Urteil des LG Düsseldorf vom 25.01.2007

LG Düsseldorf: vermittler, kapitalanlage, unternehmen, unnötige kosten, obliegenheit, klageerweiterung, versicherungsnehmer, unterlassen, versicherer, verfügung

Landgericht Düsseldorf, 11 O 279/06
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richter am LG Oltrogge
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 279/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldneri-sche
Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger war bei der Beklagten seit 1990 durch einen Familien- und
Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsvertrag gemäß § 26 ARB 75 versichert. Dieser
Vertrag wurde mit Beginn vom 30.04.1999 umgestellt auf einen Vertrag gemäß § 26
ARB 94, nämlich Kompakt-Rechtsschutz (Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz).
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Im August 1996 trat der Vermittler X an den Kläger heran und informierte diesen über die
Möglichkeit einer Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an der X Beteiligungs-
AG.
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Bei der X Beteiligungs-AG handelt es sich um eine Gesellschaft aus dem
Unternehmensverbund X Gruppe, welche in mehreren 1000 Fällen atypischer stiller
Gesellschaftsbeteiligungen - hauptsächlich mit "Kleinanlegern" - abgeschlossen hat.
Die abgeschlossene Beteiligung wurde unter der Bezeichnung "Pensions-Sparplan" (X
Beteiligungs AG) bzw. "Secu-Rente" (X AG) vertrieben. Der Kläger unterzeichnete
darauf hin auf drei Zeichnungsscheinen der X Beteiligungs AG seinen Beitritt als
atypischer Gesellschafter. Er verpflichtete sich dabei zur Erbringung einer Einlage
inklusive Agio von insgesamt 126.000,-- DM.
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Nachdem der Bundesgerichtshof sich mehrfach mit dem Beteiligungsmodell der X
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Gruppe auseinandergesetzt und darauf hingewiesen hatte, dass eine Haftung des
Unternehmens wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie gegebenenfalls nach §§
826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB in Betracht komme, verlor der Kläger
das Vertrauen in die X Gruppe und deren Verantwortliche und widerrief seine
Beitrittserklärungen. Zugleich forderte er seine an die Unternehmen der X Gruppe
effektiv erbrachten 45.095,68 EUR zurück.
Mit Klage vom 30.12.2004 machte der Kläger seine Ansprüche gegen die Unternehmen
der X Gruppe gemeinsam mit 20 weiteren Anlegern vor der Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Stuttgart gerichtlich geltend. Für das gerichtliche Vorgehen gegen die
Unternehmen der X Gruppe hatte die Beklagte mit Deckungszusage vom 8.06.2004
Rechtsschutzversicherungsschutz erteilt. Mit Urteil vom 26.10.2004 wies das
Landgericht Stuttgart die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger
Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ein, wofür die Beklagte mit
Deckungszusage vom 2.12.2005 Kostenschutz erteilt hatte.
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Mit Vergleichsschluss vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.04.2006 haben sich
die Unternehmen der X Gruppe verpflichtet, den Kläger aus dem Beteiligungsverhältnis
nicht mehr in Anspruch zu nehmen und zudem innerhalb der nächsten 5 Jahre 65 % der
bereits erbrachten Einlagen zurück zu zahlen.
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Mit Schreiben vom 11.5.2004 forderte der Kläger die Beklagte zur Erteilung einer
Deckungszusage für die außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Klägers
gegen den Vermittler der Kapitalanlage auf. Mit Schreiben vom 8.06.2004 erteilt die
Beklagte Kostenschutz. Mit Schreiben vom 14.12.2004 forderte der Kläger die Beklagte
zur Erteilung einer Deckungszusage für das Klageverfahren erster Instanz gegen den
Vermittler X auf.
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Mit Schreiben vom 29.07.2005 bestätigte die Beklagte - nach Erinnerung vom
20.07.2005 - daraufhin Kostendeckung für eine "entsprechende Erweiterung des bereits
rechtshängigen Verfahrens".
