Urteil des LG Düsseldorf vom 01.09.2006

LG Düsseldorf: fristlose kündigung, wichtiger grund, darlehensvertrag, depot, agb, widerklage, unterdeckung, firma, markt, verfügung

Landgericht Düsseldorf, 6 O 386/04
Datum:
01.09.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 386/04
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.849,57 Euro nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit
dem 7.10.2004 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % der beizutreibenden Forderung. Sicherheit kann auch
erbracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder eines öffentlichrechtlichen Kreditinstituts.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines zur Finanzierung von
Wertpapierkäufen aufgenommenen Darlehens in Anspruch.
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Am 20.5.2004 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, mit dem die Klägerin
dem Beklagten einen Kredit in Höhe von 245.000 Euro einräumte. Der Kreditbetrag
sollte dem Beklagten längstens bis zum 31.5.2005 zur Verfügung stehen. Als Sicherheit
für die Kreditgewährung wurde die Verpfändung der im Wertpapierdepot des Beklagten
befindlichen Wertpapiere und des Guthabens auf dem Konto des Beklagten vereinbart.
In der Anlage zum Darlehensvertrag wurden Beleihungsgrenzen für die Wertpapiere
vereinbart. Des weiteren wurde im Darlehensvertrag festgelegt, dass der
Beleihungswert des Depots zuzüglich der Guthaben die Kreditinanspruchnahme
jederzeit um 15 % übersteigen müsse. Dem Vertrag waren die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin beigefügt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des
Darlehensvertrages wird auf Blatt 6 ff. und hinsichtlich des Inhalts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin auf Blatt 12 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Ferner vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte zusätzlich zu den bereits in seinem
Wertpapierdepot befindlichen Wertpapieren weitere Wertpapiere in dieses überführen
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Wertpapierdepot befindlichen Wertpapieren weitere Wertpapiere in dieses überführen
werde. Der Umfang dieser Abrede ist zwischen den Parteien streitig.
Nachdem der Beklagte am 4.6.2004 seine Kreditkarte zu Lasten seines Kontos bei der
Klägerin in Anspruch genommen und einen Scheck in Höhe von 40.597,40 Euro
ausgestellt sowie am 18.6.2004 einen weiteren Scheck in Höhe von 25.000 Euro
ausgestellt hatte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom
23.6.2004 fristlos. Der Kündigung war am selben Tage ein Telefongespräch zwischen
dem Geschäftsführer der Klägerin, x, und dem Beklagten vorausgegangen, dessen
Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin begann sodann noch am
23.6.2004 mit der Verwertung der ihr verpfändeten Wertpapiere. Aufgrund der daraus
erzielten Erlöse sank die Kreditinanspruchnahme des Beklagten auf zunächst 67.278,06
Euro.
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Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte seine mehrfach erfolgte Zusicherung, weitere
Wertpapiere in sein Depot zu überführen, nicht eingehalten habe. Dies habe dazu
geführt, dass sich im Monat Juni fortlaufend eine Unterdeckung zwischen den
vertraglich vereinbarten und tatsächlich vorhandenen Sicherheiten ergeben habe, die
zwischen 58.000 Euro und 134.000 Euro geschwankt habe. Zu einer Gutschrift weiterer
Wertpapiere zugunsten des Depots des Beklagten sei es nie gekommen.
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Die Klägerin behauptet, dass ihr Geschäftsführer, x, dem Beklagten am 23.6.2004
telefonisch mitgeteilt habe, dass die Klägerin nicht bereit sei, die Geschäftsverbindung
mit dem Beklagten fortzusetzen und man sich darüber unterhalten müsse, wie der Kredit
kurzfristig zurückgeführt werde. Es sei dann über die im Depot des Beklagten
befindlichen x gesprochen worden und der Beklagte habe sich sodann mit einem
unlimitierten Verkauf einverstanden erklärt.
