Urteil des LG Düsseldorf vom 15.12.2006
LG Düsseldorf: firma, ausfuhr, kaufmännische ausbildung, awv, angeklagter, gerät, kabel, antenne, geldstrafe, beschränkung
Landgericht Düsseldorf, 14 KLs 17/06
Datum:
15.12.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 KLs 17/06
Tenor:
Die Angeklagten X2 und X1 sind jeweils der fahrlässigen
Zuwiderhandlung einer in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften geregelten Beschränkung des
Außenwirtschaftsverkehrs, wobei die Handlung geeignet war, die
auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu
gefährden, in zwei Fällen sowie der fahrlässigen ungenehmigten
Ausfuhr in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannter Güter schuldig.
Der Angeklagte X2 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte X1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und zwei Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der Entscheidung
des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2006 (40 Js 1202/06 – 112 Cs
5131/06) wird abgesehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre
notwendigen Auslagen.
Verletzte Strafvorschriften:
Angeklagter X1: §§ 33 Abs. 4, 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7
AWG, 70 Abs. 5a Nr. 1 AWV, 53 StGB,
Angeklagter X2: §§ 33 Abs. 4, 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7
AWG, 70 Abs. 5a Nr. 1 AWV, 53 StGB.
G r ü n d e:
1
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
2
I.
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1.
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Der jetzt 24-jährige Angeklagte X1 wuchs bis zum zehnten Lebensjahr in Deutschland
auf. Danach lebte er für fünf Jahre im Iran. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland
besuchte er die Realschule und machte dort seinen Abschluss. Im Anschluss daran
verbrachte der Angeklagte X1 ein halbes Jahr in Kanada, wo er einen Englischkurs
absolvierte. Danach arbeitete er unregelmäßig in Düsseldorf in der Firma X mit, deren
Inhaber sein Vater, der gesondert Verfolgte X, ist. Dort brachte ihm sein Vater die
Grundlagen der Buchführung bei. Im Jahr 2004 gründete der Angeklagte X1 gemeinsam
mit seiner Mutter, X, die Firma X GmbH mit Sitz in Düsseldorf, bei der er die Position des
Geschäftsführers bekleidete. Als Unternehmensgegenstand der Firma ist der Import,
Vertrieb und die Herstellung von Industriegütern, insbesondere von Druckmaschinen,
ins Handelsregister eingetragen.
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Der Angeklagte X1 ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
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Am 30.03.2006 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 21.01.2006, zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 € und verhängte eine Sperre für die
Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 20.01.2007 (40 Js 1202/06 – 112 Cs 5131/06)
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Die vorgenannte Entscheidung ist rechtskräftig.
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2.
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Der jetzt 58-jährige Angeklagte X2 lebt seit 21 Jahren in Deutschland, ist mit einer
Deutschen verheiratet und hat vier Kinder. Von 1966 bis 1969 studierte er Physik und
Mathematik in X/Großbritannien. Von 1976 bis 1985 arbeitete der Angeklagte X2 als
Navigationsingenieur bei einer Firma, die später in der "X" aufging und beschäftigte sich
mit der Wartung von Navigationssystemen auf U-Booten der britischen Streitkräfte. 1985
bis 1989 war der Angeklagte X2 als Entwicklungsingenieur bei einer Freiburger Firma
angestellt, 1989 bis 1994 arbeitete er als Systemanalytiker im Bereich Navigation bei
der Firma X in X und war dort mit Entwicklungen im militärischen Bereich beschäftigt.
Nebenberuflich gründete der Angeklagte X2 1991 die X. Seit 1994 ist er hauptberuflich
selbständig tätig. Seine Haupteinnahmen bestreitet der Angeklagte X2 seitdem durch
Aufträge in Forschung und Entwicklung im Bereich Bewegungssensoren und
Navigation. 1996 gründete er die Firma X. Gegenstand des Unternehmens ist die
Entwicklung von Kreiselkompassen, Beschleunigungsmessgeräten und
Trägheitsnavigationssystemen. Die Firma ist im Privathaus des Angeklagten X2
ansässig. Sie wird von ihm ohne Mitarbeiter betrieben.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte X2 bislang nicht in Erscheinung getreten.
11
II.
12
1.
13
Am 30.03.2005 meldete der Angeklagte Ali X1 drei von dem Angeklagten X2 – wie
dieser wusste – zum Zwecke der Ausfuhr erworbene GPS-Systeme "BP-INA 600" unter
der Bezeichnung "3 GPS-Geräte mit Antenne und Kabel" zur Ausfuhr nach Indien an die
14
Firma X Rubber beim Hauptzollamt in Düsseldorf an. Am 31.05.2005 nahm der
gesondert Verfolgte X die Geräte vom Flughafen Düsseldorf aus in den Iran mit. Auf
nicht bekanntem Wege gelangten die zuvor genannten GPS-Systeme zur Vornahme
von Modifikationen über die Firma X GmbH wieder an den Angeklagten X2 zurück.
