Urteil des LG Düsseldorf vom 14.02.2002
LG Düsseldorf: adresse, angemessene entschädigung, smart card, firma, patentanspruch, empfang, entschlüsselung, unternehmensgruppe, programm, rechnungslegung
Landgericht Düsseldorf, 4 O 858/00
Datum:
14.02.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 858/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jede Beklagte jedoch nur gegen
Sicherheits-leistung von jeweils 112.750,-- EUR. Die Sicherheit kann
auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen,
als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand:
1
Die xx xxxxx Inc. war eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer Priorität
vom 23. Juli 1982 am 18. Juli 1983 angemeldeten deutschen Patents xxxxxxxxx, dessen
Anmeldung am 26. Januar 1984 offengelegt und dessen Erteilung am 5. Oktober 1995
veröffentlicht wurde. Unter dem 11. Dezember 2001 hat die Beklagte zu 2) gegen die
Erteilung des Klagepatents eine Nichtigkeitsklage (Anlage L 10) beim
Bundespatentgericht anhängig gemacht.
2
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Steuern der Aussendung verschlüsselter
digitaler Informationssignale sowie einen Empfänger für solche Signale. Die im
vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierenden Patentansprüche 1 und 4
haben folgenden Wortlaut:
3
"Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen Übermittlung verschlüsselter
digitaler Informationssignale von einem Sender an mehrere empfangende Abonnenten,
wobei jeder Abonnent eine individuelle Adresse besitzt, das vom Sender ausgesendete
digitale Informationssignal mit einem Serviceschlüssel verschlüsselt ist und die
Übermittlung an Abonnenten in einem Gruppenschlüssel erfolgt, der einer Gruppe von
Abonnenten gemeinsam ist, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von
Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt haben, enthaltend die folgenden
Schritte:
4
a.
5
simultanes allgemeines Aussenden digitaler Informationssignale unter dem
Serviceschlüssel und Entschlüsseln der Aussendung durch Abonnenten, die den
Serviceschlüssel besitzen,
6
b.
7
Ändern des Serviceschlüssels bei den Abonnenten durch simultanes Übermitteln der
Änderung des Serviceschlüssels an die Abonnenten in wenigstens einem Teil einer
Gruppe, wobei die Übermittlung unter dem Gruppenschlüssel erfolgt, und
8
c.
9
Ändern des Gruppenschlüssels bei wenigstens einem Teil der Abonnenten einer
Gruppe durch Übermittlung einer solchen Änderung des Gruppenschlüssels an die
ausgewählten Abonnenten in der Gruppe, wobei jeder Übermittlung an einen
Abonnenten in der Gruppe die Adresse des designierten Abonnenten in der Gruppe
vorausgeht."
10
(Anspruch 1)
11
"Empfänger zum Entschlüsseln ausgesandter digitaler Informationssignale, die in einem
gemeinsamen Serviceschlüssel verschlüsselt sind, gekennzeichnet durch
12
a.
13
einen Service-Datenentschlüssler (44), der den Serviceschlüssel verwendet, um die
Sendedigitalinformationen zu entschlüsseln,
14
b.
15
eine Speichervorrichtung (52) zum Halten eines individuellen Geräteschlüssels und
zumindest eines änderbaren Gruppenschlüssels,
16
c.
17
einen Steuerkanalentschlüssler (62) mit einem Steuerkanaleingang (60) und mit einer
Verbindung zu der Speichervorrichtung (52) und dem Servicedatenentschlüssler (44),
wobei der Steuerkanalentschlüssler (62) den Geräteschlüssel oder einen
Gruppenschlüssel dazu verwendet, eine Steuernachricht zu entschlüsseln, die eine
Änderung in dem Serviceschlüssel oder eine Änderung des Gruppenschlüssels betrifft."
18
(Anspruch 4)
19
Die Funktionsweise des erfindungsgemäßen Senders und Empfängers werden durch
die nachfolgenden bevorzugte Ausführungsbeispiele betreffende Flussdiagramme (Fig.
1 u. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulicht.
20
Die Beklagte zu 1) betreibt den Fernsehsender "xx xxxxxx". Die unterschiedlichen auf
Abonnementbasis angebotenen Programme dieses Senders sollen nur von Abonnenten
21
empfangen werden können, die über einen u.a. von der Beklagten zu 1) gegen Entgelt
beziehbaren Decoder (Empfängergerät) verfügen. Um allein ihren Abonnenten und nicht
auch unbefugten Dritten die abonnierten Programme zugänglich zu machen, verwendet
die Beklagte zu 1) das in den nachfolgenden Flussdiagrammen (Anlagen K 13a und K
14a) dargestellte "Syster-System". Anlage K 13a stellt den Verfahrensablauf auf der
Senderseite und Anlage K 14a auf der Empfängerseite dar.