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Die Klägerin hat mit der am 7.10.2004 zugestellten Klage ursprünglich beantragt, den
Beklagten zur Zahlung von 67.278,06 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit
Rechtshängigkeit zu verurteilen. Nach Abschluss der Verwertung der Wertpapiere des
Beklagten hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 7.428,49 Euro für erledigt
erklärt. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung in der Sitzung vom 8.4.2005
angeschlossen.
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Die Klägerin beantragt nun,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 59.849,57 Euro
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend beantragt der Beklagte,
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die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 93.525,15 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die zwangsweise Verwertung der Wertpapiere
rechtswidrig gewesen sei. Er behauptet, dass ihm hierdurch ein Schaden in Höhe von
158.873,72 Euro entstanden sei. Mit dem sich daraus ergebenden
Schadenersatzanspruch erklärt der Beklagte in Höhe der Klageforderung die
Aufrechnung, während er die überschießende Differenz im Wege der Widerklage
geltend macht.
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Im einzelnen behauptet der Beklagte hierzu:
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Die Klägerin habe diverse Wertpapiere aus seinem Depot ohne Rücksicht darauf
verkauft, dass es sich um marktenge Werte handelte, so dass sie nur mit ganz
erheblichem Verlust hätten zwangsverkauft werden können.
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Vor dem 23.6.2004 habe er der Klägerin Verkaufsaufträge erteilt für 8.888 Stück x
Optionsscheine zu 2,69 Euro und 12.222 Stück x Optionsscheine zu 2,75 Euro, so dass
er hierfür 57.520,12 Euro erlöst hätte. Durch den Zwangsverkauf sei es nur zu einem
Erlös in Höhe von 44.328,30 Euro gekommen. Ohne den Zwangsverkauf hätten die von
ihm vorgegebenen Verkaufskurse erwirtschaftet werden können.
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Für die in seinem Depot befindlichen 20.000 Aktien einer x habe ihm ein
Umtauschangebot einer "x" im Wert von 60.000 Euro vorgelegen. Die Klägerin habe bei
der Zwangsverwertung aber lediglich 2.946,30 Euro erlöst. Das Umtauschangebot der
"x" hätte ihm die Möglichkeit gegeben, einen Genussschein der Firma x für 3 Euro
anstatt für den regulären Preis von 6 Euro zu erwerben. Diese Genussscheine hätte er
sofort für 6 Euro "am Markt" verkaufen können und den Mehrerlös in Höhe von 60.000
Euro zur Rückführung seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin verwenden können.
Der tatsächliche und zu realisierende Wert der Genussscheine habe bei 6 Euro
gelegen. Er habe zahlreiche Kunden an der Hand gehabt, welche die Genussscheine
unbedingt hätten kaufen wollen.
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Für die in seinem Depot befindlichen 27.000 Aktien "x", die er zu einem Gesamtpreis
von 31.994,05 Euro erworben habe, habe die Klägerin lediglich 10.870,71 Euro erlöst.
Die Aktie habe im Januar 2005 bei 1,60 Euro gestanden, sei aber von der Klägerin zu
0,4025 Euro pro Aktie verkauft worden.
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Für die in seinem Depot befindlichen 63.000 Aktien x, die er für 82.337,80 Euro
erworben habe, habe die Klägerin lediglich einen Erlös in Höhe von 20.331,94 Euro
erzielt. Die Aktie habe am 27.12.2004 einen Kurs von 2 Euro aufgewiesen.
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Ferner behauptet der Beklagte, dass er am 13.5.2004, am 10.6.2004 und am 11.6.2004
zusätzliche Wertpapiere in das verpfändete Depot habe einbuchen lassen. Die
Behauptung einer von Anfang an bestehenden Unterdeckung sei falsch. Weder am
22.6.2004 noch am 23.6.2004 habe die Klägerin in den geführten Telefongesprächen
eine drohende Kündigung durchblicken lassen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hatte Erfolg. Die Widerklage hatte hingegen keinen Erfolg.
