Urteil des LG Düsseldorf vom 14.03.2008
LG Düsseldorf: treu und glauben, krasses missverhältnis, gegen die guten sitten, sittenwidrigkeit, marke, franchisevertrag, freiheit, gegenleistung, leistungsklage, feststellungsklage
Landgericht Düsseldorf, 13 O 343/06
Datum:
14.03.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 343/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von ihnen abgeschlossenen
Franchisevertrages.
2
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten mietete mit Vertrag vom 13./18.03.2002 (Bl.263 ff
GA) ein Ladenlokal in Mannheim von ca. 230 qm (Erdgeschoss, Galerie, Tiefparterre
und 1. Untergeschoss) für die Dauer von 10 Jahren mit einem Kündigungsrecht nach 5
Jahren und einem Optionsrecht nach Ablauf der 10 Jahre von 5 Jahren. Als Mietzins
wurde ein Betrag von netto 12.800,- € zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung und eine
sog. Investitionsmiete vereinbart. Die Beklagte verpflichtete sich, auf ihre Kosten
Umbaumaßnahmen durchzuführen. Es sollten weitere mieterspezifische
Ausbauleistungen für die technische Versorgung des Ladens vorgenommen werden.
Die gesamten mieterspezifischen Ausbauleistungen wurden vorläufig mit 55.000,- €
kalkuliert. Die Vermieterin sollte sich mit einem Betrag von 30.700,- € beteiligen. Die
monatliche Investitionsmiete über 60 Monate wurde mit 492,72 € netto berechnet.
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Über das von der Klägerin eingerichtete Ladenlokal schlossen die Parteien am
11.11.2002 (Anlage K 1) eine Franchisevertrag. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen und konnte – je nach Dauer des Vertrages – mit einer Frist von 3 bzw. 6
Monaten von beiden Parteien gekündigt werden.
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Im Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine neuer Franchisevertrag
erarbeitet worden sei, der wegen der Einheitlichkeit des Systems von allen Partnern bis
zum 01.07.2005 unterschrieben werden müsse. Nachdem die Klägerin zunächst nicht
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zum Abschluss eines neuen Vertrages bereit war, unterzeichnete sie am
06.06./12.07.2005 den streitgegenständlichen Franchisevertrag (Anlage B 1) über den
XXX.
Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er konnte von beiden Parteien
mit einer Frist von 2 Wochen, 3 Monaten bzw. 6 Monaten – je nach Vertragsdauer –
gekündigt werden
6
Die Klägerin verpflichtete sich gemäß § 2 des Vertrages, alle Backwaren ausschließlich
von der Beklagten zu beziehen. Unter § 2 Ziffer 1 2. Absatz wurde folgendes vereinbart:
"Der Umfang dieser Backwaren ergibt sich aus der jeweils vom Franchisegeber
herausgegebenen aktuellen Preisliste für Backwaren, auf die Bezug genommen wird.
Die Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aktuelle Fassung der Preisliste ist
diesem Vertrag als
Anlage 2
weiterzuverarbeiten (z.B. belegte Brötchen herzustellen) und nicht alkoholische
Getränke zu verkaufen. Sie war verpflichtet, die zur Herstellung bzw. Veredelung der
Backwaren erforderlichen Rohstoffe von der Beklagten zu beziehen.
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Unter § 3 wurde u.a. vereinbart, dass die Klägerin als Pflichtsortiment vier vorgegebene
belegte Brötchen anzubieten hatte. Daneben sollte die Klägerin aus einem
Wahlsortiment Artikel auswählen und anbieten können. Außerdem war die Klägerin
berechtigt, zwei eigene Kreationen an belegten Brötchen anzubieten.
8
Nach § 4 Ziffer 2 des Vertrages sollten Änderungen der Bezugspreise spätestens 2
Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden.