Nachdem dieser technische Veränderungen an den Geräten durchgeführt hatte, sandte
er die Geräte per Wertpaket an die Firma X GmbH zurück, von wo aus sie zur
Durchführung weiterer Testreihen wieder in den Iran verbracht wurden.
GPS-Systeme vom Typ "BP-INA 600" unterfallen der Listenposition 7A103c des
Anhang I zur VO (EG) Nr. 1334/2000 (EG-Dual Use-VO). Ihre Ausfuhr ist daher gemäß
Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1334/2000 genehmigungspflichtig.
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2.
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Anfang Juli 2005 versandte der Angeklagte X2 an die Firma X GmbH per Post zwei von
insgesamt fünf zu einem Gesamtpreis von 45.000,00 € von dieser – wie der Angeklagte
X2 wusste - zum Zwecke der Ausfuhr gekauften GPS-Geräte vom Typ "BP-XXA 600".
Die restlichen drei Geräte übergab der Angeklagte X2 dem gesondert Verfolgten X am
20.08.2005 am Firmensitz der Firma X GmbH, X in X. Zwei der insgesamt fünf Geräte
meldete der Angeklagte X1 am 07.09.2005 unter der Bezeichnung "2 GPS-Geräte mit
Antenne und Kabel" zur Ausfuhr nach Dubai an die Firma X beim Hauptzollamt in
Düsseldorf an. Sodann wurden die Geräte auf nicht bekanntem Wege in den Iran
verbracht.
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GPS-Systeme vom Typ "BP-XXA 600" unterfallen der Listenposition 0011a Nr. 7 Teil I
Abschnitt A der Anlage AL zur AWV. Ihre Ausfuhr ist daher gemäß § 7 Abs. 1 AWG
i.V.m. § 5 Abs. 1 AWV genehmigungspflichtig.
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3.
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Um das Gerät in den Iran zu transportieren, bestellte der Angeklagte X1 über die Firma
X am 23.06.2005 per E-Mail ein GPS-Gerät vom Typ "NAV420CA-100" zu einem
Kaufpreis von 11.935,00 € bei der Firma X GmbH in Herrsching. Am 02.08.2005
versandte die Firma X GmbH das GPS-System an die Firma X GmbH. Der Angeklagte
X1 meldete das Gerät am 03.11.2005 unter der Bezeichnung "1 Stück Navigation mit
Antenne und Kabel" zur Ausfuhr an die Firma X in Teheran an. Sodann transportierte er
es auf nicht bekanntem Weg in den Iran.
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GPS-Systeme vom Typ "NAV420CA-100" unterfallen der Listenposition 7A103c des
Anhang I zur VO (EG) Nr. 1334/2000 (EG-Dual Use-VO). Ihre Ausfuhr ist daher gemäß
Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1334/2000 genehmigungspflichtig.
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4.
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Am 05.05.2006 verbrachte der Angeklagte X2 über den Flughafen Zürich ein GPS-
System vom Typ "BP-INA 600" nach Dubai. Dort übergab er am 06.05.2006 das Gerät
an einen Vertreter der Firma X aus Teheran, der dieses in den Iran mitnahm. Den
Kaufpreis in Höhe von 6.000,00 US-$ erhielt der Angeklagte X2 bei Übergabe des
Geräts in bar.
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GPS-Systeme vom Typ "BP-INA 600" unterfallen der Listenposition 7A103c des
24
Anhang I zur VO (EG) Nr. 1334/2000 (EG-Dual Use-VO). Ihre Ausfuhr ist daher gemäß
Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1334/2000 genehmigungspflichtig.
Die GPS-Systeme waren von den Endabnehmern jeweils sämtlich zur Verwendung im
militärischen iranischen Drohnenprogramm bestimmt. Eine Ausfuhrgenehmigung für die
GPS-Systeme für die Verbringung in den Iran haben die Angeklagten nicht beantragt.
Sie wäre vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch nicht
erteilt worden.
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Die außenwirtschaftlichen Rechtsgeschäfte waren geeignet, die Bundesrepublik
Deutschland in eine Lage zu bringen, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft
erschwert, ihre Interessen an Beziehungen zu anderen Staaten oder zu internationalen
Organisationen oder gemeinsame Interessen innerhalb internationaler Organisationen
effektiv wahrzunehmen.
26
III.
27
1.
28
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte X1 der Zuwiderhandlung
einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften geregelten Beschränkung des
Außenwirtschaftsverkehrs, wobei die Handlung geeignet war, die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, in zwei Fällen
(§§ 33 Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG, 70 Abs. 5a Nr. 1 AWV) sowie der ungenehmigten
Ausfuhr in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannter Güter (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AWG) schuldig gemacht.