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I.
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Die Klage ist begründet.
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1.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 59.849,57 Euro
aus § 488 I 2 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer dem
Darlehensgeber bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig haben die Parteien am 20.5.2004
einen Darlehensvertrag geschlossen. Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass
aus der Kreditinanspruchnahme des Beklagten auch nach Verwertung der gestellten
Sicherheiten noch ein Betrag in Höhe von 59.849,57 Euro offen ist.
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Die Rückzahlung dieses Darlehens ist fällig. Denn der Darlehensvertrag zwischen den
Parteien wurde durch die mit Schreiben vom 23.6.2004 erklärte fristlose Kündigung
beendet.
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Die fristlose Kündigung vom 23.6.2004 ist wirksam. Der Kündigungsgrund ergibt sich
aus Nr. 19 (3) der AGB der Klägerin. Nach Nr. 19 (3) der AGB der Klägerin ist eine
fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung zulässig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des
Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt danach
insbesondere vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten
nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor: Der Darlehensvertrag sah vor, dass der
Beleihungswert des von dem Beklagten zur Sicherheit verpfändeten Depots zuzüglich
der Guthaben jederzeit die Kreditinanspruchnahme um 15 % übersteigen musste. Der
Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, dass im Monat Juni 2004 fortlaufend eine
Unterdeckung zwischen den vertraglich vereinbarten und tatsächlich vorhandenen
Sicherheiten bestanden habe, die zwischen 58.000 Euro und 134.000 Euro geschwankt
habe, nicht substantiiert bestritten. Seine allgemeine Behauptung, der Vortrag einer von
Anfang an bestehenden Unterdeckung sei falsch, reicht hierfür nicht aus. Nach der
vertraglichen Vereinbarung durfte jedoch –wie bereits ausgeführt- nicht nur keine
Unterdeckung bestehen, sondern die Sicherheiten mussten die Kreditverbindlichkeiten
zu jedem Zeitpunkt um 15 % übersteigen.
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Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, welchen Umfang die zwischen den
Parteien bestehende Abrede zur Einbuchung von weiteren Wertpapieren in das zur
Sicherheit verpfändete Depot des Beklagten hatte und ob der Beklagte dem
nachgekommen ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Klägerin
über die bevorstehende Übertragung von Wertpapieren getäuscht hat und ob die am
4.6. und 18.6.2004 zu Lasten seines Kontos vorgenommenen Verfügung des Beklagten
vertragswidrig waren. Denn der die fristlose Kündigung ist unabhängig davon aus den o.
g. Gründen wirksam.
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Die AGB der Klägerin sind Vertragsbestandteil gemäß § 305 II Nr. 1 BGB geworden. Die
Klägerin hat in dem Darlehensvertrag ausdrücklich auf die beigefügten AGB
hingewiesen. Die Regelung des Nr. 19 (3) der AGB ist wirksam. Insbesondere ist § 490
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BGB kein zwingendes Recht (Palandt/Putzo, BGB, 64. Auflage, § 490 Rn. 4).
Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 59.849,57 Euro ist nicht in dieser
Höhe erloschen gemäß §§ 387, 389 BGB durch die von dem Beklagten erklärte
Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen. Derartige Schadenersatzansprüche des
Beklagten gegen die Klägerin bestehen nicht.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die bereits am 23.6.2004
begonnene Verwertung der Wertpapiere gegen ihre Pflichten aus dem
Darlehensvertrag, insbesondere aus Nr. 19 (5) ihrer AGB verstoßen hat, da sie dem
Beklagten unstreitig keine Frist zur Abwicklung eingeräumt hat. Das Gericht in seiner
neuen Besetzung sieht allerdings auf der Basis des Klägervortrags über vom Beklagten
vorgenommene Täuschungen hinsichtlich der Übertragung von Wertpapieren keinen
Verstoß gegen Nr. 19 (5) der AGB, da dann eine sofortige Erledigung i. S. d. Nr. 19 (5)
AGB geboten gewesen sein dürfte. Einer Beweisaufnahme hierüber bedarf es jedoch
nicht. Ebenso kann offen bleiben, ob die Klägerin dem Beklagten am 23.6.2004 bereits
telefonisch eine Beendigung der Geschäftsbeziehung angedroht hat und der Beklagte
dabei sein Einverständnis mit einem unlimitierten Verkauf seiner ABN AMRO Zertifikate
oder Optionsscheine erklärt hat.