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Die Klägerin hatte an die Beklagte eine monatliche Pachtgebühr von 17,49 % des
erzielten Systemumsatzes, mindestens 11.127,- € netto, eine monatliche
Franchisegebühr von 5 % des Systemumsatzes und eine monatliche Gebühr auf
sonstige Umsätze von 10 % zu zahlen. Der Systemumsatz sollte aus allen
Bruttoumsätzen abzüglich vereinnahmter Pfandgelder und zzgl. der für Leergut
ausgezahlten Gelder berechnet werden. Der sonstige Umsatz sollte ermittelt werden,
indem von dem Systemumsatz nebst Mehrwertsteuer der Wert der bezogenen
Backwaren abgezogen und der sonstige Umsatz hinzugerechnet werden.
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Nach § 8 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, das Geschäft zu ortsüblichen und
branchenspezifischen Zeiten offen zu halten und mindestens einen
sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter zu beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt den
Betrag für geringfügig Beschäftigte übersteigen sollte. Die Klägerin war weiter
verpflichtet, die Buchhaltung nach den Vorgaben der Beklagten einzurichten und
Jahresabschlüsse vorzulegen. Auf Anforderung waren aktuelle betriebswirtschaftliche
Auswertungen und Summen- und Saldenlisten vorzulegen.
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Unter § 10 des Vertrages wurde festgehalten, dass die Beklagte der Klägerin den XXX
im betriebsbereiten Zustand inklusiv einer Kompletteinrichtung übergibt. Die Beklagte
sollte die Kosten für die Erhaltung, Erneuerung und den Unterhalt der Ladeneinrichtung
und die anfallenden Energiekosten tragen. Schadensersatzansprüche der Klägerin
gegen die Beklagte wurden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhten auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
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Nach § 12 sollte eine Preisbindung für die Klägerin nicht bestehen. Die Beklagte behielt
13
sich vor, bei rechtlicher Zulässigkeit Höchstverkaufspreise festzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag der Parteien verwiesen.
14
Die Beklagte kündigte den Vertrag nach Abmahnungen vom 18.04.2006 und
06.06.2006 wegen Zahlungsverzugs der Klägerin am 21.07.2006 (Anlage K 3) und
übergab den Shop einem Nachfolger. Unter dem 07.08.2006 teilte die Beklagte der
Klägerin mit, dass ihr Forderungen in Höhe von insgesamt 42.651,72 € zustünden. Die
Beklagte zog die zur Sicherheit von der Klägerin gestellte Bürgschaft über 30.000,- €.
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Die Klägerin verlangt Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages und Erstattung ihr
entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten.
16
Die Klägerin trägt vor:
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Die Feststellungsklage sei zulässig. Bei Nichtigkeit des Vertrages sei der Vertrag
rückabzuwickeln. Die jeweiligen Leistungen seien abschließend noch nicht zu beziffern
bzw. wäre insoweit ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen.
18
1.
19
Der Vertrag sei gemäß § 138 BGB unwirksam.
20
Sie sei mit der Mitteilung, dass der ursprüngliche Vertrag gekündigt werde, zu dem
Abschluss des streitgegenständlichen Franchisevertrages gezwungen worden. Bei
einer Kündigung hätte sie ihre wirtschlichte Existenz verloren.
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Bei dem Vertrag handele es sich um ein Wucher ähnliches Geschäft. Es bestehe ein
auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
22
Die Beklagte habe das gesamte Risiko des Unternehmens auf sie abgewälzt, habe
jedoch in großem Umfang am Erfolg partizipiert, am Gewinn, nicht aber am Verlust.
Selbst wenn kein Gewinn erwirtschaftet wurde, habe sie Mindestabgaben leisten
müssen. Die Beklagte habe nahezu ausschließlich von ihrer Tätigkeit profitiert. Die
Abgaben hätten ein Vielfaches ihres Gewinns betragen, so dass sie trotz Einsatzes ihrer
Arbeitskraft ihre eigene Existenz nicht habe sichern können.
