Urteil des LG Düsseldorf vom 18.07.2007
LG Düsseldorf: fahrzeug, juristische person, diebstahl, versicherte sache, wahrscheinlichkeit, versicherungsschutz, anhörung, versicherungsnehmer, entwendung, sicherheitsleistung
Landgericht Düsseldorf, 11 O 139/06
Datum:
18.07.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richter am LG Oltrogge
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 139/06
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 06. 08. 2005 zu
gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckendes Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des PKW Audi S 8 mit dem amtlichen
Kennzeichen X, welches am 09. 02. 2000 erstzugelassen wurde. Für dieses Fahrzeug
unterhält die Klägerin bei der Beklagten eine Kaskoversicherung mit einer vereinbarten
Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EURO.
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Am Samstag, den 06. 08. 2005 gegen 12.30 Uhr erstattete der Vorstand X der Klägerin
bei der Polizei in Berlin Diebstahlsanzeige mit der Angabe, der bei der Beklagten
versicherte PKW Audi sei in der Zeit vom 05. 08. 2005 23.00 Uhr bis zum 06. 08. 2005
11.00 Uhr in Berlin Wilmersdorf in Höhe des Hauses X , wo das Fahrzeug abgestellt
gewesen sei, entwendet worden.
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Entsprechende Kaskoschadenanzeige erstattete die Klägerin in der Folgezeit bei der
Beklagten (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 18. 11. 2005 (Anlage K 3) lehnte die
Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, in der
Kaskoschadenanzeige sei die Frage nach den Schlüsselverhältnissen und die Frage
nach Fahrzeugentwendungen aus der Vergangenheit falsch beantwortet worden.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte für
den Diebstahl des Fahrzeuges am 05./06. 08. 2005 in Berlin in Höhe des Hauses X
Versicherungsschutz zu gewähren habe.
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Sie trägt im wesentlichen vor, dass der PKW Audi S 8 – wie bei der Polizei angegeben
– am 05./06. 08. 2005 in Berlin auf der X entwendet worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Versicherungsschutz für den
Versicherungsfall vom 06. 08. 2005 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im wesentlichen vor:
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Sie sei wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei. Die
Klägerin habe durch einen ihrer beiden Vorstände, Herrn X, die im Fragebogen
"Angaben zur Wertermittlung" unter Nr. 8 und unter Nr. 20 gestellten Fragen falsch bzw.
unvollständig beantwortet.
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Die Angabe der Klägerin zur Frage Nr. 8, dass zwei Schlüssel beim Kauf des
Fahrzeuges übernommen worden seien, sei – unstreitig – falsch. Tatsächlich seien –
unstreitig – vier Schlüssel übernommen worden. Dementsprechend seien – unstreitig –
der Beklagten zunächst auch nur zwei Schlüssel übersandt worden. Erst auf Nachfrage
der Beklagten vom 21. 09. 2005 seien – unstreitig – unter dem 27. 09. 2005 die beiden
fehlenden Schlüssel nachgereicht worden. Die in der Falschangabe liegende
Obliegenheitsverletzung sei vorsätzlich erfolgt und auch relevant. Es sei
ausgeschlossen, dass der die Kaskoschadenanzeige ausfüllende bzw.
unterschreibende Herr X ernsthaft geglaubt habe, zu einem hochwertigen Fahrzeug, wie
dem angeblich entwendeten, gehörten lediglich zwei Fahrzeugschlüssel.
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Eine weitere Obliegenheitsverletzung, die zu ihrer Leistungsfreiheit führe, liege darin,
dass Herr X einen ihn persönlich, nicht die Klägerin als juristische Person, betreffenden
Vordiebstahl eines Opel Omega in Polen nicht angegeben habe.
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Auch der behauptete Diebstahl werde nunmehr bestritten.
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Zwar werde nicht bestritten, dass der PKW Audi S 8 zu dem genannten Zeitpunkt bei
der angegebenen Privatanschrift des Vorstandes X abgestellt worden ist und am 06. 08.
