Urteil des LG Düsseldorf vom 30.12.2004

LG Düsseldorf: zugang, mahnung, verzug, widerklage, umbuchung, wahrscheinlichkeit, versicherungsvertragsgesetz, versicherungsschutz, versicherungsprämie, lebensversicherungsvertrag

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 21 S 304/04
30.12.2004
Landgericht Düsseldorf
21. Zivilkammer
Urteil
21 S 304/04
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.6.2004 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf –29 C 16817/03- abgeändert:
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.939,53
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20.2.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Gründe
I.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. §
313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich mit der Widerklage verfolgtes
Begehren weiter.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Der Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.939,53
Euro aus § 3 Nr. 9 PflVG zu, da sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts von der
Verpflichtung zur Leistung wegen Zahlungsverzugs des Klägers frei war.
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Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflicht-
versicherungsvertrags bezüglich des Fahrzeugs des Klägers mit dem amtlichen
Kennzeichen NE-DK 1979 war die Beklagte gemäß § 3 PflVG verpflichtet, aus dem
Schadensereignis vom 4.5.2003 im Aussenverhältnis an den Unfallgeschädigten
Schadenersatz zu leisten.
Die Beklagte war aber gegenüber dem Kläger gemäß § 39 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung
verpflichtet. Danach entfällt die Leistungspflicht, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf
der in § 39 Abs. 1 VVG bestimmten Frist eintritt und der Versicherungsnehmer nach Eintritt
mit der Zahlung der Prämie in Verzug ist. Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Kläger
aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen qualifizierten Mahnung vom 18.3.2003
mit der Prämienzahlung in Höhe von 145,93 Euro in Verzug befand.
Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie am 18.3.2003 eine qualifizierte Mahnung im
Sinne des § 39 VVG im maschinellen Verfahren erstellt und zur Post gegeben hat. Der
Ablauf des automatisierten Mahnverfahrens ist der Kammer aus dem Verfahren 21 S
427/01, deren Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, gerichtsbekannt.
Aufgrund der üblichen Postlaufzeiten ist daher davon auszugehen, dass der Kläger diese
Mahnung am 21.3.2003 erhalten hat. Die in dem Mahnschreiben gesetzte Frist von 2
Wochen war damit spätestens am 4.4.2003 abgelaufen.
Nach Überzeugung der Kammer ist dem Kläger das Mahnschreiben auch zugegangen.
Zwar ist der Versicherer für den Zugang des Mahnschreibens beweispflichtig (vgl.
Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. A., § 39 Rn. 14 m.w.N.). Doch kann der
Beweis für den Zugang einer qualifizierten Mahnung durch Indizien geführt werden, die
einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit vermitteln (OLG Köln,
VersR 1990,1261). Es reicht aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den
Zugang einer solchen Mahnung besteht, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie
völlig auszuschließen (OLG Köln, r+s 1997,442). Indiz für einen Zugang des
Mahnschreibens der Beklagten ist, dass der Kläger zwar die Schreiben der Beklagten vom
18.2.2003, 18.3.2003 und 1.4.2003 nicht erhalten haben will, wohl aber das Schreiben vom
8.5.2003, in welchem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, dass am Schadenstag kein
Versicherungsschutz bestanden habe. Ein weiteres Indiz ist in dem Schreiben des Klägers
vom 5.4.2003 zu sehen. In diesem bittet er um eine Umbuchung eines von der Beklagten
im Hinblick auf einen zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrag
zuviel eingezogenen Betrages auf den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag. Die
zeitliche Nähe dieses Schreibens zu dem vorausgegangenen Mahnschreiben vom
18.3.2003 sowie der Wunsch nach einer Umbuchung spricht für einen Zugang des
qualfizierten Mahnschreibens. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die
geschuldete Versicherungsprämie am 6.5.2003 und damit zwei Tage nach dem Eintritt des
Schadensereignisses gezahlt hat.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Auch hinsichtlich
der für erledigt erklärten Klage waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da die Klage
nicht begründet war.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2
ZPO.
Streitwert für beide Instanzen: 5.939,53 Euro
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