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Die Gesamtschau ihrer Zahlungsverpflichtungen in Kombination mit der nahezu
ausschließlichen Bezugsbindung und dem fehlenden Ausgleichsanspruch bei
Vertragsende ergäbe die Sittenwidrigkeit des Vertrages.
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Sie habe eine monatliche Pachtzahlung von mindestens 11.127,- € zu zahlen gehabt.
Für vergleichbare Räume hätte wesentlich weniger Miete gezahlt werden müssen. Über
die Pacht habe die Beklagte versucht, versteckte Franchisegebühren zu vereinnahmen.
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Durch die Überlassung des komplett eingerichteten Shops habe sich die Beklagte nicht
nur die vollständige Kontrolle über den Franchisenehmer gesichert, sondern zusätzlich
in finanzieller Hinsicht profitiert. Kosten für die Ausstattung eines typischen Shops der
Beklagte betrügen 22.910,- €. Sie habe ihren Lebensunterhalt trotz Einsatzes ihrer
vollen Arbeitskraft über übliche Zeiten hinaus mit dem Führen des Geschäftes nicht
erwirtschaften können. Soweit KFZ-Kosten ihren Gewinn geschmälert hätten, sei dieses
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für die Führung der Filiale erforderlich gewesen. Die Beklagte habe auch dann noch
einen Gewinn erzielt, wenn sie schlechte Zahlen geschrieben habe.
Sie habe bei einer fast 100%igen Warenbezugsverpflichtung Ware zu überteuerten
Preisen abnehmen müssen. Die Beklagte habe ihre Preise ständig, zuletzt am
01.07.2006 (Anlage K 7) erhöht. Zwar habe der Umsatz gehalten werden können, doch
habe sich ihr Gewinn minimiert, während der Gewinn der Beklagten gestiegen sei.
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Mit dem Vertrag sei sie weitgehend in ihrer wirtschaftlichen Freiheit beschränkt worden,
obwohl sie das wirtschaftliche Risiko trage. Die Beklagte nehme sich
Weisungsbefugnisse heraus, die nicht im Rahmen des bei einem Franchisevertrag
Üblichen blieben. Sie habe keinerlei Entscheidungsbefugnisse mehr gehabt und sei
tatsächlich zu einer Filialleiterin degradiert worden, ohne die Absicherung eines
angestellten Filialleiters.
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Die Beklagte habe Vorgaben zur Buchführung und dem Rechnungswesen gemacht. Sie
habe einen einheitlichen Kontenrahmen vorgegeben und die vorzunehmenden
Jahresabschlüsse verbindlich geregelt.
29
Der Vertrag enthalte keine Mindestlaufzeit, so dass sie – auch wegen der kurzen
Kündigungsfrist - nicht die Möglichkeit erhalten habe, die von ihr getätigten Investitionen
zurückzugewinnen.
30
2.
31
Vertragsklauseln verstießen gegen §§ 305 ff BGB. Klauseln in einem Franchisevertrag,
die dem Franchisenehmer einseitig das Amortisations-, Liquiditäts- und Delkredererisiko
aufbürdeten und keinen Ausgleichsanspruch enthielten, seien wegen unangemessener
Benachteiligung unwirksam. Die Vergütungsregelung unter § 4 Ziffer 2 verstoße gegen
das Transparenzgebot.
32
3.
33
Der Vertrag verstoße gegen das Kartellrecht und sei gemäß § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2
GVO unwirksam. Er laufe auf unbestimmte Zeit und sehe eine Bezugsbindung von 80 %
vor.
34
Die Klägerin beantragt,
35
1.
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festzustellen, dass der Franchisevertrag der Parteien über den
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Kamps Backshop in 402245 Mannheim, Planken P2, 12 vom
06.06./12.07.2005 nichtig ist;
38
2.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 653,- € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
42
Sie trägt vor:
43
Die Feststellungsklage sei unzulässig. Die Klägerin müsse Leistungsklage erheben.
44
Jedenfalls sei die Klage unbegründet.
45
1.
46
Der Vertrag sei nicht sittenwidrig.
