Zweitgutachten durch das Deutsche Patent-
und Markenamt anerkannt und die Marke aufgrund dessen erst am 03.11.2003
eingetragen worden sei.
47
Sie sind außerdem der Auffassung, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den
sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe. Alle weiteren Bestandteile der
streitgegenständlichen Marke träten nicht derart hinter den Bestandteil "P.O.S.T."
zurück, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Zwischen den
Zeichen "Post" und "Turbo P.O.S.T." in seiner graphischen Ausgestaltung bestünden
eindeutige Unterschiede. Darüber hinaus komme der Klagemarke nur durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zu. Insoweit behaupten die Beklagten, der verständige
Verbraucher sei nicht länger daran gewöhnt, dass nur die Klägerin die Bezeichnung
"Post" benutze, weshalb nach ihrer Ansicht eine mittelbare Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen sei.
48
Die Beklagten tragen weiterhin vor, dass etwaige Verbietungsrechte wegen Verstoßes
49
gegen Gemeinschaftsrecht (Grundsatz des freien Warenverkehrs) ausgeschlossen und
außerdem verwirkt seien, da die Klägerin seit Anfang 2001 durch die Veröffentlichung
der Lizenzierung durch die Regulierungsbehörde Kenntnis von dem
Unternehmenskennzeichen der Beklagten erlangt habe und auch gegen die
Lizenzerteilung vorgegangen sei. Das jetzt angegriffene Kennzeichen habe sie über
Jahre geduldet, die Beklagte habe hieran einen wertvollen Besitzstand erworben.
Schließlich stelle die Verwendung der Bezeichnung "Post" in dem Gesamtbegriff "Turbo
Post" durch die Beklagte zu 1 lediglich eine zulässige Benutzung gemäß § 23 Nr.2
MarkenG dar.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass hinsichtlich des Schadensersatzanspruches eine
Passivlegitimation der Beklagten zu 2. und 4. nicht ersichtlich sei. Auch komme ein
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3. nicht in Betracht, da die bloße
Zurverfügungstellung der Domain für Dritte zum Ausfüllen mit Inhalten eine solche
Haftung nicht begründe und die Klägerin außerdem schon die Beklagte zu 1.
entsprechend in Anspruch nehme. Ein Anspruch auf Löschung der Domain scheide aus,
da die Domain vom Beklagten zu 3., einer natürlichen Person, gehalten und von diesem
auch im privaten Bereich oder für andere Dienstleistungen genutzt werden könne.
50
Nach Ansicht der Beklagten ist das Verfahren im Übrigen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Verfahren wegen der Löschung der Marke Nr. 300 12 966 "Post", Az.
300 12 966.1/39 S 50/04 Lösch und andere, auszusetzen.
51
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
52
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
53
Die zulässige Klage ist in allen Klageanträgen unbegründet.
54
I.
55
Die mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin
gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1
GMV bzw. § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG bestehen nicht, da es an einer
Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken bzw. dem klägerischen
Unternehmenskennzeichen und dem angegriffenen Zeichen "Turbo P.O.S.T." bzw.
"turbo-post" fehlt.
56
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die
Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend
zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehört insbesondere der
Bekanntheitsgrad der Klagemarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere
Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken
und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der
umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf deren
Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie
dominierenden und unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt
es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils
in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl EuGH GRUR 1998, 387 -
Sabèl/Puma; zum insoweit wortgleichen § 14 Abs. 2 Nr.2 MarkenG: BGH GRUR 1996,
57
198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadichlophlont; BPatG GRUR
2003, 70, 72 - T-INNOVA/ Innova). Die umfassende Beurteilung der
Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int
1998, 875, 876f - Canon; GRUR Int 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2000,
506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud; BPatG a.a.O.).
1.
58
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "Post" und dem angegriffenen Zeichen
aus folgenden Erwägungen aus:
59
a. Die Klagemarke "Post" besitzt allenfalls eine normale Kennzeichnungskraft.
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Marken, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind, weisen, da sie die
ihnen ursprünglich fehlende Unterscheidungskraft überwunden haben und sich als
betriebliches Herkunftszeichen im Verkehr durchgesetzt haben, im Regelfall zunächst
allein normale Kennzeichnungskraft auf (BGH GRUR 2003, 1040 f. - Kinder). Hier ist
jedoch eine Kennzeichnungsschwäche der Marke "Post" zu berücksichtigen. Eine
solche kann für Zeichen, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden,
dann angenommen werden, wenn sich das Zeichen sehr stark an beschreibenden
Angaben anlehnt (BGH a.a.O.). Zwar besteht eine Tatbestandswirkung der
Eintragungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes für die
Eintragungsfähigkeit einer Marke solange diese nicht gelöscht wurde. Es ist jedoch
zulässig, bei der Verletzungsprüfung von einer Kennzeichnungskraft an der untersten
Grenze anzugehen, d.h. die Marke als schwaches Zeichen zu behandeln
(Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14, Rn. 340).