2005 dort nicht wieder aufgefunden wurde. Dieser Minimalsachverhalt verhelfe aber der
Klage vorliegend nicht zum Erfolg. Die zu den Obliegenheitsverletzungen
vorgetragenen Umstände begründeten nämlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für
eine Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls, so dass die Klägerin den
vollen Beweis für die Entwendung des Fahrzeuges zu führen habe, wozu sie nicht in der
Lage sei.
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Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Insoweit wird auf die
Klageschrift vom 26. 04. 2006 (Bl. 2 ff. GA) sowie auf den Schriftsatz vom 25. 07. 2006
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(Bl. 64 ff. GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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Die Kammer hat die beiden Vorstände der Klägerin Herrn X und Herrn X informatorisch
angehört. Auch insoweit wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.
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Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin aus dem Kaskoversicherungsvertrag
Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 06. 08. 2005 (Entwendung des
Fahrzeugs PKW Audi S 8 mit dem amtlichen Kennzeichen X) zu gewähren.
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Der Klägerin ist der Nachweis eines Diebstahls ihres PKW Audi gelungen.
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In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür,
dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegenden
Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der
Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den
Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Regelfall genügt also die
Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines
bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Für den vom
Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis genügt die aus einem
erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgende hinreichende Wahrscheinlichkeit.
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Zu diesem Mindestmaß an Tatsachen ("Minimalsachverhalt") gehört, dass der
Versicherungsnehmer das Abstellen des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt an
einem bestimmten Ort und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges zu einer
bestimmten Zeit an diesem Ort nachweist. Dieser Minimalsachverhalt, den die Klägerin
vorliegend dargetan hat, ist von der Beklagten zugestanden worden, so dass er im
vorliegenden Fall als feststehend zu behandeln ist.
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Hat der Versicherungsnehmer – wie mithin hier die Klägerin – diesen
Minimalsachverhalt nachgewiesen, ist es Sache des den Diebstahl bestreitenden
Versicherers, seinerseits Tatsachen darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, aus
denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des
Diebstahls und/oder ein sonstiges unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers
ergibt.
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Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte indessen keine Tatsachen dargetan
und/oder nachgewiesen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der
Vortäuschung des Diebstahls oder eines sonstigen unredlichen Verhaltens ergibt.
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Die Beklagte stützt sich auch insoweit auf die vor ihr für die von ihr angenommenen
Obliegenheitsverletzungen vorgebrachten Gründe.
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Zum einen macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe unstreitig in der
Kaskoschadenanzeige angegeben, sie habe das entwendete Fahrzeug mit zwei
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Schlüsseln übernommen, obwohl es unstreitig tatsächlich vier Schlüssel gewesen
seien.
Dieses Verhalten der Klägerin begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht
die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls oder eines
sonstigen unredlichen Verhaltens der Klägerin. Der Vorstand der Klägerin X, der bei
seiner informatorischen Anhörung auf die Kammer einen glaubwürdigen Eindruck
machte, hat plausibel und glaubhaft geschildert, dass er sich nicht darum gekümmert
hat, wie viele Fahrzeugschlüssel für den Audi existierten. Nicht er, sondern Herrn X
habe die Schlüssel übernommen. Herr X habe ihm einen Schlüssel weitergegeben, den
er, X, dann in der Folgezeit genutzt habe, wenn er mit dem Fahrzeug gefahren sei. Nach
dem Diebstahl habe er die Schadenanzeige ausgefüllt bzw. unterschrieben. Er habe
zuvor mit seinem Kollegen X nicht über diese Schadenanzeige gesprochen. Er habe
seiner Angestellten den ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeugschlüssel übergeben,
Herr X habe das gleiche mit dem Fahrzeugschlüssel getan, den Herr X genutzt habe,
wenn er mit dem Fahrzeug gefahren sei. Diese seien dann an die Beklagte übersandt
worden. Weitere Gedanken habe er sich nicht gemacht. Zum damaligen Zeitpunkt sei
ihm nicht bewusst gewesen, dass ein Audi S 8 regelmäßig mit vier Schlüsseln
ausgeliefert werde.
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Der Kammer erscheinen diese Angaben glaubhaft und plausibel.
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Sie werden gestützt durch die Angaben, die der Vorstand X bei seiner informatorischen
Anhörung gemacht hat. Auch er machte auf die Kammer einen glaubwürdigen Eindruck.
