Urteil des LG Düsseldorf vom 23.11.2005
LG Düsseldorf: geschäftliche tätigkeit, gestaltung, wortmarke, gewerblicher rechtsschutz, unterhaltung, unterlassen, vermietung, internetadresse, verwahrung, beratung
Landgericht Düsseldorf, 34 O 218/04
Datum:
23.11.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 O 218/04
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Rechtskraft:
noch nicht rechtskräftig
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwider-handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge „CXX“ für die Bereitstellung
von In-formationen zu und der Planung und Gestaltung von Flyern,
Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke
DEyy „Cxxi“ einzuwilligen, soweit es folgende Dienstleistungen
und/oder Waren be-trifft: „Veröffentlichungen und Herausgabe von
Texten und Informationen, auch auf elektronischem Wege und über das
Internet, Unterhaltung, insbesondere Vermittlung von Informationen
bezüglich Unterhaltung, Partyplanung, Vermie-tung von Fotoausrüstung,
Filmgeräten und Filmzubehör; Vermittlung von Infor-mationen bezüglich
Catering und Verpflegung; gewerbsmäßige Beratung (aus-genommen
Unternehmensberatung); Vermietung von Zelten“.
3.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem
Kläger zusteht, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der
Internetadresse „cxxde“ ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu
unterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
60.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 60.000,00 €
Tatbestand
1
Der Kläger tritt seit dem Jahr 1989 bundesweit im geschäftlichen Verkehr unter der
Bezeichnung "CXXi", teilweise auch unter "CXX Marketing" oder "CXX & Co.", auf.
Unter diesen Bezeichnungen übt er eine geschäftliche Tätigkeit aus, die sich mit der
Gestaltung von Partys, Feiern, Betriebsfesten, Familienfesten und Hochzeiten für Dritte
gegen Entgelt befaßt. Sein Dienstleistungsprogramm umfaßt neben der Beratung und
Vorbereitung solcher Feiern die Vermietung und den Betrieb von Geräten zur
Unterhaltung, das Catering, die Veranstaltung von Unterhaltungswettbewerben, die
Vermittlung von Künstlern und Moderatoren sowie das gesamte Projektmanagement für
die Ausrichtung. Darüber vermittelt der Kläger auch Fotografen, Videofilmer, Drucker,
Grafiker und andere Angehörige von Berufsgruppen, die bei der Gestaltung solcher
Feiern Unterstützungen leisten. Der Kläger verwendet seit 1989 bis heute die
Bezeichnung "Cxx" auch im Geschäftsbetrieb z.B. auf Rechnungen, Briefbögen,
Visitenkarten, Broschüren usw. Weiterhin ist der Kläger seit 1996 Inhaber der
Internetdomain "cxx.de". Er verwendet diese Domain für die Darstellung seiner
geschäftlichen Aktivitäten und für den damit verbundenen E-Mail-Verkehr. Außerdem ist
der Kläger seit 1998 Inhaber der deutschen Wortmarke "Cxx" mit Priorität vom
30.08.1996. Diese Wortmarke genießt Schutz für die Dienstleistungen "Kinder- und
Jugendmarketingberatung von Unternehmen in regionalen und überregionalen
Bereichen, nämlich Unternehmensberatung bei der Zielgruppenorientierung und der
Planung, der Logistik und der Durchführung von Sales Promotion (Verkaufsförderung)
auch im Rahmen von Veranstaltungen und Open-Air-Veranstaltungen zur
Kundenbindung sowie von Verkaufsveranstaltungen mit Animationen und von
Bastelworkshops".
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Die Beklagte tritt unter ihrer Firma seit Mitte 2000 auf; sie ist Inhaberin der
Internetdomain "cxx.uk". Sie bietet insbesondere auch über ihren Internetauftritt einen
interaktiven Hochzeitsservice an. Dabei bietet sie Rat und Informationen zu
Hochzeitsthemen an und verkauft im Distanz- und Einzelhandel Produkte rund um das
Thema Hochzeit. Die Beklagte bietet ihre Leistungen auch deutschen Kunden an und
unterhält dementsprechend unter der Firmenbezeichnung Cxx GmbH in MM eine
Niederlassung für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte ist
außerdem Inhaberin der deutschen Wortmarke "Cxx" mit Priorität vom 23.12.1999, die
für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35, 39 und 42, unter anderem für
Druckereierzeugnisse, Partyplanung, Vermietung von Zelten und die
Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken geschützt ist. Sie ist
darüberhinaus für die in dem Tenor unter Ziffer 2. bezeichneten Produkte geschützt.
