Urteil des LG Düsseldorf vom 04.01.2002
LG Düsseldorf: vernehmung von zeugen, kreuzung, fahrzeug, vollstreckung, ampel, sicherheitsleistung, widerklage, haltestelle, betriebsgefahr, kennzeichen
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 213/99
04.01.2002
Landgericht Düsseldorf
13. Zivilkammer
Urteil
13 O 213/99
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 29.11.2001 durch den Richter x als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an den Kläger
2.797,49 EUR (5.471,41 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar
1999 zu zahlen.
Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt,
gesamtschuldnerisch an den Erstbeklagten 128,85 EUR (252,00 DM)
nebst 4 % Zinsen seit dem 07. Juli 1999 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 23,9 %, der Erstbeklagte 50,6
%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 23,9 % und die Widerbeklagten
gesamtschuldnerisch 1,6 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Erstbeklagte zu
25,9 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 36,6 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten tragen der Kläger zu
15,7 % und die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu 2,2 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt der Kläger zu 50
%.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) trägt der
Erstbeklagte jeweils zu 96,8 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von diesen zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Widerbeklagten können die Vollstreckung durch den Erstbeklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von diesem zu
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vollstreckenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Erstbeklagte kann die Vollstreckung durch die Widerbeklagten zu 2)
und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von diesen zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Widerbeklagten zu 2) und
3) nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen
Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Straßenverkehrsunfall,
welcher sich am 07. November 1998 um ca. 12.20 Uhr in D auf der Kreuzung H-Str. / K-Str.
/ L-Str. ereignete.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des PKW Opel mit dem amtlichen Kennzeichen x
welcher zum Unfallzeitpunkt von der Widerbeklagten zu 2) gefahren wurde und bei der
Widerbeklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Der Erstbeklagte ist Halter des PKW Daimler
Benz mit dem amtlichen Kennzeichen y, welches bei der Zweitbeklagten
haftpflichtversichert ist.
Die Widerbeklagte zu 2) befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die Straße H-Str., aus
Fahrtrichtung M-Str. kommend, um an der eingangs genannten Kreuzung nach links in den
K-Str. einzubiegen. Der Erstbeklagte befuhr mit seinem Fahrzeug den K-Str. in Richtung
Mintard. Auf der Kreuzung kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. An beiden
Fahrzeugen entstand Totalschaden. Das Fahrzeug des Erstbeklagten war zum
Unfallzeitpunkt bereits seit zehn Jahren zugelassen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Widerbeklagte zu 2) oder der Erstbeklagte bei
Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Die Widerbeklagte zu 2) gab gegenüber
den am Unfallort erschienen Polizeibeamtinnen - den Zeuginnen Z und X - an, dass "die
Sonne in ihrem Rücken stand und durch diese Spiegelung es sein konnte, dass die
Lichtsignalanlage kein Grünlicht gezeigt hatte".
Die Lichtsignalanlage im Kreuzungsbereich wird ausschließlich verkehrsabhängig
gesteuert. Sämtliche Verkehrsteilnehmer fordern ihre Freigabezeit über Detektoren
(Induktionsschleifen und Taster) an. Für weitere Einzelheiten wird auf den
Erläuterungsbericht für die Lichtsignalanlage 509 (Bl. 62ff d. GA) Bezug genommen.
Der Kläger sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) behaupten, dass die Widerbeklagte zu
2) die eingangs genannte Kreuzung bei Grünlicht mit einer Geschwindigkeit von ca. 30
km/h befahren habe. Der Erstbeklagte hingegen sei bei Rotlicht mit einer Geschwindigkeit
von weit über 50 km/h in die Kreuzung eingefahren. In dem Moment als die
Lichtsignalanlage für die Widerbeklagte zu 2) auf grün schaltete, habe der Erstbeklagte
Rotlicht erhalten und daraufhin seine Geschwindigkeit noch erhöht. Die Äußerung der
Widerbeklagten zu 2) gegenüber den Polizeibeamtinnen P und Q über die
Sonnenspiegelung sei in einem Zustand der Verwirrung infolge des Unfalls erfolgt.