47
Es gäbe kein Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Die Klägerin habe sich
bei Abschluss des Vertrages nicht in einer Zwangslage befunden. Der der Klägerin
angebotene neue Vertrag habe der Sicherung und der Einheitlichkeit des XXX-
Franchisesystems gedient.
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Der Klägerin sei die Nutzung der Marke "XXX", die einen hohen Bekanntheitsgrad
habe, und ihres Know-how zum Betrieb eines Kamps-Backshops eingeräumt worden.
Sie biete Werbeaktionen und laufende Beratung vor Ort an. Sie trage ein erhebliches
unternehmerisches Risiko. Sie habe die gesamten Investitionskosten für Technik und
Ladeneinrichtung und die Kosten für Erhaltung, Erneuerung und Unterhalt der
Einrichtung und die Energiekosten getragen. Ihre Investitionskosten hätten 2002
223.800,- € betragen. Instandhaltungskosten für 2006 hätten sich auf 11.505,99 € und
Energiekosten auf 20.023,67 € belaufen. Sie trage das Amortisationsrisiko der
Ladeneinrichtung und bei einem Misserfolg des Backshops das Mietausfallrisiko.
49
Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, erhebliche Beträge zu erwirtschaften. Mit dem
neuen Vertrag sei es zu keiner höheren Belastung der Beklagten gekommen. Das
zeigten die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Klägerin vor und nach der
Umstellung. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 2005 hätten Kosten
enthalten, die für den Betrieb des Backshops nicht erforderlich seien. Soweit die
Klägerin mit der Anlage K 8 ausführe, dass ihr Gewinn zum Teil gering gewesen sei, so
sei das bei annähernd gleichem Umsatz nicht verständlich. Die Klägerin habe den
hohen Kostenaufwand zu vertreten. So habe die Klägerin ihren Ehemann 2003 mit
einem Stundenlohn von 12,50 € eingestellt, im August 2005 habe dieser 15,65 €
betragen, was einem Bruttoarbeitseinkommen von 2.504,- €. Der Tariflohn einer
Vollzeitkraft betrage nach dem Tarifvertrag für das Bäckereihandwerk 8,70 € brutto.
50
Die Bezugsbindung sei gerechtfertigt, damit ein einheitliches Angebot unter ihrer Marke
"XXX" erfolge. Sie habe festgestellt, dass vor der Einführung der Verpflichtung ihrer
Franchisenehmer, auch Rohstoffe für belegte Brötchen von ihr zu beziehen, dass
Angebot in den einzelnen Shops nicht einheitlich und von unterschiedlicher Qualität
gewesen sei.
51
Der Vertrag enthalte keine so weitgehende Einschränkung der unternehmerischen
Freiheit der Klägerin, dass sie ihre geschäftliche Selbständigkeit in einer Weise verloren
habe, die gegen die guten Sitten verstoße. Ihre Weisungsbefugnisse seien bei
Franchiseverträgen üblich. Die Klägerin habe das Sortiment selbst planen können, die
Backwaren veredeln und so Snacks herstellen können. Es habe keine
52
Mindestbezugsverpflichtung und keine Mindestabnahmemengen gegeben. Bis auf das
Pflichtsortiment des Snack-Konzeptes habe es keine Präsenzpflicht gegeben.
Entscheidungsgründe
53
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
54
A.