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Die Beklagte hat den Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 19.08.2004 (Anlage K
10 - Bl. 70/71 d.A.) abgemahnt und den Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert, wonach der Kläger es unterlassen
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sollte, im geschäftlichen Verkehr unter der Internetadresse www.cxx.de näher bestimmte
Produkte und Dienstleistungen anzubieten, insbesondere ein Branchenbuch anzubieten
und zu unterhalten.
Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten verlangen, daß diese es in
Zukunft unterläßt, in dem in Tenor im Einzelnen wiedergegebenen Umfang das Zeichen
"cxx" auf dem deutschen Markt zu verwenden. Er ist der Ansicht, ein entsprechender
Unterlassungsanspruch des Klägers sei gegeben, weil dieser mit der Aufnahme der
Benutzung des Zeichens "cxx" seit dem Jahre 1989 die besseren Rechte an einer
entsprechenden geschäftlichen Bezeichnung erworben habe. Der Kläger begehrt
weiterhin Teillöschung der deutschen Marke "cxx" der Beklagten sowie festzustellen,
daß der Beklagten dem Kläger gegenüber der mit der Abmahnung geltend gemachte
Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
die Zeichenfolge "cxx" für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung
und der Gestaltung von Feieren, Events, Partys und Festen jeder Art zu
verwenden,
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2.
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die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Wortmarke DEyy "cxx"
einzuwilligen, soweit es folgende Dienstleistungen und/oder Waren betrifft:
"Veröffentlichungen und Herausgabe von Texten und Informationen, auch auf
elektronischem Wege und über das Internet, Unterhaltung, insbesondere
Vermittlung von Informationen bezüglich Unterhaltung, Partyplanung, Vermietung
von Fotoausrüstung, Filmgeräten und Filmzubehör; Vermittlung von Informationen
bezüglich Catering und Verpflegung; gewerbsmäßige Beratungen (ausgenommen
Unterhaltungsberatung); Vermietung von Zelten",
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3.
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festzustellen, daß der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger zusteht, es
zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Internetadresse "cxx.de" ein
Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.
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Die Beklagte erkennt
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1.
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Unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, daß der Kläger von ihr verlangen kann, im
geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge "cxx" für die Bereitstellung von Informationen
zu und der Planung und Gestaltung von Feieren, Events, Partys und Festen, jeweils für
Kinder und Jugendliche, nicht zu verwenden,
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2.
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unter Verwahrung gegen die Kostenlast erkennt die Beklagte an, daß dem Kläger ein
Anspruch auf Beschränkung der deutschen Wortmarke DEyy "cxx" zusteht, soweit
folgende Dienstleistungen und/oder Waren betroffen sind: Veröffentlichung und
Herausgabe von Texten und Informationen, auch auf elektronischem Wege und über
das Internet, soweit die Dienstleistungen Kinder und Jugendliche betreffen,
Unterhaltung, insbesondere Vermittlung von Informationen bezüglich Unterhaltung,
soweit die Dienstleistung Kinder und Jugendliche betreffen, Partyplanung, soweit die
Dienstleistungen Kinder und Jugendliche betreffen, gewerbsmäßige Beratung
(ausgenommen Unternehmensberatung), soweit die Dienstleistung Kinder und
Jugendliche betreffen,
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3.
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unter Verwahrung gegen die Kostenlast erkennt die Beklagte an, daß ihr kein Anspruch
gegen den Kläger zusteht, es zu unterlassen unter der Internetadresse www.cxx.de ein
Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.
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Im Übrigen beantragt die Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Geschäftsbereiche der Parteien seien völlig
unterschiedlich. Die Rechte des Klägers gegen die Beklagte aus der geschäftlichen
Bezeichnung "cxx" des Klägers seien auf Kinder- und Jugendveranstaltungen
beschränkt. Die Bezeichnung "cxx" habe darüberhinaus nur eine sehr geringe
Unterscheidungskraft. Der Unterlassungsanspruch sei insgesamt nur auf den
tatsächlichen Einsatzbereich des Klägers zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der
Beklagten im Jahre 1999/2000 beschränkt; damals habe der Kläger allerdings nur
Veranstaltungen im Kinder- und Jugendbereich organisiert. Dafür spreche auch seine
berufliche Qualifikation als Diplom-Spielpädagoge. Insgesamt ergebe sich aus alledem,
daß, soweit die Beklagte die geltend Ansprüche nicht teilweise anerkannt habe, die
Klage unbegründet sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
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Zunächst einmal ist festzustellen, daß die Beklagte die Klageanträge zu Ziffer 1. und 2.
