Urteil des LG Düsseldorf vom 06.07.2001

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Landgericht Düsseldorf, 38 O 18/01
Datum:
06.07.2001
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 18/01
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2001 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht x, den Handelsrichter x und den Handelsrichter x
für R e c h t erkannt :
1.
Dem Beklagten wird ab sofort verboten, das Kennzeichen x als Internet-
Domain und/oder E-Mail-Adresse für sich reservieren zu lassen
und/öder zu benutzen.
2..
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung, gegen Ziffer 1 wird dem Beklagten
ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu
6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem x auf die Registrierung der
Internetdomain x auf die Registrierung zu verzichten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-DM
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Herausgeber der seit September 2000 erscheinenden Zeitschrift x. Am
14. Januar 2000 erfolgte eine Titelschutzanzeige für den Titel x im xblatt des deutschen
Buchhandels.
2
Der Beklagte betreibt ein EDV-Unternehmen für den Verkauf von Hard- und Software.
Außerdem erstellt er nach eigener Darstellung Internetpräsenzen und vollständige Web-
Sides. Er hat bei der für die Reservierung von Internetdomains zuständigen Stelle eine
Vielzahl von Domainnamen reserviert. Einer dieser Domainnahmen lautet x und ist seit
dem 6. Mai 1999 eingetragen.
3
Die Klägerin hat den Beklagten vorprozessual aufgefordert, ihr die Rechte an dieser
Domain zu überlassen. Sie möchte unter .dieser Bezeichnung die Inhalte ihrer
Zeitschrift sowie ergänzende Informationen darstellen und verbreiten.
4
Durch anwaltliches Schreiben vom 12. Dezember 2000 erklärte sich der Beklagte
grundsätzlich mit einer Übertragung einverstanden, gab aber an, "dass der mögliche
Kaufpreis . . . in sechsstelliger Höhe lauten sollte".
5
Die Klägerin sieht die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung
als erfüllt an. Der Beklagte behindere ohne nachvollziehbares eigenes Interesse die
Klägerin. Es liege ein Fall des sogenannten Domain-Grabbing vor. Vorbeugende
Unterlassungsansprüche ergeben sich, sofern der Beklagte tatsächlich eine Nutzung
der Domain planen sollte, aus den §§ 15 Abs. 2 Markengesetz und 1 UWG.
6
Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
8
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, er habe eine Reihe glatt beschreibender Domains - wie auch vorliegend -.
für sich reservieren lassen um später für etwaige Kunden noch zu gestaltende Web--
Sides unter passender Adresse anbieten zu können. Er denke sogar darüber nach, die
hier fragliche Domain zu privaten Zwecken als Plattform für lesebegeisterte Freunde
und Bekannte zu verwenden. wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n de :
13
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf,
dass er das Kennzeichen x als Internetdomain und/oder E-Mail-Adresse nicht benutzt
und für sich reserviert hält gem. § 826 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog.
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Es spricht bereits vieles dafür, dass der Beklagte schon bei der Reservierung der
Domain im Jahre 1999 die Absicht gehabt hat, diese Adresse nicht etwa für eigene
gewerbliche oder private Zwecke zu nutzen, sondern als Handelsware gegenüber
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einem derzeit noch nicht bekannten Interessenten zu verwerten. Der Beklagte räumt
selbst ein, eine Vielzahl von Namen reserviert zu haben, die im wesentlichen
beschreibende Begriffe beinhalten. Solche Namen eignen sich in besonderer Weise zur
Kennzeichnung von Dienstleistungen und als Warenoberbegriffe, so dass schon
theoretisch mit einer erheblichen Anzahl von Interessenten in Zukunft gerechnet werden
kann. Die Unterschiedlichkeit der reservierten Namen und der insoweit
unwidersprochen gebliebene Vortrag der Klägerin bezüglich mangelnder Erfahrung auf
dem Gebiet der Gestaltung von Web-Sides zeigen zudem, dass der Beklagte an einer
Verwendung der Domainbezeichnung zu eigenen Zwecken von Anfang an nicht
interessiert war.
Eine solche Art der Reservierung dürfte jedenfalls dann wettbewerbsrechtlich und auch
im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig sein, wenn allein die formalrechtliche Stellung
dazu benutzt werden soll, Gewinne zu erzielen, deren Höhe nicht mir irgendeiner
Leistung des Rechtsinhabers in Zusammenhang steht, sondern allein von der
Bedeutung abhängt, die der "Vertragspartner,, der Sache beimisst.
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Jedenfalls seit dem Erscheinen der Zeitschrift der Klägerin und der Aufforderung, gegen
Kostenerstattung eine Übertragung der Domainbezeichnung vorzunehmen, stellt sich
die Weigerung verbunden mit einer sechsstelligen Kaufpreisforderung als sittenwidrige
und. vorsätzliche Schädigung der Klägerin dar. Diese Reservierung ist seit mehreren
Jahren ungenutzt. Ernsthafte Anstalten oder Bemühungen einer Nutzung durch den
Beklagten sind nicht erfolgt. Für eine Nutzung. als eigene Literaturplattform sind
keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen. Es ist auszuschließen, dass außer dem
reinen Verkauf der Kennzeichnung in Zukunft eine Nutzung des Beklagten erfolgen
wird, die nicht ihrerseits marken- oder wettbewerbsrechtlich unzulässig wäre.
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Dem Beklagten ist auch bekannt, dass die Klägerin die Bezeichnung x
schlagwortmäßig als Titel einer Zeitschrift benutzt und es bereits zu Fehlleitungen an
die Redaktion gerichteter Beiträge gekommen ist. Die Behinderung ist damit
offensichtlich. Das Aufrechterhalten der Reservierung dient damit allein dem sittlich zu
missbilligenden Zweck der eigenen Bereicherung für die Aufgabe der Behinderung
durch Beibehaltung einer formalen Rechtsposition.
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Zur Beseitigung des fortdauernd unrechtmäßigen Zustandes kann die Klägerin zum
einen den Verzicht auf die Registrierung verlangen, zum anderen hat der Beklagte es
zukünftig zu unterlassen, die streitige Domain reservieren zu lassen oder in sonstiger
Weise zu benutzen.
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Ob das Begehren der Klägerin auch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten
gerechtfertigt sein könnte, bedarf bei dieser Situation keiner Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
22
Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.
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