Urteil des LG Düsseldorf vom 28.02.2002

LG Düsseldorf: datenträger, rom, patentanspruch, bit, bedingung, erzeugnis, form, anforderung, kennzeichnung, erfindung

Landgericht Düsseldorf, 4a O 35/00
Datum:
28.02.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 35/00
Tenor:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich und in
geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
1.
in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis zum 18. Mai 2001
optische Datenträger in Gestalt von Compact Discs CD-ROM
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den
genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben
die folgende Merkmale aufweisen:
a) es handelt sich um Datenträger mit fehlergesicherten Datenwörtern in
Form von Datenblöcken;
b) die auf den Datenträgern gespeicherten fehlergesicherten
Datenwörter können mit folgendem Verfahren erzeugt werden:
b1) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k ) parallelen Kanälen wird je
ein Daten-wort aus einer Folge von Datenwörtern in einer ersten
zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen,
b2) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten
Fehlerkor-rekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten
Paritätswortes zugeführt,
b3) die Datenwörter, nach dem Zuführen zum ersten
Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Paritätswort werden
um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert zum Bilden einer
zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander,
b4) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der
zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten
Fehlerkorrekturcoder zugeführt zum Bilden wenigstens eines zweiten
Paritätsworts,
b5) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl
erster und zweiter Paritätswörter fallen in einer Anzahl, die gleich der
Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten
ersten und zweiten Paritätswörter ist, von Ausgangskanälen wortweise
seriell an,
b6) vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-
k1) Kanälen, nämlich 24 Kanälen, zugeführten Datenwörtern werden
jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern derart gebildet, dass
die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren
Block von n1 Wörtern, nämlich 28 Wörtern, bilden,
b7) vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-
k1) Kanälen, nämlich 24 Kanälen, zugeführte Datenwörtern und der
dazu gebildeten Reihe von k1=4 ersten Paritätswörtern wird jeweils eine
weitere Reihe von k2>2=4>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet,
dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe
zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von
n1+k2=28+4=32=n2 Wörtern bilden,
b8) die Erzeugung der Reihen von k1 ersten, nämlich vier, bzw. k2
zweiten, nämlich vier Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen
fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern, nämlich 28 bzw. 32
Wörtern erfolgt mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei
n2<2m-1 ist:
wobei α eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein
unzerlegbares und pri-mitives Polynom des n-ten Gerades über einen
Galois-Körper GF(2) ist, und dass empfangsseitig zum Dekodieren
derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt
angewendet wird;
c) jeder Block enthält eine aus den geradzahligen der den parallelen
Kanälen zuge-führten Datenwörter abgeleitete Information, eine aus den
ersten Paritätswörtern abgeleitete Information, eine aus den
ungeradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörter
abgeleitete Information und eine aus den zweiten Paritätswörtern
abgeleitete Information;
2.
in der Zeit vom 16. November 1986 bis zum 29. Juni 2001
Aufzeichnungsträger in Gestalt von Compact Discs CD-ROM
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den
genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben
die folgende Merkmale aufweisen:
a) es handelt sich um Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur
mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert
durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am
Anfang der Bitzelle dargestellt ist;
b) die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers kann mit
folgendem Verfahren erzeugt werden:
b1) eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke
von je m=8 Datenbits aufgeteilt,
b2) diese Blöcke werden in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2)
Kanalbits um-codiert, wobei n1+n2=14+3=17>m gilt,
b3) die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1=14
Informationsbits und einen Block von n2=3 Trennbits derart, dass
aufeinanderfolgende Blöcke von Infor-mationsbits durch jeweils nur
einen Block Trennbits getrennt werden,
b4) es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei
aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«,
durch mindestens d=2 und höchstens k=10 unmittelbar
aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »O«, getrennt
werden,
b5) die Blöcke aus m=8 Datenbits werden in Blöcke mit n1=14
Informationsbits derart umgewandelt, dass die
(d, k)-Bedingung erfüllt ist,
b6) mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2)=14+3=17 Kanalbits werden
durch Ergän-zen je eines Blocks von n1=14 Informationsbits durch
jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2=3
Trennbits erzeugt,
b7) es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen
Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils
vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-
Bedingung erfüllen,
b8) es wird für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem
vorherge-henden Schritt ermittelt wurden, der Gleichstromanteil ermittelt,
b9) es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil
aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt;
c) der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen
ist maximal gleich (k+1)=10+1=11 Bitzellen und minimal gleich
(d+1)=2+1=3 Bitzellen;
d) es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände
von (k+1)=10+1=11 Bitzellen der Pegelübergänge auf, die Teil einer
Synchronisationsinformation bilden;
und zwar jeweils unter Angabe
a) der Herstellungsmengen,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -
zeiten und -preisen und Rechnungsnummern sowie den Namen und
Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem
1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen
beschränkt;
3.
die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, von der Beklagten zu 1.
in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 hergestellten, unter I. 1
bezeichneten opti-schen Datenträger (Compact Discs CD-Rom) sowie
die in ihrem Besitz oder Eigen-tum befindlichen, von der Beklagten zu 1.
in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 hergestellten, unter
I. 2. bezeichneten optischen Datenträger (Compact Discs CD-Rom) an
einen von der Klägerin zu beauftragenden Ge-richtsvollzieher zum
Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten
herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind,
1.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.
bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001
begangenen Handlungen und der ihr der ihr durch die zu I.2.
bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001
begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
2.
der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerech-tfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie
durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18.
Mai 2001 begangenen Handlungen und was sie durch die zu I.2.
bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001
begangenen Handlungen erlangt haben und noch erlangen werden,
wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz und zum
Bereicherungs-ausgleich für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf
Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis
zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als
Gesamtschuldnern auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,-- €
vorläufig vollstreck-bar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in
Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist die Muttergesellschaft eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns, der
unter der Geschäftsbezeichnung "xxx" allgemein bekannt ist.
2
Sie ist eingetragene Inhaberin des am 18. Mai 1981 unter Inanspruchnahme einer
japanischen Priorität vom 21. Mai 1980 angemeldeten deutschen Patents xxx (vgl.
Anlage K 7; "xxx"; nachfolgend: Klagepatent 1), das ein Verfahren zur Fehlersicherung
einer Folge von Datenwörtern, eine Anordnung zum Bilden von fehlergesicherten
Datenwörtern gemäß diesem Verfahren, eine Anordnung zum Decodieren der nach
diesem Verfahren fehlergesicherten Datenwörter und Datenträger mit gemäß diesem
Verfahren erzeugten fehlergesicherten Datenwörtern betrifft. Die Patentanmeldung
wurde am 25. März 1982 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte
am 14. Dezember 1989. Das Klagepatent 1 ist am 19. Mai 2001 durch Zeitablauf
erloschen. Es hat bis zum Ende seiner Laufzeit in Kraft gestanden.
3
Die hier vornehmlich interessierenden Patentansprüche 1 und 15 des Klagepatents 1
lauten wie folgt:
4
1.
5
Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörtern, bei dem
6
a) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k1) parallelen Kanälen je ein Datenwort der
Folge in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen wird,
7
b) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals einem ersten Fehlerkorrekturcoder
zugeführt wird zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes,
8
c) die Datenwörter nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder und jedes
daraus gebildete Paritätswort um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert
werden zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander,
9
d) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen
Zuordnung zueinander einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt wird zum Bilden
wenigstens eines zweiten Paritätswortes,
10
e) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und
zweiter Paritätswörter in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der
Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von
Ausgangskanälen seriell anfällt,
11
dadurch gekennzeichnet, dass vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten
Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführten Datenwörtern jeweils eine Reihe von k1>2
ersten Paritätswörtern derart gebildet werden, dass die Datenwörter und die ersten
Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern bilden, dass vom zweiten
Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführten
Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Paritätswörtern jeweils eine
weitere Reihe von k2>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet werden, dass die
Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen
weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2 = n2 Wörtern bilden, dass die Erzeugung
der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen
fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern mittels der nachfolgenden
Paritätsfehlermatrix erfolgt, wobei n2<2m-1 ist:
12
wobei α eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und
primitives Polynom des n-ten Grades über einen Galois-Körper GF (2) ist, und dass
empfangsseitig zum Decodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren
entsprechend umgekehrt angewendet wird.
13
15.
14
Datenträger mit gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7 erzeugten
fehlergesicherten Datenwörtern in Form von Datenblöcken, dadurch gekennzeichnet,
dass jeder Block eine aus den geradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten
Datenwörter abgeleitete Information, eine aus den ersten Paritätswörtern abgeleitete
Information, eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten
Datenwörtern abgeleitete Information und eine aus den zweiten Paritätswörtern
abgeleitete Information enthält.
15
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung (Figur 6) stammt aus der
Klagepatentschrift 1 und dient der näheren Erläuterung der Erfindung nach dem
Klagepatent 1. Sie zeigt ein Blockschaltbild einer Anordnung zur Bildung
fehlergesicherter Daten gemäß der Erfindung nach dem Klagepatent 1.
16
Die Klägerin ist außerdem eingetragene Inhaberin des am 29. Juni 1981 unter
Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 14. Juli 1980 angemeldeten
deutschen Patents xxxxxxx (vgl. Anlage K 11; "EFM"; nachfolgend: Klagepatent 2), das
ein Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits,
17
eine Anordnung zum Decodieren der nach diesem Verfahren codierten Kanalbits und
Aufzeichnungsträger mit einer gemäß diesem Verfahren erzeugten Informationsstruktur
betrifft. Die Patentanmeldung wurde am 13. Mai 1981 offengelegt. Die Veröffentlichung
der Patenterteilung erfolgte am 16. Oktober 1986. Das Klagepatent 2 ist am 29. Juni
2001 durch Zeitablauf erloschen. Bis dahin hat es ebenfalls in Kraft gestanden.
Die hier vornehmlich interessierenden Patentansprüche 1 und 11 des Klagepatents 2
haben folgenden Wortlaut:
18
1.
19
Verfahren zum Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits, wobei die
Folge Datenbits in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt
wird, und diese Blöcke in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2) Kanalbits (n1+n2>M)
umkodiert werden und wobei die Blöcke Kanalbits je einen Block von n1
lnformationsbits und einen Block von n2 Trennbits enthalten derart, dass
aufeinanderfolgende Blöcke von lnformationsbits durch jeweils nur einen Block
Trennbits getrennt werden, und dass eine (d, k)-Bedingung erfüllt ist, d.h. dass zwei
aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens
d dann höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs
»0«, getrennt werden, gekennzeichnet durch die nachfolgenden Schritte:
20
-1- das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende
Blöcke Informationsbits derart, dass die (d, k)-Bedingung erfüllt ist;
21
-2- das Erzeugen mehrerer möglicher Blöcke von (n1+n2) Kanalbits durch Ergänzen von
n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke
von n2 Trennbits;
22
-3- das Bestimmen derjenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von
Kanalbits, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von
Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen;
23
-4- das Ermitteln des Gleichstromanteils jedes der so bestimmten Blöcke von Kanalbits,
die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden;
24
-5- das Auswählen des Blocks von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den
in Schritt 4 bestimmten Blöcken.
25
11.
26
Aufzeichnungsträger mit einer gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8
erzeugten lnformationsstruktur, mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten,
dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am
Anfang der Bitzelle dargestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand
zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen maximal gleich (k+1) Bitzellen
und minimal (d+1) Bitzellen ist, und dass höchstens zwei aufeinanderfolgende
maximale Abstände von (k+1) Bitzellen der Pegelübergänge auftreten, die Teil einer
Synchronisationsinformation bilden.
27
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift 2
28
und dienen der Erläuterung der Erfindung nach dem Klagepatent 2 anhand von
Ausführungsbeispielen. Figur 1 zeigt einige Bitfolgen zur Erläuterung des
erfindungsgemäßen Kodierungsformats, Figur 2 zeigt weitere Ausführungsbeispiele der
Kanalcodierung, wie dies bei der Verringerung des Gleichstromanteils nach der
Erfindung 2 benutzt werden kann, Figur 3 zeigt ein Flussdiagram eines
Ausführungsbeispieles des erfindungsgemäßen Verfahrens, Figur 4 zeigt eine
Darstellung eines Blocks Synchronisationsbits zum Gebrauch bei dem
erfindungsgemäßen Verfahren und Figur 7 zeigt ein Ausführungsbeispiel eines
Rahmenformats zum Gebrauch bei dem erfindungsgemäßen Verfahren nach dem
Klagepatent 2.
Gegen beide Klagepatente ist von dritter Seite Nichtigkeitsklage erhoben worden. Die
gegen das Klagepatent 2 gerichtete Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht
durch Urteil vom 18. Juli 2001 (4 Ni 39/00) zurückgewiesen (vgl. Anlage K 24). Gegen
dieses Urteil ist von der Nichtigkeitsklägerin Berufung eingelegt worden. Über die gegen
das Klagepatent 1 erhobene Nichtigkeitsklage (4 Ni xx/00) hat das Bundespatentgericht
noch nicht entschieden.
29
Die beiden Klagepatente haben Bedeutung für sog. Compact Discs (im Folgenden:
CDs), bei denen es sich um optische Datenträger handelt. Es gibt u.a. sog. CD-Audios,
auf denen Töne gespeichert sind, und sog. CD-ROMs, auf denen Computerdaten
gespeichert sind, und zwar jeweils in Gestalt von Zahlen. Während CD-Audios auch von
CD-ROM-Abspielgeräten gelesen und abgespielt werden können, können CD-ROMs
normalerweise nicht von CD-Audio-Abspielgeräten gelesen und abgespielt werden. Sie
können jedoch zusätzlich reine Audio-Bereiche aufweisen, auf denen nur Audio-
Informationen gespeichert ist, die auch von CD-Audio-Abspielgeräten gelesen und
abgespielt werden können.
30
Die digitale Speicherung und Wiedergabe der auf einer CD abgespeicherten
Information erfolgen zusammengefasst wie folgt:
31
Auf einer lichtreflektierten Grundplatte wird ein binärer, d. h. nur aus den Elementen "0"
und "1" bestehender Zahlencode dergestalt aufgezeichnet, dass auf einer flachen Platte
in einer spiralförmig angeordneten Spur genau definierte Vertiefungen angeordnet sind.