teilweise und den Klageantrag zu Ziffer 3. uneingeschränkt anerkannt hat, so daß
insoweit ein Teilanerkenntnisurteil ergeht, welches gemäß § 313 b ZPO keiner
Begründung bedarf. Dieses Teilanerkenntnisurteil entspricht dem im Tatbestand
wiedergegebenen Umfang. Soweit in der Klageerwiderung der Beklagten vom
18.05.2005 darüberhinaus bezüglich der Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. hilfsweise
weitergehende Anerkenntnisse angekündigt worden sind, sind diese hilfsweise
angekündigten Anerkenntnisse auf ausdrückliches Befragen der Kammer in dem Termin
zur mündlichen Verhandlung vom 19.10.2005 nicht mehr abgegeben worden.
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Bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 1. ist die Klage des Klägers gegen die Beklagte
aber auch über das Anerkenntnis hinaus begründet. Der Kläger kann von der Beklagten
nämlich verlangen, daß diese es unterläßt, im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge
"cxx" für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und Gestaltung von
Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden. Ein entsprechender
Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 5, 15 Abs. 4
MarkenG. Der Kläger, der die geschäftliche Bezeichnung "cxx" nämlich unstreitig bereits
seit 1989 für seine geschäftliche Tätigkeit der Planung und Gestaltung von Feiern,
Events, Partys und Festen jeder Art verwendet hat, hat durch die Benutzung des
Zeichens cxx im geschäftlichen Verkehr Schutz an dieser geschäftlichen Bezeichnung
im Hinblick auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen erlangt. Zu diesen
Dienstleistungen gehört aber nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die
Bereitstellung von Informationen zu und die Planung sowie Gestaltung von Feiern,
Events, Partys und Festen jeder Art, so daß der Kläger insoweit als Inhaber eines
entsprechenden ausschießlichen Rechts von der Beklagten gemäß § 15 Abs. 4
MarkenG verlangen kann, daß diese es unterläßt in diesem geschützten Bereich die
Bezeichnung "cxx" zu verwenden. Der Schutzbereich umfaßt dabei Informationen,
Planung und Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art für Kinder,
Jugendliche und Erwachsene und zugleich auch für Hochzeitsfeiern. Der Kläger hat
nämlich auch bereits in dem Zeitraum vor 1999/2000, d.h. bevor die Beklagte auf dem
deutschen Markt tätig geworden ist, unter der Bezeichnung "cxx" Hochzeiten und Partys
für Erwachsene als Dienstleistung für Dritte gegen Entgelt geplant und durchgeführt.
Dies ergibt sich zunächst auch einmal aus den Veranstaltungen, wie sie in der Anlage K
13 des Klägers aufgeführt worden sind und von der Beklagten nicht bestritten worden
sind. Dies folgt weiterhin aber auch daraus, daß der Kläger bereits unstreitig in den
Jahren 1991 und 1993 Veranstaltungen mit "Rhein- und Schunkelliedern" und
"Hochzeitsmärschen" sowie "Seniorenarbeit" (Anlage K 1) angeboten und durchgeführt
hat, so daß sich auch daraus ergibt, daß bereits in diesem Zeitraum der Kläger über den
Bereich von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche hinaus Veranstaltungen mit
Erwachsenen und insbesondere auch im Zusammenhang mit Hochzeiten angeboten
und durchgeführt hat.
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Aus demselben Grunde kann der Kläger auch verlangen, daß die Beklagte in die
teilweise Löschung der deutschen Wortmarke DEyy "cxx" einwilligt bezüglich der in
dem Antrag zu Ziffer 2. im Tenor wiedergegebenen Dienstleistungen und/oder Waren.
Der entsprechende Anspruch auf Teillöschung ergibt sich aus § 51 Abs. 1, 12 MarkenG.
Nach § 51 Abs. 1 MarkenG wird nämlich eine eingetragene Marke, wie vorliegend die
Marke der Beklagten, auf Klage des Klägers wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein
Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Kläger verfügt bezüglich der hier
in Rede stehenden Bezeichnung "cxx" über die älteren Markenrechte, da er - wie
vorstehend ausgeführt - bereits viele Jahre bevor die Beklagte die deutsche Wortmarke
DEyy "cxx" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat, die geschäftliche
Bezeichnung "cxx" seit 1989 im geschäftlichen Verkehr für die hier in Rede stehenden
Dienstleistungen bzw. mit diesen Dienstleistungen verwechselungsfähige
Dienstleistungen verwendet hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Es ergeben sich keine Gesichtspunkte, die im Hinblick auf das Teilanerkenntnis eine
andere Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten rechtfertigen könnten.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§
708, 709 ZPO.
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