55
Die Feststellungsklage ist zulässig, § 256 ZPO. Das für die Erhebung einer
Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt dann nicht vor, wenn eine
Leistungsklage möglich und auch zumutbar ist. In der Regel ist der Anspruchsteller
gehalten, Leistungsklage zu erheben. Von diesem Grundsatz sind jedoch dann
Ausnahmen zu machen, wenn eine Leistungsklage nicht zumutbar ist. So ist anerkannt
(Hamm OLGR 1995, 201; Zöller, ZPO, 23. Aufl., Rdn. 7a zu § 256), dass eine
Leistungsklage dann nicht zumutbar ist, wenn der Kläger seinen Anspruch nicht oder
noch nicht beziffern kann, so wenn die Bezifferung z.B. bei Schadensersatzklagen eine
aufwendige Begutachtung erfordert. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
Vorliegend ist bei Nichtigkeit des Vertrages das von den Parteien im Hinblick auf den
Vertrag Geleistete zurückzugewähren (§ 812 ff BGB). Dabei ist vor allem für die
Bewertung der Leistungen der Beklagten, nämlich die der Klägerin eingeräumte
Nutzung ihrer Marke "XXX", ein aufwendiges Sachverständigengutachten einzuholen.
56
B.
57
Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Vertrag ist nicht unwirksam.
58
1.
59
Der Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen § 307 ff BGB insgesamt unwirksam.
60
Die Vergütungsregelung unter § 4 Ziffer 2 ist nicht wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot unwirksam. Wenn auch die Vergütungsregelung bei nur flüchtigem
Lesen nicht sofort verständlich ist, so ist diese doch für einen aufmerksamen und
sorgfältigen Leser zu verstehen. Die Begriffe Systemumsatz und sonstiger Umsatz sind
als Bezugsgrößen für die zu zahlenden Gebühren definiert, so dass die gesamte
Regelung bei genauer Betrachtung aus sich heraus verständlich ist.
61
Der Klägerin werden nicht einseitig Amortisations-, Liquiditäts- und Delkredererisiko
aufgebürdet, so dass unter diesem Gesichtspunkt keine unangemessene
Benachteiligung der Klägerin gegeben ist. Die Beklagte trägt im wesentlichen das
Amortisationsrisiko für die erheblichen Investitionen. Unstreitig hat sie einen
eingerichteten und betriebsbereiten Bäckerladen zur Verfügung gestellt. Sie trägt das
Amortisationsrisiko für die Einrichtung des Ladenlokals.
62
Die Klausel in dem Vertrag der Parteien, nach dem sich die Preise für die von der
Klägerin zu beziehenden Waren nach der "aktuellen Preisliste" richteten, und zwar nach
einer Preisliste, die von der Beklagten gemäß § 4 Ziffer 2 mit einer Vorankündigung von
zwei Wochen abgeändert werden konnte, ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Darin liegt
eine die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene
Benachteiligung.
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Preisanpassungsklauseln bei langfristig angelegten Vertragsbeziehungen sind nicht
von vornherein unwirksam. Es besteht bei derartigen Verträgen einerseits ein
berechtigtes Interesse des Verwenders bei sich verändernden Kosten zur Wahrung des
Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung das Risiko von Kostensteigerungen
nicht allein zu tragen. Andererseits aber ist auch das Interesse des anderen
Vertragspartners daran, künftige Kostensteigerungen kalkulieren zu können, nicht zu
verkennen.
64
Vorliegend handelt es sich um eine Klausel, bei der die Voraussetzungen, unter denen
die Beklagte ihre Bezugspreise ändern konnte, nicht festgelegt worden waren. Damit
wurde es der Klägerin bei einer Preiserhöhung nicht ermöglicht, die Berechtigung unter
Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten Gleichgewichts von Leistung und
Gegenleistung zu überprüfen. Es war vor allem nicht sichergestellt, dass die Beklagte
bei einer Preiserhöhung nicht nur Kostensteigerungen abwälzt. Der Beklagten wurde
vielmehr auch ermöglicht, durch Preiserhöhungen einen zusätzlichen Gewinn zu
erzielen. Diese, einseitig das Interesse der Beklagten berücksichtigende Klausel,
benachteiligt die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen. So entspricht es neuerer Rechtsprechung (BGH 15.11.2007 III ZR
247/06 m.w.N.; BGH 13.12.2006 VIII UZR 25/06 NJW 2007, 1054 ff m.w.N.; BGH
21.09.2005 VIII ZR 38/05 NJW-RR 2005,1717 ff), dass Preisanpassungsklauseln, die
dem Verwender eine Preisanpassung über die Abwälzung konkreter
Kostensteigerungen hinaus ermöglichen, ohne Begrenzung den ursprünglichen Preis
anzuheben und damit einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, gegen § 307 BGB
verstoßen. Das gilt erst recht, wenn – wie vorliegend - eine Preisanpassungsklausel
vereinbart wird, bei der die Voraussetzungen einer Preiserhöhung, nämlich sich
verändernde Kosten, nicht einmal festgehalten worden sind.