Der unstreitig nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger beziffert seinen der Höhe nach
unbestrittenen Schaden wie folgt:
Wiederbeschaffungs- abzüglich Restwert brutto
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1. Wiederbeschaffungs- abzüglich Restwert brutto
9.900,00 DM
2. Honorar des Sachverständigen
1.002,82 DM
3. unfallbedingte Aufwendungen pauschal
40,00 DM
10.942,82 DM
Mit Schreiben vom 04. Februar 1999 lehnte die Zweitbeklagte, was zwischen den Parteien
unstreitig ist, die Regulierung der Schäden des Klägers vollumfänglich ab.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.942,82 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 1999 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Mit der den Widerbeklagten zu 2) und 3) am 07. Juli 1999 zugestellten Widerklage
beantragt der Erstbeklagte,
die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.978,72 DM
nebst 12 % Zinsen seit dem 18. November 1998 zu zahlen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte sei bei Grünlicht im fließenden Verkehr in die
eingangs bezeichnete Kreuzung hineingefahren. Die Widerbeklagte zu 2) sei unter
Missachtung der für sie Rotlicht zeigenden Lichtsignalanlage in den Kreuzungsbereich und
sodann frontal in die rechte hintere Seite des Fahrzugs des Erstbeklagten gefahren. Die
Lichtsignalanlage habe für die Widerbeklagte zu 2) nicht Grünlicht zeigen können, da sich
der Beklagte bereits im Kreuzungsbereich befunden habe. Ein Umspringen der von ihr zu
beachtenden Ampel auf grün sei daher nicht möglich gewesen.
Der Erstbeklagte beziffert seine Schäden wie folgt:
1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
10.000,00 DM
2. Mietwagenkosten für zwei Tage
881,14 DM
3. Nutzungsausfallentschädigung 21 Tage zu 111,00 DM
2.331,00 DM
4. Neuzulassungskostenpauschale
150,00 DM
5. Sachverständigengebühren
914,31 DM
6. Nebenkosten pauschale
40,00 DM
14.316,45 DM
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Erstbeklagte noch am Unfalltage ein
Schadensgutachten in Auftrag gab. Dieses ging ihm am 17. November 1998 zu. Bereits mit
Schreiben vom 10. November 1998 wurde die Widerbeklagte zu 3) aufgefordert, den
Schaden dem Grunde nach bis zum 21. November 1998 anzuerkennen. Die
Schadensbelege gingen der Widerbeklagten zu 3) am 19. November 1998 zu.
Auf den ihr gegenüber geltend gemachten Schaden von insgesamt 14.316,45 DM leistete
die Widerbeklagte zu 3) unstreitig einen Teilbetrag in Höhe von 6.337,73 DM. Weitere
Zahlungen erfolgten nicht. Aus der Differenz ergibt sich die Widerklageforderung.
Der Erstbeklagte behauptet, er nehme Bankkredit in Anspruch, welcher die Klageforderung
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übersteigt und in angegebener Höhe zu verzinsen ist.
Die Widerbeklagten bestreiten den geltend gemachten Schaden der Höhe nach. Sie sind
der Ansicht, dass dem Erstbeklagten keine über die geleisteten Zahlungen
hinausgehenden Ansprüche zustehen. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz
der Widerbeklagten vom 09. August
1. (Bl. 84ff d.GA) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines
unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 23. Dezember 1999 und 07.
Dezember 2001 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S vom 16. Juni
2000 verwiesen. Die Akte 916 Js 2397/98 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wurde dem
Rechtsstreit beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidunqsqründe:
Die Klage ist in Höhe von 2.797,49 EUR (5.471,41 DM) begründet, im übrigen
unbegründet. Die zulässige Widerklage ist überwiegend unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz in genannter Höhe verlangen.
Die Beklagten haften grundsätzlich gem. §§ 7 Absatz. 1,18 Absatz. 1 Satz 1 StVG, § 3 Nr. 1
und Nr. 2 PflVersG für die unfallbedingten Schäden des Klägers, da dieser bei Betrieb
eines vom Erstbeklagten geführten Kraftfahrzeuges, welches auf diesen zugelassen und
bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, geschädigt worden ist.
Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 7 Absatz 2 StVG ausgeschlossen. Die
Beklagten haben nicht nachzuweisen vermocht, dass der Verkehrsunfall für den
Erstbeklagten unabwendbar gewesen ist, wie noch ausgeführt werden wird.
Auf der anderen Seite haftet aber auch der Kläger gem. § 7 Absatz. 1 StVG für den
Unfallschaden, der auch beim Betrieb seines PKWs entstanden ist. Auch er kann sich auf
einen Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG nicht berufen.
Da der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und die grundsätzliche
Haftung beider Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung
zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18
Absatz. 3 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von
Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art
herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines
etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu
Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich
feststehen oder unstreitig sind.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint eine Haftungsverteilung im
Verhältnis 50 % zu 50 % als angemessen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich weder ein Verschulden des
Erstbeklagten noch der Widerbeklagten zu 2) an dem Zustandekommen des
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Verkehrsunfalls feststellen. Es konnte nicht aufgeklärt werden, für welchen der beiden
unfallbeteiligten Fahrer im Zeitpunkt des Unfalls die entsprechende Ampel an der
Kreuzung Rotlicht gezeigt hat
Keine Rückschlüsse auf die Ampelschaltung lassen sich aus dem Umstand ziehen, dass
der Erstbeklagte sich mit seinem Fahrzeug bereits im Kreuzungsbereich befunden hat, als
die Widerbeklagte zu 2) in diesen einfuhr. Der Erstbeklagte kann gleichwohl bei rot in den
Kreuzungsbereich eingefahren sein. Er konnte in seiner Anhörung in der mündlichen
Verhandlung vom 23. Dezember 1999 auch nicht bestätigen, dass - wie zunächst
vorgetragen - noch ein weiteres Kfz unmittelbar vor ihm den Kreuzungsbereich passiert hat
und unter Umständen bereits durch dieses die Grünphase der Signalanlage abgefragt
worden ist.
Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S trifft keine Feststellungen zur
Ampelschaltung im Zeitpunkt des Unfalls, da die Lichtsignalanlage ausschließlich
verkehrsabhängig gesteuert wird.
Auch die Aussagen der vernommenen Zeuginnen sind im Hinblick auf die Ampelschaltung
unergiebig.
Die Zeugin Z konnte in ihrer gerichtlichen Zeugenvernehmung nicht bestätigen, dass ihre
in die Verkehrsunfallanzeige aufgenommene Aussage, der Erstbeklagte sei, zusammen mit
einem vor sowie hinter ihm fahrenden Pkw, bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich
eingefahren, richtig sei. Vielmehr gab sie an, von ihrem Standort aus - der Haltestelle "Am
H-Str. - keine Sicht auf die Ampel gehabt zu haben. Insoweit deckt sich ihre Aussage in der
gerichtlichen Zeugenvernehmung mit den Angaben in ihrer schriftlichen Aussage vom 13.
November 1998 (Bl. 10 d. BA). In dieser gab die Zeugin ebenfalls an, über die
Ampelstellung nichts aussagen zu können.
Das Gericht ist überzeugt, dass es tatsächlich nicht möglich war von dem Standort der
Zeugin aus eine der hier maßgeblichen Lichtsignalanlagen einzublicken. Die Haltestelle
befindet sich jeweils schräg gegenüber beider maßgeblicher Ampeln wie aus dem
Kreuzungsplan sowie den Photos 2-4 des Sachverständigengutachtens (Bl. 197 d. GA)
deutlich zu entnehmen ist.
