Urteil des LG Düsseldorf vom 16.05.2007

LG Düsseldorf: verzinsung, gesellschaft, datum, einzahlung, ausstellung, öffentlich, telekommunikation, anforderung, rückerstattung

Landgericht Düsseldorf, 36 T 14/05
Datum:
16.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 T 14/05
Tenor:
wird auf die Beschwerde der Gesellschaft der Beschluss des
Amtsgerichts Neuss vom 06.07.2005 teilweise aufgehoben:
Die gemäß anliegender Aufstellung gezahlten Überzahlungsbeträge bis
zum Datum der Kostenrechnung vom 04.10.2001 (einschließlich) sind
bezüglich der Überzah-lungsbeträge gemäß der anliegenden Tabelle im
„Verzinsungszeitraum“ mit 6 % zu verzinsen. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird gem. § 14 Abs. 5 Satz 1 KostenO
zugelassen.
Die Gesellschaft begehrt die Verzinsung von ihr geleisteter Überzahlungsbeträge, die
sie auf Anforderung des Gerichts im Beschwerdeverfahren gemäß der anliegenden
Aufstellung nach Kostenrechnung mit Datum, dem Kassenzeichen, dem veranschlagten
Verzinsungszeitraum und dem Überzahlungsbetrag spezifiziert hat. Der Bezirksrevisor
ist hierzu gehört worden. Zu diesen Einzelheiten hat er keine Stellung genommen.
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Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, § 14 Abs. 3 Satz 2 KostenO. Das Amtsgericht
Neuss hat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
zugelassen.
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In der Sache nach bezieht sich die Beschwerde auf die Kostenrechnungen und
Kassenzeichen sowie Überzahlungsbeträge gemäß der anliegenden Aufstellung.
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In der Sache gilt, daß gemäß § 17 Abs. 4 KostenO grundsätzlich kein Anspruch auf
Verzinsung von Erstattungsbeträgen besteht. Allerdings ist diese Vorschrift erst durch
das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation mit
Wirkung zum 15.12.2001 eingefügt worden. Folglich kann diese Regelung auf die
Situation vor Inkrafttreten der Vorschrift keine Anwendung finden, zumal eine
ausdrückliche Übergangsvorschrift für die Zeitpunkt mit Wirkung fehlt.
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Für die Sach- und Rechtslage vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 KostO hat aber schon
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das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 10 W 115/01
(36 T 30/00 Landgericht Düsseldorf) - zu HRB 34883 entschieden, daß
Überzahlungsbeträge mit 6 % zu verzinsen sind. Dem hat sich die Kammer in der
Vergangenheit angeschlossen. Sie schließt sich auch heute dieser Auffassung an.
Maßgebend hierfür ist, daß bei Vereinnahmung von Geldbeträgen ohne Rechtsgrund
der Zahlende ebenso einen Anspruch auf Rückerstattung hat wie gegenüber eine
Privaten. Dabei handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des allgemein öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruchs, der entsprechend den §§ 812 ff. BGB auch den
Umfang des Anspruchs bestimmt. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich dabei die
Verpflichtung, daß Erhaltene zurückzuerstatten, auch auf die gezogenen Nutzungen.
Hierzu zählen auch die Zinsen (vgl. OLG Düsseldorf, S. 5 des angegebenen
Beschlusses). In diesem Sinne haben sich auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des
§ 17 Abs. 4 KostO das OLG Hamm (Rechtspfleger 2001, 99), das OLG Köln
(Rechtspfleger 2001, 203) und weitere Oberlandesgerichte entschieden. Wenn unter
diesen Umständen der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 KostO eine Verzinsung ausnimmt,
kann mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelungen - die Verfassungsmäßigkeit
einer solchen Regelung im Übrigen dahingestellt - nur damit die Verzinsungspflicht ab
Inkrafttreten des Gesetzes gemeint sein.
Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Zinsen sind keine Feststellungen der Kammer
erforderlich. Vielmehr ist entsprechend § 287 ZPO zu schätzen. Dabei können die
heutigen Zinssätze nicht herangezogen werden. Vielmehr bleibt es den damaligen
Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die die herauszugebenden Zinsen auf 0,5 %
pro Monat oder 6 % jährlich geschätzt haben. Auch dem schließt die Kammer sich an.
Wann die Verzinsung beginnt und aufhört, kann ausnahmsweise hier dahinstehen. Die
Gesellschaft hat mit Schreiben vom 24.11.2005 jedenfalls einen Verzinsungszeitraum
ihrem Begehren zugrunde gelegt, der einen Monat nach Ausstellung der ursprünglichen
Kostenrechnung beginnt und bereits am Tag des Mitteilungsschreibens über die
Erstattung des Überschusses endet. Nur soweit die Einzahlung nicht innerhalb eines
Monats nach Ausstellung der ursprünglichen Kostenrechnung vorgenommen worden ist,
wäre der Verzinsungszeitraum hinaus zu schieben. Denn vor Einzahlung der
überzahlten Kosten kann der Verzinsungszeitraum nicht beginnen. Insoweit wird das
Amtsgericht nur zu überprüfen haben, ob die Einzahlung vor dem von der Gesellschaft
zugrunde gelegten Verzinsungszeitraum liegt.
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Soweit die Verzinsung von Beträgen begehrt wird, die nach Inkrafttreten des § 17 Abs. 4
KostO angefallen sind (15.12.2001), scheidet eine Verzinsung nach dem oben gesagten
aus.
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Gemäß § 14 Abs. 9 KostO ist das Verfahren geführenfrei. Einer Kostenentscheidung
bedarf es mangels Erstattungsanspruch nicht.
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