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Zuvor hatte der Kläger unter dem 20.12.2004 bereits gegen den Vermittler der
Kapitalanlage ein Güteverfahren vor der Öffentlichen Rechtsauskunft und
Vergleichsstelle Hamburg (im folgenden kurz: ÖRA) eingeleitet. Das Güteverfahren vor
der ÖRA scheiterte mangels entsprechender Teilnahmebereitschaft des Vermittlers. Der
Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2006 - erneut - zur Erteilung einer
Deckungszusage für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vermittler
mittels separater Klage auf. Dies lehnte die Beklagte in der Folgezeit ab.
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Mit Klage vom 21.04.2004 hat der Kläger den Vermittler vor dem Landgericht Stuttgart
auf Zahlung von 45.095,68 EUR in Anspruch genommen. Das Verfahren befindet sich
derzeit noch in erster Instanz.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet sei, ihm Deckungsschutz für die erste Instanz für die von ihm erhobene
separate Klage gegen den Vermittler der Kapitalanlage X zu gewähren.
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Er trägt im wesentlich vor:
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Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, wegen einer Obliegenheitsverletzung des
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Klägers von ihrer Leistung frei geworden zu sein. Die Beklagte könne sich hierbei nicht
auf § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 berufen. Eine Obliegenheit zur Klageerhebung bestehe
nicht. Die Beklagte habe ihre Erteilung einer Deckungszusage für die angekündigte
Klage gegen den Vermittler der Kapitalanlage ausdrücklich verweigert. Sie könne sich
auf die vorgenannte Regelung daher nicht berufen. Die Leistungsgrenze der Beklagten
wurde lediglich dann überschritten, wenn die erhobene separate Klage gegen den
Vermittler der Anlagen mutwillig wäre. Dies sei indessen nicht der Fall. Dies
insbesondere deshalb nicht, weil der Kläger bevor das Güteverfahren vor der ÖRA
eingeleitet habe, um die verjährungshemmende Wirkung zu erreichen.
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der
Vertragsnummer X verpflichtet ist, ihm für die Durchsetzung seiner Ansprüche
gegen den Vermittler einer Kapitalanlage am Unternehmen der X Gruppe
(Vertragsnummer X und X), Herrn X-X X, Kostenschutz für die erste Instanz zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im wesentlichen vor:
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Sie sei wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers (§ 15 Abs. 1 d cc Abs. 2 ARB
75 leistungsfrei. Der Kläger hätte von Anfang an den Vermittler der Kapitalanlage und
die Unternehmen der X Gruppe in einem Verfahren verklagen müssen. Auch nach
Erteilung der Deckungszusage im Verfahren gegen die X Gruppe sei es dem Kläger
noch möglich gewesen, sowohl diese als auch den Vermittler als Gesamtschuldner im
Wege der Klageerweiterung in einer einheitlichen Klage in Anspruch zu nehmen.
Hierdurch wäre vermieden worden, dass auf Klägerseite doppelte Gerichts- und
Anwaltskosten entstünden. Die verzögerte Bearbeitung der Deckungszusage im
Verfahren gegen den Vermittler habe auch nicht dazu geführt, dass eine separate
Rechtsverfolgung gegen den Vermittler der Kapitalanlage erforderlich geworden sei.
Dem Kläger hätten für den Fall der Klageerweiterung seiner schon laufenden Klage
gegen die Unternehmen der X Gruppe keinerlei Rechtsnachteile gedroht. Zudem sei die
vom Kläger angestrengte separate Klage gegen den Vermittler auch "mutwillig" im
Sinne von § 1 ARB 75.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger den begehrten Kostenschutz für die -
separate - Klage gegen den Vermittler X-X X zu gewähren.
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Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Beklagte zu Recht auf eine
Obliegenheitsverletzung durch den Kläger berufen. Ob insoweit die Regelung der ARB
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75 oder die der ARB 94 Anwendung finden, ist nicht entscheidungserheblich, da sowohl
§ 17 Abs. 5 c cc ARB 94 als auch § 15 Abs. 1 d) cc ARB 75 bestimmen, dass der Kläger
als Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hatte, was eine unnötige Erhöhung der
von der Beklagten zu übernehmenden Kosten verursachen könnte.
Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch verstoßen, dass er die Unternehmen
der X Gruppe einerseits und den Vermittler der Kapitalanlage andererseits im separaten
Verfahren gerichtlich in Anspruch nahm bzw. noch nimmt. Der Kläger hat keinerlei
überzeugende Gründe dafür vorgetragen, warum er zunächst gegen die Unternehmen
der X Gruppe selber und erst anschließend - und zwar zunächst im Wege des
Güteverfahrens vor der ÖRA - gegen den Vermittler derselben Kapitalanlage gerichtlich
vorgegangen ist. Es hätte auch für den Kläger nahe gelegen, alle Beteiligten der
Kapitalanlage in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen und für dieses
gesamte Verfahren bei der Beklagten eine Deckungszusage einzuholen. Aus welchem
Grund der Kläger diese naheliegenden Weg nicht gewählt hat, hat er nicht
nachvollziehbar dargetan.
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Die Ansicht des Klägers, die Obliegenheit des § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 sei nur darauf
gerichtet, Handlungen zu unterlassen, nicht aber auch darauf gerichtet, Handlungen -
insbesondere eine Klage - vorzunehmen, geht fehl. Vielmehr ist der gesamte
Schadensfall des Klägers im Hinblick auf die von ihm getätigte Kapitalanlage einheitlich
zu betrachten. D.h. der Kläger selber hat durch die von ihm praktizierte Trennung die
Inanspruchnahme der Kapitalanlagefirma einerseits und des Kapitalvermittlers
andererseits den gleichen Lebenssachverhalt einer separaten rechtlichen Klärung
zuführen wollen. Dies stellt eine Handlung dar, die - unstrittig - erhöhte Kosten
verursacht und die vertragliche Obliegenheit des § 15 Abs. 5 c cc ARB 94 ist gerade
darauf gerichtet, derartige kostentreibende Handlungen seitens des
Versicherungsnehmers zu unterlassen. So hat insbesondere das OLG Hamm in seinem
Beschluss vom 2.04.2001 (VersR 2002, 353) das Unterlassen einer gebotenen
Klageerweiterung als Verstoß gegen die Pflicht des Versicherungsnehmers, unnötige
Kosten zu vermeiden, angesehen.
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Die Kammer vermag die Ansicht des Klägers, die Beklagte könne sich nicht auf die
Verletzung des § 15 Abs. 1 d cc ARB 75 bzw. § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 berufen, nicht zu
teilen. Die vom Kläger angeführte gerichtliche Verfügung vom 27.04.2006 in einem
anderen Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vermag nicht zu
überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Obliegenheitsverletzung
nur in solchen Fällen in Betracht kommen soll, in denen der Versicherer den
Versicherungsnehmer bereits für die Erhebung der Klage oder eines Rechtsmittels -
umfassenden - Kostenschutz zugesagt hat und der Versicherungsnehmer - nach
Erteilung des Kostenschutzes - im Rahmen des Prozesses unnötige Kostenerhöhung
verursacht. Weshalb dies hingegen nicht in Betracht kommen soll, wenn der Versicherer
bereits für die außergerichtliche Geltendmachung Kostenschutzzusage erteilt hat - und
wie hier die Beklagte auch insoweit Anwaltskosten übernommen hat - ist nicht
einleuchtend.
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Die Begründung der Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist auch
deshalb nicht überzeugend, weil der Versicherer nur dann nach den ARB auf den
Stichentscheid hinzuweisen hat, wenn er der Auffassung ist, die Wahrnehmung der
rechtlich Interessen des Versicherungsnehmers habe keine hinreichenden Aussichten
auf Erfolg und erscheine mutwillig. Vorliegend geht es in erster Linie aber nicht um
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hinreichende Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit, sondern darum, dass der Kläger sich
über die in Rede stehende Obliegenheit hinweg gesetzt hat. Die Beklagte hat lediglich
zusätzlich geltend gemacht, dass die vom Kläger separat angestrengte Klage auch
mutwillig und damit nicht erforderlich im Sinne des § 1 ARB 75 ist.