Auf der Senderseite (Anlage K 13a) werden die als Analogsignale erzeugten
Bildzeileninformationen Zeile für Zeile in digitale Informationen umgewandelt. Die
digitalen Zeileninformationen werden durch eine aus einer Permutationsliste
ausgewählte Permutation "verwürfelt" und auf diese Weise verschlüsselt. Sodann
werden die Digitalinformationen wieder in Analogsignale umgewandelt und vom Sender
an den Empfänger (Anlage K 14a) übertragen. Dort werden die Bildzeilen wieder in
Digitalinformationen übersetzt, durch die entsprechende Permutationsentwürfelung
entschlüsselt und erneut zu Austrahlungszwecken in analoge Bildzeilensignale
umgewandelt.
22
Die Senderseite verfügt neben dem Kanal, der die Bildzeilensignale überträgt, noch
über einen weiteren Kanal. Dieser weist einen Zufallsgenerator zur Erzeugung von
Codeworten auf. Ein (neu) erzeugtes Codewort wird verwendet, um über einen sog.
Pseudozufallszahlengenerator und einen Zeiger eine von 256 möglichen Permutationen
aus einer Permutationsliste für die Verwürfelung/Verschlüsselung der digitalisierten
Bildzeileninformation auszuwählen. Das Codewort wird mit einem
Übertragungsschlüssel ("Transmission Key") verschlüsselt an den Empfänger
übermittelt. Der Übertragungsschlüssel selbst wird unter einem "Schlüssel" an jeden
einzelnen Empfänger übertragen. Dort wird der Übertragungsschlüssel dann zur
Entschlüsselung des verschlüsselt empfangenen Codewortes verwendet. Mit Hilfe des
Codeworts wird sodann über den sog. Pseudozufallszahlengenerator und den Zeiger
die zur Entwürfelung/Entschlüsselung der verwürfelten/verschlüsselten (erneut)
digitalisierten Bildzeileninformationen notwendige Permutation aus der
Permutationsliste ausgewählt und angewendet. Die entschlüsselte digitale
Bildzeileninformation wird wieder in analoge Signale umgewandelt und dann der
Fernsehausrüstung zugeführt.
23
Der Übertragungsschlüssel ("Transformation Key") steht - wie im Verhandlungstermin
vom 19. Dezember 2001 unstreitig gewesen ist - allen Abonnenten in gleicher Weise zur
Verfügung. Die Empfangsgeräte verfügen über einen sog. "xxxx-Schlüssel" (Anlage L
8), auf dem sich ein Chip ("Smart Card") befindet, der Informationen wie den
Übertragungsschlüssel ("Transmission Key") speichern kann. Jedes Empfangsgerät
weist eine individuelle Geräteadresse auf, die sich von den Adressen anderer
Empfänger unterscheidet und unter der ein (geänderter) Übertragungsschlüssel an
jeden Empfänger einzeln versandt werden kann.
24
Die Klägerin ist der Ansicht, das von der Beklagten zu 1) angewandte Verfahren und die
von ihr vertriebenen Empfangsgeräte machten von der technischen Lehre des
Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Sie
nimmt die Beklagte zu 1) deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung,
Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch. Sie macht geltend, bei dem von der
Beklagten zu 1) verwendeten Übertragungsschlüssel ("Transmission Key") handele es
sich um einen erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel. Ein Gruppenschlüssel liege auch
dann vor, wenn er für alle Abonnenten gleich sei.
25
Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, mit Vereinbarung vom 12. Juli 2000 (Kopie
gemäß Anlage K 2) habe die xx xxx Inc., die zu diesem Zeitpunkt noch materiell
berechtigte Inhaberin des Klagepatents gewesen sei, sämtliche Rechte am und aus
dem Klagepatent einschließlich der vor diesem Zeitpunkt entstandenen
Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche rechtswirksam auf sie, die Klägerin,
übertragen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21. Januar 2002 trägt sie nunmehr
ergänzend vor, inder aus dem Flussdiagramm gemäß Anlage K 17 ersichtlichen Weise
materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents geworden zu sein.