Die Vertiefungen werden "Pits" genannt und die plane Oberfläche zwischen zwei
Vertiefungen bezeichnet man als "Lands". Den Übergang von Pit zu Land und
umgekehrt nennt man Pegelübergang. Die Abfolge von Pits und Lands stellt unter
Berücksichtigung ihrer jeweiligen Länge den Code dar, in dem die Information
(Tonsignale bei einer CD-Audio und Computerdaten bei einer CD-ROM) auf der CD
gespeichert ist. Der Code ist so gestaltet, dass jede Pegeländerung (nebst der einem
Zeittakt entsprechenden Länge der nachfolgenden Pits oder Lands) eine binäre "1" und
jeder pro Zeittakt gemessene fehlende Übergang eine binäre "O" registriert. Im
Abspielgerät wird die spiralförmige Spur auf der sich schnell drehenden CD mit einem
feinen Laserstrahl, der etwas breiter als die Vertiefungen ist, abgetastet. Fällt der Strahl
auf ein Land wird er voll reflektiert. Fällt der Laser hingegen auf ein Pit, wird der Strahl
durch auftretende Interferenzen nur teilweise reflektiert. Durch den Unterschied der
Reflektion von Pit und Land wird eine Hochfrequenz erzeugt, gemessen und als Signal
registriert. Diesem Signal werden im Abspielgerät unter Berücksichtigung bestimmter
Zeittakte Zahlen zugeordnet. Diese repräsentieren die eigentliche Information.
32
Die Herstellung einer CD erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird eine Glasscheibe
33
mit einem lichtempfindlichen Lack beschichtet. Diese Glasscheibe wird dann in einer
sog. Mastering-Anlage mit einer bestimmten Geschwindigkeit gedreht. Dabei bestrahlt
ein Laserstrahl die lichtempfindliche Lackschicht entlang der spiralförmigen Spur. Durch
An- und Ausschalten des Laserstrahls wird die Lackschicht teilweise belichtet und
dadurch die Information auf die Glasscheibe übertragen. Das An- und Ausschalten des
Lasers wird über die aufzuzeichnende Information gesteuert. Jedes Mal, wenn in dem
Datenstrom eine "1" erscheint, wird der Laser an- oder ausgeschaltet. Dort befindet sich
dann ein Pegelübergang. Erscheinen im Datenstrom Nullen, bleibt der Laser an- bzw.
ausgeschaltet. Dort befindet sich dann ein Pit oder Land. Das Ergebnis dieses
Belichtungsvorganges ist, dass die spiralförmige Struktur auf der Oberfläche der
Glasscheibe teilweise belichtet und teilweise nicht belichtet ist. Im Anschluss hieran
wird die Glasscheibe mit der lichtempfindlichen Schicht chemisch behandelt. Dabei
werden die belichteten Stellen auf der spiralförmigen Spur weggeätzt und damit die
Vertiefungen hergestellt. Hiernach liegt ein sog. Glasmaster mit einer spiralförmigen
Struktur vor, auf der die Information als Abfolge von Pits, Pegelübergängen und Lands
abgebildet ist. In weiteren Verfahrenschritten (Beschichten mit Metall, Herstellung eines
sog. Vater-Abdrucks, Herstellung eines Mutter-Abdrucks) wird sodann ein sog. Stamper
hergestellt, mit dem anschließend im Spritzgussverfahren eine Polycarbonatscheibe
hergestellt wird. Diese wird schließlich ihrerseits noch mit einer reflektierenden
Metallschicht und mit einer Schutzschicht versehen. Hiernach liegt die CD vor.
Die Klägerin hat mit einer Vielzahl von CD-Herstellern (vgl. Anlage K 1) Lizenzverträge
abgeschlossen. Als Anlage K 4 hat sie einen Standard-Lizenzvertrag, wie sie ihn seit
Jahren - mit geringfügigen Änderungen – verwendet, zur Akte gereicht. Die von der
Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträge beinhalten Lizenzen an einer Vielzahl von
Patenten der Klägerin, u. a. an den Klagepatenten, sowie Sublizenzen an Patenten der
xxx Corporation. Als Gegenleistung hierfür sehen die Lizenzverträge eine Lizenzgebühr
in Höhe von 0,03 US-Dollar pro hergestellter und verkaufter CD sowie die Zahlung einer
Abschlussgebühr von 25.000,-- US-Dollar vor. Mit den Herstellern von Mastering-
Anlagen hat die Klägerin keine Lizenzverträge abgeschlossen.
34
Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist,
deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, hat während der Laufzeit der Klagepatente
CD-ROMs hergestellt und vertrieben, die auf handelsüblichen CD-ROM-Abspielgeräten
abgespielt werden können. Hergestellt hat sie diese CD-ROMs unter Verwendung von
Stampern, die von verschiedenen Dritten stammen.
35
Die Klägerin sieht in der während der Laufzeit der Klagepatente erfolgten Herstellung
und dem Vertrieb der CD-ROMs der Beklagten eine Verletzung beider Klagepatente.
36
Mit Schreiben vom 20. März 1997 (Anlage B 1) wandte sich eine Tochtergesellschaft der
Klägerin an die Beklagte zu 1. und wies diese auf das Patentlizenzierungsprogramm
von "xxx" hin. Nachdem die Beklagte zu 1. dieses Schreiben beanstandet und um
Angabe angeblich verletzter Schutzrechte gebeten hatte (vgl. Anlage B 3), wies die
Tochtergesellschaft der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1997 (Anlage B 4) auf
zehn Patente, darunter die beiden Klagepatente, hin, und machte geltend, dass eines
oder mehrere dieser Patente von der Beklagten zu 1. verletzt würden. Mit
patentanwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 1998 (Anlage B 6) stellte die Beklagte zu 1.
eine Verletzung mehrerer der genannten Patente in Abrede. Mit Schreiben vom 11. Juni
1998 (Anlage B 7) wies "xxx" daraufhin nochmals auf fünf Patente, darunter die beiden
Klagepatente, hin, und machte wiederum geltend, dass eines oder mehrere davon
37
verletzt würden. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 1998 (Anlage B 8)
entgegen, wobei sie hinsichtlich der Klagepatente geltend machte, dass diese durch
den vorbekannten Stand der Technik vorweggenommen seien. Im Oktober 1998 legte
die Klägerin der Beklagten zu 1. einen Standardlizenzvertrag zum Abschluss vor (vgl.
Anlagen B 10 und B 11). Den Abschluss dieses Lizenzvertrages lehnte die Beklagten
zu 1. jedoch ab. In der Folgezeit kam es zu weiteren Lizenzverhandlungen, in deren
Verlauf die Beklagte zu 1. der xxxxxxxxxx B.V. im Juli 1999 einen von ihr selbst
ausgearbeiteten Lizenzvertrag (Anlage B 13), welcher nur eine Lizenzierung der beiden
Klagepatente und die Zahlung einer Lizenzgebühr von 0,01 US-Dollar pro verkaufter
CD vorsah, vorlegte. Mit dessen Inhalt war die Klägerin jedoch nicht einverstanden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten die Klagepatente bis zu deren
Ablauf durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer CD-ROMs verletzt hätten. Sie macht
geltend, dass die Beklagten mit ihren CD-ROMs sowohl von der Lehre des
Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 als auch von der Lehre des Patentanspruchs
15 des Klagepatents 2, bei denen es sich um sog. Product-by-Process-Ansprüche
handle, Gebrauch gemacht hätten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob bei der
ursprünglichen Herstellung der CDs - d. h. bei der ursprünglichen Codierung zum
Zwecke der Herstellung eines Masters - die einzelnen Verfahrensschritte nach dem
jeweiligen Verfahrensanspruch der Klagepatente verwirklicht worden seien. Maßgeblich
sei nur, ob das Ergebnis, das auf dem Datenträger gespeichert sei, die Merkmale
aufweise, die die in Rede stehenden Patentansprüche beschrieben, was bei den CD-
ROMs der Beklagten der Fall sei.
38
Die Benutzung des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 sowie des Patentanspruchs
15 des Klagepatents 2 ergebe sich bereits daraus, dass CD-ROMs nach dem Standard
für CD-ROM, dem Standard ECMA-xx (Anlage K 9), welcher der internationalen Norm
ISO/IEC xx entspreche, hergestellt sein müssten, um auf handelsüblichen
Abspielgeräten abspielbar zu sein. Entsprechendes gelte im Übrigen auch für Audio-
CDs, welche nach der DIN EN xx (Anlage K 10), die der internationalen Norm IEC xxx
entspreche, hergestellt sein müssten. Wäre dies nicht der Fall, würde ein
handelsüblicher Player jeweils nur ein Fehlersignal abgeben. CDs, die die genannten
Standards erfüllten, machten aber von der Lehre des Patentanspruchs 11 des
Klagepatents 1 und der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2 Gebrauch,
weil sie die Erfindungen nach den Klagepatenten beschrieben und mit den
Klagepatenten übereinstimmten. Die Standards verlangten im Ergebnis eine
Fehlerkorrektursystematik und eine Datenstruktur, wie sie durch die beiden
Klagepatente beschrieben würden. Dass die Beklagten mit ihren CD-ROMs die
Klagepatente benutzt hätten, ergebe sich darüber hinaus aber auch aus dem von ihr als
Anlage K 16 vorgelegten Untersuchungsbericht.
39
Mit ihrer am 16. Februar 2000 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin die
Beklagten wegen Verletzung der Klagepatente auf Unterlassung, Rechnungslegung,
Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten CD-ROMs und Feststellung ihrer
Bereicherungshaftung in Anspruch genommen. Ferner hat sie später auch die
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Im Verhandlungstermin
vom 20. Dezember 2001 (Bl. 350 d.A.) haben die Parteien den Rechtsstreit betreffend
die von der Klägerin erhobenen Unterlassungsansprüche im Hinblick auf den
zwischenzeitlichen Zeitablauf der Klagepatente übereinstimmend für in der Hauptsache
erledigt erklärt. Insoweit stellen sie nur noch wechselseitige Kostenanträge.
40
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
41
zu erkennen wie geschehen.
42
Die Beklagten beantragen,
43
die Klage abzuweisen,
44
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die
Klagepatente anhängigen Nichtigkeitsklagen auszusetzen,
45
ferner hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und
Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von dieser beauftragten und ihr
zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen.
46
Sie stellen eine Verletzung der Klagepatente in Abrede. Die Beklagten sind der
Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche nur solche
Datenträger- bzw. Aufzeichnungsträger erfassen, deren Datenwörter bzw.
Informationsstruktur nach dem jeweiligen Verfahrensanspruch 1 der Klagepatente
erzeugt worden sei. Die geltend gemachten Patentansprüche verlangten deshalb eine
Verwirklichung der im jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente beschriebenen
Verfahrensschritte. Die angegriffenen Datenträger seien jedoch nicht nach den
patentgemäßen Verfahren hergestellt worden. Eine Abweichung von den im jeweiligen
Anspruch 1 der Klagepatente beschriebenen Verfahrensschritten falle nicht unter die
Patentansprüche.
47
Soweit die Klägerin auf bestimmte Normen verweise, sei dieser Verweis, so die
Beklagten weiter, zur Darlegung und zum Nachweis einer Verletzung der Klagepatente
nicht geeignet. So betreffe die DIN EN xx, die der internationalen Norm IEC xx
entspreche, CD-Audios und keine CD-ROMs. CD-Audios und CD-ROMs unterschieden
sich in der Anordnung und Struktur der gespeicherten Daten aber grundlegend. Der von
der Klägerin angeführte Standard ECMA-xx sei, ebenso wie die entsprechende
internationale Norm ISO/IEC xx, nicht in eine deutsche Norm umgesetzt worden.
Überdies stellten DIN-Normen auch keine Rechtsnormen dar und müssten deshalb
nicht angewandt werden. Schließlich ließen sich auch bestimmte Merkmale der
Klagepatente nicht aus den Standards herleiten. Der von der Klägerin vorgelegte
Untersuchungsbericht sei zum Nachweis der behaupten Patentverletzungen nicht
geeignet.
48
Außerdem wenden die Beklagten ein, dass die Patentrechte der Klägerin erschöpft
seien. Diesbezüglich tragen sie vor, dass die von ihnen zur Herstellung ihrer CD-ROMs
verwendeten Stamper u.a. von der in der Schweiz ansässigen xxx xx AG stammten.
Diese habe die Glasmaster, aus denen die Stamper gefertigt worden seien, auf einer in
der Schweiz stehenden Mastering-Anlage hergestellt, welche von der "xx"-Gruppe
erworben worden sei. Außerdem sei Erschöpfung auch deshalb eingetreten, weil alle
Mastering-Anlagen, auf denen von ihren Zulieferern gearbeitet werde, von "xx"
stammende Formmatter aufwiesen. Außerdem liefere die Klägerin bzw. "xx" auch
Platinen- und Chipsätze für CD-Brenner, welche notwendig seien, um handelsübliche
CD-Brenner in die Lage zu versetzen, die "x-xx" im CD-Brenner anzuwenden. Alle CD-
Brenner enthielten von "xxx" stammende Platinen und Philips-Chips.
49
Ferner machen die Beklagten geltend, dass, sofern der Inhalt der von der Klägerin
angeführten Standards doch mit den Klagepatenten übereinstimme, die
Geltendmachung von Verletzungsansprüchen rechtsmissbräuchlich sei. Gemäß der DIN
820 Teil 1 sollten sich Normen nämlich nicht auf Gegenstände erstrecken, auf denen
Schutzrechte ruhten. Sofern sich dies in Ausnahmefällen nicht vermeiden lasse, sei mit
dem Berechtigten eine Vereinbarung zu treffen, die mit dem Allgemeininteresse in
Einklang stehe, was bedeute, dass der Berechtigte angemessene Lizenzen vergeben
müsse. Unter Zugrundelegung ihres Klagevortrages müsse sich die Klägerin deshalb
auf die Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr verweisen lassen.
50
Schließlich, so die Beklagten weiter, sei der Klägerin auch ein Missbrauch von
Marktmacht vorzuwerfen. Die Klägerin verlange in ihren Lizenzverträgen nämlich eine
völlig unangemesse Lizenzgebühr, die etwa 20% des Fabrikabgabepreises einer
unverpackten CD betrage. Außerdem beinhalte der ihr von der Klägerin vorgelegte
Lizenzvertrag kartellrechtlich unzulässige Bestimmungen. So sehe der Lizenzvertrag, in
dessen Anlagen ca. 140 Schutzrechtsfamilien genannt seien, unkündbar für die Dauer
von zehn Jahren eine Lizenz und damit eine Verpflichtung zur Lizenzzahlung über die
Dauer der von ihnen nach dem Vortrag der Klägerin angeblich (allein) benutzten
Klagepatente vor. Ebenso solle für dieselbe Dauer die Verpflichtung zur
Rücklizenzierung eigener weiterer das lizenzierte Gebiet betreffender Erfindungen
erzwungen werden.
51
Ihren Aussetzungsantrag begründen die Beklagten damit, dass sich die Klagepatente in
den Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen würden.
52
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
53
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen
überreichten Anlagen Bezug genommen.