Des weiteren bestand auf Seiten des Klägers auch keine Verpflichtung, das
Güteverfahren vor der ÖRA einzuleiten. Der Kläger hätte ebenso wie gegenüber den
Firmen der X Gruppe ein Klageverfahren gegen den Vermittler durchführen können, da
der Vermittler als Gesamtschuldner mit den Firmen der X Gruppe für die Ansprüche des
Klägers haftet.
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Auch hat sich die Verzögerung der Sachbearbeitung auf Seiten der Beklagten nicht zu
Lasten des Klägers ausgewirkt. Zum Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten vom
29.07.2005 befand sich der Prozess des Klägers gegen die Unternehmen der X Gruppe
in einem frühen Stadium. Der Kläger hätte jederzeit dieses Verfahren, das erst im April
2006 durch Vergleichsschluss endete, durch Klageerweiterung ausdehnen können.
Bedenken gegen die zivilprozessuale Zulässigkeit einer derartigen Klageerweiterung
bestehen nicht. Richtig ist zwar - wie der Kläger vorträgt - dass der Anspruch gegen den
Vermittler nicht vor der Kammer für Handelssachen geltend gemacht werden konnte und
kann. Es bestand aber keine Notwenigkeit, die Klage vor dem Landgericht - Kammer für
Handelssachen - anhängig zu machen. Hätte der Kläger die Klage später auf den
Vermittler erweitert, wäre, weil nicht die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen
für den ganzen Streitgegenstand gegeben ist, für den gesamten Rechtsstreit die
Zivilkammer zuständig gewesen, wie die Beklagte zutreffend vorträgt.
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Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung mit dem Vermittler der Kapitalanlage im
Rahmen des Güteverfahrens möglich war, ist vom Kläger weder nachvollziehbar
dargetan auch sonst ersichtlich.
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Der Kläger hat die in Rede stehende Obliegenheit auch vorsätzlich im Sinne des § 6
Abs. 3 VVG verletzt. Das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach
§ 278 ZPO zuzurechnen. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers mussten die in der
ARB geregelten Sorgfaltspflichten bekannt sein; die Kammer ist überzeugt, dass sie
ihnen auch tatsächlich bekannt waren.
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Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein Versicherungsnehmer, der sich
die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer
Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegung
wahrnehmen kann, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen
würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße
unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner muss mit Rücksicht auf die
Gefahrengemeinschaft der versicherten ausgeschlossen sein. Die Grenze ist dort zu
ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen
unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr
in Einklang bringen lässt. Zweifel müssen sich dabei zu Gunsten des
Versicherungsnehmers auswirken (vgl. OLG Hamm a.a.0.).
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Eine nicht rechtsschutzversicherte Partei anstelle des Klägers hätte nach dem
Vorstehenden bei Abwägung aller Umstände eine einheitliche Klage gegen alle
Verantwortlichen der in Rede stehenden Kapitalanlage angestrengt, das auf eine
separate Klageerhebung gegen den Vermittler abzielende Verhalten des Klägers kann
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insgesamt gesehen nicht mehr als wirtschaftlich vernünftiges Vorgehen angesehen
werden.
Nach alledem liegt eine unnötige Kostenerhöhung durch das Verhalten des Klägers vor,
weshalb die Beklagte aufgrund einer - vorsätzlichen - Obliegenheitsverletzung des
Klägers gemäß § 15 Abs. 2 ARB 75 bzw. § 17 Abs. 6 ARB 94 i. V. mit § 6 Abs. 3 VVG
leistungsfrei ist.
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Ob die Beklagte darüber hinaus auch deshalb leistungsfrei ist, weil die vom Kläger
angestrengte separate Klage gegen den Vermittler X mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1
ARB 75 bzw. § 1 ARB 94 ist, wie die Beklagte geltend macht, bedarf daher keiner
Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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Streitwert: 5.984,96
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Oltrogge
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