26
Ferner behauptet die Klägerin: Die Beklagte zu 2) biete die von der Beklagten zu 1)
verwendeten Empfangsgeräte an, habe diese auch an die Beklagte zu 1) geliefert und
unterstütze deren patentverletzende Handlungen. Als Beleg für die
Angebotshandlungen bezieht sich die Klägerin auf den von ihr vorgelegten
Internetseitenausdruck gemäß Anlage K 10, der von der Firma xx xxx stammt, welche
u.a. gemeinsam mit der Beklagten zu 2) der sog. xxxx-Unternehmensgruppe
zugerechnet wird.
27
Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten zu 2) Patentanspruch 4 des
Klagepatents als verletzt an und nimmt die Beklagte zu 2) insoweit mit Ausnahme des
Vernichtungsanspruchs ebenso wie die Beklagte zu 1) in Anspruch.
28
Die Klägerin beantragt,
29
I.
30
die Beklagten zu verurteilen,
31
1.
32
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu
insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
33
a.
34
die Beklagte zu 1):
35
ein Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen Übermittlung verschlüsselter
digitaler Informationssignale von einem Sender an mehrere empfangende Abonnenten
anzuwenden, wobei jeder Abonnent eine individuelle Adresse besitzt, das vom Sender
ausgesendete digitale Informationssignal mit einem Serviceschlüssel verschlüsselt ist
und die Übermittlung an Abonnenten in einem Gruppenschlüssel erfolgt, der einer
Gruppe von Abonnenten gemeinsam ist, die ein gemeinsames Interesse am von
Informationssignalen einer bestimmten Art von Inhalt haben, enthaltend die folgenden
Schritte:
36
(a)
37
Simultanes allgemeines Aussenden digitaler Informationssignale unter dem
38
Serviceschlüssel und Entschlüsseln der Aussendung durch Abonnenten, die den
Serviceschlüssel besitzen,
(b)
39
Ändern des Serviceschlüssels bei den Abonnenten durch simultanes Übermitteln der
Änderung des Serviceschlüssels an die Abonnenten in wenigstens einem Teil einer
Gruppe, wobei die Übermittlung unter dem Gruppenschlüssel erfolgt, und
40
(c)
41
Ändern des Gruppenschlüssels bei wenigstens einem teil der Abonnenten einer Gruppe
durch Übermittlung einer solchen Änderung des Gruppenschlüssels an die
ausgewählten Abonnenten in der Gruppe, wobei jeder Übermittlung an einen
Abonnenten in der Gruppe die Adresse des designierten Abonnenten in der Gruppe
vorausgeht;
42
b.
43
die Beklagten zu 1) und zu 2):
44
Empfänger zum Entschlüsseln ausgesandter digitaler Informationssignale, die in einem
gemeinsamen Serviceschlüssel verschlüsselt sind,
45
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit
46
(a)
47
einem Service-Datenentschlüssler, der den Serviceschlüssel verwendet, um die
Sendedigitalinformationen zu entschlüsseln,
48
(b)
49
einer Speichervorrichtung zum Halten eines individuellen Geräteschlüssels und
zumindest eines änderbaren Gruppenschlüssels,
50
(c)
51
einem Steuerkanalentschlüssler mit einem Steuerkanaleingang und mit einer
Verbindung zu der Speichervorrichtung und dem Servicedatenentschlüssler, wobei der
Steuerkanalentschlüssler den Geräteschlüssel oder einen Gruppenschlüssel dazu
verwendet, ein Steuernachricht zu entschlüsseln, die eine Änderung in dem
Serviceschlüssel oder eine Änderung des Gruppenschlüssels betrifft;
52
2.
53
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 26. Februar 1984 begangen haben, und zwar unter
Angabe
54
a) des Umfangs der Anwendungshandlungen betreffend Antrag 1.a. sowie der Menge
der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse entsprechend Antrag 1.b. sowie der Namen
und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
55
b) des Umfangs der Anwendung des Verfahrens entsprechend vorstehend 1.a. unter
Angabe insbesondere der Dauer der Anwendung, dem Ort der Anwendung sowie ferner
unter Angabe der Namen und Anschriften der zahlenden sowie der etwaig nicht
zahlenden Abonnenten, ferner im Hinblick auf Antrag 1.b. des Umfangs der einzelnen
Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und
Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abonnenten,
56
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen
und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
57
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
58
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns,
59
wobei
60
- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf
Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober
1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
61
- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 5. November 1995 zu machen sind;
62
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen
Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu
bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten
Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn
ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
63
3.
64
die Beklagte zu 1):
65
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen
unter vorstehend 1.b beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;
66
II.