54
Entscheidungsgründe:
55
Die zulässige Klage ist begründet.
56
Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten noch geltend gemachten Ansprüche auf
Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten Erzeugnisse,
Schadensersatz und Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 9 Nr.
1, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259,
812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil die Beklagten die beiden Klagepatente
schuldhaft benutzt haben. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die
gegen die Klagepatente erhobenen Nichtigkeitsklagen besteht kein hinreichender
Anlass.
57
A.
58
Mit den angegriffenen CD-ROMs haben die Beklagten von der Lehre des
Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 Gebrauch gemacht.
59
I.
60
Das Klagepatent 1 betrifft im hier interessierenden Umfang ein Verfahren zur
Fehlersicherung einer Folge von Datenwörter sowie einen Datenträger mit derart
fehlergesicherten Datenwörtern.
61
Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 1 beinhaltet das in
Rede stehende Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörter folgende
Verfahrensschritte:
62
1. An jedem einer ersten Anzahl von (n1-k 1) parallelen Kanälen wird je ein Datenwort
aus einer Folge von Datenwörtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander
empfangen.
63
2. Jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkorrekturcoder
zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes zugeführt.
64
3. Die Datenwörter, nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes
daraus gebildete Paritätswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten
verzögert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander.
65
4. Jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen
Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt zum Bilden
wenigstens eines zweiten Paritätsworts.
66
5. Jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und
zweiter Paritätswörter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl
und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von
Ausgangskanälen wortweise seriell an.
67
Wie die Klagepatentschrift 1 in ihrer Einleitung ausführt, ist ein Verfahren dieser Art aus
der deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxxx (Anlage F 2) bekannt. Die
Klagepatentschrift gibt an, dass bei dem bekannten Verfahren aus jeweils zwei
Datenwörtern ein Paritätswort und aus dem verzögerten Datenwort und dem
unterschiedlich dazu gebildeten Paritätswort ein weiteres Paritätswort gebildet würden.
Das eine Paritätswort werde dabei nicht verzögert, was als Verzögerung um eine
Laufzeit Null angesehen werden könne. Die unterschiedlichen Verzögerungen stellten
eine Verflechtung im Zeitbereich dar, was der Verringerung der Anzahl fehlerhafter
Wörter in einem Fehlerkorrekturblock dadurch diene, dass die im Fehlerkorrekturblock
enthaltenen Paritätswörter und die Datenwörter für die Fehlersicherung zeitlich gestreut
und bei der Decodierung wieder in die ursprüngliche Zeitlage zurückgebracht würden.
Dadurch würden beim Auftreten einer Fehlerhäufung zwischen Erzeugung der
fehlergesicherten Datenwörter und deren Decodierung die fehlerhaften Wörter zeitlich
gestreut. Hierdurch sei sogar dann, wenn ein Fehler beispielsweise durch die ersten
Paritätswörter nicht korrigiert werden könne, diese Korrektur oft mit den zweiten
Paritätswörtern möglich und umgekehrt (vgl. Anlage K 7. Seite 1, Zeilen 7 bis 17).
68
Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik jedoch als nachteilig,
dass dann, wenn bei dem bekannten Verfahren ein Wort nur ein einziges fehlerhaftes
Bit enthalte, das gesamte Wort als fehlerhaft behandelt werde. Dadurch ermögliche, so
die Klagepatentschrift 1, die bekannte Verflechtung im Zeitbereich nicht immer eine
ausreichende Korrektur von Fehlern, wenn die zu decodierenden Daten eine größere
Anzahl einzelner Fehler enthielten (Anlage K 7, Seite 2, Zeilen 18 bis 21).
69
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent 1 das technische
Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Verfahren der eingangs genannten Art
anzugeben, bei dem sowohl Fehlerhäufungen als auch Einzelfehler gut korrigierbar sind
(vgl. Anlage K 7, Seite 2, Zeilen 22 bis 23).
70
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent 1 in seinem Patentanspruch 1 ein
Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörter mit den eingangs
genannten Merkmale vor, dass durch folgende weiteren Verfahrensmerkmale
gekennzeichnet ist:
71
6. Vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen
zugeführten Datenwörtern werden jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern
derart gebildet, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen
fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern bilden;
72
7. Vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen
zugeführte Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Paritätswörtern
wird jeweils eine weitere Reihe von k2>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet, dass
die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter
einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=n2 Wörtern bilden.
73
8. die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Paritätswörtern zur Bildung
des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern erfolgt mittels der
nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei n2<2m-1 ist:
74
wobei α eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und
primitives Polynom des n-ten Gerades όber einen Galois-Kφrper GF(2) ist, und dass
empfangsseitig zum Dekodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren
entsprechend umgekehrt angewendet wird.
75
In seinem Patentanspruch 15, welcher von der Klägerin hier geltend gemacht wird,
schlägt das Klagepatent 1 ferner einen Datenträger mit folgenden Merkmalen vor:
76
a) Datenträger mit fehlergesicherten Datenwörtern in Form von Datenblöcken.
77
b) Die auf dem Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter sind gemäß dem
Verfahren nach Patentanspruch 1, d. h. wie folgt erzeugt worden:
78
b1) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k1 ) parallelen Kanälen wird je ein Datenwort
aus einer Folge von Datenwörtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander
empfangen;
79
b2) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkorrekturcoder
zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes zugeführt;
80
b3) die Datenwörter, nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes
daraus gebildete Paritätswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten
verzögert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander;
81
b4) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen
82
Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt zum Bilden
wenigstens eines zweiten Paritätsworts;
b5) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und
zweiter Paritätswörter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl
und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von
Ausgangskanälen wortweise seriell an;
83
b6) vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen
zugeführten Datenwörtern werden jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern
derart gebildet, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen
fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern bilden;
84
b7) vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen
zugeführte Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Paritätswörtern
wird jeweils eine weitere Reihe von k2>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet, dass
die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter
einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=n2 Wörtern bilden;
85
b8) die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Paritätswörtern zur
Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern erfolgt
mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei n2<2m-1 ist:
86
wobei α eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und
primitives Polynom des n-ten Gerades über einen Galois-Körper GF(2) ist, und dass
empfangsseitig zum Dekodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren
entsprechend umgekehrt angewendet wird.
87
c) Jeder Block enthält eine aus den geradzahligen der den parallelen Kanälen
zugeführten Datenwörter abgeleitete Information, eine aus den ersten Paritätswörtern
abgeleitete Information, eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kanälen
zugeführten Datenwörter abgeleitete Information und eine aus den zweiten
Paritätswörtern abgeleitete Information.
88
Soweit es in Merkmal b der vorstehenden Merkmalsgliederung heißt, dass die auf dem
Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter gemäß dem Verfahren nach
Patentanspruch 1 erzeugt worden sind, orientiert sich diese Formulierung am Wortlaut
des Patentanspruchs 15, in dem von "Datenträger mit gemäß dem Verfahren nach
einem der Ansprüche 1 bis 7 erzeugten fehlergesicherten Datenwörtern" die Rede ist.
Eine Feststellung darüber, ob die auf dem Datenträger befindlichen fehlergesicherten
Datenwörter nach diesem Verfahren hergestellt sein müssen, ist mit der Formulierung
dieses Merkmals nicht getroffen.
89
II.
90
Mit den angegriffenen CD-ROMs haben die Beklagten von der Lehre des Anspruchs 15
des Klagepatents 1 ("CIRC") Gebrauch gemacht.
91
Dabei kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass die angegriffenen CD-ROMs
auf handelsüblichen Abspielgeräten abgespielt werden können. Insoweit muss nicht
geklärt werden, ob dies nur dann möglich ist, wenn die CD-ROM den CD-Standard
92
ECMA-xx erfüllt, und es muss auch nicht entschieden werden, ob dieser Standard
vollständig der Lehre der Klagepatente entspricht. Denn die Klägerin hat konkret belegt,
dass die angegriffenen CD-ROMs der Beklagten sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 verwirklichen.
1.
93
Die beanstandeten CD-ROMs verwirklichen, wie die Klägerin dargetan hat und
zwischen den Parteien – zu Recht - auch unstreitig ist, das Merkmal a der vorstehenden
Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 15 wortsinngemäß. Denn bei den CD-ROMs
der Beklagten handelt es sich um (optische) Datenträger, auf denen fehlergesicherte
Datenwörter in Form von Datenblöcken gespeichert sind.
94
2.
95
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllen die angegriffenen CD-ROMs auch das
Merkmal b, welches besagt, dass die auf dem Datenträger befindlichen
fehlergesicherten Datenwörter gemäß dem Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge
von Datenwörtern nach Patentanspruch 1 erzeugt worden sind.
96
a)
97
Bei der Auslegung dieses Merkmals ist zu beachten, dass der Patentanspruch 15 des
Klagepatents 1 ein auf einen Datenträger gerichteter Sachanspruch ist. Sein
Gegenstand ist durch drei Merkmale gekennzeichnet: Zum ersten durch das
Vorhandensein "fehlergesicherter Datenwörter in Form von Datenblöcken" (Merkmal a),
zum zweiten durch das Verfahren nach Anspruch 1 (Merkmal b) und zum dritten
dadurch, dass die fehlergesicherten Datenblöcke die in Merkmal c) genannten
Bestandteile in der dort aufgeführten Reihenfolge aufweisen müssen. Während das
erste und das dritte Merkmal bestimmte Eigenschaften der auf dem Datenträger
vorhandenen Datenwörter beschreiben, beschreibt das Merkmal b die Eigenschaften
der Datenwörter "nur" mittelbar durch das Verfahren zu ihrer Herstellung. Entgegen dem
an sich hierfür sprechenden Wortlaut des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 wird
hiermit aber nicht verlangt, dass die fehlergesicherten Datenwörter tatsächlich nach dem
in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren gebildet sein müssen.
98
Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Kennzeichnung
eines Erzeugnisses durch das Verfahren seiner Herstellung zulässig ist, wenn eine
Kennzeichnung durch Parameter seiner Eigenschaften unmöglich oder gänzlich
unpraktisch ist (vgl. BGHZ 57, 1 – Trioxan; 73, 183 – Farbbildröhre; BGH, GRUR 1985,
31, 32 – Acrylfasern; GRUR 1993, 651, 655 – Tetraploide Kamille; vgl. ferner
Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 15, 88).
Die Möglichkeit der eindeutigen Kennzeichnung eines Erzeugnisses durch das
Verfahren zu seiner Herstellung ist dabei nicht auf chemische Stoffe beschränkt,
sondern gilt auch für auf eine andere Weise hergestellte Erzeugnisse (vgl. BGHZ 73,
183 – Farbbildröhre; BGH, GRUR 1985, 31, 32 – Acrylfasern). Ein derartiger
Erzeugnisanspruch kann auch neben einem Verfahrensanspruch erteilt werden. Dem
steht § 9 Nr. 3 PatG nicht entgegen. Obwohl diese Vorschrift die Schutzwirkungen eines
Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse
erstreckt, ohne dass ein Anspruch auf die Erzeugnisse gerichtet ist, kann nach
allgemeiner Auffassung neben dem Herstellungsverfahren, auch dass neue,
99
fortschrittliche und erfinderische Erzeugnis unter Schutz gestellt werden , weil dessen
Schutz sich auf sämtliche Herstellungsarten erstreckt, also weiter geht als der Schutz
nach § 9 Nr. 3 PatG (vgl. BGHZ 53, 1, 23 ff – Trioxan; 73, 183, 186 – Farbbildröhre). Nur
das Erzeugnispatent gewährt dem Erfinder ausreichenden Schutz gegen andere – neue
und möglicherweise auch erfinderische - Herstellungsverfahren (Benkard/Bruchhausen,
a.a.O., § 1 Rdnr. 88). Außerdem kann der Erfinder die Erteilung des Patents
grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen neuen technischen
Lehre entspricht. Lässt sich diese Lehre in mehrere Anspruchsformen fassen, muss der
Erteilungsanspruch des Anmelders auf alle in Betracht kommenden
Erscheinungsformen der Erfindung bezogen werden. Dies gilt für eine Lehre, die sich in
verschiedene Kategorien einordnen lässt, in gleicher Weise, wie für eine Lehre, die
mehrere Ausprägungen innerhalb derselben Kategorie findet, soweit diese schutzfähig
ist (vgl. BGHZ 73, 183, 187 – Farbbildröhre).
Über die Gewährbarkeit der von der Klägerin gewählten und ihr auch erteilten
Anspruchsfassung ist im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht zu befinden. Denn
der Anspruch ist im Patentverletzungsrechtsstreit so, wie er erteilt oder beschränkt
worden ist, vom Verletzungsgericht hinzunehmen. Für die Auslegung eines Anspruchs,
wie er hier in Rede steht, ergibt sich aus dem Vorstehenden aber, dass sein
Gegenstand trotz der Beschreibung des Herstellungsweges bzw. des
Herstellungsverfahrens das Erzeugnis als solches ist und in der Art der Beschreibung
des Herstellungsweges auch keine Beschränkung des Schutzes für das Erzeugnis auf
den zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg liegt (vgl. BGH, GRUR
1972, 80, 87 – Trioxan; GRUR 1993, 651, 654 – Tetraploide Kamille;
Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Auflage, § 14 Rdnr. 54; Benkard/Bruchhausen,
a.a.O., § 1 Rdnr. 15, 88; Benkard/Ullmann, § 14 PatG Rdnr. 88). Die Wahl eines anderen
Herstellungsverfahrens, mit dem ebenfalls das unter Schutz gestellte Erzeugnis
gewonnen wird, führt nicht aus dem Schutzbereich des Patents heraus. Eine Benutzung
eines solchen Patents kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn ein von dem im
Patentanspruch zur Kennzeichnung des Erzeugnisses abweichendes
Herstellungsverfahren angewandt wird (vgl. Benkard/Ullmann, a.a.O., § 14 PatG Rdnr.
88).
100
Dies gilt nicht nur, wenn der Anspruch so gefasst ist, dass von einem "Erzeugnis ...
erhältlich durch ..." die Rede ist, und schon durch die Wortwahl zum Ausdruck gebracht
wird, dass das angegebene Verfahren nur ein Beispiel sein soll (vgl.
Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 1 Rdnr. 88; Busse/Keukenschrijver, § 14 Rdnr. 54),
sondern auch für eine Anspruchsformulierung, in der es "Erzeugnis ... erhalten durch ..."
oder "Erzeugnis ... hergestellt nach ..." heißt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner
Entscheidung "Trioxan" (BGHZ 51, 1, 23) noch festgestellt, dass ein Patentanspruch mit
der letztgenannten Fassung seinem Wortlaut nach nur ein solches Erzeugnis erfasse,
wie er nach dem angegebenen Verfahren erhalten werde. Diese Entscheidung beruhte
aber offenbar darauf, dass der dortige Anmelder mit der Wendung "erhalten durch"
tatsächlich einen solche Beschränkung gewollt hatte (vgl. BGHZ 51, 1, 23, wo auf die
Begründung der Rechtsbeschwerde hingewiesen wird; vgl. hierzu auch
Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 1 Rdnr. 88). Jedenfalls liegt aber nach der neueren
höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer derartigen Anspruchsfassung keine
entsprechende Beschränkung. So hat der Bundesgerichtshof bereits in der
Entscheidung "Farbbildröhre" aus dem Jahre 1978 (BGHZ 73, 183, 186), der ein Fall
zugrunde lag, in welchem die Anmelderin neben einem eine Belichtungsvorrichtung zur
Herstellung eines Bildschirms für eine Farbbildröhre betreffenden Anspruch 1 auch
101
einen Anspruch angemeldet hatte, der einen "Bildschirm für eine Farbbildröhre,
hergestellt mit einer Belichtungsvorrichtung nach Anspruch 1" betraf, angedeutet, dass
sich der Schutz des letzteren Anspruchs "auf sämtliche Herstellungsarten" erstrecke,
also weiter gehe als der nach § 6 Satz 2 PatG 1968, welcher insoweit wortgleich mit § 9
Satz 2 Nr. 3 PatG 1981 ist. In seiner im Jahre 1993 ergangenen Entscheidung
"Tetraploide Kamille" (GRUR 1993, 651, 654 f.), in welcher es um Ansprüche mit der
Wendung "erhalten durch" ging, hat der Bundesgerichtshof sodann festgestellt, dass
Gegenstand des dortigen Patents trotz der Beschreibung durch das
Herstellungsverfahren das Erzeugnis als solches sei, das unabhängig von seinem
Herstellungsweg die Voraussetzung der Patentierbarkeit erfüllen müsse. In der Art der
Beschreibung liege auch keine Beschränkung des Schutzes für das Erzeugnis auf den
zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg. Die Beschreibung des dort
angegebenen Züchtungsweges diene nur der eindeutigen Kennzeichnung des
Erzeugnisses. Schließlich hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Entscheidung
"Zipfelfreies Stahlband" (GRUR 2001, 1129, 1133), in welcher er über die
Patentfähigkeit eines Patentes zu befinden hatte, dessen Anspruch 1 ein Verfahren zur
Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder Bandes mit guter Umformbarkeit aus
Stahl und dessen Anspruch 3 ein "zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus
Stahl ... hergestellt nach dem Verfahren nach Anspruch 1 oder 2 ..." betraf, ausgeführt,
dass es für den Rechtsbestand des dortigen Anspruchs 3 nicht auf die Patentfähigkeit
des Verfahrens, sondern nur auf die Patentfähigkeit des beanspruchten Stahlblechs
oder Stahlbandes ankommt. Die Anspruchsfassung enthielt also - übertragen auf die
Frage des Schutzbereiches eines solchen Anspruches - nach der Beurteilung des
Bundesgerichtshofes keine Beschränkung des Schutzes nur auf solche Erzeugnisse,
die durch Ausübung des genannten Verfahrens gewonnen werden.
Im Entscheidungsfall handelt es sich hiervon ausgehend bei dem Patentanspruch 15
des Klagepatents 1 um einen Erzeugnisanspruch, welcher auf einen Datenträger mit
einer bestimmten Datenstruktur gerichtet ist, wobei die Datenstruktur u.a. durch das
Verfahren zu ihrer Herstellung beschrieben ist. Dieser Erzeugnisanspruch schützt nicht
nur solche Datenträger, deren fehlergesicherte Datenwörter in Form von Datenblöcken
nach dem in Anspruch 1 des Klagepatents 1 beschriebenen Verfahren gebildet werden.
Allein die Anwendung eines abweichenden Herstellungsverfahrens führt insoweit noch
nicht aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs 15 heraus (vgl. auch LG Hamburg,
Urt. v. 26.4.2001 – 315 O 373/00, Anlage K 19/H1, Seite 38 f.; Urt. v. 26.4.2001 – 315 O
217/00, Anlage K 23, Seite 17 ff.).
102
Soweit die Beklagte hingegen der Auffassung ist, dass vom Patentanspruch 15 nur
solche Datenträger erfasst werden, deren fehlergesicherte Datenwörter nach dem im
Anspruch 1 beschriebenen Verfahren hergestellt worden sind, kann dem aus den
vorstehenden Gründen nicht beigetreten werden.
103
Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt es in diesem Zusammenhang keine
Rolle, dass mittels des erfindungsgemäßen Verfahrens nach Patentanspruch 1 kein
Datenträger, sondern nur – auf diesem gespeicherte – Datenwörter gebildet werden.
Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei dem Anspruch 15
gleichwohl um einen Anspruch der vorgenannten, von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannten Art handelt. Entscheidend hierfür ist, dass durch das von
Anspruch 15 in Bezug genommene Verfahren gemäß Anspruch 1 "fehlergesicherte
Datenwörter" gebildet werden, die auf dem geschützten Datenträger gespeichert sein
sollen. Durch den Verweis auf das Verfahren zu ihrer Herstellung werden die auf dem
104
Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter in Form von Datenblöcken
weiter beschrieben. Es handelt sich um ein die Datenstruktur des Datenträgers und
insoweit letztlich auch um ein den Datenträgers selbst beschreibendes Merkmal. Dass
das Verfahren zur Herstellung des Datenträgers als solchem nicht beschrieben ist, ist
unschädlich. Denn die vorgenannten Grundsätze kommen nicht nur zur Anwendung,
wenn in einem Patentanspruch ein Herstellungsverfahren angegeben ist, das zur
Herstellung des geschützten Erzeugnisses als solches führt, in dem also sämtliche zur
Herstellung des geschützten Erzeugnisses notwendigen Schritte beschrieben sind. Sie
gelten vielmehr auch dann, wenn – wie hier - durch den Verweis auf ein Verfahren nur
ein Merkmal des Gegenstandes der Erfindung beschrieben wird. Dies ergibt sich schon
daraus, dass die Heranziehung des Herstellungsverfahrens nur insoweit zulässig ist, als
die Gestaltung bzw. die charakteristischen Eigenschaften des geschützten
Erzeugnisses nicht in zur Kennzeichnung ausreichendem Maße angegeben werden
können. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof etwa auch in der Entscheidung
"Polyäthylenfilamente" (GRUR 1997, 612, 615) betont, dass mit der Angabe einer
Verfahrensführung "besondere Eigenschaften wie sie bei der Verfahrensführung
erhalten werden" beschrieben werden. Ferner ist es auch in den vom Bundesgerichtshof
bisher entschiedenen Fällen keineswegs stets so gewesen, dass dort das ganze
Erzeugnis durch das Verfahren, auf das Bezug genommen wurde, beschrieben wurde.
So lautete etwa der Erzeugnisanspruch in der bereits angesprochenen Entscheidung
"Farbbildröhre" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1979, 461): "Bildschirm für eine
Farbbildröhre, hergestellt mit einer Belichtungsvorrichtung nach Anspruch 1". Mit dieser
Belichtungsröhre konnte aber kein vollständiger Bildschirm für eine Farbbildröhre
hergestellt werden.
Die von den Beklagten angesprochene Entscheidung "Polsterformkörper" des
Bundesgerichtshof (GRUR 1960, 468) steht der aufgezeigten Auslegung des
Patentanspruchs 15 nicht entgegen. Bei dieser, noch zum alten Recht ergangenen
Entscheidung, in welcher eine "Mischform zwischen Sach- und Verfahrenspatent"
angedacht worden ist (vgl. Benkard/Bruchhausen, a.a.O. § 1 Rdnr. 88), hat es sich
offenbar um einen Ausnahmefall gehandelt. Ein solcher ist – soweit ersichtlich - vom
Bundesgerichtshof in der Folgezeit aber nicht mehr anerkannt worden.
105
Der von der Beklagten als Anlage F 5 überreichte Bescheid des Prüfers vom 25. April
1988 aus dem Erteilungsverfahren gibt zu einer anderen Beurteilung schließlich
ebenfalls keinen Anlass. Aus den hieraus hervorgehenden Äußerungen des Prüfers
ergibt sich nur, dass dieser an dem ursprünglich angemeldeten Anspruch beanstandet
hat, dass dieser "inkorrekt formuliert" sei, weil durch ein Verfahren zur Fehlerkorrektur
kein Datenträger erzeugt werden könne, was zweifellos richtig ist. Die ungenaue
Formulierung ist daraufhin geändert worden, wobei beachtet worden ist, dass das in
Bezug genommene Verfahren nicht den Herstellungsweg eines Datenträgers, sondern
ein Verfahren zur Erzeugung der auf dem Datenträger befindlichen fehlergesicherten
Datenwörter beschreibt.
106
Es kann damit festgehalten werden, dass das Merkmal b des Patentanspruchs 15 des
Klagepatents 1 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Durchführung des
Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 verlangt. Soweit die Beklagten sich hauptsächlich
damit verteidigen, dass die auf ihren CD-ROMs gespeicherten Datenwörter nicht nach
dem patentgemäßen Verfahren gebildet worden seien, führt sie dies somit nicht schon
aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs 15 heraus. Andererseits bedeutet dies
allerdings nicht, das der Verweis auf das Verfahren nach Patentanspruch 1 und damit
107
das Merkmal b bedeutungslos sind.
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (vgl. Urt. v. 6.8.1996 – 4 O
xx/95, Anlage K 29; Entscheidungen 1996, 65 - Oberflächenaktives Material)
umschreiben die Angaben zum (möglichen) Herstellungsweg in einem Product-by-
Process-Anspruch nämlich mittelbar das beanspruchte Erzeugnis. Sie sind damit eine
Angabe, die der Identität dessen, was durch den Sachanspruch unter Schutz gestellt
werden soll, dient. Was dies für die zu verlangenden Erzeugniseigenschaften bedeutet,
ist anhand einer Auslegung des Patentanspruches unter Berücksichtigung des Inhaltes
der Klagepatentschrift im Einzelfall zu ermitteln (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 1997,
612, 615 – Polyäthylenfilamente). Es ist hierbei zu ermitteln, inwieweit sich aus dem im
Patent angegebenen Herstellungsweg bzw. –verfahren charakteristische Eigenschaften
des beanspruchten Erzeugnisses ergeben, die ein auf anderem Wege hergestelltes
Erzeugnis aufweisen muss, um in den Schutzbereich des Patentanspruchs zu fallen (so
auch Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 14 Rdnr. 54). Diese Rechtsprechung steht mit
den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner bereits angesprochenen
Entscheidung "Zipfelfreies Stahlband" vom 19. Juni 2001 (GRUR 2001, 1129, 1133) in
Einklang, wonach bei einem Product-by-Process-Anspruch das Verfahren nicht
bedeutungslos ist, sondern zu den Sachmerkmalen der hierdurch bezeichnete
körperliche Gegenstand und seine erfindungsgemäßen körperlichen oder funktionalen
Eigenschaften gehören, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei seiner
Herstellung ergeben. Welche das seien, so der Bundesgerichtshof, sei durch Auslegung
der Patentansprüche zu ermitteln. Maßgebend sei hierbei – wie stets – wie der
angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg verstehe und welche
Schlussfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße Beschaffenheit der auf diesem
Wege herstellbaren Sache ziehe. Nicht anderes hat das angerufene Gericht bereits in
der vorzitierten Entscheidung ausgeführt.
108
b)
109
Im Streitfall versteht der von der Klagepatentschrift 1 angesprochene Fachmann den
Hinweis in Patentanspruch 15 auf das Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von
Datenwörtern gemäß dem Patentanspruch 1 dahin, dass die auf dem geschützten
Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter in Form von Datenblöcken das
Ergebnis des Verfahrens nach Anspruch 1 sein sollen. Wie dieses Ergebnis erreicht
wird, ist insoweit nicht von Bedeutung. Es kommt "nur" darauf an, dass das Ergebnis
des angewandten Verfahrens identisch mit dem Ergebnis des patentgemäßen
Verfahrens ist. In dem Ergebnis als solchem, das auf dem Datenträger gespeichert ist,
liegt die besondere Eigenschaft des Datenträgers, die sich aus der Anwendung des in
Bezug genommenen Verfahrens ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist also,
dass die auf dem Datenträger aufgezeichneten fehlergesicherten Datenwörter identisch
mit denen sind, die sich ergeben, wenn das in Anspruch 1 des Klagepatents 1
beschriebene Verfahren angewandt wird. Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem
Verweis auf das Verfahren nach Anspruch 1 nicht.
110
Dass die auf den angegriffenen CD-ROMs der Beklagten gespeicherten Datenwörter in
Form von Datenblöcken identisch mit einem Datenstrom sind, der nach dem Verfahren
nach Anspruch 1 des Klagepatents codiert wurde, hat die Klägerin anhand des
Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16, welchen sie sowohl schriftsätzlich als
auch im Verhandlungstermin am 20. Dezember 2001 eingehend erläutert hat,
substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Hierdurch ist belegt, dass das Merkmal b
111
wortsinngemäß verwirklicht ist.
Ausweislich des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 ist eine aus der
Produktion der Beklagten zu 1. stammende CD-ROM von der Klägerin untersucht
worden. Hierbei sind gemäß dem Untersuchungsbericht aus dem von der CD-ROM
ausgelesenen Datenstrom die Ursprungsdaten zurückgewonnen worden, diese
anschließend nach den Verfahren gemäß dem jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente
erneut codiert worden und diese neu codierten Daten dann mit den ausgelesenen Daten
verglichen worden. Im Einzelnen ist gemäß den Erläuterungen der Klägerin wie folgt
vorgegangen worden:
112
Zunächst ist der Datenstrom von der untersuchten CD-ROM ausgelesen worden, wobei
auf einen fehlerfreien Abschnitt zurückgegriffen worden ist. Ein fehlerfreier Abschnitt ist
ausgewählt worden, damit die durch Kanalcodierung und die Fehlerkorrekturcodierung
hinzugefügten Teile des Code entfernt werden können und die tatsächlichen
Ursprungsdaten erhalten werden, aus welchen der ausgelesene Datenstrom hergestellt
worden ist. Bei Verwendung einer Stelle mit Fehlern hätten dagegen die unmittelbaren
Ursprungsdaten nicht herausgefiltert werden können. Nur wenn die wirklichen
Ursprungsdaten erhalten werden, kann aus diesen durch Neucodierung ein Datenstrom
erzeugt werden, der dieselben Datenwörter enthält wie der ausgelesene Datenstrom.