29
Die Taten sind rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar.
30
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft in Form von Fahrlässigkeit (§ 34 Abs. 7
AWG). Indem der Angeklagte die Geräte jeweils ausführte, ohne dass für ihre Ausfuhr
eine entsprechende Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle vorlag, hat er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Die
Tatbestandsverwirklichung war für den Angeklagten auch voraussehbar und
vermeidbar, die Rechtswidrigkeit erkennbar.
31
Schuldminderungs-, Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe sind nicht
ersichtlich.
32
2.
33
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte X2 der Zuwiderhandlung
einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften geregelten Beschränkung des
Außenwirtschaftsverkehrs, wobei die Handlung geeignet war, die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, in zwei Fällen
(§§ 33 Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG, 70 Abs. 5a Nr. 1 AWV) sowie der ungenehmigten
Ausfuhr in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannter Güter (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AWG) schuldig gemacht.
34
Die Taten sind rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar.
35
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft in Form von Fahrlässigkeit (§ 34 Abs. 7
AWG). Indem der Angeklagte die Geräte jeweils zum Zwecke der Ausfuhr veräußerte,
ohne dass für ihre Ausfuhr eine entsprechende Genehmigung des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorlag, hat er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht
verletzt. Die Tatbestandsverwirklichung war für den Angeklagten auch voraussehbar
und vermeidbar, die Rechtswidrigkeit erkennbar.
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Schuldminderungs-, Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe sind nicht
ersichtlich.
37
IV.
38
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im wesentlichen von folgenden
Erwägungen leiten lassen:
39
1. Angeklagter X1
40
Für die festgestellten Taten sieht § 34 Abs. 7 AWG jeweils einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
41
Innerhalb des Strafrahmens sprach herausragend zugunsten des Angeklagten, dass er
durch den Verzicht auf eine weitere zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme eine
erhebliche Abkürzung des Verfahrens ermöglicht hat. Strafmildernd wirkte sich
zugunsten des Angeklagten zudem aus, dass er keine kaufmännische Ausbildung
absolviert hat, sondern im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH
lediglich durch seinen Vater angelernt und bei dieser durch ihn dominiert wurde.
42
Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass die GPS-Systeme in die besonders gefährdete
Krisenregion des Nahen Ostens gelangten. Strafschärfend waren insoweit
insbesondere auch generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen.
43
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der
in § 46 StGB postulierten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf folgende
Einzelstrafen erkannt:
44
Für die unter II.1. festgestellte Tat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
45
für die unter II.2. festgestellte Tat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht
Monaten und
46
für die unter II.3. festgestellte Tat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten.
47
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
hat die Kammer die höchste Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen des
engen kriminologischen Zusammenhangs gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 StGB um
lediglich sechs Monate erhöht und dementsprechend auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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zwei Jahren und zwei Monaten
49
erkannt.
50
2.
51
Angeklagter X2
52
Für die festgestellten Taten sieht § 34 Abs. 7 AWG jeweils einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
53
Innerhalb des Strafrahmens sprach herausragend zugunsten des Angeklagten, dass er
durch den Verzicht auf eine weitere zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme eine
erhebliche Abkürzung des Verfahrens ermöglicht hat. Strafmildernd wirkte sich
zugunsten des Angeklagten – insbesondere im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter
des Angeklagten - zudem aus, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten
ist.
54
Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass die GPS-Systeme in die besonders gefährdete
Krisenregion des Nahen Ostens gelangten. Strafschärfend waren insoweit
insbesondere auch generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen.
55
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der
in § 46 StGB postulierten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf folgende
Einzelstrafen erkannt:
56
Für die unter II.1. festgestellte Tat auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten,
57
für die unter II.2. festgestellte Tat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei
Monaten und
58
für die unter II.4. festgestellte Tat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten.
59
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
hat die Kammer die höchste Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen des
engen kriminologischen Zusammenhangs gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 StGB um
lediglich sechs Monate erhöht und dementsprechend auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
60
zwei Jahren
61
erkannt.
62
V.
63
Die Strafe des Angeklagen X2 konnte nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung
ausgesetzt werden. Besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB lagen angesichts der
lediglich fahrlässigen Begehungsweise durch den bis in das fortgeschrittene Alter
strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten vor. Es ist weiterhin zu
erwarten, dass der Angeklagte X2 sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt
und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen
wird, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte verfügt über Wohnung, Einkommen und soziale
Bindungen. Er hat sich von der kurzzeitigen Untersuchungshaft sehr beeindruckt
gezeigt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Verfahren den
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Angeklagten hinreichend beeindruckt hat und dieser bemerkt hat, dass im Falle jeder
weiteren Straftat kein Weg an der Verbüßung der Strafe vorbeiführt.
VI.
65
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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