67
festzustellen,
68
1.
69
dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1
bezeichneten, in der Zeit vom 26. Februar 1984 bis zum 4. November 1995 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
70
2.
71
dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 5. November 1995
begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
72
Die Beklagten beantragen,
73
die Klage abzuweisen.
74
Die Beklagte zu 2) beantragt außerdem hilfsweise,
75
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr gegen das
Klagepatent anhängig gemachten Nichtigkeitsklage auszusetzen.
76
Die Beklagten machen geltend: Einer Verwirklichung der Merkmale der
Patentansprüche 1 und 4 stehe entgegen, dass bei dem angegriffenen Verfahren und
Empfänger nicht – wie vom Klagepatent gefordert – digitale Informationssignale,
sondern lediglich analoge Signale ausgesandt, übermittelt und empfangen würden.
Ferner verfüge das von der Beklagten zu 1) verwendete "Syster-System" über keinen
erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel, der einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam
sei, die ein gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer
bestimmten Art von Inhalt hätten. Anders als die Klägerin meine, könne der
Übertragungsschlüssel ("Transmission Key") nicht als Gruppenschlüssel angesehen
werden, da dieser allen Abonnenten gemeinsam sei.
77
Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, der Klägerin seien
die mit der Klage beanstandeten Handlungen seit 1990, spätestens aber seit Januar
1994 bekannt gewesen.
78
Die Beklagte zu 2) meint ferner, das Klagepatent werde sich in dem von ihr anhängig
gemachten Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass zumindest
der von ihr hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei.
79
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.
80
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und
Anlagen Bezug genommen.
81
Entscheidungsgründe:
82
Die zulässig Klage ist unbegründet.
83
Die Beklagten machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Beklagte
zu 2) ist darüber hinaus nicht passivlegitimiert. Ob die Klägerin materiell berechtigte
Inhaberin des Klagepatents geworden und damit aktivlegitimiert ist, kann vor diesem
Hintergrund dahingestellt bleiben.
84
I.
85
Das Klagepatent hat ein Verfahren sowie einen zu diesem Verfahren gehörigen
Empfänger zum Gegenstand, welches das Steuern der simultanen allgemeinen
Aussendung verschlüsselter digitaler Informationssignale an mehrere Abonnenten mit
individuellen Empfängeradressen betrifft.
86
Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift ist es bekannt, Ton- und
Textinformationen zur Anzeige auf einem Fernsehbildschirm in digitale Form zu bringen
und zu verschlüsseln. Ein derartiges Verfahren ist aus der xxxxxxxx (Anlage L 3)
vorbekannt. Dort werden die digitalen Informationen auf der Senderseite mit einem sog.
Serviceschlüssel verschlüsselt und anschließend auf der Empfängerseite mit
demselben Schlüssel wieder entschlüsselt. Um mit hinreichender Sicherheit zu
gewährleisten, dass lediglich Abonnementkunden Zugriff auf die verschlüsselten Daten
nehmen können, ist vorgesehen, den Serviceschlüssel regelmäßig zu ändern. Diese
Änderung muss den Abonnenten bzw. deren Empfangsgeräten übermittelt werden. Das
vorbekannte System sieht hierfür vor, dass jeder Abonnent bzw. sein Empfangsgerät
über eine individuelle Adresse bzw. einen individuellen Geräteschlüssel verfügt, über
den der Sender mit jedem Abonnenten in Kontakt treten und den geänderten
Serviceschlüssel unter dieser Adresse bzw. diesem Schlüssel mitteilen kann. Diese
Verfahrensweise kritisiert die Klagepatentschrift als zu aufwendig, da die Abonnenten
einzeln über ihre Adressen informiert werden müssen.
87
Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein Verfahren zum
Steuern der simultanen allgemeinen Aussendung verschlüsselter digitaler
Informationssignale zur Verfügung zu stellen, bei dem die Systemsicherheit
gewährleistet ist und die Schlüssel durch Benachrichtigung der Abonnenten schnell
geändert werden können. Weiterhin soll ein Empfänger angegeben werden, der zur
Ausführung des Verfahrens einsetzbar ist. Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die
Patentansprüche 1 und 4 die Kombination folgender Merkmale vor:
88
1.
89
Verfahren zum Steuern der simultanen allgemeinen Übermittlung verschlüsselter
digitaler Informationssignale von einem Sender an mehrere empfangende Abonnenten,
von denen jeder eine individuelle Adresse besitzt.
90
2.