Von dem zugegriffenen (fehlerfreien) Abschnitt ist zunächst das aus der Datenstruktur
resultierende Frequenzspektrum und der laufende digitale Summenwert (RDS)
bestimmt worden. Ferner ist der fehlerfrei Abschnitt decodiert worden. Dabei wurden
113
- Rahmen gesucht, an deren Anfang eine Synchronisationsinformation mit der
Bitkombination xxx steht,
114
- diese Synchronisationsinformation entfernt,
115
- die Bits entfernt, die als Trennbits erkannt wurden,
116
- die verbliebenen 14-Bit Datenwörter in 8-Bit Datenwörter umgewandelt,
117
- von den erhaltenen 33 Datenwörter die 32 Informationswörter in 32 parallelen Kanäle
geleitet,
118
- die Wörter der geradzahligen Kanäle um einen Rahmen entschachtelt,
119
- die Fehlerdetektion mittels der zweiten Paritätswörter durchgeführt, und da keine
Fehler gefunden wurden, die zweiten Paritätswörter entfernt,
120
- eine Entschachtelung mit unterschiedlichen Laufzeiten durchgeführt,
121
- die Fehlerdetektion mittels der ersten Paritätswörter durchgeführt und, da keine Fehler
gefunden wurden, die ersten Paritätswörter entfernt ohne eine Veränderung
vorzunehmen,
122
- die geradzahligen und die ungeradzahligen Datenwörter in die richtigen Kanäle
verschoben,
123
- die ungeradzahligen Wörter um zwei Blöcke entschachtelt,
124
- jeweils zwei 8-Bit Datenwörter zu einem 16-Bit Datenwort verbunden.
125
Hiernach haben die Ursprungsdaten vorgelegen. Diese Daten sind dann ausweislich
des Untersuchungsberichtes (vgl. Anlage K 16, Seiten 14 bis 15; Bl. 134 ff. d. A.) neu
codiert worden. Hierbei ist gemäß den Angaben der Klägerin zunächst – unter
Berücksichtigung des zusätzlichen Merkmals c des Patentanspruchs 15 des
Klagepatents 1 – das CIRC-Verfahren durchgeführt und hiernach der serielle
Datenstrom in der von der Klägerin auf Bl. 135 f. der Akten beschrieben Weise moduliert
worden. Im Anschluss hieran sind die von der untersuchten CD-ROM ausgelesenen
Daten mit den durch die Neucodierung erhaltenen Daten verglichen worden. Gemäß
den Darlegungen der Klägerin ist festgestellt worden, dass die Daten identische
Datenwörter und Synchronisationswörter in identischer Reihenfolge enthalten. Die auf
der angegriffenen CD-ROM der Beklagten befindlichen Datenwörter in Form von
Datenblöcken sind hiernach identisch mit einem Datenstrom, der nach dem Verfahren
gemäß Anspruch 1 des Klagepatents 1 codiert wird.
126
Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie bestreiten,
dass die auf ihren CD-ROMs gespeicherten fehlergesicherten Datenwörter identisch
sind mit einem Datenstrom, der nach dem erfindungsgemäßen codiert wird, reicht
dieses einfache Bestreiten angesichts des - aufgrund des Analyseberichts –
qualifizierten Sachvortrages der Klägerin nicht aus. Die Klägerin hat nachvollziehbar
und substantiiert dargetan, dass sie aus der untersuchten CD-ROM der Beklagten die
Ursprungsdaten zurückgewonnen hat, sie diese sodann dem patentgemäßen Verfahren
unterworfen hat und dass das Ergebnis hiernach dasselbe gewesen ist, d. h. die
"wiederhergestellten" Daten mit denen Daten übereingestimmt haben, die sich auf der
CD-ROM der Beklagten befinden. Die von ihr durchgeführte Untersuchung hat sie
sowohl schriftsätzlich als auch im Verhandlungstermin eingehend erläutert. Die von den
Beklagten gegen den von ihr vorgelegten Untersuchungsbericht erhobenen Einwände
vermögen nicht zu überzeugen.
127
Soweit die Beklagten anmerken, dass auf Seite 4 unter Ziffer 1 des
Untersuchungsberichts allein auf Audiodaten abgestellt werde und die Figur 7 auf Seite
13 des Untersuchungsberichts ein Audio-Wiedergabeteil enthalte, sie hieraus folgern,
dass von der Klägerin keine CD-ROM, sondern eine CD-Audio geprüft worden sein
müsse, und sie insoweit ferner geltend machen, dass der Unterschied der Anforderung
an beide CD-Arten von großer Wichtigkeit sei, weil bei CD-ROMs noch zusätzlich ein
dritter Codiervorgang überlagert werde, lassen sich hieraus keine Bedenken gegen die
Aussagekraft des Untersuchungsberichts herleiten. Der von der Klägerin vorgelegte
Untersuchungsbericht bezieht sich ausweislich seines Deckblatts auf eine CD des Typs
"xxx xx x x", bei der es sich unstreitig um eine CD-ROM handelt. Eine solche CD ist
gemäß dem Vortrag der Klägerin auch untersucht worden. Dass unter Ziffer 2.1 auf Seite
4 des Untersuchungsberichts gleichwohl allein auf Audiodaten abgestellt wird, lässt sich
damit erklären, dass es sich hierbei um allgemeine Ausführungen einleitender Art zum
CD-System handelt, wie sie von der Klägerin offenbar mehrfach verwendet werden. Die
Klägerin hat insoweit klargestellt, dass es sich um ein Redaktionsversehen bzw. eine
Ungenauigkeit handelt und es im letzten Satz des Absatzes 2 der Ziffer 2.1 des
Testreports heißen muss, dass "CIRC" bei der CD-Audio-Aufnahme die digitalisierten
Audiodaten codiert und "CIRC" bei der Aufnahme von CD-ROM-Daten entsprechend
vorbereitete Daten codiert. Dafür, dass sich die einleitenden Ausführungen in dem
Untersuchungsbericht auch auf CD-ROMs beziehen, sprechen zudem die
128
anschließenden Erläuterungen unter Ziffer 2.2 des Untersuchungsberichtes, aus denen
hervorgeht, dass die CD-Familie nicht ein einziges System, sondern eine ganze Familie
von Systemen ist, zu denen u.a. die CD-ROM und die CD-Audio gehören, und aus sich
auch ergibt, dass sich die Techniker der Klägerin in dem Bericht auf den CD-ROM
ISO/IEC Standard beziehen.
Die in dem Bericht behandelte Fehlerkorrekturcodierung und die ferner behandelte
Modulation gelten gemäß den überzeugenden Erläuterungen der Klägerin sowohl für
CD-ROM als auch für CD-Audio. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass die
Fehlerkorrekturcodierung nach dem Klagepatent 1 der vorletzte
Datentbehandlungsschritt und die Modulation nach dem Klagepatent 2 der letzte
Datenbehandlungsschritt ist, dem die Daten unterworfen werden. In beiden Fällen
werden die zu verarbeitenden Daten für den vorletzten Datenbehandlungsschritt (CIRC-
Fehlerkorrekturcodierung) erst vorbereitet und dann als 8-Bit-Datenwörter in die 24
parallelen Kanäle des CIRC-Kodieres angeliefert. Bei den Audiodaten besteht die
Verarbeitung lediglich darin, dass die 16-Bit-Audioworte in zwei 8-Bit-Datenworte geteilt
werden. Bei ROM-Daten ist die Verarbeitung hingegen aufwendiger. Bei diesen werden
vor der CIRC-Codierung in den Datenstrom noch zusätzliche Adressen und
Steuerzeichen und ggf. eine zweite Fehlerkorrektursystematik eingefügt. Hiernach
werden sog. Sektoren gebildet, die aus 98x24 8-Bit-Datenwörtern bestehen.
Diesbezüglich kann auf Seite 14 Ziffer 14 des Standards ECMA-xx (Anlage K 9)
verwiesen werden, wo drei verschiedene Möglichkeiten von ROM-Sektoren von
xxxxxxxxxx Bytes (8-Bit-Datenwörtern) dargestellt sind. Diese Anzahl von xxxxxxxx-Bit-
Datenblöcken lässt sich durch 24 teilen. Aus einem solchen sog. Frame lassen sich
damit 98 Ausgangsblöcke von je xx 8-Bit-Datenwörter bilden. Solche Blöcke bilden die
erste Spalte der Figur C.1 des Standards ECMA-130 (Anlage K 9, Seite 35). Ihre
Bezeichnung ist identisch mit der Bezeichnung der Datenwörter im Block von 24 8-Bit-
Datenwörter in der Spalte 2 der Figur 6 des Klagepatents 1. Gemäß dem
unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ist die weitere Datenbehandlung der 8-Bit-
ROM-Datenwörter identisch mit der von 8-Bit-Audio-Datenwörtern. Wie aus Ziffer 14 des
ECMA-Standards hervorgeht, werden die ROM-Daten vorbehandelt, bevor sie zu dem
angesprochenen Sektor von xxxxxxxxxxxx Bytes (8-Bit-Datenwörter) zusammengefügt
und dann zu Blocks von je 24 Datenwörtern aufgeteilt werden, wobei es drei
Alternativen der Vorbehandlung gibt, nämlich: Sektor Mode (00), Sektor Mode (01) und
Sektor Mode (02). Lediglich bei ROM-Daten, bei denen es auf absolute
Fehlergenauigkeit ankommt, wird gemäß den Erläuterungen der Klägerin im Rahmen
dieser Vorbehandlung eine weitere Fehlerkorrekturbehandlung durchgeführt, und zwar
nur bei dem Sektor Mode (01). Dazu werden 172 Datenwörter P-Parity und 104
Datenwörter Q-Parity eingefügt (vgl. Figur 11 des ECMA-Standards, Anlage K 9, Seite
14 unten). Es handelt sich hierbei um weitere Paritätswörter, mit deren Hilfe
Computerdaten einer Fehlersicherung unterzogen werden, und zwar gemäß dem von
den Beklagten angesprochenen europäischen Patent xxxxxxxxxx (Anlage F 7). Diese
Fehlerkorrekturcodierung findet gemäß den unwidersprochenen Darlegungen der
Klägerin jedoch statt, bevor die Kodierung gemäß dem Klagepatent 1 erfolgt. Für den
Nachweis, dass als Ergebnis eine Kodierung wie nach dem Verfahren gemäß dem
Anspruch 1 des Klagepatents 1 vorliegt, ist die weitere Fehlerkorrekturlage nach den
Angaben der Klägerin unbeachtlich. Bei der von der Klägerin durchgeführten
Untersuchung wurden lediglich die aus der CD-ROM ausgelesenen Daten erst
demoduliert und dann von CIRC-Fehlerkorrekturwörtern befreit und CIRC-entschachtelt.
Der so erhaltene Datenstrom wurde sogleich wieder CIRC-fehlerkorrekturcodiert und
ummoduliert . Um die Daten für einen Computer nutzbar zu machen, wäre es
129
erforderlich gewesen, nach der Entschlüsselung gemäß dem Klagepatent 1 den
Datenstrom in Sektoren zu gliedern und diese Sektoren zu decodieren. Die Klägerin hat
dargelegt, dass dies für den hier relevanten Nachweis aber nicht notwendig ist, weil die
Sektoren gemäß Ziffer 14 des ECMA-Standards die "Ursprungsdaten" sind, von denen
aus die Neucodierung und Modulierung vorgenommen worden ist, um zu belegen, dass
das Ergebnis der Neucodierung und Modulierung identisch ist mit der auf der
untersuchten CD vorgefundenen Datenstruktur.
Diesen plausiblen Darlegungen der Klägerin sind die Beklagten weder schriftsätzlich
noch im Verhandlungstermin dadurch entgegengetreten, dass sie ihr pauschales
Bestreiten weiter konkretisiert haben, weshalb ihre insoweit zunächst geäußerten
Einwände als entkräftet anzusehen sind. Richtig ist im Übrigen zwar, dass die Figur 7
des Untersuchungsbericht in der Tat unvollständig ist, weil in dieser ein Kästchen mit
der Bezeichnung "Audio-Steuerung" und ein Lautsprecher dargestellt sind. Für den Fall
von ROM-Daten hätte an dieser Stelle eigentlich "Sektorendecodierung" stehen und ein
Pfeil zu einem Computer eingezeichnet sein müssen. Hierbei handelt es sich aber
ersichtlich bloß um eine redaktionelle Ungenauigkeit, aus der sich nichts gegen die
Brauchbarkeit des Analyseberichts der Klägerin herleiten lässt.
130
Das von den Beklagten außerdem vorgebrachte "Zirkelschluss-Argument", wonach die
von der Klägerin festgestellte Übereinstimmung auf einem Zirkelschluss beruhe, weil
Codierung und Decodierung nach demselben Prinzip erfolgt seien und deshalb wieder
zwingend zum selben Ergebnis geführt hätten, greift ebenfalls nicht durch. Wie die
Klägerin erläutert hat, ist bei ihrer Untersuchung keineswegs ein Verfahren zunächst in
einer Richtung angewandt, also zunächst decodiert worden, und dann das Ergebnis mit
dem gleichen Verfahren wieder codiert worden. Bei dem Test gemäß Anlage K 16 ist –
wie bereits im Einzelnen ausgeführt – zunächst ein fehlerfreier Abschnitt gesucht und für
die Untersuchung verwendet worden, um die tatsächlichen Ursprungsdaten
herauszufiltern und für die Untersuchung verwenden zu können. Bei dem
herausgesuchten (zugegriffenen) Abschnitt wird keine Fehlerkorrektur vorgenommen.
Es wird vielmehr nur mit Hilfe der Fehlerkorrekturworte ermittelt, ob es sich um einen
fehlerfreien Bereich handelt. Dann werden die Fehlerkorrekturworte entfernt. Beim
erneuten Codiervorgang werden diese Fehlerkorrekturworte dann neu berechnet. Diese
neu berechneten Worte werden mit den entfernten Worten verglichen. Hierzu wird der
Entschachtelungsvorgang einmal vorwärts und einmal rückwärts durchgeführt, so dass
– was die Entschachtelung anbelangt – in der Tat dasselbe Ergebnis erreicht werden
muss. Soweit es jedoch die Bildung der Fehlerkorrekturworte anbelangt, werden diese
nach der im Klagepatent 1 angegebenen Matrix anhand der Blöcke, die im Prozess der
Entschachtelung jeweils entstehen, neu berechnet. Es handelt sich damit nicht um
einen Vorgang, bei dem bestimmte Schritte in eine Richtung und anschließend die
Schritte in die andere Richtung gemacht werden. Vielmehr ist es so, dass
Fehlerkorrekturworte zunächst entfernt und aus den erhaltenen Ursprungsdaten dann
neu berechnet werden.