Es kann auch dahinstehen, ob die Sonne - wie seinerzeit von der Widerbeklagten zu 2) am
Unfallort gegenüber den Zeuginnen angegeben - auf die für sie maßgebliche Ampel schien
und die Widerbeklagte zu 2) blendete, oder dies nicht der Fall war. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen S konnte eine Blendung durch Sonnenstrahlen nicht
dazu führen, dass die Lichtzeichen der Signalgeber nicht erkennbar waren. Auch die
Zeugin Z gab an, dass die Ampel nach ihrem Eintreffen, etwa 15 bis 20 Minuten nach dem
Unfall, überprüft worden sei und die Ampelphasen einwandfrei erkennbar waren. Aber
selbst wenn man unterstellt, die Sonneneinstrahlung hätte zu einer deutlichen
Beeinträchtigung der Erkennbarkeit des angezeigten Signals geführt, so vermag das
Gericht allein auf diesen Umstand nicht seine Überzeugung gründen, dass die
Widerbeklagte zu 2) bei Rotlicht und der Erstbeklagte bei Grünlicht in die Kreuzung
eingefahren ist.
Da auch ein sonstiges, unfallursächliches, verkehrswidriges Verhalten keinem der
unfallbeteiligten Fahrer nachgewiesen werden konnte, verbleibt es allein bei der
Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr.
Keine der Parteien belastet eine erhöhte Betriebsgefahr. Es sind keine besonderen,
unfallursächlichen Umstände nachgewiesen, durch die sich die regelmäßig und
notwendigerweise mit dem Kfz-Betrieb verbundenen Gefahren vergrößert hätten.
Insbesondere konnte eine Geschwindigkeitsüberschreitung keinem der beteiligten Fahrer
nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S steht fest, dass
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die Widerbeklagte zu 2) die im Unfallstellenbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h nicht und der Erstbeklagte nicht nachweisbar überschritten hat.
Aus diesen Gesichtspunkten erscheint eine grundsätzliche Haftungsteilung im Verhältnis
von 50 % zu 50 % als angemessen.
Die von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen sind der Höhe nach
unstreitig. Die geltend gemachte, allgemeine Unkostenpauschale von 40,- DM ist von dem
Gericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Aus den Schadenspositionen ergibt sich
ein Gesamtbetrag von 10.942,82 DM, für welchen die Beklagten unter Berücksichtigung der
Haftungsquote von 50 % im Umfang von 5.471,41 DM (2.797,49 EUR) aufzukommen
haben.
Ein hiermit einhergehender Zinsanspruch steht dem Kläger gem. §§ 284, 285, 288 Abs. 1
BGB a.F. in Höhe von 4 % seit dem 10. Februar 1999 gegen die Beklagten zu. Die
Zweitbeklagte verweigerte mit Schreiben vom 04. Februar 1999 endgültig die Zahlung, so
dass eine Mahnung entbehrlich war.
Der Erstbeklagte kann von den Widerbeklagten Zahlung weiterer 252,00 DM (128,85 EUR)
verlangen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Wie ausgeführt haften die Widerbeklagten für die Schäden des Erstbeklagten gem. §§ 7
Abs. 1 StVG, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVersG gesamtschuldnerisch
mit einer Haftungsquote von 50 %.
Der Erstbeklagte hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 17 Tage zu je 72,00
DM.
Maßgeblich ist insoweit der Zeitraum vom 07. November bis zum 25. November 1998.
Nach dem Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen S betrug die
Wiederbeschaffungszeit für ein gleichwertiges oder ähnliches Fahrzeug ca. 10-12 Tage (BI.
