Urteil des LG Düsseldorf vom 06.04.2006

LG Düsseldorf (Stand der Technik, Angemessene Entschädigung, Werkstoff, Erfindung, Verkehr, Verpackung, Begriff, Form, Maschine, Unterlassen)

Landgericht Düsseldorf, 4a O 174/05
Datum:
06.04.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 174/05
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann
auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen
Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des
deutschen Patentes xx xx xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent
wurde am 10. Februar 1992 angemeldet und am 12. August 1993 offen gelegt. Am 15.
Juli 1999 wurde die Patenterteilung veröffentlicht. Das Schutzrecht steht in Kraft.
2
Das Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zur Herstellung
eines Schlauchbeutels.
3
Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1 und 6 des
Klagepatentes haben mit Angabe von Bezugszeichen folgenden Wortlaut:
4
Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden
Schlauchbeutels, mit einem als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere mit
einem Klotzboden, und eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt, mit
relativ formstabilen, mindestens teilweise ebenen Seitenwänden, von denen
wenigstens eine eine Längssiegelnaht (15) aufweist, während der Boden
außerdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen ist und die aufrecht stehenden
Kanten (16), an denen die Seitenwände (12) aneinander stoßen, mit längs den
Kanten (16) verlaufenden Verstärkungen (17) versehen sind, die von längs den
Kanten (16) ausgeführten Siegelnähten gebildet werden, wobei der
5
Schlauchbeutel aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten
Hüllstoffschlauch besteht, die über eine Formschulter gezogen und mit einer
Längssiegelnaht (15) versehen hergestellt wird, dass an den Kanten die
Siegelnähte hergestellt werden, während der Schlauchbeutel (1) über ein Füllrohr
(22) zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet,
dadurch gekennzeichnet
dass das Füllrohr (22) zur Bildung der Kanten (16) mit an diesem befestigten und
vor diesem abstrebenden Spreizelementen (222) versehen ist, durch die die
Seitenwände (12) so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass ihre die
Kanten (16) begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren
Innenflächen (18) streifenförmig aufeinanderliegen und dabei miteinander durch
auf die zugehörigen Außenflächen einwirkenden Siegelwerkzeuge (23) zu im
Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verstärkungen (17) so
versiegelt werden, dass die Siegelnähte von den Kanten (16) beabstandet sind
(Anspruch 1).
Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis
5,
dadurch gekennzeichnet
(22) radial von den Längskanten (221) weg ausgerichtete Spreizelemente (222)
so befestigt sind, dass in deren Umgebung die Seitenwände (12) des
Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass die
Spreizelemente (222) soweit von den Längskanten (221) des Füllrohres (22)
entfernt enden, dass die Seitenwände (12) in deren Kantenbereich durch die
Siegelwerkzeuge (23) laufen, dass als Spreizelemente (222a) kurze Formbleche
dienen, die mit einer Formspitze (223) versehen sind und diese – in
Transportrichtung des Hüllstoffschlauches (10) gesehen – so vor den
Siegelwerkzeugen (23) enden, dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1)
sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten (Anspruch 6).
6
Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 bis 3, welche aus der Klagepatentschrift
stammen und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen
erfindungsgemäßen Schlauchbeutel mit verfülltem Verpackungsgut und verschlossen in
perspektivischer Darstellung, Figur 2 einen Querschnitt durch einen Schlauchbeutel
gemäß Figur 1 während seiner Herstellung. Figur 3 stellt einen Schnitt A-A aus Figur 2,
stark vergrößert dar.
7
Die Beklagte zu 1) erhob gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Einspruch bei
dem Deutschen Patent- und Markenamt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. August
2004 wurde das Klagepatent durch das Deutsche Patent- und Markenamt in vollem
Umfang aufrechterhalten (Anlage K 2). Die Beklagte zu 1) hat des Weiteren unter dem
21. Dezember 2005 gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage bei
dem Bundespatentgericht erhoben (Anlagenkonvolut B 1), über die bisher noch nicht
entschieden wurde.