131
Den diesbezüglichen Erläuterungen der Klägerin sind die Beklagten im Übrigen
ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. Insbesondere haben sie auch im
Verhandlungstermin, in dem die Klägerin ihre Untersuchungsmethode nochmals
erläutert hat, insoweit keine Einwände mehr erhoben und nicht ihrerseits anders in der
Sache vorgetragen. Was die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen
anbelangt, haben die Beklagten im Verhandlungstermin vielmehr im Wesentlichen nur
noch geltend gemacht, und zwar erstmals, dass der von der Klägerin vorgelegten
132
Untersuchungsbericht mangels Vorlage der verglichenen Datenfolgen nicht belege,
dass die verglichenen Daten tatsächlich identisch seien, weshalb der
Untersuchungsbericht gemäß Anlage K 16 für sie nicht nachvollziehbar sei. Dieses
Bestreiten ist jedoch unerheblich. Aus dem Gutachten geht hervor, dass festgestellt
worden ist, dass die aus der geprüften CD-ROM ausgelesenen Daten und die durch die
erneute Kodierung erhaltenen Daten übereingestimmt haben. Sofern die Beklagten dies
in Abrede stellen wollen, hätten sie im Hinblick auf den substantiierten Sachvortrag der
Klägerin - ggf. unter Heranziehung eines Privatsachverständigen – eigene
Untersuchungen anstellen und deren Ergebnisse vorlegen müssen. Dies haben sie
indes nicht getan. Dass sie hierzu auch unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe
nicht in der Lage gewesen sind oder ihnen solche Untersuchungen nicht zumutbar
gewesen ist, haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan.
Soweit die Beklagten schließlich offenbar auch bestreiten wollen, dass die Klägerin bei
ihrer Untersuchung tatsächlich gemäß dem Verfahren nach dem Klagepatent 1
gearbeitet hat, kommt auch dem aus den vorgenannten Gründen keine Bedeutung zu.
Insoweit hätten die Beklagten wiederum konkret dartun müssen, dass sie bei eigenen
Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis gelangt sind. Soweit die Beklagten auch
bestreiten, dass die Klägerin bei ihrer Untersuchung die Daten gemäß dem Verfahren
nach Anspruch 1 des Klagepatents 2 moduliert hat und sich diesbezüglich auf eine von
ihr durchgeführte Computersimulation berufen hat, lässt sich hieraus, wie nachfolgend
unter B. II. 2. noch ausgeführt wird, nichts gegen den Aussagewert des von der Klägerin
vorgelegten Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 herleiten.
133
In Ermangelung eigenen substantiierten Sachvortrages der Beklagten ist ihr Bestreiten
der Verwirklichung des Merkmals c damit insgesamt unerheblich.
134
3.
135
Die CD-ROMs der Beklagten verwirklichen schließlich auch das Merkmal c
wortsinngemäß, dass die Bestandteilsgruppen der Datenblöcke und ihre Reihenfolge, in
der sie sich auf dem Datenträger befinden, beschreibt. Die Klägerin hat unter Vorlage
des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 schlüssig dargetan, dass jeder Block
auf den angegriffenen CD-ROMs der Beklagten die in diesem Merkmal genannten
Bestandteile in der dort angegebenen Reihenfolge enthält. Jeder Datenblock enthält
hiernach eine aus den geradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten
Datenwörtern abgeleitete Information, dann eine aus den ersten Paritätswörtern
abgeleitete Information, dann eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kanälen
zugeführten Datenwörtern abgeleitete Information und schließlich eine aus den zweiten
Paritätswörter abgeleitete Information. Soweit ersichtlich, wollen die Beklagten dies
auch nicht in Abrede stellen. Jedenfalls sind sie dem substantiierten Vortrag der
Klägerin nicht hinreichend konkret entgegengetreten.
136
Damit ist dargetan, dass die Beklagten zu 1. mit den angegriffenen CD-ROMs von der
Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents Gebrauch gemacht haben.
137
B.
138
Die Beklagten haben mit den angegriffenen CD-ROMs auch das Klagepatent 2 ("EFM")
benutzt.
139
I.
140
Das Klagepatent 2 betrifft in seinem hier interessierenden Umfang ein Verfahren zum
Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits und einen
Aufzeichnungsträger mit einer gemäß diesem Verfahren erzeugten Informationsstruktur.
141
Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 2 hat das Verfahren
zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits folgende
Merkmale:
142
1. Eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m
Datenbits aufgeteilt.
143
2. Diese Blöcke werden in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2) Kanalbits
(n1+n2>M) umcodiert.
144
3. Die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1 Informationsbits und einen
Block von n2 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits
durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden.
145
4. Es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits
von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar
aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden.
146
Die Klagepatentschrift erläutert in ihrer Einleitung, dass bei der digitalen Übertragung
oder in magnetischen und optischen Aufnahme-/Wiedergabesystemen die zu
übertragende bzw. aufzunehmende Information meistens in Form einer Folge von
Zeichen vorliegt, die zusammen das (oft binäre) Alphabet bilden. Das binäre Alphabet
werde durch die Zeichen »1 und »0« dargestellt. Das eine Zeichen, beispielsweise »1«,
könne auf der Magnetplatte, dem Magnetband oder auf der optischen Platte als
Übergang zwischen zwei Zuständen von Magnetisierung oder zwei Orten eines optisch
aktiven Bereichs festgelegt werden. Das andere Zeichen, die »0«, werde durch das
Fehlen eines derartigen Überganges festgelegt (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 36 bis 43).
147
Infolge bestimmter Systemanforderungen, so die Patentschrift weiter, bestünden in der
Praxis für die Folgen von Zeichen, die auftreten dürften, Beschränkungen. So werde in
manchen Systemen die Anforderung gestellt, dass die Folge von Zeichen selbsttaktend
sei. Dies bedeute, dass die Folge zu übertragender bzw. aufzunehmender Zeichen
genügend Übergänge aufweisen müsse, um ein Taktimpulssignal, das zur Detektion
und Synchronisation notwendig sei, aus der Zeichenfolge zu erzeugen. Eine andere
Anforderung könne sein, dass bestimmte Zeichenfolgen in dem Informationssignal
vermieden werden sollten, weil diese Folgen speziellen Zwecken, beispielsweise
Synchronisationsfolgen, vorbehalten würden. Eine Nachahmung der
Synchronisierungsfolge durch das Informationssignal beeinträchtige die Eindeutigkeit
des Synchronisationssignals und damit die Eignung zu diesem Zweck. Eine weitere
Anforderung könne sein, die Übergänge einander nicht zu schnell folgen zu lassen, um
die Intersymbolinterferenz zu beschränken (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 44 bis 53).
148
Im Falle magnetischer oder optischer Aufzeichnung könne diese Anforderung auch mit
der lnformationsdichte auf dem Aufzeichnungsträger in Zusammenhang gebracht
werden. Wenn bei einem bestimmten Mindestabstand zwischen zwei
149
aufeinanderfolgenden Übergängen auf dem Aufzeichnungsträger das entsprechende
minimale Zeitintervall des aufzuzeichnenden Signals vergrößert werden könne, werde
die Informationsdichte in demselben Ausmaß vergrößert. Auch die minimale Bandbreite,
die erforderlich sei, hänge mit dem minimalen Abstand zwischen Übergängen
zusammen (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 54 bis 65).
Wenn Informationskanäle benutzt würden, die keinen Gleichstrom übertragen, wie dies
meistens bei magnetischen Aufzeichnungskanälen der Fall sei, führe dies zu der
Anforderung, dass die Zeichenfolge in den Informationskanälen einen möglichst
geringen (oder überhaupt keinen) Gleichstromanteil aufwiesen (Anlage K 11, Seite 3,
Zeilen 66 bis 68).
150
Zum Stand der Technik gibt die Klagepatentschrift 2 einleitend an, dass ein Verfahren
der eingangs beschriebenen Art aus einer Publikation von Tang und Bahl ("Block codes
for a class of constrained noiseless channels", in: Information and Control, Vol. 17, 1970,
Seiten 436 bis 461; Anlage F 9) bekannt sei. Die Patentschrift erläutert, dass sich diese
Veröffentlichung auf Blockcodierungen beziehe, wobei ausgegangen werde von d-, k-
oder (d, k)-begrenzente q-wertigen Blöcken von Zeichen, und die Blöcke den
nachfolgenden Anforderungen entsprächen:
151
(a) d-begrenzt: zwei Typ-»1«-Zeichen werden durch eine Folge von mindestens d
aufeinanderfolgenden Typ-»0«-Zeichen getrennt
152
(b) k-begrenzt: die maximale Länge einer Folge aufeinanderfolgender Zeichen von dem
Typ »0« ist k.
153
Bei dem bekannten Verfahren werde eine Folge von Datenbits in unmittelbar
aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt. Diese Blöcke von m
Datenbits würden zu Blöcken von n lnformationsbits umkodiert (n>m). Dadurch, dass
n>m sei, sei die Anzahl der Kombinationen mit n lnformationsbits größer als die Anzahl
möglicher Blöcke Datenbits (2m). Werde die Anforderung von beispielsweise d-begrenzt
an die zu übertragenden bzw. aufzuzeichnenden Blöcke Informationsbits gestellt, so
werde die Abbildung der 2m Blöcke Datenbits auf ebenfalls 2m Blöcke Informationsbits
(aus einer möglichen Anzahl von 2n Blöcken) derart gewählt, dass nur auf diejenigen
Blöcke Informationsbits abgebildet würden, die die gestellte Anforderung erfüllten. Bei
unmittelbar aufeinanderfolgenden lnformationsworten könne jedoch in manchen Fällen
nicht ohne weiteres die gestellte Anforderung erfüllt werden, weswegen in dem Artikel
vorgeschlagen werde, zwischen den Blöcken von lnformationsbits Trennbits einzufügen
(Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 1 bis 40).
154
Die Klagepatentschrift beanstandet an dieser Codierungsart als nachteilig, dass der
Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) an dem
Frequenzspektrum des Stroms von Kanalbits ziemlich hoch sei. Ein weiterer Nachteil
sei, dass die Codierwandler (Modulator, Demodulator) und insbesondere der
Demodulator verwickelt sei (vgl. Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 41 bis 43).
155
In Bezug auf den erstgenannten Nachteil führt die Klagepatentschrift 2 schließlich noch
aus, dass in einer Veröffentlichung von Patel ("xx-xx xx-xx [0,3] xx", in: IBM Technical
Disclosure Bulletin, Vol. 19. Nr. 7, Dez. 1976, Seiten 2715 bis 2717; Anlage F 10)
offenbart sei, dass der Gleichstromanteil der (d, k)-begrenzten Kodierungen dadurch
beschränkt werden könne. dass die Kanalbits durch ein sog. investierendes bzw. ein
156
nicht investierendes Glied verbunden würden. Das Vorzeichen des Beitrags des
augenblicklichen Blocks Kanalbits zu dem Gleichstromanteil werde damit derart
gewählt, dass der Gleichstromanteil der vorhergehenden Blöcke Kanalbits verringert
werde. Es handele sich hier jedoch um eine (d, k)-begrenzte Codierung, deren Blöcke
Informationsbits ohne Beeinträchtigung der (d, k)-Anforderung unmittelbar aufeinander
folgen könnten, wodurch das Hinzufügen von Trennbits aus diesem Grunde überflüssig
sei (vgl. Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 44 bis 51).
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent 2 das technische
Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Verfahren der eingangs erwähnten Art zum
Codieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits zu schaffen, das die
Niederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals
verbessert und einen einfachen Demodulator ermöglicht (Anlage K 11, Seite 4, Zeilen
55 bis 57).
157
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent 2 in seinem Patentanspruch 1 ein
Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits mit
den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 4 vor, dass durch folgende zusätzliche
Verfahrensschritte gekennzeichnet ist:
158
5. Das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende
Blöcke Informationsbits erfolgt derart, dass die (d, k) Bedingung erfüllt ist.
159
6. Mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2) Kanalbits werden durch Ergänzen je eines
Blocks von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller
möglichen Blöcke von n2 Trennbits erzeugt.
160
7. Es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von
Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden
Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen.
161
8. Für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden
Schritt ermittelt wurden, wird der Gleichstromanteil ermittelt.
162
9. Es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im
vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt.
163
Soweit in Merkmal 7 gesagt wird, dass diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den
möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt werden, die in Bezug auf den jeweils
vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen,
versteht der von der Klagepatentschrift 2 angesprochene Fachmann dies im Lichte der
Patentbeschreibung (vgl. Anlage K 11, Seite 6 Zeile 65 bis Seite 7 Zeile 3 sowie Blöcke
9 und 10 des Flussdiagramms der Figur 3) so, dass hier geprüft wird, ob die (d, k)-
Bedingung beim Anschließen des jeweiligen "möglichen" Blocks an den
vorhergehenden Block erfüllt ist. Der im Patentanspruch angesprochene "nachfolgende"
Block ist demnach der gerade zu überprüfende Block aus den "möglichen" Blocks, d.h.
der aus der Menge der "möglichen" Blöcke von Kanalbits gerade betrachtete Block (vgl.
Bundespatentgericht, Urt. v. 18.7.2001, Anlage K 24, Seiten 12 und 13).
164
In seinem Patentanspruch 11, den die Klägerin hier geltend macht, schlägt das
Klagepatent 2 ferner einen Aufzeichnungsträger mit folgenden Merkmalen vor:
165
a) Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die
je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden
Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist.
166
b) Die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers ist mit dem Verfahren gemäß
Patentanspruch 1, d.h. wie folgt erzeugt worden:
167
b1) eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m
Datenbits aufgeteilt;
168
b2) diese Blöcke werden in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2) Kanalbits
(n1+n2>M) umcodiert;
169
b3) die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1 Informationsbits und einen
Block von n2 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits
durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden;
170
b4) es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits
von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar
aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden;
171
b5) das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende
Blöcke Informationsbits erfolgt derart, dass die (d, k) Bedingung erfüllt ist;
172
b6) mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2) Kanalbits werden durch Ergänzen je eines
Blocks von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller
möglichen Blöcke von n2 Trennbits erzeugt;
173
b7) es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von
Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden
Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen;
174
b8) für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden
Schritt ermittelt wurden, wird der Gleichstromanteil ermittelt;
175
b9) es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im
vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt.
176
c) Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen ist maximal
gleich (k+1) Bitzellen und minimal gleich (d+1) Bitzellen.
177
d) Es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von (k+1)
Bitzellen der Pegelübergänge auf, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden.
