Urteil des LG Düsseldorf vom 06.11.2007
LG Düsseldorf (kläger, anlage, abweisung der klage, börsengang, emission, anklageschrift, schädigung, höhe, verhalten, verkauf)
Landgericht Düsseldorf, 10 O 9/07
Datum:
06.11.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
10 O 9/07
Tenor:
I.
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 6.340,02 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Be-klagten
zu 1. seit dem 05. Mai 2007 und den Beklagten zu 2. seit dem 04. Mai
2007 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-
schuldner zu 72% und der Beklagte zu 2. darüber hinaus allein zu
weiteren 28%.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegenüber dem Beklagten zu 2.
allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
zwangsweise durchzusetzenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der mittlerweile insolventen I AG
(vormals D2 AG, nachfolgend RGC genannt) geltend.
2
Der Beklagte zu 1. war vom 09. Oktober 1998 bis 15. Januar 2003
Vorstandsvorsitzender der im Handelsregister des Amtsgerichts L (HRB ####1)
eingetragenen RGC, deren vorgegebener Gesellschaftszweck im Wesentlichen
der An- und Verkauf von Immobilien aus Konkursen, Bankverwertungen,
Zwangsversteigerungen und privaten Zwangsliquidationen sowie darüber
hinaus in geringem Umfang der An- und Verkauf von
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Unternehmensbeteiligungen, Aktien und Wertpapieren war. Der Beklagte zu 2.,
der Dozent für allgemeine und spezielle Betriebswirtschaftslehre ist, übte in der
Zeit vom 26. Oktober 1999 bis 13. Februar 2002 die Funktion des
Aufsichtsratsvorsitzenden aus und gehörte dem Aufsichtsrat darüber hinaus
noch bis zum 31. Januar 2003 als einfaches Mitglied an.
Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen in dem gegen den Beklagten zu 1.
unter dem Aktenzeichen 130 Js 88/03 bei der Staatsanwaltschaft E geführten
Ermittlungsverfahren führte die RGC in den Jahren 1999 bis 2002 insgesamt
zehn Aktienemissionen durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage
K 11 beigefügte Anklageschrift, insbesondere deren Seiten 7 ff verwiesen. Der
fünften Emission lag ein Beschluss der Hauptversammlung vom 31. März 2000
zugrunde, in dem diese eine Erhöhung des Stammkapitals um bis zu 2 Mio. €
beschlossen hatte. Als Ergebnis dieser Emission wurde am 31. August 2000 die
Durchführung einer Grundkapitalerhöhung in Höhe von nominal 1.999.151,25 €
gegenüber dem Handelsregister L angemeldet. Der Ausgabekurs der Aktien mit
einem rechnerischen Anteilswert von 5,00 DM betrug in der fünften Emission
10,00 DM (5,11 €).
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Grundlage der sechsten Emission war ein Beschluss der Hauptversammlung
vom 14. November 2000, nach dem das Stammkapital neuerlich um bis zu 2
Mio. € erhöht werden sollte. Der Ausgabepreis für die Aktien betrug 12,00 DM
(6,14 €). Am 13. März 2001 wurde die Erhöhung mit nominal € 1.538.336,66
gegenüber dem Handelsregister L angemeldet.
5
Die Aktien wurden nur außerbörslich und in Sammelurkunden von je 200 Stück
gehandelt.
6
Insgesamt warb die RGC ca. 6000 Anleger für die Teilnahme an den
vorbörslichen Aktienemissionen und vereinnahmte im Rahmen der
durchgeführten Kapitalerhöhungen insgesamt 42.940.695,07 €. Der Vertrieb der
vorbörslichen Aktien erfolgte auch durch ein in E gelegenes Callcenter,
bezeichnet als Aktionärs- und Kundeninformationszentrum.
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Von einem Arbeitskollegen wurde der Kläger Anfang August 2000 auf die RGC
aufmerksam gemacht. Er nahm daraufhin mit dem Aktionärs- und
Kundeninformationszentrums telefonisch Kontakt auf. Es folgten weitere
Telefonanrufe, woraufhin dem Kläger per Fax eine Informationsbroschüre
(Anlage K1) zugesandt erhielt. Dem Kläger wurde sodann angeboten,
vorbörsliche Aktien im Direktvertrieb zu erwerben. Insbesondere wurde ein
erheblicher Wertzuwachs durch den bevorstehenden Börsengang in Aussicht
gestellt und erklärt, dass es sich um grundwertgesicherte Aktien handele. Der
Kläger ließ sich sodann den Emissionsprospekt der RGC (Anlage K3)
zusenden.