61
Der Begriff "Post" ist von Hause aus rein beschreibend. Es handelt sich im allgemeinen
Sprachgebrauch um einen beschreibenden Begriff für Brief- und Paketsendungen und
Beförderungsleistungen. Der Verkehr verwendet dazu Ausdrücke wie zum Beispiel in
"per Post", "postalisch", "private oder Geschäftspost", "Postbote", und zwar unabhängig
davon, welches Unternehmen diese Dienstleistungen tatsächlich ausführt. Zu
berücksichtigen ist insbesondere, dass der Verkehr den Begriff "Post" in allen seinen
Varianten noch immer verwendet, obwohl inzwischen umfassende Kenntnis darüber
besteht, dass das Postwesen privatisiert ist und eine Vielzahl von
Konkurrenzunternehmen existieren. Es ist von daher zweifelhaft, ob "Post" von Hause
aus überhaupt durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt.
62
Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft hat die Klägerin im Übrigen nicht
substanziiert vorgetragen. Eine entsprechende Bekanntheit der Klagemarke "Post"
ergibt sich zunächst nicht aus der von der Klägerin zur Begründung vorgelegten
aktuellsten Verkehrsumfrage der NFO Infratest Wirtschaftsforschung GmbH von
63
November/Dezember 2002 (Anlage K 3), die unstreitig Grundlage der Eintragung der
Klagemarke "Post" durch das Deutsche Patent- und Markenamt war. Hierauf gestützt
behauptet die Klägerin, die Marke "Post" erreiche einen Kennzeichnungsgrad von
insgesamt 84,6 % und einen Zuordnungsgrad von 82,4 %. Indes ist die Befragung nicht
tauglich, eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft der Marke "Post" durch
Verkehrsbekanntheit zu belegen. Denn wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil
vom 27.05.2005 im Verfahren Deutsche Post AG ./. City Post KG u.a. (Az. 6 U 196/04)
bezüglich desselben Verkehrsgutachtens in überzeugender Weise dargelegt hat, ist der
Begriff "Post" nicht nur Name der Dienstleistungsmarke der Klägerin, sondern auch
Bestandteil von deren Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG", so dass eine
Steigerung der Kennzeichnungskraft der Dienstleistungsmarke "Post" voraussetzt, dass
der Begriff sich gerade in dieser Funktion, also zur Kennzeichnung der von der Klägerin
erbrachten Dienstleistung, und nicht etwa als Hinweis auf das Unternehmen hoher
Bekanntheit erfreut. Mit der vorgelegten Verkehrsumfrage aber wird durch die
Fragestellung gerade nicht zwischen Dienstleistungsmarke und
Unternehmenskennzeichen unterschieden, sondern insbesondere bei den Fragen, die
Grundlage für die Ermittlung des Grades der Verkehrsdurchsetzung sind (Fragen 3, 8
und 11), gerade die konkrete Zuordnung zu einem Unternehmen erfragt. So kommt das
Gutachten auch zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung "Post" für insgesamt 84,6 %
Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen in Deutschland ist. Bei der Bekanntheit
eines Unternehmenskennzeichens und einer Dienstleistungsmarke handelt es sich aber
nicht nur um unterschiedliche Rechtspositionen, es kann auch nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass die Bekanntheit eines Unternehmenskennzeichens
auch eine sogar gleich hohe Bekanntheit einer Dienstleistungsmarke eines
Unternehmens begründet, solange nur der Markenname mit dem Firmennamen
identisch ist. Denn sonst hätte es jedes bekannte Unternehmen in der Hand, durch die
Bezeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung mit dem Firmennamen das
Produkt bzw. ihre Dienstleistung sogleich in den Status einer bekannten Marke zu
versetzen (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005, 6 U 196/04, S. 5).
Auch in anderer Weise hat die Klägerin die Verkehrsbekanntheit der Marke "Post" nicht
dargelegt. Hinsichtlich der von ihr vorgetragenen Werbeaufwendungen ist bereits nicht
ersichtlich, dass diese gerade die Dienstleistungsmarke "Post", nicht aber die
Unternehmensbezeichnung der Klägerin betreffen. Aus den zahlreichen als
Anlagenkonvolute K 5-16 zur Klageschrift vorgelegten Anlagen ergibt sich weiterhin,
dass der Begriff "Post" in vielerlei Zusammenhang Verwendung findet. Sofern er aber
zum Hinweis auf Filialen der Klägerin dient, haben die entsprechenden Hinweisschilder
indes nur rein beschreibende Funktion und dienen nicht zwangsläufig auch einem
Verständis des Ortshinweises als Dienstleistungsmarke (so auch OLG Köln a.a.O., S. 7).