178
Die Merkmale des Patentanspruchs 11 besagen u.a., dass die auf dem
Aufzeichnungsträger befindliche Informationsstruktur Folgen von Kanalbitzellen
aufweist, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen
fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist (Merkmal a), und dass
der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen maximal gleich
(k+1) Bitzellen und minimal gleich (d+1) Bitzellen ist. Diese Merkmale stehen in
179
Einklang mit der in Anspruch 1 definierten (d, k)-Bedingung, die die Kanalbits erfüllen
müssen. Während der Patentanspruch 1 nämlich davon spricht, dass "zwei
aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens
d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs
»0«, getrennt werden", nimmt der Anspruch 11 Bezug auf den "Abstand zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Pegelübergängen". Dieser Abstand ist aber, in Längen von
Bitzellen ausgedrückt, jeweils um 1 größer als die Anzahl der zwischen den
zugeordneten aufeinanderfolgenden Einsen liegenden Nullen (vgl.
Bundespatentgericht, Urt. v. 18.7.2001, Anlage K 24, Seite 14 vorletzter Absatz bis Seite
15 oben).
Mit der Formulierung des Merkmals b ist auch hier keine Aussage darüber verbunden,
ob die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers mit dem Verfahren gemäß
Patentanspruch 1 erzeugt worden sein muss.
180
II.
181
Mit ihren CD-ROMs haben die Beklagte von der Lehre des Patentanspruchs 11 des
Klagepatents 2 Gebrauch gemacht.
182
1.
183
Wie die Klägerin unter Vorlage des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16
schlüssig dargetan hat und von den Beklagten – zu Recht - auch nicht in Abrede gestellt
wird, handelt es sich bei den angegriffenen CD-ROMs um Aufzeichnungs- bzw.
Datenträger, die eine Informationsstruktur aufweisen, welche aus Folgen von
Kanalbitzellen besteht, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang
oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist (1=
Pegelübergang; 0 = fehlender Pegelgang), so dass das Merkmal a der vorstehenden
Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 11 wortsinngemäß erfüllt ist.
184
2.
185
Merkmal b, welches besagt, dass die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers mit
dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 erzeugt worden ist, ist
ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht.
186
a)
187
Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt auch das Merkmal b des Anspruchs 11
des Klagepatents 2 nicht, dass die Informationsstruktur des Datenträgers nach dem in
Anspruch 1 des Klagepatents 2 beschriebenen Verfahren gebildet worden sein muss.
Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Merkmals b des Anspruchs 15 des
Klagepatents 1. Denn auch bei der Auslegung des Merkmals 2 ist zu beachten, dass der
Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 ein (selbständiger) Sachanspruch ist, dessen
Gegenstand ein Aufzeichnungsträger, der durch das Vorhandensein einer
Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbits gemäß dem Merkmal a, durch das
Verfahren zur Erzeugung der Informationsstruktur nach Anspruch 1 (Merkmal b), durch
den in Merkmal c) vorgegebenen Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Pegelübergängen und schließlich durch die in Merkmal d) bezeichnete
Synchronisationsinformation gekennzeichnet ist. Während die Merkmale a, c und d
188
bestimmte Eigenschaften der auf dem Aufzeichnungsträger aufgezeichneten
Informationsstruktur beschreiben, beschreibt Merkmal b die Eigenschaften der
Informationsstruktur wiederum mittelbar durch das Verfahren zu ihrer Erzeugung. Damit
wird aber nicht verlangt, dass die auf dem Aufzeichnungsträger abgespeicherte
Informationsstruktur nach dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren
erzeugt worden sein muss.
Soweit die Beklagten auf den im Erteilungsverfahren ergangenen Prüfungsbescheid
des Prüfers vom 1. August 1985 (Anlage F 11) hinweisen, steht dieser der vorstehenden
Auslegung des Patentanspruchs 11 in keiner Weise entgegen. Mit diesem Bescheid ist
vom Prüfer hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs allein beanstandet worden, dass
in diesem ganz allgemein ein Aufzeichnungsträger mit einer bestimmten
Informationsstruktur beansprucht worden ist. Dass es sich bei dem beanspruchten
Gegenstand um einen Aufzeichnungsträger "mit einer gemäß dem Verfahren nach
einem der Ansprüche 1 bis 8 erzeugten lnformationsstruktur" handelt, ging nämlich aus
der ursprünglichen Anspruchsfassung nicht hervor. Auf die entsprechende
Beanstandung des Prüfers ist der entsprechende Verweis auf das erfindungsgemäße
Verfahren in den Anspruch aufgenommen und der Anspruch sodann so erteilt worden.
Hieraus können die Beklagten für ihren Standpunkt nichts herleiten.
189
Die Auslegung des Merkmals b durch die Kammer steht schließlich in Einklang mit der
Auslegung des Patentanspruchs 11 durch das fachkundige Bundespatentgericht im
Nichtigkeitsverfahren. Dieses hat den Anspruch 11 in seinem Urteil vom 18. Juli 2000 –
mit Recht - dahin gewürdigt, dass es sich bei diesem "um eine Anspruchsart handelt, die
auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Farbbildröhre" vorlag (Anlage K
24, Seite 15, 2. Abs.), und festgestellt hat, dass Gegenstand des Anspruchs 11 ein
Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur ist, die in der allgemeinsten, d. h., nur
auf Anspruch 1 rückbezogenen Fassung des Anspruchs 11 nach Anspruch 1 erzeugt
sein soll und die weiteren im Anspruch 11 aufgeführten Merkmale haben soll, und dass
dieser Anspruchsgegenstand unabhängig von seinem Herstellungsweg die
Voraussetzung für die Patentierbarkeit erfüllen muss (vgl. Anlage K 24, Seite 14, 2.
Abs.).
190
Aus der Rückbeziehung des Patentanspruchs 11 auf den Anspruch 1 ergibt sich für den
von der Klagepatentschrift 2 angesprochenen Fachmann, dass sich auf dem
Aufzeichnungsträger eine Informationsstruktur befindet, die im Ergebnis der nach dem
erfindungsgemäßen Verfahren gebildeten Informationsstruktur entspricht, was – bereits
bezogen auf die konkrete Ausgestaltung im CD-System - insbesondere bedeutet, dass
191
- die Datenwörter (Datenblöcke) auf 14-Bit-Datenwörter umcodiert sein müssen,
192
- zwischen zwei 14-Bit-Datenwörter jeweils ein aus drei Bits bestehendes Trennbit
eingefügt sein muss,
193
- die die Informationsstruktur bildenden Kanalbits die (d, K)-Bedingung erfüllen müssen,
d. h. das im gesamten Datenstrom zwischen zwei aufeinanderfolgenden Einsen immer
mindestens zwei und maximal zehn Nullen stehen müssen,
194
- die Informationsstruktur durch entsprechende Gestaltung der Trennbits
gleichstromminimiert ist.
195
b)
196
Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen CD-ROMs der Beklagten. Denn
die Klägerin hat unter Vorlage des bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1
angesprochenen und gewürdigten Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16
substantiiert dargetan, dass die auf diesen vorhandene Informationsstruktur einer
Informationsstruktur entspricht, wie sie auch mittels des erfindungsgemäßen Verfahrens
nach Anspruch 1 des Klagepatents 2 erzeugt werden kann. Insbesondere ist es
hiernach so, dass die Datenwörter von 8 Bits auf 14 Bits moduliert worden sind, dass
aus jeweils drei Bits bestehende Trennbits hinzugefügt worden sind und dass die
Wörter dadurch gekennzeichnet sind, dass zwischen zwei Einsen wenigstens zwei und
höchstens zehn Nullen stehen (wobei höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale
Abstände von zehn Nullen auftreten, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden).
Soweit ersichtlich, wollen die Beklagten das Vorhandensein der drei letztgenannten
Eigenschaften auch gar nicht bestreiten. Falls doch, ist ihr Bestreiten mangels konkreten
gegenteiligen Sachvortrages unsubstantiiert und damit unerheblich.
197
Die Klägerin hat außerdem schlüssig dargetan, dass die auf den CD-ROMs der
Beklagten vorhandene Informationsstruktur gleichstromminimalisiert ist.
198
Der Gleichstromanteil eines Kanalcodes ist in der Signalübertragung ein bekanntes
Problem. Aufgrund der Struktur des Zahlencodes und der daraus resultierenden
unterschiedlichen Länge von Pits und Lands entstehen beim Lesen einer CD aus der
Pit- und Landstruktur resultierende niedrige Frequenzen. Diese niedrigen Frequenzen
sind geeignet, die Servosteuerung des Lasers, für die bestimmungsgemäß bestimmte
niedrige Frequenzen im Hochfrequenzsignal enthalten sind, zu stören (vgl. auch Anlage
K 11, Seite 5, Zeilen 57 bis 59), und damit das Ablesen der Information zu erschweren.
Das Klagepatent hat es sich u.a. zur Aufgabe gemacht, das durch die Struktur des
Zahlencodes verursachte Entstehen dieser niedrigen Frequenzen, welche das
Steuerungsverhalten des Abspielgerätes beeinflussen können, in dem Auslesesignal so
gut wie möglich zu unterdrücken bzw. – wie die Klagepatentschrift auf Seite 4, Zeilen 55
bis 57 sagt – die Niederfrequenzspektrumseigenschaften des aus den Kanalbits
abzuleitenden Signals zu "verbessern", und zwar gegenüber dem in der Patentschrift
gewürdigten Stand der Technik, bei welchem der Anteil der niedrigen Frequenzen
(einschließlich Gleichstrom) gemäß den Angaben in der Klagepatentschrift ziemlich
hoch war (vgl. Seite 4, Zeilen 41 bis 43). Im Klagepatent 2 wird dies als
Gleichstromminimierung bezeichnet. Erfindungsgemäß erfolgt die
Gleichstromminimierung durch geschickte Auswahl der Trennbits. Diese werden nach
der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 2 nicht nur dazu verwandt, für die
Einhaltung der (d, K)-Bedingung zwischen zwei Datenwörtern zu sorgen, sondern
darüber hinaus auch zum Minimalisieren des Gleichstromanteils (vgl. Anlage K 11,
Seite 6, Zeilen 39 bis 41), und zwar dergestalt, dass der Gleichstromanteil über die
Ziffernfolge der Trennbits gesteuert wird. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass zwar
für manche Aneinanderschließungen von Blöcken Informationsbits ein bestimmtes
Format der Blocks Trennbits vorgeschrieben wird, dass aber in einer Vielzahl von Fällen
entweder keine Anforderungen oder nur beschränkte Anforderungen an das Format des
Blocks Trennbits gestellt werden. Der auf diese Weise geschaffene Raum wird zum
Minimalisieren des Gleichstromanteils benutzt (vgl. Anlage K 11, Seite 6, Zeilen 39 bis
45).
199
Hiermit befassen sich die Merkmale 8 und 9 des Anspruchs 1 bzw. die Merkmale b8 und
200
b9 des Anspruchs 11. Das Klagepatent 2 gibt zunächst vor, dass diejenigen Blöcke von
Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt werden sollen, die in
Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d,
k)-Bedingung erfüllen (Merkmal 7/Merkmal b7), wobei mit "nachfolgenden" Block – wie
bereits ausgeführt - der gerade zu überprüfende Block aus den "möglichen" Blocks
gemeint ist. Dieses Merkmal betrifft allein die (d, k)-Bedingung. Hinsichtlich der
Gleichstromminimierung sagt das Klagepatent 2 dann, dass für jeden der so bestimmten
Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, der
Gleichstromanteil ermittelt werden soll (Merkmal 8/Merkmal b8). Hiernach soll aus den
im vorhergehenden Schritt gemäß Merkmal 8/b8 bestimmten Blöcken von Kanalbits der
Block mit minimalem Gleichstromanteil ausgewählt werden (Merkmal 9/Merkmal b9).
Wie der Gleichstromanteil für die möglichen Blöcke von Kanalbits zu ermitteln ist, lässt
das Klagepatent 2 jedoch offen. Es gibt insoweit nur vor, dass von den möglichen
Blöcken derjenige Block mit minimalen Gleichstromanteil ausgewählt werden soll.
Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Gleichstromanteil im Einzelnen zu ermitteln ist,
macht der Patentanspruch 1 – und erst recht der Patentanspruch 11 - aber keine
Vorgaben. Dies überlässt er vielmehr dem Fachmann.
Dieser entnimmt der Patentbeschreibung, dass es verschiedene Möglichkeiten zur
Ermittlung des Gleichstromanteils gibt. Von der Patentschrift wird er insoweit zunächst
darüber belehrt, dass ein oft angewandtes – und damit ein mögliches, aber nicht
zwingendes – Maß für den Gleichstromanteil der sog. digitale Summenwert (DSW) ist
(vgl. Seite 6, Zeilen 52 ff). Auf Seite 7, Zeilen 4 bis 10, führt die Patentschrift sodann mit
Bezug auf das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 aus, dass für die möglichen Blöcke
Kanalbits, die sich in der Anforderung der d-Begrenzung und k-Begrenzung nicht
widersprechen, ein erstes Anzeigesignal erzeugt und zum Schluss aus den möglichen
Blöcken Kanalbits, für die ein erstes Anzeigesignal erzeugt ist, beispielsweise der Block
Kanalbits gewählt wird, der im Absolutwert den kleinsten DSW hat. Der DSW wird bei
diesem Ausführungsbeispiel, das als solches lediglich der Beschreibung einer
Möglichkeit der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient und zu keiner
Beschränkung des Schutzbereichs führt, also nur für den betrachteten Block ermittelt.