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Unter dem 04. August 2000 entschied sich der Kläger zur Zeichnung von 5
Sammelurkunden zu einem Gesamtpreis von 10.000,00 DM (5.112,92 €) und
überreichte den entsprechenden Aktienbezugsantrag an die RGC (Anlage K4).
Am 18. September gingen die gezeichneten Aktien im Wertpapierdepot des
Klägers bei der Berliner Sparkasse ein.
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Mit Schreiben der RGC vom 04. Dezember 2000 (Anlage K6) wurde den
Aktionären mitgeteilt, dass der Börsengang nun unmittelbar bevorstehe und
darum gebeten, die jeweiligen Aktienurkunden zur Erfassung in einer
Globalurkunde an die RGC zu übersenden. Dieser Aufforderung kam der Kläger
umgehend nach.
10
Mit Datum vom 15. Dezember 2000 veröffentlichte die RGC einen
Sonderaktionärsbrief, in dem die Börseneinführung und Erstnotiz für Ende
Februar 2001 angekündigt wurde. Wegen des genauen Inhalts wird auf die
Anlage K5 Bezug genommen.
11
Am 28. Dezember 2000 entschloss sich der Kläger dazu, eine weitere
Sammelurkunde aus der sechsten Emission für 2.400,00 DM (1.227,10 € ) zu
erwerben (Anlage K10). Der Eingang der Zeichnungssumme wurde dem Kläger
von der RGC am 03. Januar 2001 bestätigt (Anlage K11) und der Antrag auf
Aktienkauf am 16. Januar 2001 angenommen (Anlage K12).
12
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Zu einer Einführung der von der RGC vertriebenen Aktie kam es in der Folgezeit
jedoch nicht. Durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 09. August 2005 wurde
vielmehr über das Vermögen der I AG wegen Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.
14
Auf einer Gläubigerversammlung am 06. September 2005 berichtete der
Insolvenzverwalter, dass das Geschäftsfeld der Schuldnerin darin bestehe,
Aktionäre zu werben, von diesen H2 einzuziehen und diese dann für Personal
und Beratungskosten zu verwenden ( vgl. Protokoll Anlage K16).
15
Der Beklagte zu 1. wurde im August 2006, nachdem am 27. April 2006 gegen
ihn Anklage erhoben worden war, wegen schweren Betrugs und Untreue durch
das Landgericht E zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten
verurteilt. Gegen den Beklagten zu 2. wird derzeit von der Staatsanwaltschaft E
unter dem Aktenzeichen 130 Js 25/06 ermittelt.
16
Nach den jeweiligen staatsanwaltlichen Ermittlungen sind die im Rahmen der
Kapitalerhöhungen eingenommenen Gelder kaum in werthaltige Anlagen
investiert worden, sondern über Firmen, die entweder der Aufina Gruppe
zuzurechnen sind ( etwa die D AG) oder mit diesen zusammengearbeitet haben,
über Beteiligungsvereinbarungen mit entsprechenden Provisionszahlungen
abgeschöpft worden und auch durch luxuriöse Repräsentationsaufwendungen
verbraucht worden. Die wenigen werthaltigen Immobilien der I AG seien
hiernach entweder fremdfinanziert oder nicht in dem behaupteten Zustand
gewesen. Ein Abverkauf der erworbenen Immobilien habe praktisch nicht
stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auch diesbezüglich auf die als
Anlage K 17 beigefügte Anklageschrift, insbesondere deren Seiten 7 ff
verwiesen.