8
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt
Maschinen zur Herstellung von Schlauchbeuteln. Ausweislich des als Anlage K 9
vorgelegten deutschen Internetauftrittes der Beklagten zu 1) bewirbt sie unter dem
Stichwort "Beutelformen für W-Verpackungsmaschinen" u.a. Standbodenbeutel und
Stabilbodenbeutel, die jeweils mit den Maschinentypen xxx und xxx hergestellt werden.
Nachfolgend abgebildet ist ein Ausschnitt von Seite 1 des von der Klägerin als Anlage K
9 auszugsweise vorgelegten Internetauftritts.
9
Bei den von den Beklagten vertriebenen Maschinentypen wird entweder eine mittige
Längsnaht auf der Verpackung (vgl. Anlagen K 10 und K 11 sowie die dieser Maschine
zugrunde liegende, nachfolgend abgebildete Prinzipskizze K 15) oder eine seitlich
versetzte Längsnaht erzeugt (vgl. Anlagen K 12, 13 und 14 sowie die dieser Maschine
zugrunde liegende, nachfolgend abgebildete Prinzipskizze K 16).
10
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass beide von den Beklagten angebotenen und
vertriebenen Maschinentypen von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen,
hilfsweise äquivalenten Gebrauch machen würden, so dass eine mittelbare Verletzung
des Verfahrensanspruches sowie eine unmittelbare Verletzung des
Vorrichtungsanspruches vorliege.
11
Bei den beiden von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Maschinen sei
jeweils zwischen den Kanten und der Siegelnaht ein Abstand im Sinne der
patentgemäßen Lehre vorhanden. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen
verwendeten rechtwinklig abstrebenden Spreizelemente zur Erzeugung rechtwinklig
abstrebender Verstärkungen würden auch radiale Spreizelemente bzw. Verstärkungen
darstellen. Der Begriff "radial" sei nicht im geometrischen Sinne, sondern vielmehr vor
dem Hintergrund des Erfindungszweckes zu verstehen. Hiernach gehe es nur darum,
dass die Spreizelemente über die Ebene der Seitenwände hinausragten. Selbst wenn
jedoch eine wortsinngemäße Verletzung ausscheide, sei zumindest eine äquivalente
Verletzung anzunehmen. Die rechtwinklig angeordneten Spreizelemente seien zu
radialen abstrebenden Spreizelementen objektiv gleichwirkend und aufgrund der in der
Klagepatentschrift zitierten deutschen Patentschrift xx xx xx xxx als abgewandelte Mittel
auch für den Fachmann nahe liegend. Zudem ergebe sich die rechtwinklige Anordnung
aus Figur 1 der Klagepatentschrift.
12
Die Klägerin beantragt,
13
I. die Beklagten zu verurteilen,
14
1. a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
15
zu unterlassen,
16
(1) Vorrichtungen zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff
bestehenden Schlauchbeutels, der folgende Merkmale aufweist:
17
18
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden,
insbesondere einen Klotzboden, und einen eckigen, vorzugsweise
rechteckigen Querschnitt;
19
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene
Seitenwände;
20
- von den Seitenwänden weist wenigstens eine eine Längssiegelnaht auf,
21
während der Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht versehen ist;
- die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenwände
aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen
versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten gebildet
werden;
22
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn
gebildeten Füllstoffschlauch;
23
24
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
25
bei denen an allen Längskanten des Füllrohres von den Längskanten weg
ausgerichtete, in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden
Seitenwänden angeordnete Spreizelemente so befestigt sind, dass in deren
Umgebung zwei gegenüberliegende Seitenwände des Schlauchbeutels aus
ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, bei denen ferner die Spreizelemente
so weit von den Längskanten des Füllrohres entfernt enden, dass die
Seitenwände in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge laufen, und
bei denen als Spreizelemente kurze Formbleche dienen, die mit einer
Formspitze versehen sind und diese – in Transportrichtung des
Hüllstoffschlauches gesehen – so vor den Siegelwerkzeugen enden, dass die
Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten;
26
(2) Vorrichtungen zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff
bestehenden Schlauchbeutels, mit folgenden Merkmalen:
27
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden,
insbesondere einen Klotzboden, und einen rechteckigen Querschnitt;
28
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene
Seitenwände;
29
- der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;
30
- die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenwände
aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen
versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten, von denen
eine eine Längssiegelnaht ist, gebildet werden;
31
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn
gebildeten Füllstoffschlauch;
32
gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
gebrauchen,
33
bei denen an drei Längskanten des Füllrohres von den Längskanten weg
ausgerichtete, in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden
Seitenwänden angeordnete Spreizelemente so befestigt sind, dass in deren
34
Umgebung zwei gegenüberliegende Seitenwände des Schlauchbeutels aus
ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, bei denen ferner die Spreizelemente
so weit von den Längskanten des Füllrohres entfernt enden, dass die
Seitenwände in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge laufen, und
bei denen als Spreizelemente kurze Formbleche dienen, die mit einer
Formspitze versehen sind und diese – in Transportrichtung des
Hüllstoffschlauches gesehen – so vor den Siegelwerkzeugen enden, dass die
Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten,