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Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass sich die Klägerin bei einer
Preiserhöhung von dem Vertrag lösen konnte (vgl. dazu BGHZ 93,252 ff), indem sie den
Vertrag kündigte. Damit sind berechtigte Interessen der Klägerin nicht ausreichend
berücksichtigt. Abgesehen davon, dass der Klägerin das Einhalten von
Kündigungsfristen oblag. Sie sich mithin sich nicht in jedem Fall rechtzeitig – vor
Wirksamwerden von Preiserhöhungen - von dem Vertrag lösen konnte. Wird allein mit
dem Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung eine unangemessene Benachteiligung
der Klägerin nicht ausgeräumt. Denn das Führen des Back-Shops bildete die
wirtschaftliche Existenzgrundlage der Klägerin, die ihre Lebensführung darauf
eingerichtet hatte. Auch das ist zu berücksichtigen.
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Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel führt allerdings nicht zur
Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Dies folgt bereits daraus, dass die Parteien unter § 20
Ziffer 3 des Vertrages vereinbart haben, bei Unwirksamkeit einer Bestimmung eine
wirksame zu vereinbaren, die "den wirtschaftlichen und ideellen Intentionen der
Vertragspartner soweit wie möglich entspricht". Dass eine solche hinreichend bestimmte
Klausel nicht einfach zu finden ist, steht dem nicht entgegen.
67
2.
68
Der Vertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB.
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Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der
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Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden
Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 146,298 ff). Nach
Abwägung aller Umstände kann vorliegend – trotz Bedenken hinsichtlich einiger
Klauseln – eine Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages nicht angenommen werden.
Es ist unzutreffend, wie die Klägerin meint, dass sich die Beklagte – auf Kosten der
Klägerin - mit dem Vertrag ein risikoloses Einkommen verschafft hat. Das gesamte
Risiko des Unternehmens ist nicht der Klägerin aufgebürdet worden. Auch die Beklagte
partizipiert am Gewinn und Verlust des Geschäftes. Die Beklagte hat sich langfristig –
jedenfalls für die Dauer von 5 Jahren – gegenüber der Vermieterin zur Zahlung einer
hohen Miete verpflichtet. Sie hat schon nach dem Mietvertrag erhebliche Investitionen
getätigt. Schon daraus folgt, dass die Durchführung des Vertrages für die Beklagte mit
Risiken verbunden war.
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Daraus folgt zugleich, dass die Beklagte nicht ausschließlich von der Tätigkeit der
Klägerin profitierte. Die Beklagten hat erhebliche finanzielle Vorleistungen getätigt. Sie
hat der Beklagten weiter ihr "Know-How" und vor allem die Nutzung ihrer Marke zur
Verfügung gestellt. Es handelt sich um eine Marke, die einen hohen Bekanntheitsgrad
hat, und, die die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger "geschaffen" haben. Die Klägerin
profitierte mithin auch von ihr seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten
Leistungen. Die Beklagte hat nach Inhalt des Mietvertrages "mieterspezifische
Ausbauleistungen" übernommen, die nur zum Teil von der Vermieterin übernommen
wurden. Die Beklagte hat das Ladenlokal als Back-Shop ausgestattet. Selbst nach dem
Vorbringen der Kläger beliefen sich die diesbezüglichen Kosten auf 22.910,- € (Anlage
K 20). Ein die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründendes Ungleichgewicht lässt sich
unter diesem Gesichtspunkt nicht feststellen.