91
Die digitalen Informationssignale
92
a.
93
werden mit einem Serviceschlüssel verschlüsselt und von dem Sender unter dem
Serviceschlüssel simultan und allgemein ausgesandt;
94
b.
95
die ausgesandten digitalen Signale werden von Abonnenten entschlüsselt, die den
Serviceschlüssel besitzen.
96
3.
97
Die Übermittlung des Serviceschlüssels an die Abonnenten
98
a.
99
erfolgt in einem Gruppenschlüssel;
100
b.
101
der Gruppenschlüssel ist einer Gruppe von Abonnenten gemeinsam, die ein
gemeinsames Interesse am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art
von Inhalt haben.
102
4.
103
Der Serviceschlüssel wird bei den Abonnenten geändert
104
a.
105
durch simultanes Übermitteln der Änderung des Serviceschlüssels an die Abonnenten
in wenigstens einem Teil einer Gruppe,
106
b.
107
wobei die Übermittlung unter dem Gruppenschlüssel erfolgt.
108
5.
109
Der Gruppenschlüssel wird bei wenigstens einem Teil der Abonnenten einer Gruppe
geändert
110
a.
111
durch Übermittlung einer solchen Änderung des Gruppenschlüssels an die
ausgewählten Abonnenten in der Gruppe,
112
b.
113
wobei jeder Übermittlung an einen Abonnenten in der Gruppe die Adresse des
designierten Abonnenten in der Gruppe vorausgeht."
114
(Anspruch 1)
115
1.
116
Empfänger zum Entschlüsseln ausgesandter digitaler Informationssignale, die in einem
gemeinsamen Serviceschlüssel verschlüsselt sind.
117
2.
118
Der Empfänger weist auf
119
a.
120
einen Service-Datenentschlüssler (44), der den Serviceschlüssel verwendet, um die
Sendedigitalinformationen zu entschlüsseln;
121
b.
122
eine Speichervorrichtung (52) zum Halten eines individuellen Geräteschlüssels und
zumindest eines änderbaren Gruppenschlüssels;
123
c.
124
einen Steuerkanalentschlüssler (62),
125
aa.
126
der mit einem Steuerkanaleingang (60) und mit einer Verbindung zu der
Speichervorrichtung (52) und dem Servicedatenentschlüssler (44) versehen ist;
127
bb.
128
der den Geräteschlüssel oder einen Gruppenschlüssel dazu verwendet, ein
Steuernachricht zu entschlüsseln, die eine Änderung in dem Serviceschlüssel oder eine
Änderung des Gruppenschlüssels betrifft.
129
(Anspruch 4)
130
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift fügt die Erfindung dem aus der
xxxxxxxxxxxxx (Anlage L 3) vorbekannten Verfahren mit dem Gruppenschlüssel eine
weitere, dritte Kommunikationsebene hinzu. Wenn man den auf dem Servicekanal zur
Verschlüsselung der digitalen Informationssignale eingesetzten Serviceschlüssel
ändern will, kann man dies über den sog. Steuerkanal unter dem Gruppenschlüssel tun,
indem man die Änderung an die gesamte Gruppe eines Gruppenschlüssels adressiert.
Die dem Gruppenschlüssel zugehörige Abonnentengruppe kann flexibel nach den
Interessen an speziellen Informationen gebildet werden. Ein Abonnent kann zu
mehreren Gruppen gehören. Die Gruppenschlüssel selbst kann ebenfalls geändert
werden. Dies kann erforderlich werden, wenn Gruppen umformiert oder neu
zusammengestellt werden sollen oder wenn zu befürchten ist, dass mehrere Gruppen
von Schlüsseln von unautorisierten Personen aufgedeckt worden sind. Die Änderung
des Gruppenschlüssel kann dann jedem Abonnenten über seine individuelle Adresse
bzw. den Geräteschlüssel sicher übermittelt werden.
131
II.
132
Die Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
133
1.
134
Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die tatrichtliche Feststellung, dass die
Beklagte zu 1) im Sinne der Merkmale (3a) und (3b) des Patentanspruchs 1 einen
135
Gruppenschlüssel verwendet. Der von der Klägerin beanstandete
Übertragungsschlüssel ("Transmission Key") stellt keinen erfindungsgemäßen
Gruppenschlüssel dar.
Merkmal (3a) verlangt, dass die Übermittlung des Serviceschlüssels in einem
Gruppenschlüssel erfolgt. Diese Übermittlung findet nicht über den Servicekanal,
sondern über den Steuerkanal statt, welcher u.a. dazu dient, Änderungen des
Serviceschlüssels oder auch des Gruppenschlüssels an den Empfänger zu übermitteln
(vgl. Sp. 4 Z. 1-8 der Klagepatentschrift).
