Urteil des LG Düsseldorf vom 26.02.1988

LG Düsseldorf (kläger, reisegepäck, tag, versicherung, verwendung, datum, zeitpunkt, ware, gegenstand, umstände)

Landgericht Düsseldorf, 20a S 214/87
Datum:
26.02.1988
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter/in
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20a S 214/87
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 1987
verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Aktenzeichen: 35 C
272/87 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
1
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
2
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein
Anspruch aus der Reisegepäck-Versicherung nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitert
bereits daran, daß die nach dem Vortrag des Klägers ihm entwendeten Sachen nicht
versichert waren im Sinne der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von
Reisegepäck (AVBR 1980).
3
Gemäß § 1 Nr. 1 AVBR 1980 ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers
Gegenstand der Versicherung. Als Reisegepäck gelten gemäß § 1 Nr. 2 AVBR 1980
unter anderem sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer
Reise mitgeführt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die dem Kläger am 10.
Juni 1986 entwendeten Kleidungsstücke waren keine Sachen des persönlichen
Reisebedarfs.
4
Der begriff "persönlicher Reisebedarf" stellt sowohl auf die je subjektiven Bedürfnisse
des Versicherungsnehmers als auch auf die konkrete Reise ab. Diese Verbindung
zwischen der Gepäckauswahl des Reisenden und objektiven Umständen der Reise
macht deutlich, daß nicht jeder auf einer Reise mitgeführte Gegenstand als persönlicher
Reisebedarf von der Versicherung umfaßt ist. Demgemäß sind nur solche Sachen durch
die Reisegepäck-Versicherung versichert, für die nach Art, Ziel, Zweck und Dauer der
konkreten Reise ein erkennbarer Bezug zu dem Bedarf besteht, den der Reisende
während dieser Reise benötigt. Dabei kommt es nicht notwendig darauf an, daß die
mitgeführten Sachen während der Reise tatsächlich benutzt werden (vergl. van Bühren-
5
Spielbrink, Reisegepäckversicherung, 1982, Randnr. 20 zu § 1 AVBR).
Die dem Kläger entwendeten Kleidungsstücke, die er während seiner Reise auf der
Insel X erworben hat, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zwar können auch während
der Reise erworbene Sachen zum persönlichen Reisebedarf gehören. Dies setzt jedoch
voraus, daß solche Sachen nach ihrer Art und Zweckbestimmung geeignet sind, noch
während der Reise Verwendung zu finden, und tatsächlich der Bedarfsdeckung
während der Reise dienen (vergl. van Bühren-Spielbrink, a.a.O. Randnr. 23 zu § 1
AVBR).
6
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat einen Anzug, sowie Unterwäsche, Socken, Hosen,
Hemden, Pullover und Jackets in einer Menge gekauft, die dafür spricht, daß diese
Kleidungsstücke nicht mehr den Reisebedarf decken und während der Reise
Verwendung finden sollten. Die Kleidungsstücke sind ihm am 10. Juni 1986 abhanden
gekommen. Dies war der letzte Tag seines Urlaubs, der Tag vor seiner Abreise. Stände
fest, daß der Kläger die am 10. Juni 1986 gestohlenen Kleidungsstücke an diesem Tag
gekauft hätte, so stände auch fest, daß die Sachen nicht mehr zum Reisebedarf dieser
konkreten Reise gehören würden.
7
Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß wesentliche Umstände dafür sprechen, daß
der Kläger in der Tat die Kleidungsstücke am 10. Juni 1986, seinem letzten Urlaubstag,
gekauft hat. Hierzu zählen die Rechnung des Verkäufers, die vom 10. Juni 1986 datiert,
sowie die Tatsache, daß der Kläger in seiner Schadensanzeige vom 12./16. Juni 1986
den 10. Juni 1986 als Zeit der Anschaffung nennt. Der unbefangene Leser entnimmt
dieser Mitteilung, daß die Ware an dem angegebenen Datum käuflich erworben worden
ist.
8
Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Kläger die Kleidungstücke am letzten Tag
seiner Reise erworben hat; denn der hat nicht hinreichend dargetan, daß er sie zu
einem Zeitpunkt erworben hat, der den überzeugenden Schluß zuließe, dieser
umfangreiche Ankauf von Kleidungsstücken habe tatsächlich noch während der Reise
Verwendung finden und den Reisebedarf decken sollen.
9
Angesichts der Umstände, die für den Erwerb am 10. Juni 1986 sprechen, hätte der
Kläger substantiiert und eindeutig den Tag des Erwerbes vor dem 10. Juni 1986 nennen
müssen. Dies ist nicht geschehen. In der Klageschrift läßt er vortragen, er habe die
Textilien "Tage zuvor", d.h. vor dem Zeitpunkt des Abhandenkommens gekauft, er habe
die "vorher" gekaufte Ware am 10. Juni 1986 bezahlt. Wenn der Kläger dort weiterhin
darlegen läßt, er hätte in der Schadensmitteilung an die Beklagte als Zeit der
Anschaffung eintragen müssen, "Mai/Juni 1986", so reicht dies ersichtlich auch nicht
aus, den hier erforderlichen Anschaffungszeitpunkt zu fixieren. Der Kläger war zur
Darstellung eines dem Datum nach eindeutig nachvollziehbaren Erwerbszeitpunkts
auch deshalb verpflichtet, weil ihm im vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom 8.
Januar 1987 zutreffend vor Augen geführt worden war, daß es auf diese Frage rechtlich
ankommen könne.
10
Da der Kläger die Tatsache nicht substantiiert dargelegt hat, die den Rechtsbegriff
"Reisegepäck" im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 AVBR 1980 ausfüllen, ist sein Anspruch
nicht schlüssig.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
12