17
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2. habe aufgrund seiner beruflichen
Kompetenz im Finanzsektor Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen
der RGC gehabt. Ihm habe klar sein müssen, dass ein Börsengang der RGC
18
utopisch gewesen sei. Er habe seine ihm als Aufsichtsratvorsitzendem
obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten bewusst vernachlässigt und
daher die Augen vor den tatsächlichen Verhältnissen verschlossen. Er habe
eine Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf genommen. Die
Darstellung der RGC habe den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Aktie um
eine krisensichere, stabile und seriöse Kapitalanlage handele, die nach der
unmittelbar bevorstehenden Einführung an der Börse einen entsprechenden
Wertzuwachs erfahren werde. Tatsächlich sei ein Börsengang aber nie in
Betracht gekommen. Die behauptete Leistungsbilanz der RGC von 31
Milliarden DM sei eine reine Erfindung. Nur aufgrund dieser vorgetäuschten
Tatsachen habe er sich zur Zeichnung der Aktien entschlossen.
Kenntnis von dem betrügerischen Verhalten der Beklagten hätte er in vollem
Umfang erst durch seine Prozessbevollmächtigten mit der Anklageerhebung
gegen den Beklagten zu 1. am 27. April 2006 erlangt.
19
Der gemäß Zustellungsurkunde vom 13. Juni 2007 (Bl. 51 GA) ordnungsgemäß
geladene Beklagte zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vom 25. September
2007 nicht erschienen.
20
Der Kläger beantragt,
21
1.
22
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 5.112,92 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 20. August
2000 und 1.227,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2001 zu zahlen.
23
2.
24
den Erlass eines Teilversäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1..
25
Der Beklagte zu 2. beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
28
Er erhebt die Einrede der Verjährung, weil die Klage mehr als drei Jahre nach
Veröffentlichung des Emissionsprospekts erhoben worden sei. Auch hätte der
Kläger bereits im Jahre 2003 nach Anordnung des
Insolvenzeröffnungsverfahrens am 09.09.2003 Ersatzansprüche geltend
machen können.
29
Zudem sei der Kläger durch den Emissionsprospekt ausreichend über die
Risiken des hochspekulativen Aktiengeschäftes aufgeklärt worden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32
Die zulässige Klage ist bis auf eine Zinszuvielforderung begründet, mit der
Folge, dass sie insoweit auch gegen den säumigen Beklagten zu 1.
abzuweisen ist.
33
34
I.
35
Der Beklagte zu 2. haftet dem Kläger als Gesamtschuldner neben dem
Beklagten zu 1) nach §§ 826, 840, 421 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung auf Schadensersatz.
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Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig
und gerecht Denkenden verstößt. Es muss mit den grundlegenden Werten der
Rechts- und Sittenordnung unvereinbar sein.
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Dies ist vorliegend der Fall, weil die von den Anlegern für die
Kapitalerhöhungen der RGC eingezahlten Gelder nicht entsprechend dem
Unternehmenszweck, sondern fast ausschließlich für weiche Kosten und für
eigene Zwecke verwendet wurden. Insbesondere wurden damit entgegen den
ausdrücklichen Angaben nicht die Voraussetzungen für einen baldigen
Börsengang und der Erwerb werthaltiger Immobilien vorangetrieben. Ein
Börsengang war vielmehr utopisch und wurde den Anlegern lediglich
vorgetäuscht, um weitere Gelder durch Aktienemissionen vereinnahmen zu
können.
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Dies folgt aus den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft E, ersichtlich
aus der Anklageschrift vom 27. April 2006 (Anlage K11) denen der Beklagte zu
2. jedenfalls nicht spezifiziert entgegen getreten ist.
39
Bezeichnend sind hier die Ausführungen auf S. 221 der Anklageschrift, wonach
letztlich keines der in Angriff genommenen Immobiliengeschäfte erfolgreich
abgewickelt worden ist. Die Immobilien waren entweder fremdfinanziert, in
einem schlechten Zustand oder die Vermarktung wurde nicht weiter
vorangetrieben.