wobei der vierten Längskante des Füllrohres ein Längssiegelwerkzeug zur
Herstellung der Längssiegelnaht zugeordnet ist;
b) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
35
zu unterlassen,
36
(1) Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung eines aus
einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende
Merkmale aufweist:
37
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden,
insbesondere einen Klotzboden, und einen eckigen, vorzugsweise
rechteckigen Querschnitt;
38
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene
Seitenwände;
39
- von den Seitenwänden weist wenigstens eine eine Längssiegelnaht auf,
während der Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht versehen ist;
40
- die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenwände
aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen
versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten gebildet
werden;
41
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn
gebildeten Füllstoffschlauch;
42
43
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in Verkehr zu bringen,
44
bei welchem Verfahren die Folienbahn über eine Formschulter gezogen und
mit einer Längssiegelnaht versehen hergestellt wird, an den Kanten die
Siegelnähte hergestellt werden, während der Schlauchbeutel über ein Füllrohr
zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet und durch Spreizelemente, die
zur Bildung der Kanten an dem Füllrohr befestigt und von diesem abstreben,
zwei gegenüberliegende Seitenwände so aus ihrer Ebene nach außen
gewölbt werden, dass die die Kanten der Seitenwände begrenzenden,
45
aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen streifenförmig
aufeinanderliegen und dabei die Bereiche durch auf die zugehörigen
Außenflächen einwirkenden Siegelwerkzeuge zu im Querschnitt des
Schlauchbeutels in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden
Seitenwänden abstehenden Verstärkungen so versiegelt werden, dass die
Siegelnähte von den Kanten beabstandet sind;
(2) Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung eines aus
einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende
Merkmale aufweist:
46
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden,
insbesondere einen Klotzboden, und einen rechteckigen Querschnitt;
47
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene
Seitenwände;
48
- der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;
49
- die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenwände aneinander
stoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen versehen,
die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten, von denen eine eine
Längssiegelnaht ist, gebildet werden;
50
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn
gebildeten Hüllstoffschlauch;
51
52
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in Verkehr zu bringen,
53
bei welchem Verfahren die Folienbahn über eine Formschulter gezogen und
im Bereich einer Kante mit einer Längssiegelnaht versehen hergestellt wird, an
den übrigen Kanten die Siegelnähte hergestellt werden, während der
Schlauchbeutel über ein Füllrohr zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut
gleitet und durch Spreizelemente, die zur Bildung der Kanten an dem Füllrohr
befestigt sind und von diesem abstreben, zwei gegenüberliegende
Seitenwände so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass die die
Kanten begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen
streifenförmig aufeinanderliegen und dabei die Bereiche durch auf die
zugehörigen Außenflächen einwirkenden Siegelwerkzeuge zu im Querschnitt
des Schlauchbeutels in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden
Seitenwänden abstehenden Verstärkungen so versiegelt werden, dass die
Siegelnähte von den Kanten beabstandet sind;
54
2. die Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu
Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12. September 1993 begangen
haben, und zwar unter Angabe
55
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
56
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -
preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Abnehmer,
57
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
58
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
59
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von
Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese
könnten ausnahmsweise den im Klageantrag zu I.1 genannten Gegenständen
unmittelbar zugeordnet werden,
60
wobei
61
- zu den zu der Ziffer I. 1 b) genannten Handlungen die Angaben von beiden
Beklagten nur für die Zeit seit dem 15. August 1999 zu machen sind;
62
- zu den zu der Ziffer I. 1 a) genannten Handlungen vom Beklagten zu 2)
sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die
Zeit seit dem 15. August 1999 zu machen sind;
63
II. festzustellen, dass
64
1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin für die zu Ziffer I. 1 a)
bezeichneten, in der Zeit vom 12. September 1993 bis zum 14. August 1999
begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
65
2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin nach den Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch
Handlungen der zu Ziffer I. 1 bezeichneten Art erlangt hat, die sie in der Zeit
vom 15. August 1999 bis zum 19. April 2002 begangen hat,
66
3. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der
dieser durch die zu der Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und
noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 19. April 2002 begangen
haben,
67
Die Beklagten beantragen,
68
1. die Klage abzuweisen, hilfsweise
69
70
2. den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichtes über die
Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.
