Urteil des LG Düsseldorf vom 16.07.2008

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Landgericht Düsseldorf, 12 O 229/08
Datum:
16.07.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richter
Büter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 229/08
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2008 wird bestätigt.
Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin wegen unerlaubten Anbietens eines
Musikalbums zum Download im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
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Der Antragsteller ist Inhaber der Leistungsschutzrechte an den auf dem CD-Album "X"
enthaltenen Musikwerken. Er ist Miturheber hinsichtlich der auf dem Album enthaltenen
Werke. Zudem sind ihm die Leistungsschutzrechte von den ausübenden Künstlern zur
exklusiven Auswertung übertragen worden.
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Der Antragsteller trägt vor:
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Am 03.02.2008 um 1.27:26 Uhr habe ein Nutzer mit der IP-Adresse X die Datei X
anderen Anbietern im Rahmen der Internetbörse X zum Download angeboten. Über die
IP-Adresse sei die Antragsgegnerin als Anschlussinhaberin ermittelt worden.
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Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat die Kammer der Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 13.05.2008 unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
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urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn X, insbesondere das
Musikalbum "X" – auch unter Nutzung der Wortmarke "X" – im Internet oder auf
sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu
verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich
verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergegeben zu lassen, insbesondere
im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken
urheberrechtlich geschützte Werke von Herrn X der Teile derselben zum
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herunterladen anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu
erforderlichen Rechte innezuhalten.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin trägt vor:
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Sie habe die von der Antragstellerseite mitgeteilte IP-Adresse am fraglichen Tage nicht
genutzt. Sie sei am fraglichen Tage um 10.30 Uhr mit ihrem Lebenspartner nach X
gefahren. Auch Angehörige hätten keinerlei Programme oder Netzwerkpfade der Werke
"X" verwendet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da nach Durchführung der mündlichen
Verhandlung weiterhin glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem
Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin
zusteht.
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Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf § 97 Abs. 1
UrhG auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen
Musikaufnahmen, auch unter der Nutzung der Wortmarke "X" (§ 14 MarkenG). Seine
Rechte hat er ohne zögerliches Verhalten geltend gemacht.
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I.
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Die einstweilige Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile des
Antragstellers erforderlich (§ 740 ZPO). Die Verwertung der exklusiven
urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Antragstellers an seinen Musikwerken ist durch
die öffentliche Zugänglichmachung – wie noch dargelegt wird – durch die
Antragsgegnerin gefährdet. Der vom Antragsteller geschilderte Sachverhalt lässt auch
nicht die Annahme zu, dass er bei der Verfolgung seiner Rechte zögerlich gehandelt
hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er am 03.02.2008 das
Internetangebot seiner Musikstücke unter einer bestimmten IP-Adresse festgestellt
worden ist. Nach Stellung des Strafantrages hat er unter dem 08.04.2008 von der
Staatsanwaltschaft X Mitteilung über den der festgestellten IP-Adresse zugehörigen
Internetanschluss erhalten. Mit Schreiben vom 11.04. und 23.04.2008 ist die
Antragsgegnerin abgemahnt worden. Mit Antrag vom 09.05.2008 – bei Gericht am
13.05.2008 eingegangen – hat der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gestellt. Bei diesem Zeitablauf ist das Erfordernis der
Dringlichkeit gewahrt. Der am 13.05. eingereichte Verfügungsantrag ist unter
Berücksichtigung einer gewissen Vorbereitungszeit rechtzeitig erfolgt.
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II.
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Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin Unterlassung der öffentlichen
Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musiktitel gemäß den §§ 97 Abs. 1, 78
Abs. 1 Nr. 1, 19 a UrhG verlangen. Nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19 a UrhG ist es dem
ausübenden Künstler vorbehalten, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass der Antragsteller Miturheber der
streitgegenständlichen Musiktitel ist und ihm die Leistungsschutzrechte von den
ausübenden Künstlern zur exklusiven Auswertung übertragen worden sind. Dies hat er
im Übrigen auch durch die als Anlage AST 3 vorgelegte eidesstattliche Versicherung
glaubhaft gemacht.
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Diese Rechte, insbesondere aus § 19 a UrhG, sind widerrechtlich verletzt worden,
indem die Aufnahmen über den Internetanschluss der Antragsgegnerin über ein
Filesharing - System im Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, ohne dass dazu eine
Rechtseinräumung durch den Antragsteller vorlag. Die Zugänglichmachung gegenüber
den Teilnehmern eines Filesharing - Systems ist "öffentlich" im Sinne des § 19 a UrhG.
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Dass diese öffentliche Zugänglichmachung über den Internetanschluss der
Antragsgegnerin geschehen ist, ist aufgrund des Vorbringens und der
Glaubhaftmachung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich.
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Der Antragsteller hat mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von X vom
07.05.2008 glaubhaft gemacht, das am 03.02.2008 um 1.27 Uhr ein Internetnutzer mit
der IP-Adresse X ein bestimmtes Dateiverzeichnis anderen X-Nutzern verfügbar
gemacht hat. Herr X hat in seiner eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen dargelegt,
dass es sich bei dem Dateiverzeichnis um ein Verzeichnis handelt, in dem Musikdateien
wiedergegeben waren, die das CD-Album "X" darstellen. Er hat im Einzelnen
geschildert, auf welche Weise er die Richtigkeit dieses Ergebnisses überprüft hat. Die
Kammer sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln.
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Der Antragsteller hat des Weiteren dargelegt, von der Staatsanwaltschaft X die Auskunft
erhalten zu haben, dass der unter der festgestellten IP-Adresse betriebene
Internetanschluss derjenige der Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller hat insoweit im
Termin zur mündlichen Verhandlung die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zur
Einsicht vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die als Anlage AST 8 vorgelegten Kopie auf
einer entsprechenden Auskunft der X Frankfurt über die Zuordnung der IP-Adresse
beruht. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich,
dass das Album des Antragstellers über den Internetanschluss der Antragsgegnerin im
Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden ist.
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Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie sei am 03.02.2008 um 10.30 Uhr nach X
gefahren, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der streitgegenständliche
"Download-Vorgang" um 1.27:26 Uhr geschehen ist. Es kann aber offen bleiben, ob die
Bereitstellung im Internet durch Familienangehörige erfolgt ist oder die
Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten W-LAN-
Internetverbindung durch Dritte erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat für diese
Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Die
Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007,
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Aktenzeichen I- 20 W 157/07), Köln (Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und
Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer
ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines
geschützten Gutes beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat
(BGH GRUR 2004, 860 ff. – Internetversteigerung). Es genügt insoweit, dass die
Antragsgegnerin willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte
nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen
worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten W-LAN-Netzes auf
ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat
jedenfalls durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber
jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch
Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von der Antragsgegnerin geschaffenen
Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Damit ist die Schaffung
des Internetzuganges für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.
Die Antragsgegnerin hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie hat eine
neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen kann. Objektiv gesehen hat
sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihrer Person zu verstecken, um im Schutze der von
ihr geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft
Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, der
Antragsgegnerin zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine
Standardsoftware erlaubt. So hätte sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers
Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von
außen unternommenen Zugriff auf das W-LAN-Netz durch Verschlüsselung minimieren
können. Die Antragsgegnerin traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und
Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen
soweit wie möglich verhindert werden.
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Eine Wiedereröffnung des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Hinblick auf den nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 01.07.2008 kommt nicht in Betracht. Anzumerken ist,
dass die nunmehr behauptete W-LAN-Verschlüsselung die Wiederholungsgefahr nicht
entfallen lässt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist nicht abgegeben worden.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils bedurfte es nicht.
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