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Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Klägerin in hohem Maße in ihrer
unternehmerischen Freiheit eingeschränkt worden ist.
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Die – fast ausschließliche – Bezugsbindung an die Beklagte ist nach Auffassung des
Gerichts nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein Franchisesystem. Es ist als
berechtigtes Interesse der Beklagten anzuerkennen, dass unter ihrer Marke nur solche
Sachen verkauft werden, die einen einheitlichen Standard aufweisen. Auch die Klausel,
die der Beklagten auferlegt, ein sog. Pflichtsortiment von belegten Brötchen,
herzustellen aus von der Beklagten zu beziehenden Stoffen, mag unter dem
Gesichtspunkt des berechtigten Interesses der Beklagten an einem einheitlichen
Standard gerechtfertigt sein.
74
Dass der Beklagten Jahresabschlüsse u.ä. vorzulegen waren, ist unter dem
Gesichtspunkt, dass der Beklagten damit eine Überprüfung der von der Klägerin zu
zahlenden Gebühren, die nach dem sog. Systemumsatz und sonstigem Umsatz zu
berechnen waren, ermöglicht wurde, nicht zu beanstanden. Soweit allerdings der
Klägerin auferlegt worden ist, die Buchhaltung nach den Vorgaben der Beklagten zu
erstellen, wird damit einseitig auf die Interessen der Beklagten abgestellt. Damit sollte
der Beklagte offensichtlich eine vereinfachte Überprüfung der zu zahlenden Gebühren
ermöglicht werden. Daraus folgt aber auch in Verbindung mit den weiteren Klauseln
nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrages.
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Es mag auch in berechtigtem Interesse der Beklagten (einheitlicher Standard der
Kamps-Geschäfte) liegen, dass der Klägerin auferlegt wurde, das Geschäft zu
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branchenspezifischen und ortsüblichen Zeiten offen zu halten. Allerdings schränkt nach
Auffassung des Gerichts der Passus, dass die Klägerin mindestens einen
sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen musste, die unternehmerische
Freiheit der Klägerin ein, ohne dass insoweit ein anerkennenswertes Interesse der
Beklagten daran ersichtlich ist. Warum wurde der Beklagten nicht freigestellt, den Back-
Shop allein oder mit Mitarbeitern, deren Entgelt sie selbst bestimmt, zu führen?
Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin ist auch dadurch eingeschränkt worden, dass
der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, Höchstpreise festzusetzen. Auch hat
sich die Beklagte bei Dekoration und Werbung ein Mitspracherecht einräumen lassen.
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Dennoch ist die Klägerin durch die vertraglichen Regelungen nicht derart in ihrer
unternehmerischen Freiheit eingeschränkt worden, als dass nach der vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung der Vertrag sittenwidrig ist.
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Der Klägerin verblieben gewisse Spielräume bei der Führung des Back-Shops. Sie
konnte – bis auf Ausübung des Rechts auf Festsetzung von Höchstpreisen durch die
Beklagte – eigenständig die Preisgestaltung vornehmen. Dabei verkennt das Gericht
allerdings nicht, dass der Spielraum durch die vorgegebenen Bezugspreise nicht sehr
groß war. In engem Rahmen konnte die Klägerin ihr Sortiment selbst bestimmen. Auch
konnte die Klägerin entscheiden, ob sie bis auf den verpflichtend einzustellenden
Mitarbeiter mit einem Arbeitsentgelt über den Betrag für geringfügig Beschäftigte weitere
Mitarbeiter, zu einem von ihr bestimmten Entgelt, beschäftigte.
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Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte erhebliche Investitionen tätigte,
das wirtschaftliche Risiko von dieser mitgetragen wurde, führt nach der
vorzunehmenden Gesamtschau die stark eingeschränkte unternehmerische Freiheit der
Klägerin nicht zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages.