71
Die Beklagten vertreten die Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen
verwirklichten die erfindungsgemäße Lehre des Klageschutzrechtes weder
wortsinngemäß noch äquivalent. Bei den von ihnen hergestellten und vertriebenen
Maschinen sei zwischen dem Füllrohr zur Befüllung der Schlauchbeutel und der
Siegelnaht kein Abstand gegeben, da das Füllrohr direkt an der Siegelnaht anliege, so
dass sich zwischen Füllrohr und Siegelnaht nur ein Zwischenraum befinde, der maximal
der doppelten Foliendicke entspreche. Dies sei jedoch kein Abstand im Sinne des
Klagepatentes.
72
Sie sind des Weiteren der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen die von
dem Klagepatent vorausgesetzten radial abstrebenden Spreizelemente nicht aufwiesen,
da die angegriffenen Formen rechtwinklig abstrebende Spreizelemente besäßen. Das
Klagepatent selbst definiere den Begriff radial als diagonal nach außen weisend. Wenn
die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang die deutsche Patentschrift xx xx xxx
nenne und die dort vorhandenen rechtwinklig abstrebenden Verstärkungen als radiale
Verstärkungen bezeichne, so sei dies fehlerhaft und in sich widersprüchlich. Des
Weiteren weise die das Herstellungsverfahren darstellende Figur 2 radial im Sinne von
diagonal angeordnete Spreizelemente auf. Es sei demnach eindeutig, dass die
Klagepatentschrift nur diagonal abstrebende Spreizelemente wünsche. Es fehle an der
objektiven Gleichwirkung, da die angegriffenen Ausführungsformen keinen Abstand
zwischen Füllrohr und Siegelnaht aufwiesen.
73
Auch finde eine Wölbung der Seitenwände nach außen aus ihrer Ebene heraus bei den
angegriffenen Ausführungsformen nicht statt, da das Klagepatent erfordere, dass alle
vier Seitenwände nach außen gewölbt würden, während bei den angegriffenen
Ausführungsformen aufgrund der Doppel-H-Querschnittsform lediglich zwei
Seitenwände nach außen gewölbt würden. Außerdem finde keine Wölbung statt,
vielmehr würden die beiden Seitenwände in einem rechten Winkel umgebogen. Eine
äquivalente Verletzung scheitere wiederum an dem Aspekt, dass der Fachmann die xx
xx xx xxx nicht zur Lösung des Problems in Betracht gezogen hätte, da diese ohne
Differenzierung kritisiert worden sei.
74
Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform mit einer seitlichen Längsnaht
vertreten die Beklagten zusätzlich zu den bereits vorgetragenen Aspekten die
Auffassung, dass eine äquivalente Verletzung nicht in Betracht komme, da die
angegriffene Ausführungsform nicht vier, sondern nur drei Spreizelemente aufweise, da
an der Stelle des vierten Spreizelements eine Längssiegelnaht vorhanden sei. Da nach
dem Klagepatent alle Siegelnähte Unterbrechungen aufweisen dürften und nicht absolut
dicht sein müssten, die Längssiegelnaht hingegen aufgrund ihrer Funktion als
Verbindungsmittel für die beiden Enden der Folienbahn und damit für die Herstellung
des Schlauchbeutels keine Unterbrechung aufweisen dürfe, fehle es an einer objektiven
und subjektiven Gleichwirkung.