Gleiches gilt für die anderen Verwendungsarten.
64
Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Annahme einer gesteigerten
Kennzeichnungskraft der Marke "Post", wäre sie denn dargelegt, entgegenstehen
würde, dass die Steigerung durch Benutzung des Klagezeichens im Rahmen eines
staatlichen Monopols erfolgt ist, auf dessen Abschaffung sich die Ziele der
Europäischen Gemeinschaft und des nationalen Gesetzgebers richten (so OLG
Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 151 f. - EP Europost).
65
b) Unter den Vergleichszeichen werden allerdings identische Dienstleistungen
angeboten.
66
c) Trotz Dienstleistungsähnlichkeit kann eine Verwechslungsgefahr jedoch nicht
angenommen werden, da nur eine geringe Zeichenähnlichkeit zwischen den
betroffenen Marken besteht, was unter weiterer Berücksichtigung der allenfalls
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke "Post" für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr nicht ausreicht.
67
Gegenüberzustellen sind vorliegend die Zeichen "Post" und "Turbo P.O.S.T." in ihrer
konkreten Gestaltung, da insbesondere der Begriff "Post" nicht prägender Bestandteil
des angegriffenen Zeichens ist. Das würde voraussetzen, dass der Verkehr allein dem
Bestandteil "Post" eine das Gesamtzeichen kennzeichnende Funktion beimisst. Dies ist
indes nicht der Fall. Es kann nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, nach der der
Bestandteil "Turbo" deshalb zurücktrete, weil er beschreibend in dem Sinne sei, dass er
auf eine besonders schnelle Zustellung hinweise. Der Begriff "Turbo" ist kein
eigenständiges Wort, sondern Bestandteil verschiedener Wörter, die sich allesamt auf
den Begriff "Turbine" zurückführen lassen. Eine Turbine ist eine Maschine, die die
Energie strömenden Gases, Dampfes oder Wassers mithilfe eines Schaufelrades in
eine Rotationsbewegung umsetzt (Das Fremdwörterbuch, Duden, 7. Auflage). Die
originäre Bedeutung des Wortes hat damit keinen Bezug zu Schnelligkeit. Auch wenn
der Verkehr abweichend davon mit der Kurzform "Turbo" eine gewisse Schnelligkeit
verbindet, so wird diese, zum Beispiel im Vergleich zum Begriff "Express", als eine
extreme Form der Schnelligkeit angesehen. Der Verkehr geht jedoch nicht davon aus,
dass ein Unternehmen eine solche extrem schnelle Brief- oder Paketzustellung anbietet.
Der Begriff "Turbo" hat eher einen werbenden, bewusst übersteigernden Charakter.
Außerdem ist ebenso wie für die Klagemarke der Bestandteil "Post" innerhalb des
streitgegenständlichen Zeichens beschreibend und schon dadurch nicht prägend.
68
Die Zeichen "Post" und "Turbo P.O.S.T." weisen deutliche Unterschiede auf. Sowohl
klanglich als auch schriftbildlich fällt sofort auf, dass sich ein einsilbiges und ein
dreisilbiges Wort gegenüber stehen und das angegriffene Zeichen darüber hinaus nicht
aus einem, sondern zwei Wörtern besteht. Auch hinsichtlich des Sinngehalts ist die
Ähnlichkeit zwischen den Zeichen gering. Zwar versteht der Verkehr den Bestandteil
"Post" beider Zeichen jeweils als Hinweis auf den Gegenstand der in Bezug
genommenen Dienstleistungen. Durch den hinzutretenden Begriff "Turbo", der wie
bereits ausgeführt gerade nicht als rein beschreibend anzusehen ist und dem
angegriffenen Zeichen gerade einen eigenen Charakter verleiht, wird der mittlerweile
über die fortschreitende Privatisierung des Postsektors und den zunehmenden
Wettbewerb auf dem Postsektor informierte Verkehr aber gerade auch auf diesen
Bestandteil zur Unterscheidung des Zeichens von dem der Klägerin zurückgreifen.