136
Bei dem angegriffenen Verfahren wird das für die Ver- und Entschlüsselung der
digitalisierten Bildzeilen maßgebliche Codewort mit einem Übertragungsschlüssel
("Transmission Key") verschlüsselt und an den Empfänger übersandt. Die Übermittlung
des Codewortes findet also in diesem Übertragungsschlüssel statt. Dieser
Übertragungsschlüssel übernimmt jedoch nicht im Sinne der Erfindung sämtliche
Funktionen eines Gruppenschlüssels.
137
Nach der Lehre des Klagepatents fügt der Gruppenschlüssel dem aus der xxxxxxx
(Anlage B 1) bekannten System, welches mit einem Serviceschlüssel und individuell
unterschiedlichen Empfängergeräteadressen arbeitet, eine weitere
Kommunikationsebene hinzu. Diese dritte Kommunikationsebene erlaubt es, eine
Änderung des Serviceschlüssels nicht nur in aufwendiger Weise über die jeweiligen
Individualadressen an die Empfänger weiterzuleiten, sondern über den
Gruppenschlüssel direkt eine gesamte Gruppe von Empfängern bzw. Abonnenten
ansprechen zu können. Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines
Gruppenschlüssels ist demnach, dass der Schlüssel Abonnenten mit unterschiedlichen
Individualgeräteadressen bekannt und gemeinsam ist, der Schlüssel also Abonnenten
mit unterschiedlichen Geräteadressen zusammenfasst, denen über den Schlüssel
simultan die Änderung des Serviceschlüssels mitgeteilt werden kann. Diese
Voraussetzung erfüllt der von der Beklagten zu 1) verwendete Übertragungsschlüssel.
Denn auch er gibt dem Verwender die Möglichkeit, nicht nur über die individuellen
Geräteschlüssel mit jedem Abonnenten einzeln in Kontakt zu treten, sondern dies
unmittelbar mit allen Abonnenten zu tun, die über den Übertragungsschlüssel verfügen.
138
In dem vorgenannten Erfordernis der Hinzufügung einer weiteren, dritten
Kommunikationsebene erschöpfen sich jedoch nicht die Anforderungen an den
Gruppenschlüssel. Es handelt sich um eine notwendige, aber für sich allein betrachtet
nicht hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen eines Gruppenschlüssels. Hinzu
kommen muss, dass dann, wenn verschiedene Gruppen von Abonnenten gebildet sind,
diese Gruppen einzeln und unabhängig voneinander über den jeder Gruppe eigenen
Gruppenschlüssel angesteuert und eine Änderung des Serviceschlüssels jeder Gruppe
gesondert mitgeteilt werden kann. Ein Schlüssel, der – wie vorliegend der
Übertragungsschlüssel – allen Abonnenten gemeinsam ist, kann dies nicht leisten und
stellt daher keinen erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel dar.
139
Dass der Gruppenschlüssel als Unterscheidungsmittel für verschiedene Gruppen der
Abonnenten dient, zeigt sich bereits in Merkmal (3b), wonach der Gruppenschlüssel
einer "Gruppe von Abonnenten" gemeinsam sein muss, die ein gemeinsames Interesse
am Empfang von Informationssignalen einer bestimmten Art haben. Dieses Merkmal
macht nur dann Sinn, wenn den Abonnenten eine Auswahl an verschiedenen
Informations- bzw. Sendeinhalten geboten wird, wenn also nicht alle Abonnenten nur
140
ein Programm empfangen können sollen. Bestätigung findet dies in der
Patentbeschreibung, in welcher dargelegt ist, dass ein einzelner Abonnent zu mehr als
einer (Interessen-)Gruppe gehören kann (Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 1). In keiner anderen
Weise kann es auch verstanden werden, wenn in der Klagepatentschrift ausgeführt wird,
dass es von Zeit zu Zeit erforderlich ist, die Gruppenbildung durch Änderung der
Gruppenschlüssel den geänderten Wünschen anzupassen oder neu vorzunehmen (vgl.
