Urteil des LG Düsseldorf vom 04.02.2010
LG Düsseldorf (unternehmer, abschrift, streitwert, preis, verhandlung, verfügung, dringlichkeit, datum)
Landgericht Düsseldorf, 12 O 36/10
Datum:
04.02.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zvilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 O 36/10
Tenor:
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und
zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung,
untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis
die folgenden oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu
verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer
handelt:
"Privatkredite
Bearbeitungsgebühr (vom urspr. Kreditbetrag) 3,00 %"
"Einmalige Bearbeitungsgebühr 155,00 Euro"
II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Mit diesem Beschluß soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer
Anlagen zugestellt werden.
V. Der Streitwert wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Düsseldorf, 04.02.2010
Landgericht, 12. Zivilkammer