75
Schließlich sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Dem Klagepatent mangele es an
Patentfähigkeit, da es nicht neu sei und auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auf
das entsprechende Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren nebst den entsprechenden
Anlagen wird verwiesen.
76
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
77
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen
verwiesen.
78
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
79
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft- und
Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht
nach §§ 9 Nr. 1, 10, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht
zu, da die Beklagten die Erfindung nach dem Klagepatent nicht benutzen.
80
I.
81
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines aus
einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, mit einem als
Standfläche geeigneten Boden, insbesondere mit einem Klotzboden, und eckigem,
vorzugsweise rechteckigem Querschnitt, mit relativ formstabilen, mindestens teilweise
ebenen Seitenwänden, von denen wenigstens eine eine Längssiegelnaht aufweist,
während der Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht versehen ist und die aufrecht
stehenden Kanten, an denen die Seitenwände aneinander stoßen, mit längs den
Kanten verlaufenden Verstärkungen versehen sind, die von längs den Kanten
ausgeführten Siegelnähten gebildet werden. Der Schlauchbeutel besteht aus einem aus
einer ebenen Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch, die über eine Formschulter
gezogen und mit einer Längssiegelnaht versehen hergestellt wird. An den Kanten
werden die Siegelnähte hergestellt, während der Schlauchbeutel über ein Füllrohr zu
seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet.
82
Im Stand der Technik waren entsprechende Schlauchbeutel und die zu ihrer Herstellung
verwandten Verfahren und Vorrichtungen bekannt. Das Klagepatent nennt hierzu die xx-
xx x xxx xxx (Anlage K 5, deutsche Übersetzung Anlage K 5 a), die sich mit dem Prinzip
der Schlauchbeutelherstellung beschäftigt. Hierbei wird die Folienbahn W von der Rolle
R kommend an ein Formrohr 1 herangeführt. Dort werden die Längsränder der
Folienbahn so aneinander angenähert, dass sie sich überlappen. Hiernach wird mittels
des Längssiegelwerkzeuges 3 die Längssiegelnaht S erzeugt. Des Weiteren erfolgt die
Bildung des Bodens mittels des Quersiegelbackens 4. Nach Befüllung des Beutels über
das Formrohr 1 wird eine weitere Quersiegelnaht zum Verschließen des Beutels
angebracht. Hiernach wird der Schlauchbeutel mittels einer Schneideinrichtung 2
abgetrennt (vgl. Anlage K 5a, Seite 4, letzter Abschnitt).
83
Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die deutsche Patentschrift xx xx
xxx (Anlage K 6), die eine Vorrichtung zur Herstellung von Beutelpackungen zum
Gegenstand hat. Gemäß dieser Vorrichtung werden die Seitenwände durch ein
Formblech-Füllrohr nach außen gewölbt, so dass im Kantenbereich die Innenflächen
aneinander liegen und miteinander zu radial abstehenden Verstärkungen versiegelt
werden (vgl. Klagepatent, Spalte 1 Zeilen 21 bis 27). Die Siegelnähte müssen
durchgängig ausgeführt und verschweißt werden, weil sonst der das Verpackungsgut
beinhaltende Schlauchbeutel nicht verschließbar ist. Des Weiteren müssen die
Siegelnähte vollständig dicht sein und dürfen keine Unterbrechungen aufweisen, da
sonst der Schlauchbeutel unbrauchbar wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 11 bis 16).
84
Die Verpackung wird hierbei aus zwei Folienbahnen hergestellt (vgl. Anlage K 6, Spalte
3, Zeilen 50 bis 52).
Das Klagepatent hebt hervor, dass mittels der genannten Schriften hergestellte
Schlauchbeutel recht standsicher und formstabil sind, wenn die einzufüllende Ware von
geeigneter Beschaffenheit ist und die Seitenwände des Schlauchbeutels ausreichend
verformungssteif sind (vgl. Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 28 bis 31). Es kritisiert hieran
aber, dass aufgrund der Flexibilität des Ausgangswerkstoffes das Fertigprodukt vielmehr
die negative Eigenschaft aufweise, dass die Seitenwände ausbeulten und die Kanten
sich rundeten. Hierdurch verlören die Schlauchbeutel ihre ursprüngliche Form, könnten
als Träger von Produktinformationen nicht mehr verwendet werden und würden zudem
standunsicher. Dies führe zu einer notwendigen Umverpackung des Schlauchbeutels,
unter anderem in Faltkartons, wodurch für die Einzelverpackung ein unnötiger weiterer
Verpackungsaufwand entstehe. Erfolge die Umverpackung nicht, sei bei dem Transport
ebenso weiterer Aufwand erforderlich, da der Raumbedarf formloser und forminstabiler
Schlauchbeutel weitaus höher als bei formstabilen sei (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen
32 bis 46).