40
Soweit der Beklagte zu 2. demgegenüber vortragen lässt, dass bei einen
Immobiliengeschäft über 24 Wohnungen in H Gewinne realisiert werden
konnten, wird dies lediglich pauschal behauptet. Der Beklagte zu 2. setzt sich
nicht mit den diesbezüglichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
auseinander. Nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom
27. April 2006 (130 Js 88/03), den der Beklagte zu 2. nicht spezifiziert
entgegengetreten ist, ergibt sich Folgendes:
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Bezeichnend für das Anlageverhalten der RGC ist schon das zuvor genannte
erste operative Geschäft in H, wonach bei dem Wohnungskauf aufgrund einer
Kick Back Vereinbarung 500.000,00 DM sofort wieder an die ICC/ICB Firmen
ausgekehrt wurden. Hierbei handelt es sich um vom Beklagten zu 1. 1997 bis
1998 erworbene und mit der RGC verbundene Firmenmäntel. Soweit der
42
Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang auf das betreffende
Aufsichtsratsprotokoll verweist, wonach sich ein Verkauf des Objektes mit
Gewinn ergeben soll, ist dies unerheblich. Er setzt sich nicht ansatzweise damit
auseinander, dass nach den Ermittlungsergebnissen dieses Protokoll falsch
war, da ein Verkauf des Objektes H tatsächlich nicht stattgefunden hat. Dies
hätte dem Aufsichtsrat aber bekannt sein müssen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Oktober 1999 erwarb die RGC
gemeinschaftlich mit der A.G.I.B. AG einen Wohnpark in C Großdornberg. Die
RGC sollte nach einer im Vorfeld getroffenen Vereinbarung die
Kaufnebenkosten übernehmen sowie im Einzelfall die Vorfinanzierung von
Provisionen. Der Kaufpreis betrug 15.800.000,00 DM und wurde über ein
Darlehen der Westfälischen Hypothekenbank finanziert. Ein erfolgreicher
Vertrieb des Wohnparks gelang jedoch nicht. Weitere Immobilienkäufe der
vorgenannten Gesellschaften scheiterten daran, dass der Kaupreis nicht gezahlt
wurde.
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Am 23. August 2000 erwarb die RGC von der A.G.I.B. AG Immobilien im Raum
B/Eschweiler zu einem Preis von 22,77 Mio. €. Auch dieser Kauf wurde in der
Folgezeit rückabgewickelt, wobei die RGC sämtliche Kaufnebenkosten zu
tragen hatte.
44
Darüber hinaus wird aus den Ermittlungsergebnissen ersichtlich, dass teilweise
über 700.000 DM pro Monat allein von der RGC für laufende Kosten benötigt
wurden, wofür ein beträchtlicher Teil für Leasingfahrzeuge der Luxusmarken
BMW, Mercedes und Ferrari verwendet wurde. Diese wurden im Wesentlichen
über das Geschäftskonto der RGC bei der Dresdner C2, Konto Nr. #####/####
abgewickelt, welches wiederum fast ausschließlich durch die im Rahmen der
Kapitalerhöhungen vereinnahmten Gelder gespeist wurde. Hinzu kamen die
Kosten für das von 12 Mitarbeitern betriebene Callcenter, die nicht weniger als
229.500,00 DM pro Monat ausmachten.
45
Folgerichtig hat der Beklagte zu 1. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
eingestanden, dass die Anlegergelder spätestens nach den Geschäften mit der
A.G.I.B. AG Ende 1999 nicht mehr zum Betrieb eines operativen Geschäfts
verwendet wurden. Die Außendarstellung der RGC sei nicht zutreffend
gewesen. Spätestens nach dem Erwerb des insolventen Firmenmantels der
Porzellanfabrik X im August 1999 seien Anträge auf Zulassung im Freiverkehr
nur noch gestellt worden, um den Aktionären eine Aktivität vorzutäuschen. Dies
habe allen Beteiligten klar sein müssen.
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Das Verhalten des Beklagten zu 2. lässt nur den Schluss auf zumindest
bedingten Schädigungsvorsatz zu.
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Ein solcher Nachweis lässt sich häufig nur daraus herleiten, dass der Schädiger
so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf
genommen haben muss (BGH NJW 1994, 2289). So liegt der Fall hier. Sowohl
als Vorsitzender wie auch - später - einfaches Mitglied des Aufsichtsrates oblag
es dem Beklagten zu 2. die Geschäfte der RGC zu überwachen und auf
Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen. Diese Selbstverständlichkeit
für einen Aufsichtsratsvorsitzenden hat der Beklagte zu 2. außer Acht gelassen,
48
so dass er nicht nur an dem Geldverteilungssystem durch die Entgegennahme
seiner Aufsichtsratsbezüge partizipierte, sondern auch bewusst die Augen in
Bezug auf die Bereicherung Dritter verschlossen hat. Dies belegt schon die
Einlassung des Beklagten zu 2. im Rahmen des gegen ihn geführten
Ermittlungsverfahrens (Anlage K 21), wonach ihm die Illiquidität der RGC erst
aufgefallen sei, als die Aufsichtsratsvergütungen nicht mehr gezahlt wurden.