69
Soweit die Klägerin darüber hinaus das Zeichen in der konkreten graphischen
Ausgestaltung, in der es als Marke eingetragen ist, angegriffen hat, tritt noch hinzu, dass
zwar die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die Bestandteile "Turbo" und "P.O.S.T"
farblich und optisch voneinander getrennt sind. Dies führt jedoch aufgrund der
besonderen Gestaltung der Marke vielmehr dazu, dass der Verkehr den Bestandteil
"Turbo" als am gewichtigsten wahrnimmt. Dieser tritt dadurch in den Vordergrund, dass
er im Verhältnis zum Bestandteil "Post" mehr als fünf Mal größer ist. Auch wird die
Aufmerksamkeit des Betrachters durch die geschwungene schreibschriftartige Schrift
auf den Bestandteil "Turbo" gelenkt. Der Bildbestandteil "Brief mit Flügeln" verstärkt
dies, da er in der gleichen Linie wie der Schriftzug "Turbo" platziert und der Bestandteil
"Turbo" dadurch optisch verlängert wird. Auch neigt der Verkehr dazu, auf Wortanfänge
stärker zu beachten (BGH GRUR 1996, 200, 201). Der Bestandteil "Post" tritt außerdem
70
deshalb optisch zurück, weil er graphisch in den Bildbestandteil "Poststempel"
eingefasst ist.
2.
71
Es liegt auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr (sog. unmittelbare
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne) der sich gegenüberstehenden Zeichen vor.
Eine solche ist anzunehmen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen,
die der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb
wegen dieses "wesensgleichen" Stammes dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet
(BGH WRP 2002, 537, 541 - bank 24, Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rz. 729 m.w.N.).
Gegen einen Stammcharakter spricht jedoch insbesondere, wenn der
übereinstimmende Teil eine beschreibende Bedeutung hat, sofern nicht der Verkehr an
die Verwendung als Stammbestandteil gewöhnt ist (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rz. 739
m.w.N.). Die Klägerin ist zwar Inhaberin einer Reihe von Marken, deren gemeinsamer
Bestandteil "POST" ist. Unter Berücksichtigung des beschreibenden Inhalts der
Bezeichnung "POST" und der Tatsache, dass der Verkehr hieran nicht etwa durch die
Benutzung einer entsprechenden Zeichenserie gewöhnt ist - eine Systematik in der
Zeichenbildung und -nutzung ist nicht substanziiert vorgetragen und lässt sich nicht
feststellen -, kann ein Stammbestandteil "Post" nicht festgestellt werden. Auch die
besondere Schreibweise des Bestandteils "Post" mit den Punkten zwischen den
Großbuchstaben bewirken außerdem eine deutliche Unterscheidung der Marke der
Beklagten zu 1. zu denen der Klägerin.
72
3.
73
Es kommt auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht.
74
Eine solche liegt vor, wenn der Verkehr trotz Auseinanderhaltens der Zeichens und des
als verantwortlich angesehenen Unternehmens aufgrund der Zeichen- und Waren- bzw.
Dienstleistungsähnlichkeit dennoch den unzutreffenden Eindruck gewinnt, die hinter
dem Zeichen stehenden Unternehmen seien miteinander (zB lizenz-)vertraglich, (zB
konzern-) organisatorisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich miteinander verbunden
(Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 14, Rn. 752). Für eine solche Annahme sind jedoch besondere
Umstände erforderlich (BGH GRUR 1978, 170, 172 - FAN). Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass das Bewusstsein des Verkehrs inzwischen dafür geschärft ist, dass die
Klägerin und eine Vielzahl anderer Unternehmen als Konkurrenten auf dem Markt tätig
werden, ist der Abstand zwischen den Zeichen für die Annahme ausreichend, dass der
Verkehr hinter der Bezeichnung "Turbo P.O.S.T." einen Konkurrenten der Klägerin
vermutet, zumal der Begriff "Turbo" wegen seines legeren, umgangssprachlichen
Charakters auch nicht in das ansonsten von der Klägerin vermittelte Sprachbild passt
und die Annahme, es handele sich um den Express-Dienst der Klägerin, fernliegt.
75
4.
76
Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr zwischen der weiteren Klagemarke
"Deutsche Post" und "Turbo P.O.S.T.".
77
Die Klagemarke "Deutsche Post" weist eine normale Kennzeichnungskraft auf. Es
besteht insbesondere keine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Post",
da dieser beschreibend ist. Die weitgehend identischen Dienstleistungen und die
78
normale Kennzeichnungskraft vermögen jedoch aufgrund der fehlenden
Zeichenähnlichkeit nicht allein eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Es stehen sich
die Marken "Deutsche Post" und "Turbo P.O.S.T." gegenüber. Da - wie oben ausgeführt
- bereits die Marken "Post" und "Turbo P.O.S.T." nur geringe Zeichenähnlichkeit
aufweisen, ist eine solche erst recht nicht durch einen weiteren, von der Beklagtenmarke
unterschiedlichen Wortbestandteil, der bei der Klagemarke zusätzlich noch auf die
historischen Ursprünge der Klägerin als Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost hinweist, begründet. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch die
Annahme einer mittelbaren Verwechslung oder einer Verwechslung im weiteren Sinne
aus.