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Denn selbst wenn die Klägerin durch die sofortige zwangsweise Verwertung der
Wertpapiere ihre Pflichten verletzt haben sollte, ist dem Beklagten hierdurch kein
ersatzfähiger Schaden entstanden. Dies ist jedoch Voraussetzung einer aufrechenbaren
Gegenforderung aus § 280 I BGB.
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Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass er in unmittelbarer zeitlicher Nähe
zur Kündigung vom 23.6.2004 einen besseren Verkaufserlös für seine Wertpapiere hätte
erzielen können. Dass ein solcher Vortrag erforderlich ist, ergab sich bereits aus dem
entsprechenden Hinweis der Kammer vom 22.7.2005 (Bl. 195 der Gerichtsakte). Dass
der Beklagte der Klägerin Verkaufsaufträge ab Erreichen eines bestimmten Kursziels
(so bei den x Papieren) erteilt haben will oder dass er die Wertpapiere zu einem
bestimmten Preis erworben haben will ("x" und x), sagt nichts darüber aus, dass der
Beklagte diese Papiere am 23.6.2004 oder unmittelbar danach zu einem höheren Kurs
als die Klägerin hätte verkaufen können. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die
Aktien "x" und x im Dezember 2004 bzw. im Januar 2005 wesentlich höhere Kurse
erreicht hätten.
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Auch aus der Verwertung der 20.000 ursprünglich im Depot des Beklagten befindlichen
GBAG-Aktien ergibt sich kein ersatzfähiger Schaden. Die Annahme eines solchen
Schadens scheitert bereits daran, dass der Beklagte nicht substantiert dargelegt hat, an
wen bzw. auf welchem Markt er die im Tausch für die GBAG erworbenen
außerbörslichen Genussscheine der x hätte verkaufen wollen.
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Einer Beweisaufnahme zum Vorliegen eines Umtauschangebots der Firma x bis zum
26.6.2004 und zu den Verkaufsmöglichkeiten der Genussscheine dieser Firma "am
Markt" bedurfte es entgegen des Beweisbeschlusses vom 26.8.2005 nicht mehr. Hierauf
hat das Gericht bereits in der Sitzung vom 7.7.2006 hingewiesen, da es für die
Einholung eines Sachverständigengutachtens an den erforderlichen
Anknüpfungstatsachen fehle (Bl. 229 der Gerichtsakte). Ist der Vortrag zu den
Verkaufsmöglichkeiten der Genussscheine der Firma x mangels Substantiierung
unbeachtlich, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob dem Beklagten bereits bis zum
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26.6.2004 ein entsprechendes Umtauschangebot vorlag. Auf den Hinweis des Gerichts
hat der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.7.2006 lediglich ausgeführt,
dass er zahlreiche Kunden an der Hand gehabt habe, welche die Genussscheine hätten
kaufen wollen. Dies ist weiterhin unsubstantiiert und es fehlt gänzlich an einem
entsprechenden Beweisantritt.
2.
42
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB.
43
II.
44
Die Widerklage ist nicht begründet.
45
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der
von der Klägerin vorgenommenen Verwertung der Wertpapiere des Beklagten. Insoweit
kann auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen werden.
46
III.
47
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 91a ZPO. Der Beklagte wäre auch
insoweit unterlegen, als die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt haben.
48
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
49
IV.
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Streitwert: 153.374,72 Euro.
51
Dr. Noltze
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