128 d. GA). Der Erstbeklagte hat das Gutachten erst am 17. November 1998 erhalten,
obgleich er es bereits am Unfalltage, dem 07. November 1998 in Auftrag gegen hatte. Bei
durchschnittlicher Bearbeitungszeit, unter Berücksichtigung, dass der Gutachtenauftrag an
einem Samstag erteilt wurde, hätte er das Ergebnis des Gutachtens bis zum 12. November
1998 erfahren können. Wegen des offenen Ausgangs des Gutachtens war der Erstbeklagte
bis zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet sich um einen angemessenen Ersatz zu
kümmern. Der Erstbeklagte hat aber gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254
Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, indem er es unterlassen hat, den beauftragten Kfz-
Sachverständigen nach Ablauf von fünf Tagen zu mahnen oder das Ergebnis des
Gutachtens telefonisch abzufragen. Unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungszeit
von 12 Tagen und einer Überlegungsfrist von einem weiteren Tag ergibt sich ein Zeitraum,
ausgehend von dem 12. November 1998, bis zum 25. November 1998, In diesem Zeitraum
nutzte der Erstbeklagte für zwei Tage ein Mietfahrzeug und macht insoweit die Mietkosten
geltend. Für diese Zeit kann er keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Der Erstbeklagte kann als Nutzungsausfallentschädigung 72,00 DM/Tag verlangen. Die
geltend gemachte Nutzungsentschädigung von 111,00 DM/Tag für das bereits im Jahre
1987 zugelassene Fahrzeug ist überhöht. Nach überwiegender Rechtsprechung sind
Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, eine Gruppe herabzustufen; über zehn Jahre alte
Fahrzeuge werden danach sogar zwei Stufen niedriger entschädigt. Zum Teil werden nur
die Vorhaltekosten gewährt (vgl. Übersicht bei Sanden/Danner/Küppersbusch, NJW2000
Heft 10, Beilage mwN.). Den von der Widerbeklagten zu 3) im Rahmen der erfolgten
Schadensregulierung zugrunde gelegte Betrag von 72,00 DM/Tag erachtet das Gericht
nach seiner freien Überzeugung, unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des
Fahrzeugalters und -zustandes, für angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO), Ein darüber
hinausgehender Nutzungsersatzanspruch kommt nicht in Betracht.
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Aus der vorstehend benannten Schadensposition ergibt sich ein Gesamtbetrag von
1.224,00 DM (17 x 72,00 DM). Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50% (=
612,00 DM) und unter Abzug der insoweit durch die Widerbeklagte zu 3) geleisteten
Zahlung von 360,00 DM (= 50% aus 720,00) ergibt sich ein Zahlungsanspruch des
Erstbeklagten in Höhe von 252,00 DM (= 128,85 EUR).
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Erstbeklagten bestehen nicht.
Die Widerbeklagte zu 3) hat die sonstigen Schadensersatzpositionen unter
Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % reguliert, Ansprüche des Erstbeklagten sind
insoweit gem. § 362 Abs. 1 BGB wegen Erfüllung erloschen. Dies gilt auch für die geltend
gemachte Schadensposition zu Ziffer 4) "Neuzulassungskosten" in Höhe von 150,00 DM,
die von den Widerbeklagten der Höhe nach bestritten wurde. Das Gericht erachtet insoweit
eine Pauschale für die Ab- und Anmeldegebühren von 120,00 DM für angemessen (§ 287
Abs. 1 ZPO). Darüber hinausgehende Kosten hat der Geschädigte gesondert darzulegen,
was vorliegend nicht geschehen ist.
Der Erstbeklagte hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % aus 252,00 DM (128,85 EUR)
ab Rechtshängigkeit, mithin den im Tenor genannten Daten, gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB
a.F.
Soweit der Erstbeklagte einen höheren Zinssatz verlangt ist sein Vortrag unsubstantiiert.
Die bloße Behauptung, der Erstbeklagte nehme Bankkredit in Anspruch welcher die
Klageforderung übersteige und mit 12 % zu verzinsen sei, genügt den Anforderungen an
die den Erstbeklagten treffende Darlegungslast nicht. Aus den Darlegungen des
Erstbeklagten wird auch nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund er Verzinsung bereits
zum 18. November 1998 von den Widerbeklagten verlangt. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass die Widerbeklagte zu 3) mit Schreiben vom 10. November 1998 unter
Fristsetzung zum 21. November 1998 aufgefordert worden ist, den Schaden dem Grunde
nach anzuerkennen. Die zur Prüfung der Berechtigung der Ansprüche notwendigen
Schadensbelege gingen der Widerbeklagten jedoch erst am 19. November 1998 zu.
Verzug vor diesem Zeitpunkt war daher nicht möglich. Jedenfalls ist die Widerbeklagte zu
3) nicht zur Zahlung aufgefordert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 07. Juli 1999:10.942,00 DM
ab dem 08. Juli 1999:18.920,00 DM