Gleichwohl schritt der Beklagte zu 2. nicht ein, sondern er gab sich gemäß
seiner Aussage im Ermittlungsverfahren mit der lapidaren Erklärung des
Beklagten zu 1. zufrieden, dass es sich um kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten
handele. Gerade der Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten hätte den Beklagten
zu 2. bei eingenommenen Anlegergeldern in zweistelliger Millionenhöhe
hellhörig machen und hätte ihn zur Überprüfung der Finanzsituation drängen
müssen. Nach seiner eigenen Einlassung will sich der Beklagte zu 2.
demgegenüber aber lediglich auf Personalentscheidungen und Gesprächen mit
möglichen Kooperationspartnern beschränkt haben. Der Beklagte zu 2. hat im
vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Umstände dargetan, aufgrund derer er
vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die gegenüber den Anlegern
gemachten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der RGC mit den
tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und ein baldiger Börsengang
erreichbar war. Soweit er in diesem Zusammenhang auf den mit Schriftsatz vom
13. September 2007 vorgelegten Bestätigungsvermerk des
Wirtschaftsprüferunternehmens Winkler und Scholz verweist, ist dies
unerheblich. Denn in diesem Testat heißt es ausdrücklich, dass die
Werthaltigkeit der dort erwähnten Forderungen nicht abschließend bewertet
werden könne.
Insgesamt lässt das Verhalten des Beklagten zu 2. nur den Schluss zu, dass er
sich bewusst den auch für ihn offenbaren Tatsachen verschlossen und
gleichfalls bewusst genaue Untersuchungen unterlassen hat. Dass etwa die
behauptete Leistungsbilanz von 30 Milliarden DM der Aufina Gruppe pure
Erfindung war, lag in Anbetracht der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse,
auf der Hand.
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Soweit der Beklagte zu 2. einwendet, dass der Kläger jedenfalls durch den
Emissionsprospekt ausreichend über die Risiken des Aktienerwerbs aufgeklärt
worden sei, vermag dieser Einwand nichts an einer Haftung nach § 826 BGB zu
ändern. Denn es hat sich gerade nicht ein typisches Risiko des
hochspekulativen Aktienhandels verwirklicht. Die Schädigung beruht insoweit
vielmehr auf vorsätzlicher Einlagenveruntreuung, mit der ein Anleger eben nicht
rechnen muss. Die Ausführungen im Prospekt zum Börsenrisiko sind daher
unerheblich.
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51
II.
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Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt.
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Nach § 195 BGB, der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf den
vorliegenden Anspruch anzuwenden ist, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 2007 (BGH, NJW 2007,
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1584 ff.) klargestellt hat, ist der Fristbeginn für die regelmäßige dreijährige
Verjährungsfrist in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1
BGB zu berechnen. Hiernach begann die Verjährungsfrist frühestens mit dem
Ablauf des 31.12.2005 und kann folglich nicht vor Rechtshängigkeit enden.
Denn der Beklagte hat keine Umstände dargetan, nach denen der Kläger
bereits vor der Gläubigerversammlung vom 06. September 2005 von den
anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der haftungsrechtlichen
Verantwortlichkeit der Beklagten Kenntnis erhalten hat.
III.
55
Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Soweit der Kläger Verzugszinsen ab Zeichnungsdatum verlangt, geht sein
Verweis auf § 849 BGB geht fehl, da es sich hier nicht um eine Forderung
wegen der Entziehung von Geld handelt.
56
IV.
57
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 und 4; der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 108 ZPO.
58
V.
59
Die Darlegungen des Beklagten zu 2. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
02. November 2007 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung. Sie
stehen dem Vorwurf einer leichtfertigen Schädigung des Klägers nicht entgegen
und geben auch im übrigen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach §
156 ZPO wiederzueröffnen.
60
VI.
61
Der Streitwert wird auf € 6.340,02 festgesetzt.
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