5.
79
Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Geschäftsbezeichnungen
"Deutsche Post" und "Turbo P.O.S.T. GmbH", so dass auch ein Anspruch aus § 15 Abs.
4, Abs. 2 MarkenG ausscheidet.
80
Ob bei einem Unternehmenskennzeichen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15
Abs. 2 MarkenG besteht, hängt von der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft
der geschützten Bezeichnung und der Branchennähe ab, wobei auch diese Gradmesser
zueinander in einer Wechselbeziehung stehen (BGH GRUR 2002, 898 - de-facto; BGH
GRUR 2002, 626, 629 - IMS;).
81
Der Firmenbezeichnung "Deutsche Post" kann höchstens eine normale
Kennzeichnungskraft zugeschrieben werden. Der Begriff "Post" als Bestandteil einer
Geschäftsbezeichnung ist ebenso wie als Bestandteil einer Marke lediglich
beschreibend für die Art der Dienstleistung, die das Unternehmen der Klägerin, so wie
auch andere Unternehmen, anbietet. Ebenso wird damit allgemein die Institution
beschrieben, die diese Dienstleistungen anbietet, unabhängig davon, welches
Unternehmen diese tatsächlich ausführt; so zum Beispiel durch die Ausdrücke "einen
Brief/ein Päckchen mit der Post schicken" oder auch "einen Brief zu Post bringen".
82
Auch durch die Kombination der beiden Bestandteile kann eine stärkere
Kennzeichnungskraft nicht begründet werden, da der Bestandteil "Deutsche" dem
Verkehr lediglich anzeigt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der "Deutschen
Bundespost" ist.
83
Trotz Branchenidentität und normaler Kennzeichnungskraft liegt eine
Verwechslungsgefahr jedoch nicht vor, da zwischen den Geschäftsbezeichnungen
keine Zeichenähnlichkeit besteht. Aus den oben zu dem geltend gemachten Anspruch
aus § 14 Abs. 2 Nr.2 MarkenG dargelegten Gründen, die uneingeschränkt auch im
Rahmen des § 15 Abs. 2 MarkenG gelten, ist der Bestandteil "Post" der
Geschäftsbezeichnung "Turbo P.O.S.T. GmbH" nicht prägend, was ebenso für die
Geschäftsbezeichnung "Deutsche Post" gilt, so dass sich die beiden
Geschäftsbezeichnungen vollständig gegenüber stehen.
84
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr kann nicht angenommen werden, da sich ein
prägnanter Unterschied bereits daraus ergibt, dass die jeweiligen ersten Wörter der
beiden zweiteiligen Geschäftsbezeichnungen verschieden sind. Die unterschiedliche
Schreibweise des einzigen gleich lautenden Bestandteils "Post" schließt eine
Ähnlichkeit der Bezeichnungen ebenfalls aus.
85
Auch besteht aus oben dargestellten Gründen weder eine mittelbare noch eine
erweiterte Verwechslungsgefahr der Geschäftsbezeichnungen.
86
6.
87
Ob den mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachten Unterlassungsansprüchen
darüber hinaus die Vorschrift des § 23 Abs. 2 MarkenG entgegenstünde und ob die
Beklagten darüber hinaus auch mit den von ihnen erhobenen Einreden der Verwirkung
nach § 242 BGB bzw. eines Zwischenrechtes nach § 22 MarkenG hätten durchdringen
können, bedurfte nach alledem keiner Entscheidung mehr.
88
II.
89
Aufgrund fehlender Verwechslungsgefahr stehen der Klägerin weiterhin weder die mit
den Klageanträgen zu II. und III. gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemachten
Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung der Marke "Turbo P.O.S.T." und die
Löschung des Unternehmenskennzeichen "Turbo P.O.S.T. GmbH" noch die mit den
Klageanträge zu IV.1. und IV.2. gegenüber dem Beklagten zu 3. geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung des Domainnamens "turbo-post.de" und auf
Einwilligung in die Löschung der Domain zu.
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Aus den dargelegten Gründen scheiden schließlich auch die mit den Klageanträgen zu
I.2., IV. 3. sowie V. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und
Schadensersatzfeststellung aus.
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III.
92
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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Streitwert: 150.000,00 EUR
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