Die Patentschrift bezeichnet es jedoch als besser, den DSW der vorhergehenden
Blöcke zu speichern und aus den möglichen Blöcken Kanalbits denjenigen Block zu
wählen, der den gespeicherten DSW im Absolutwert – d.h. betragsmäßig - abnehmen
lässt (vgl. Seite 4, Zeilen 10 bis 13). In diesem Fall wird der DSW also über die
vorhergehenden Blöcke und den betrachteten Block ermittelt. Weitere Möglichkeiten
werden auf Seite 7, Zeilen 20 ff, der Patentschrift mit Bezug auf die
Ausführungsbeispiele gemäß Figur 2 beschrieben. Bei diesen Ausführungsbeispielen
wird der Gleichstromanteil über bzw. für mehrere Blöcke gleichzeitig ermittelt,
beispielsweise - wie in Figur 2a dargestellt – über zwei Blöcke Kanalbits BCi und
BCi+1. Das Ermitteln des Gleichstromanteils erfolgt hierbei auf entsprechende Weise
wie bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 in dem Sinne, dass je "Superblock"
SBCi die möglichen Formate "Superblöcke" erzeugt werden, d. h. die Blöcke
lnformationsbits für Block BCi und Block BCi+1 werden mit all den möglichen
Kombinationen die mit den n2-Trennbits des Blocks BSi, und des Blocks BSi+1 gebildet
werden können, ergänzt. Aus dieser Menge wird dann diejenige Kombination gewählt,
die den Gleichstromanteil minimalisiert (Seite 4, Zeilen 24 bis 30). Gemäß den
Erläuterungen der Patentschrift hat dieses Verfahren den Vorteil, dass der restliche
Gleichstromanteil einen gleichmäßigeren Charakter aufweist, weil über mehr als nur
einen Block Kanalbits im voraus ersichtlich ist, welcher Eingriff optimal ist (Seite 4,
Zeilen 30 bis 32). Bei diesem Verfahren besteht der nachfolgende Block somit aus
201
mehreren Blöcken ("xxx"). Da der Gleichstromanteil gemäß den Ausführungen der
Patentschrift wie bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 ermittelt wird, bleibt – wie
der Fachmann erkennt - auch hier die Wahl, wie der DSW bestimmt wird, so dass
sowohl der DSW nur des "Superblocks" als auch der DSW über die vorhergehenden
Blöcke und den "Superblock" errechnet werden kann. Eine günstige Abwandlung
dieses Verfahrens besteht gemäß der weiteren Patentbeschreibung darin, dass der
"Superblock" SBCi nach durchgeführter Minimalisierung der Gleichstromunbalance um
nur einen Block Kanalbits BCi verschoben wird. Das bedeutet, dass der Block BCi (in
Figur 2a), der einen Teil des "Superblocks" BCi bildet, verarbeitet wird und der folgende
Superblock SBCi, (nicht dargestellt) die Blöcke BCi und BCi+2 (nicht dargestellt)
enthält, wodurch eine Minimalisierung der Gleichstromunbalance durchgeführt wird
(Seite 4, Zeilen 32 bis 41). Ein weiteres Ausführungsbeispiel, bei dem der
Gleichstromanteil ebenfalls über mehrere Blöcke ermittelt wird, zeigt schließlich Figur
2b. Hier wird der Gleichstromanteil über vier Blöcke Kanalbits, nämlich über die Blöcke
BCj(1), BCj(2), BCj(3) und BCj(4) ermittelt. Diese Blöcke Kanalbits enthalten je eine
bestimmte Anzahl n1 Informationsbits. Die Anzahl Trennbits, die die Blöcke Trennbits
BSj(1), BSj(2) BSj(3) und BSj(4) enthalten, ist jedoch nicht für jeden Block Kanalbits
dieselbe. Beispielweise kann die Anzahl lnformationsbits 14 betragen und die Anzahl
Trennbits kann für die BSj(1), BSj(2) und BSj(3) je zwei und für Block BSj(4) sechs
betragen. Das Ermitteln des Gleichstromanteils erfolgt auf entsprechende Weise wie bei
dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2a (vgl. Seite 4, Zeilen 42 bis 54).
Für den Fachmann ergibt sich hieraus, dass das Klagepatent 2 kein bestimmtes
Verfahren zur Bestimmung des minimalen Gleichstromanteils beschreibt, d. h. keine
Vorgaben dazu macht, wie der Gleichstromanteil im Einzelnen zu ermitteln ist. Es sagt
insbesondere nicht, auf welche Blöcke insgesamt bei der Ermittlung des
Gleichstromanteils abzustellen ist. Es kommt nur darauf an, dass die Trennbits zur
Gleichstromminimalisierung benutzt werden. Dies gilt jedenfalls für den Patentanspruch
11, bei dem es nicht auf das Verfahren, sondern nur auf das Ergebnis, nämlich auf die
Gleichstromminimalisierung durch Auswahl von Trennbits ankommt.
202
Dieser Auslegung des Klagepatents 2 stehen die Ausführungen des
Bundespatentgericht in seinem in dem das Klagepatent 2 betreffenden
Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil vom 18. Juli 2001 (Anlage K 24) nicht
entgegen. Das Bundespatentgericht hat sich mit der erfindungsgemäßen
Gleichstromminimalisierung nicht weiter befasst. Hinsichtlich des Patentanspruchs 11
hat es ausgeführt, dass sich aus der Rückbeziehung auf den Anspruch 1 für den
Aufzeichnungsträger nach Anspruch 11 bestimmte Merkmale ergeben (Anlage K 11,
Seite 14, 3. Abs.), was der hier vertretenen Auslegung dieses Anspruchs entspricht.
Nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts sind dies insbesondere die
Merkmale, dass die die Informationsstruktur bildenden aufgezeichneten Kanalbits die (d,
k)-Bedingung erfüllen und dass sie blockweise gleichstromminimiert sind. Auch dies
steht in Einklang mit der Auslegung des Anspruchs 11 durch die Kammer. Soweit das
Bundespatentgericht festgestellt hat, dass die die Informationsstruktur bildenden
aufgezeichneten Kanalbits "blockweise" gleichstromminimiert sind, lässt sich dem nicht
entnehmen, dass hiermit gemeint ist, dass bei der Ermittlung des Gleichstroms nur
jeweils ein (einzelner) Block einbezogen werden darf, d. h. dass die Minimalisierung
des Gleichstromanteils für jeden der (n1 Datenbits und n2 Trennbits) enthaltenden
Blöcke einzeln erfolgen muss, und damit der Gleichstrom - entgegen der
Patentbeschreibung – nicht für mehrere Blöcke gleichzeitig ermittelt werden darf.
Vielmehr soll mit dieser Formulierung offenbar nur zum Ausdruck gebracht werden, dass
203
hinsichtlich jedes anzufügenden Blockes – und insoweit "blockweise" –
gleichstromminimiert wird.
Die Klägerin hat substantiiert dargetan und durch Vorlage des Untersuchungsberichtes
gemäß Anlage K 16 belegt, dass die auf den angegriffenen CD-ROMs aufgezeichnete
Informationsstruktur gleichstromminimalisiert ist.
204
Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im Einzelnen dargetan, aus der untersuchten
CD-ROM der Datenstrom ausgelesen und auf einen fehlerfreien Abschnitt zugegriffen
worden ist. Von diesem ist das aus der Datenstruktur resultierende Frequenzspektrum
und der laufende digitale Summenwert (RDS = Running Digital Sum) bestimmt worden.
Gemäß den durch den Untersuchungsbericht gemäß Anlage K 16 belegten
Darlegungen der Klägerin hat das erzeugte Frequenzspektrum der Ursprungsdaten den
typischen Einschnitt im Bereich von 0 und 25.000 HZ aufgewiesen. Der RDS hat sich im
Prinzip geradlinig entwickelt und nicht die – bei nicht durchgeführter
Gleichstromminimalisierung auftretende - Wellenbewegung aufgewiesen. Dies ist –
unwidersprochen - Folge der Gleichstromminimalisierung durch Auswahl von Trennbits.
205
Die Klägerin hat des Weiteren dargetan, dass der zugegriffene Abschnitt zunächst
decodiert (vgl. Bl. 133 bis 134 d.A.), die Daten dann nach dem CIRC-Verfahren neu
codiert (vgl. Bl. 134 bis 135 d.A.) und dieser serielle Datenstrom sodann
zusammengefasst (vgl. im Einzelnen Bl. 35 bis 136 d.A.) wie folgt moduliert worden ist:
206
- Umwandlung der seriell angelieferten 8-Bit Datenwörter in 14-Bit Datenwörter,
207
- mit der Folge, dass in jedem Wort die (d, K)-Bedingung erfüllt ist, d.h. das zwischen
zwei aufeinanderfolgenden Einsen jeweils mindestens zwei und höchsten zehn Nullen
stehen,
208
- Hinzufügung einer Synchroninformation am Anfang eines jeden angelieferten Blockes
von 32 Datenwörter,
209
- Einfügung von jeweils drei Trennbits zwischen jedes der 14-Bit-Datenwörter (und auch
zwischen die Datenwörter und die Synchronisationswörter), und zwar so, dass
210
- im gesamten Datenstrom die (d, k)-Bedingung erfüllt wird,
211
- das zweimalige Aufeinanderfolgen von zehn Nullen zwischen Einsen vermieden wird
(diese Folge ist für die Synchronisationsinformation reserviert worden),
212
- der Gleichstrom minimalisiert wird, d. h. die Trennbits sind so gebildet worden, dass
die aus dem Datenstrom resultierende Struktur der Pits und Lands im Auslesesignal ein
Frequenzspektrum erzeugen, dass bei Null Hertz und praktisch darüber praktisch keine
Frequenzanteile aufweist und dessen Frequenzanteile bis ca. 25.0000 Hz nur langsam
ansteigen.
213
Wie aus dem Untersuchungsbericht gemäß Anlage K 16 hervorgeht, ist von den
"wiederhergestellten" (neu codierten) Daten ebenfalls das Frequenzspektrum und das
RDS-Verhalten festgestellt worden. Hiernach ist ein Vergleich zwischen den
zugegriffenen Daten mit den "wiederhergestellten" Daten angestellt worden.
Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsberichtes ist festgestellt
214
worden, dass das RDS-Verhalten bei den ausgelesenen Daten ähnlich zu dem RDS-
Verhalten der neu codierten ("wiederhergestellten") Daten ist und auch das Spektrum
der neu codierten Daten ähnlich zu dem der zugegriffenen Daten ist. Die
wiederhergestellten Datenblöcke sind danach im Wesentlich genauso
gleichstromminimiert gewesen, wie die ursprünglichen Datenblöcke.
Dass die Informationsstruktur auf ihren CD-ROMs gleichstromminimalisiert ist und die
Gleichstromminimalisierung auch durch Auswahl von Trennbits herbeigeführt wird, wird
von den Beklagten auch gar nicht, jedenfalls nicht konkret, bestritten. Insbesondere
haben sie die Richtigkeit der Messungen der Klägerin betreffend den aus der CD
ausgelesenen (noch nicht decodierten und nicht wieder codierten) Daten nicht in
Abrede gestellt. Die Beklagten sind vielmehr nur der Auffassung, dass das Klagepatent
2 verlange, dass durch Ergänzen je eines einzelnen Blockes aus der Menge aller
Blöcke mit drei Trennbits mehrere Blöcke erzeugt werden müssten und für diese Blöcke
dann der so erzeugte Block mit minimalen Gleichstromanteil ausgewählt werden muss,
also die Minimalisierung des Gleichstromanteils für jeden der (n1 Datenbits und n2
Trennbits) enthaltenden Blöcke einzeln erfolgen müsse, was bei der Bildung der auf
ihren CD-ROMs aufgezeichneten Informationsstruktur nicht geschehen sei. Dieser
Ausgangspunkt ist jedoch unzutreffend. Denn – wie dargelegt - verlangt der
Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 keineswegs, dass der Gleichstromanteil für
jeden (n1 Datenbits und n2 Trennbits enthaltenden) Block einzeln ermittelt werden
muss.
215
Aus diesem Grunde ist auch die von den Beklagten durchgeführte Computersimulation,
mit welcher sie darlegen wollen, dass sich bei der Durchführung des Verfahrens nach
Anspruch 1 des Klagepatents hinsichtlich der Gleichstromminimalisierung ein anderes
(schlechteres) Ergebnis ergibt, als dies von der Klägerin in der Anlage K 16 bei ihrer
CD-ROM festgestellt worden ist, nicht geeignet, die von der Klägerin dargetane
Verwirklichung des Merkmals b des Anspruchs 11 in Zweifel zu ziehen. Denn die
Beklagten sind auch hier – zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die
Gleichstromminimalisierung nur unter Berücksichtigung eines nachfolgenden Blockes
erfolgen darf.
216
Soweit sich die Beklagten im Übrigen auf das europäischen Patent xxxxxxx ("xx"-
Patent; Anlage F 13) bezogen haben, haben sie damit nur zeigen wollen, dass es auch
andere, ihrer Auffassung nach nicht unter das Klagepatent 2 fallende Verfahren – wie
z.B. auch das Verfahren nach der ferner genannten xxxxxxxxxx (Anlage F 12),
hinsichtlich dessen die Kammer mangels weiterer Erläuterungen und Vorlage einer
deutschen Übersetzung dieser Druckschrift schon nicht zu erkennen vermag, dass sich
dieses Verfahren von dem in der Klagepatentschrift 2 beschriebenen "Superblock"-
Verfahren unterscheidet - gibt. Dass die Informationsstruktur ihrer angegriffenen CD-
ROMs nach dem "xxx"-Verfahren gebildet worden ist, machen sie jedoch nicht geltend,
weshalb es hier schon deshalb einer weiteren Auseinandersetzung mit dem von den
Beklagten angeführten "xxx"-Patent nicht bedarf. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden
Rechtsstreit allein um die Verletzung des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 2 geht.
Insoweit käme es – wenn die Beklagten doch geltend machen wollten, dass ihre
Informationsstruktur nach diesem Patent erzeugt worden sei - vorliegend nicht darauf an,
ob bei der Durchführung des "xxx"-Verfahrens auch von dem Anspruch 1 des
Klagepatents 2 Gebrauch gemacht wird oder nicht. Der in Rede stehende
Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 verlangt nur, dass die Informationsstruktur des
Aufzeichnungsträgers durch geschickte Auswahl von Trennbits gleichstromminimiert ist.
217
Dass sich eine nach dem "xxx"-Verfahren gebildete Informationsstruktur insoweit oder
hinsichtlich der übrigen Merkmale des Anspruchs 11 von einer nach dem Klagepatent 2
erzeugten Informationsstruktur unterscheidet, haben die Beklagten nicht dargetan und
dies vermag die Kammer, nicht anders als das Landgericht Hamburg, auf dessen
diesbezügliche Ausführungen in den von den Parteien zu den Akten gereichten Urteilen
(Anlage K 19/H1, Seiten 48 bis 50 oben; Anlage K 23, Seite 27 2. Abs. bis Seite 28 1.
Abs.) insoweit ergänzend Bezug genommen, aus eigener Sachkunde auch nicht zu
erkennen.
3.
218
Merkmal c ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Wie bereits ausgeführt, steht dieses
Merkmal in Einklang mit der in Anspruch 1 bzw. Merkmal b8 definierten (d, k)-
Bedingung, die es letztlich nur noch einmal wiederholt. Während Merkmal b8 darauf
abstellt, dass "zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«,
durch mindestens d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines
zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden", nimmt das Merkmal c Bezug auf den
"Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen". Dieser Abstand ist,
in Längen von Bitzellen ausgedrückt, jeweils um 1 größer als die Anzahl der zwischen
den zugeordneten aufeinanderfolgenden Einsen liegenden Nullen. Dem so zu
verstehenden Merkmal entsprechen die angegriffenen CD-ROMs. Denn der Abstand
zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen beträgt bei ihnen maximal 11
Bitzellen und minimal 3 Bitzellen.
219