85
Als zusätzlichen Stand der Technik führt das Klagepatent die deutsche
Offenlegungsschrift xx xx xxx auf, die versteifende Siegelnähte an den Seitenflächen
eines Beutels vorsieht. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die Siegelnähte auch zur
Abdichtung der Verpackung dienten und daher nur begrenzt belastbar seien (vgl.
Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 1). Zudem kritisiert es, dass die Beutel
nicht als Schlauchbeutel, vor allem nicht in kontinuierlicher Fließfertigung, herstellbar
seien (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 5 bis 8).
86
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur
Aufgabe gemacht, ein Verfahren zur Herstellung eines Schlauchbeutels und eine
Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens der genannten Art so zu gestalten, dass
er kostengünstig herstellbar ist, eine hohe Formstabilität selbst bei sehr flexiblem
Ausgangsmaterial und fließfähigem Verpackungsgut durch die Erhöhung des
Widerstandsmomentes seines Querschnittes erfährt in einem Maße, dass die
Seitenwände des Schlauchbeutels der Präsentation dienen können und eine
gesonderte Umverpackung nicht gebraucht wird, wobei zur Herstellung eines solchen
Schlauchbeutels eine flächige Folienbahn dient. Eine weitere Aufgabe besteht darin,
eine kostengünstige Vorrichtung zur Herstellung der Schlauchbeutel vorzuschlagen.
87
Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden
Merkmalen vor:
88
1. Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff
bestehenden Schlauchbeutels;
89
- der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden,
insbesondere mit einem Klotzboden, und einen eckigen, vorzugsweise
rechteckigen Querschnitt,
90
- der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene
Seitenwände;
91
- von denen wenigstens eine eine Längssiegelnaht (15) aufweist, während der
92
Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen ist;
- die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenwände (12)
aneinander stoßen, mit längs den Kanten (16) verlaufenden Verstärkungen
(17) versehen sind, die von längs den Kanten (16) ausgeführten Siegelnähten
gebildet werden;
93
- der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn
gebildeten Hüllstoffschlauch;
94
2. die ebene Folienbahn wird über eine Formschulter gezogen und mit einer
Längssiegelnaht (15) versehen hergestellt;
95
3. die Siegelnähte an den Kanten werden hergestellt, während der
Schlauchbeutel (1) über ein Füllrohr (22) zu seiner Verfüllung mit
Verpackungsgut gleitet;
96
4. durch Spreizelemente (222), die zur Bildung der Kanten (16) an dem Füllrohr
(22) befestigt sind und von diesem abstreben, werden sie Seitenwände (12) so
aus ihrer Ebene nach außen gewölbt,
97
4.1 dass ihre die Kanten begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit
ihren Innenflächen (18) streifenförmig aufeinanderliegen;
98
5. dabei werden die Bereiche durch auf die zugehörigen Außenflächen
einwirkende Siegelwerkzeuge (23) zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial
abstehenden Verstärkungen (17) so versiegelt,
99
5.1 dass die Siegelnähte von den Kanten (16) beabstandet sind.
100
Weiter schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 6 eine Vorrichtung mit
folgenden Merkmalen vor:
101
Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, dass
102
1. an allen Längskanten (221) des Füllrohres (22)
103
1.1 sind radial von den Längskanten (221) weg ausgerichtete
Spreizelemente (222) so befestigt,
104
1.2 dass in deren Umgebung die Seitenwände (12) des Schlauchbeutels (1)
aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden;
105
2. die Spreizelemente (222) enden so weit von den Längskanten (221) des
Füllrohres (22) entfernt,
106
2.1 dass die Seitenwände (12) in deren Kantenbereich durch die
Siegelwerkzeuge (23) laufen;
107
3. als Spreizelemente (222a) dienen kurze Formbleche, die mit einer Formspitze
108
(223) versehen sind;
4. die Formspitzen (223) enden – in Transportrichtung des Hüllstoffschlauches
(10) gesehen – so vor den Siegelwerkzeugen (23),
109
4.1 dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher nicht in die
Siegelwerkzeuge (23) geraten.