Sp. 3 Z. 13 ff). All dies wäre nicht notwendig und würde keinen Sinn machen, wenn
unabhängig von der Unterschiedlichkeit der Abonnenten(interessen)gruppen nur ein für
sämtliche Abonnenten identischer (Übertragungs-)Schlüssel vorliegt. Ein solcher
Schlüssel kann zu der Bildung von Gruppen und dem erfindungsgemäßen gezielten
Ansprechen einzelner Gruppen innerhalb der Gesamtheit aller Abonnenten nichts
beitragen. Auch wenn der Übertragungsschlüssel neben dem Service- und
Geräteschlüssel eine dritte Kommunikationsebene schafft, stellt er keinen
Gruppenschlüssel dar. Denn diese "dritte Ebene" dient nicht – wie es das Klagepatent
fordert – der Ansteuerung verschiedener Gruppen von Abonnenten – insbesondere der
Übermittlung eines geänderten Serviceschlüssels -, sondern sie ermöglicht allein eine
einheitliche Datenübermittlung an die Gesamtheit aller Abonnenten.
Eben so liegen die Verhältnisse nach dem Vorbringen der Parteien bei dem
angegriffenen Verfahren. Die Beklagte zu 1) bietet ein entgeltliches Fernsehsystem auf
Abonnementbasis an, bei dem die Abonnenten zwischen verschiedenen Programmen
mit einem bestimmten Inhalt auswählen können. D.h. die Gesamtheit der Abonnenten
der Klägerin zerfällt - gerade so wie es Merkmal (3b) vorsieht - in unterschiedliche
Gruppen, welchen jeweils ein gruppenspezifisches Programm zugewiesen ist. Diese
Unterteilung steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit dem von der Klägerin
beanstandeten Übertragungsschlüssel ("Transmission Key"). Über den
Übertragungsschlüssel kann eine Änderung des Serviceschlüssel nicht bestimmten
einzelnen Gruppen, sondern nur der Gesamtheit der Abonnenten mitgeteilt werden. Die
in der Klagepatentschrift hervorgehobene besondere Verfahrensflexibiltät (Sp. 2 Z. 1-13)
wird so nicht erzielt. Der Übertragungsschlüssel ist ferner nicht - wie es Merkmal (3b)
vorsieht - einer bestimmten Gruppe von Abonnenten zugeordnet und grenzt sie damit
von den anderen Gruppen ab. Denn besitzen unterschiedlich gebildete Gruppen einen
einheitlichen Schlüssel zur Übertragung des Serviceschlüssels, handelt es sich schon
dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht um einen spezifischen Gruppenschlüssel.
Dass beim Vorhandensein verschiedener Gruppen von Abonnenten der
Gruppenschlüssel entsprechend nur auf eine Teilmenge der Gesamtheit aller
Abonnenten bezogen sein kann, entspricht im übrigen auch dem technischen
Verständnis der Klagepatentschrift, wenn dort ausgeführt wird, dass eine "logische"
Unterscheidung zwischen Gruppen- und Geräteschlüsseln nicht zwingend ist, da der
Geräteschlüssel lediglich eine andere Abonnenten-Untermenge als der
Gruppenschlüssel betrifft, die – anders als der Gruppenschlüssel – nur ein Element
besitzt, d.h. der nur ein Abonnent zugewiesen ist bzw. die in Bezug auf die Gesamtheit
der Abonnenten eine Teilmenge von 1 besitzt. Entgegen der von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht lässt sich Unteranspruch 3 des
Klagepatents im Gegensatz dazu nicht entnehmen, dass im Sinne der Lehre des
Klagepatents eine Gruppe von Abonnenten ebenfalls als durch die Gesamtheit aller
Abonnenten gebildet angesehen werden kann. Im Gegenteil: Da es in Unteranspruch 3
heißt, dass die Änderungsmitteilung in den Gruppenschlüsseln durchgeführt wird, kann
für den Fachmann auch insoweit kein Zweifel daran bestehen, dass dann, wenn – wie
vorliegend - unterschiedliche Abonnentengruppen vorhanden sind, diese gerade über
unterschiedliche Gruppenschlüssel ansteuerbar sein müssen.