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Soweit die Klägerin die Sittenwidrigkeit des Vertrages darauf stützt, dass sie mit der
Führung des Back-Shops ihren Lebensunterhalt auch bei Einsatz ihrer vollen
Arbeitskraft nicht habe finanzieren können, während sie an die Beklagte erhebliche
Beträge habe abführen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die Schmälerung des
Gewinns trotz nahezu gleichbleibenden Umsatzes jedenfalls zum Teil selbst verursacht
hat. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, dass derart hohe Kosten für die Führung
von einem oder zwei Fahrzeugen für den Betrieb erforderlich waren. Die Beklagte
belieferte die Klägerin weitestgehend mit den angebotenen Waren. Soweit in geringem
Umfang Einkäufe selbst getätigt werden mussten, rechtfertigt dies nicht die
Geltendmachung der Kosten auch nur eines Fahrzeugs zu 100%.
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Schließlich lässt sich unter den vorliegenden Umständen die Sittenwidrigkeit des
Vertrages nicht daraus herleiten, dass ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung besteht. Unabhängig von der konkreten Bewertung der Leistung der
Beklagten, die Einräumung der Nutzung ihrer Marke, sind jedenfalls die von der
Beklagten geleisteten Investitionskosten, ihr damit verbundenes wirtschaftliches Risiko
und der Abschluss eines langfristigen Mietvertrages mit dem damit gegebenen
Mietausfallrisiko zu berücksichtigen. Die Beklagte hatte weiter nach dem Vertrag die
Instandhaltungskosten und die Energiekosten zu tragen. Auch wenn, wie die Beklagte
vorträgt, die Beklagte den Mietvertrag zu einem überhöhten Mietzins abgeschlossen
haben sollte, bleibt die Tatsache, dass die Beklagte die o.g. Investitionen getragen und
o.g. Verpflichtungen übernommen hat. Eine derartige Unausgewogenheit der
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beiderseitigen Pflichten und Rechte, dass es sich bei dem streitgegenständlichen
Vertrag um ein wucherähnliches Geschäft handelt (§ 138 Abs. 2 BGB), lässt sich nicht
feststellen. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin in entsprechender Anwendung des
§ 89 HGB (vgl. dazu BGH NJW-RR 2002, 2036 ff) ein Ausgleichsanspruch zusteht.
Ein die Sittenwidrigkeit begründendes krasses Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung folgt nicht aus den von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.02.2008
vorgetragenen von ihr getätigten Investitionen. Dabei ist die Höhe der getätigten
Investitionen nicht substantiiert dargelegt worden. Unabhängig davon handelt es sich
aber jedenfalls nach ihrem Vorbringen um solche Gegenstände, die sie weiter
verwenden kann.
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Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie sei mit der Drohung einer Kündigung zum
Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages gezwungen worden, ist ihr
entgegenzuhalten, dass sie einen jederzeit kündbaren Vertrag abgeschlossen hatte, sie
mithin sich selbst dieser "Zwangslage" ausgesetzt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Beklagte nicht als geschäftsunerfahren anzusehen ist.
84
3.
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Die Nichtigkeit des Vertrages folgt schließlich nicht aus der vereinbarten
Bezugsbindung, § 134 BGB iVm mit § 2 Abs. 2 GWB und den Bestimmungen der GVO.
Zwar kann eine Bezugsbindung von über 80 % eine Wettbewerbsbeschränkung sein.
Doch verstößt nur eine solche unternehmerische Zusammenarbeit gegen Art. 81 EG,
deren wettbewerbs- und handelsrechtlichen Konsequenzen als spürbar einzustufen
sind (vgl. dazu OLG Düsseldorf 28.02.2007 VI-U (Kart) 8/06). Dass aber die Beklagte auf
dem relevanten Markt über einen derartigen Marktanteil (mehr als 15 %, vgl. dazu OLG
Düsseldorf a.a.O.) verfügt, hat die Klägerin nicht dargelegt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 156.000,- € (13.000,- €/Höhe der "Pachtzahlungen" gemäß Anlage K 6 x 12),
§ 41 GKG
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