110
II.
111
Die beiden angegriffenen Maschinen zur Erzeugung eines Schlauchbeutels mit einer
mittigen bzw. einer seitlichen Längsnaht verwirklichen Merkmal 5.1 des
Verfahrensanspruches 1 nicht, so dass sich Ausführungen zur Frage der Verwirklichung
der weiter zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale erübrigen.
112
Verfahrensmerkmal 5.1 des Anspruches 1 besagt, dass die Siegelnähte von den Kanten
beabstandet sind. Entsprechend nimmt der Vorrichtungsanspruch 6 auf das genannte
Merkmal Bezug, wenn im Anspruch davon die Rede ist: "Vorrichtung zur Durchführung
eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5". Im Hinblick auf die Position der
Kanten an den Ecken der Längskanten ist der Wortlaut des Verfahrensanspruches 1
eindeutig. Aus Merkmal 4.1 geht hervor, dass die die Kanten begrenzenden, aneinander
stoßenden Bereiche der Seitenwände mit ihren Innenflächen aufeinander liegen. Die
Seitenwände stoßen also an der zum Schlauchbeutel gerichteten inneren Seite der
Siegelnähte aneinander. Durch das Aneinanderstoßen der Innenflächen der
Seitenwände werden die Kanten begrenzt. Dieses Verständnis wird durch die
Darstellung in Figur 1 bestätigt, wonach die Kanten an den Innenseiten der Siegelnähte
liegen. Dieses Verständnis der Kantenposition ergibt sich auch aus Merkmal 4.1 des
Anspruches 6, da hiernach die Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die
Siegelwerkzeuge geraten sollen. Befinden sich die Kanten an dem entgegen gesetzten
Ende der Siegelnähte, wie scheinbar in Figur 2 dargestellt, wäre nicht gewährleistet,
dass die Kanten nicht in die Siegelwerkzeuge geraten, da der Kantenbereich
notwendigerweise durch den Siegelbereich hindurchgeführt werden müsste, um an
seiner Endposition zu liegen. In dieser Konstellation wäre nicht ausgeschlossen, dass
der außen liegende Kantenbereich bei nicht ordnungsgemäßer Hindurchführung durch
den Siegelbereich in die Siegelwerkzeuge geraten würde. Dass der Kantenbereich
nicht in die Siegelwerkzeuge gerät, ist demgegenüber nur gewährleistet, wenn er sich
auf der zu dem Schlauchbeutel hin gerichteten Innenseite der Siegelnähte befindet. Die
vorstehende Auffassung wird durch die Ausführungen der sachkundig besetzten
Abteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem den Einspruch gegen das
Klagepatent zurückweisenden Beschluss bestätigt (Anlage K 2). Dort wird zum Stand
der Technik – xx xx xx xxx - auf Seite 6 ausgeführt, dass in der Figur 5 der Druckschrift
dargestellt sei, dass die Heizbacken 21, 22, die als Gegenbacken wirkenden
Faltweichen 13, 14 und die Seitenwände des Hohldorns auf einer Fluchtlinie
angeordnet sind, so dass zwischen den Verstärkungsschweißnähten und den Kanten
kein Abstand bestehe. Betrachtet man die in Bezug genommene Figur 5, so ist zu
erkennen, dass die Kanten dann auf der Innenseite der Versiegelung liegen müssen.