Er hat angegeben, er, X, habe die vier Schlüssel bei Abholung des Fahrzeuges
übernommen. Einen habe er Herrn X gegeben, einen habe er in der Folgezeit für sich
selber genutzt. Zwei der Schlüssel habe er dann in eine Schublade gelegt und diese
völlig vergessen. Vor Ausfüllung der Schadenanzeige habe Herr X ihn, X, nicht nach der
Zahl der Fahrzeugschlüssel befragt.
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Hinzu kommt, dass gegen eine Vortäuschung des Diebstahls auch spricht, dass –
unstreitig – auf Beanstandung der Beklagten hin die Klägerin die noch fehlenden zwei
Fahrzeugschlüssel unter dem 27. 09. 2005 an die Beklagte übersandte. Dass an diesen
beiden später übersandten Fahrzeugschlüsseln etwa Kopiespuren infolge einer
Nachschlüsselherstellung vorhanden sind, behauptet die Beklagte nicht.
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Auch erweckt keinen Verdacht, dass die Klägerin in ihrer Antwort auf die Frage 20 der
Beklagten im Schadenanzeigeformular nach früheren Fahrzeugentwendungen einen
Diebstahl eines PKW Opel Omega in Polen, der Herrn X persönlich betroffen hat, nicht
angegeben hat. In der Frage 20 werden nicht solche Versicherungsfälle erfragt, die
Angestellten der Klägerin mit Privatfahrzeugen zugestoßen sind, sondern nur solche
Versicherungsfälle, die sich auf Firmenfahrzeuge der Klägerin beziehen.
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Im übrigen hat Herr X bei der informatorischen Anhörung glaubhaft geschildert, dass er
wegen dieses in Polen entwendeten Opel Omega, bei dem es sich um ein altes bald
schrottreifes Fahrzeug gehandelt habe, noch nicht einmal Ansprüche an einen KFZ-
Versicherer gerichtet habe, weil dieses Fahrzeug gar nicht kaskoversichert gewesen
sei.
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Insgesamt ist die Kammer der Auffassung, dass die von der Beklagten vorgetragenen
Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls
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oder ein sonstiges unredliches Verhalten der Klägerin nicht begründen, so dass die
Klägerin den Fahrzeugdiebstahl nachgewiesen hat.
Die Beklagte ist für diesen mithin nachgewiesenen Diebstahl auch nicht wegen der von
ihr angeführten Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei.
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Soweit in der Schadenanzeige die Zahl der beim Kauf des Fahrzeuges übernommenen
Fahrzeugschlüssel unstreitig mit zwei angegeben wurde, während es in Wahrheit vier
Schlüssel waren, liegt zwar eine objektive Obliegenheitsverletzung vor.
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Aufgrund der informatorischen Anhörung der beiden Vorstände der Klägerin ist die
Kammer aber überzeugt, dass diese objektive Falschangabe durch Herr X nicht
vorsätzlich oder grobfahrlässig gemacht wurde, sondern lediglich aus bloßer
Nachlässigkeit. Diese einfache Fahrlässigkeit lässt hingegen die Leistungspflicht der
Beklagten unberührt.
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Was die Nichtangabe eines Diebstahls betreffend Herrn X persönlich in Polen angeht,
liegt schon objektiv keine Obliegenheitsverletzung vor, da nach diesem Diebstahl in der
Frage 20 der Beklagten nicht gefragt wurde, wie bereits oben festgestellt worden ist.
Sofern man dies anders sehen will und eine objektive Obliegenheitsverletzung auch
insoweit annehmen will, wäre diese jedenfalls auch nur im Wege der einfachen
Fahrlässigkeit erfolgt, da die Frage sich nicht klar dahin erschließt, dass auch "private"
Diebstahlsfälle eines Vorstandsmitgliedes anzugeben sind, so dass auch in diesem
Falle jedenfalls die Leistungspflicht der Beklagten bestehen bliebe.
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Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Versicherungsschutz aus der
Kaskoversicherung für den in Rede stehenden KFZ-Diebstahl zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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Streitwert: 17.480,00 EURO.
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