141
Ob und wie beim angegriffenen Verfahren die einzelnen Abonnentengruppen
angesteuert werden, um nur gruppenspezifisch eine Änderung des Serviceschlüssels
übermitteln zu können, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht
dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) ihren Abonnenten die Möglichkeit
bietet, aus verschiedenen Programmangeboten ein Abonnement auszuwählen,
rechtfertigt nicht den Rückschluss, die zu einer bestimmten Programmgruppe
gehörenden Abonnenten würden über einen erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel
zusammengefasst und angesteuert. Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten zu
1) nicht widerlegt, bei dem von ihr verwendeten System werde mit einer anderen
Technologie sichergestellt, dass ein Abonnent nur bestimmte Arten von Programmen
aussuchen und abonnieren könne. Die Beklagte zu 1) ist - im Hinblick auf den
pauschalen Sachvortrag der Klägerin zur Steuerung der unterschiedlichen Gruppen -
nicht zur Offenbarung ihres Verfahrens verpflichtet. Ihr diesbezügliches
Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen. Es ist Sache der Klägerin, die konkrete
Verfahrensanwendung auf Seiten der Beklagten zu 1) zu ermitteln und in
einlassungsfähiger Weise darzulegen.
142
2.
143
Die Beklagten machen auch von Patentanspruch 4 des Klagepatents keinen Gebrauch.
144
Patentanspruch 4 betrifft einen Empfänger, der gemäß Merkmal (1) zum Entschlüsseln
von einem Sender ausgesandter digitaler Informationssignale dient, die in einem dem
Sender und Empfänger gemeinsamen Serviceschlüssel verschlüsselt sind.
Patentanspruch 4 beschreibt damit den in Patentanspruch 1 vorgesehenen
Verfahrensablauf vom Blickpunkt eines gegenständlichen Empfangsgerätes.
145
Demgemäß sieht Merkmal (2b) vor, dass der Empfänger eine Speichervorrichtung
aufweisen muss, die zum Halten eines individuellen Geräteschlüssels und zumindest
eines änderbaren Gruppenschlüssels dient. Aus den bereits unter 1. dargelegten
Gründen, stellt der Übertragungsschlüssel ("Transmission Key") jedoch keinen
erfindungsgemäßen Gruppenschlüssel dar. Konsequenz dessen ist, dass die
beanstandeten Empfänger über keine Speichereinrichtung verfügen, die einen
Gruppenschlüssel hält.
146
III.
147
Die Beklagte zu 2) ist darüber hinaus nicht passivlegitimiert, da die Klägerin konkrete
Angebots- oder Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2) im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1
PatG weder dargelegt noch belegt hat.
148
Der von der Klägerin vorgelegte Internetseitenausdruck gemäß Anlage K 10 enthält
lediglich Angebote der von der Beklagten zu 2) personenverschiedenen Firma xx x.
Zwar ist kenntlich gemacht, dass jene Firma der xxxx-Unternehmensgruppe angehört
und dass dieser Unternehmensgruppe ebenfalls die Beklagte zu 2) ("xxxxxx")
zuzurechnen ist. Diese Information macht aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
die Angebote der Firma xx xx aber noch nicht auch zu solchen der Beklagten zu 2) oder
lässt sie an diesen beteiligt erscheinen.
149
Dass die Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Empfänger in der Bundesrepublik
150
Deutschland in Verkehr gebracht oder Vertrieben hat, hat die Klägerin weder für einen
konkreten Einzelfall dargelegt noch einen entsprechenden Beleg vorgelegt.
Gleiches gilt für das pauschale Vorbringen der Klägerin, die Beklagte zu 2) unterstütze –
etwa durch Lieferhandlungen – Patentverletzungshandlungen der Beklagten zu 1). Als
Patentverletzer haftet zwar jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal an der Herbeiführung der Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei auch die
Unterstützung, das Ausnutzung oder Geschehenlassen der Handlung eines anderen
genügt, sofern der in Anspruch Genommene die Möglichkeit und die Obliegenheit zur
Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (vgl. BGH WRP 1999, 1045, 1048 -
Räumschild). Die Klägerin hat jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die
tatrichterliche Feststellung einer derartigen Mitwirkungshandlung erlauben.
151
IV.
152
1.
153
Anders als es die Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben,
hat die geänderte Firmierung der Klägerin keinen Einfluss auf die Ordnungsgemäßheit
der Leistung der Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110, 113 ZPO und stand daher
einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Klägerin hat die Prozesskostensicherheit
durch Bürgschaftserklärungen der xx-xx xx AG zu einer Zeit geleistet, als sie ihre
Firmierung noch nicht geändert hatte und noch unter der Firma xx/xxx xxxxxxxx. auftrat.
Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Bürgschaftserklärungen die Klägerin
als Hauptschuldnerin bezeichnen und die Bürgin dann, wenn der Bürgschaftsfall eintritt,
verpflichten, für die Prozesskostenverbindlichkeiten der Klägerin einstehen zu müssen.
154
2.
155
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
156
3.
157
Der Streitwert beträgt 10.225.837,62,-- EUR
158