113
Die vorstehend beschriebene Kante muss nach dem Wortlaut des Merkmals 5.1
(Anspruch 1) (sinngemäß auch Merkmal 4.1 (Anspruch 6)) von den Siegelnähten
beabstandet sein bzw. sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten. In diesem
Zusammenhang hat die Klägerin ausgeführt, dass die Kanten durch die Siegelnähte
114
selbst begrenzt werden, so dass eine Verwirklichung der streitigen Merkmale durch die
angegriffenen Ausführungsformen gegeben sei. Demgegenüber sind die Beklagten der
Auffassung, dass ein gewisser Abstand erforderlich sein müsse, was jedoch bei den
angegriffenen Ausführungsformen nicht gegeben sei; vielmehr sei das Siegelwerkzeug
direkt neben dem Füllrohr angeordnet. Der im µm-Bereich liegende Abstand zwischen
Siegelwerkzeug und Füllrohr sei nicht größer als die doppelte Foliendicke, da nur
gewährleistet sein müsse, dass die Folie zwischen Werkzeug und Füllrohr
hindurchgeführt werden müsse.
Eine ausreichende Beabstandung der Siegelnähte von den Kanten liegt bei den
angegriffenen Ausführungsformen nicht vor. Die Patentansprüche 1 und 6 beinhalten
zwar keine konkrete Angabe über die Größe des Abstandes. Die Patentbeschreibung
gibt ebenfalls keinen Anhaltspunkt, wie groß der Abstand zwischen Kante und
Siegelnaht beschaffen sein muss. Nach dem Wortlaut des Anspruches 6 muss lediglich
gewährleistet sein, dass die Kanten mit Sicherheit nicht in die Siegelwerkzeuge geraten.
Die Beabstandung hat die technische Funktion, mit dazu beizutragen, dass ein
Schlauchbeutel mit "hoher Formstabilität" entsteht. Das Klagepatent grenzt sich mit
diesem Merkmal von dem aus der xx-xx xx xx xxx bekannten Stand der Technik ab, bei
dem die Kanten zwar gleichfalls eine Siegelnaht aufgewiesen haben, bei dem die
Siegelnähte aber nicht von den Kanten, verstanden als Längskanten der Füllrohre, an
denen die Seitenwände des Schlauchbeutels bei der Versiegelung aneinander stoßen,
beabstandet waren. Vielmehr offenbart die Druckschrift in Figur 5 einen Stand der
Technik, bei dem die Kanten der Heizbacken 21, 22 und der als Gegenbacken
dienenden Faltweichen 13, 14 auf einer Fluchtlinie mit der Außenseite des Hohldorns
(Füllrohrs) 39 liegen. An diesem Stand der Technik wird in der Beschreibung des
Klagepatentes kritisiert, dass das Fertigprodukt in vielen Fällen dazu neige, dass sich
die Seitenwände ausbeulen und die Kanten runden, so dass die Schlauchbeutel ihre
ursprüngliche Form verlieren, standunsicher sowie unansehnlich werden und als Träger
von Produktinformationen ungeeignet sind (Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 34 ff.). Das soll
durch die von den Kanten beabstandete Anordnung der Siegelnähte vermieden werden.
Dass sich die Erfindung von dem genannten Stand der Technik auch dadurch
unterscheidet, dass eine statt zweier Folien für die Herstellung des Schlauchbeutels
verwendet werden, was diese vereinfacht, da die Siegelnähte keine dichtende Funktion
mehr ausüben müssen (Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 51 ff.; Spalte 2 Zeilen 1 ff.), steht
dem nicht entgegen. Dieses Ziel wird durch andere Merkmale der Erfindung erreicht; für
das Verständnis des Merkmals 5.1 kommt es darauf nicht an. Bei den angegriffenen
Vorrichtungen ist zwischen dem Füllrohr und dem Siegelwerkzeug ein Abstand von
maximal zwei Folienstärken gegeben. Hierbei handelt es sich um keine hinreichende
Beabstandung im Sinne des Merkmals 5.1. Denn das erfindungsgemäße Verfahren ist
nur dann durchführbar, wenn zwischen dem Füllrohr und dem Siegelwerkzeug ein
Abstand von etwas mehr als einer Folienstärke besteht, weil ansonsten die Folie nicht
zwischen dem Füllrohr und dem Siegelwerkzeug transportiert werden kann. Für den
Durchschnittsfachmann ergibt sich daraus zwingend, dass ein Abstand von etwa zwei
Folienstärken für die Verwirklichung des Merkmals nicht hinreichend ist.
115
III.
116
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
117
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
118
Der Streitwert beträgt 2.000.000,- EUR.
119