Urteil des LG Düsseldorf vom 27.06.2007

LG Düsseldorf: datum, kaufpreis, börse, vermögensverwaltung, geschäftsführer, ankauf, gesellschaft, empfehlung, erwerb, geschäftsjahr

Landgericht Düsseldorf, 9 O 559/04
Datum:
27.06.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter Dr. Büttner
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
9 O 559/04
Tenor:
Die Klage gegen den Beklagten zu 2. wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger. Im
Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand:
1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung
aus abgetretenem Recht geltend.
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Die Zedentin, die Mutter des Klägers, schloss am 18. Oktober 1999 mit der Beklagten zu
1., die zu diesem Zeitpunkt als x firmierte und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2.
war, eine als "Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag" überschriebene
Vereinbarung (Anlage K 4). Danach sollte die Beklagte zu 1. für die Zedentin gemäß
Ziffer 2. der Vereinbarung berechtigt sein,
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"die Vermögenswerte nach bestem Wissen und Können und nach seinem freien
Ermessen zu verwalten, ohne vorher Weisung des Auftraggebers einzuholen."
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Ferner ist in der Vereinbarung festgehalten:
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Der Vermögensverwalter (sc.: die Beklagte zu 1.) hat mit dem Auftraggeber (sc.: die
Zedentin) die Anlagepolitik im einzelnen besprochen und, um das individuelle
Risikoprofil des Auftraggebers zu ermitteln, ein in Anlehnung an das
Wertpapierhandelsgesetz erstellten Erhebungsbogen erstellt. Dieser
Erhebungsbogen nebst Risikoprofil wird dieser Vereinbarung beigefügt und gilt als
Bestandteil derselben (Anlage A zu diesem Vertrag).
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Die Einstufung des Augtraggebers erfolgt in Risikoklasse C gemäß Anlage A zu
diesem Vertrag. Die Anlagepolitik des Vermögensverwalters unter
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Berücksichtigung der Anlage A zu diesem Vertrag soll vorrangig das in Anlage B
zu diesem Vertrag umrissene, gemeinschaftlich erarbeitete Anlageziel verfolgen."
Die hiernach vereinbarte "Risikoklasse C" wurde im Erhebungsbogen als Anlage A zu
der Vereinbarung (Anlage K 5) textlich wie folgt erläutert:
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"C – Renditeorientiert: Langfristig hohen Ertragschancen stehen hohe Risiken
gegenüber. Das Anlageziel soll vorwiegend durch Kursgewinne realisiert werden.
In erster Linie internationale Aktien, Länderfonds und Anleihen in
Fremdwährungen."
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Die Zedentin erteilte der Beklagten zu 1. eine "Dispositionsvollmacht für
Vermögensverwalter" bei der X für den An- und Verkauf von Wertpapieren, die im Depot
der Zedentin bei der X verwahrt werden sollten.
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Im Rahmen der X kaufte die Beklagte zu 1. im Namen und auf Rechnung der Zedentin
folgende Wertapiere:
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Aktien der X
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Datum
Stückzahl
Kaufpreis
2.000 Stück
30.055,48 EUR
4.650 Stück
69.878,99 EUR
300 Stück
4.493,25 EUR
750 Stück
16.962,75 EUR
1.000 Stück
22.617,00 EUR
14
Aktien der X
15
16
Datum
Stückzahl
Kaufpreis
1.000 Stück
12.062,40 EUR
1.500 Stück
18.244,38 EUR
17
Aktien der X
18
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Datum
Stückzahl
Kaufpreis
4.000 Stück
11.298,45 EUR
4.000 Stück
11.208,03 EUR
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Aktien der X
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Datum
Stückzahl
Kaufpreis
5.000 Stück
10.504,34 EUR
5.000 Stück
10.303.30 EUR
5.000 Stück
14.663,97 EUR
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Aktien der X
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Datum
Stückzahl
Kaufpreis
2.100 Stück
21.088,09 EUR
900 Stück
8.865,87 EUR
800 Stück
7.880,77 EUR
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Anteile an X
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Datum
Stückzahl
Kaufpreis
20.000 Stück
24.487,61EUR
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Aktien der X
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Datum
Stückzahl
Kaufpreis
200.000 Stück
26.135,20 EUR
100.000 Stück
13.067,60 EUR
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Der Beklagte zu 2. war bis zum Geschäftsjahr 1997 Aufsichtsratsmitglied der X deren
Aktien die Beklagte zu 1. auf den Namen und für Rechnung der Zedentin erwarb. Der
Beklagte zu 2. besaß wenigstens bis zur ordentlichen Hauptversammlung der X
218.569 Aktien dieser Gesellschaft, die Beklagte zu 1. ihrerseits 9.134 Aktien. Die X
wiederum besaß Aktien der Gesellschaften
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X und X
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Die durch die Beklagte zu 1. erworbenen aufgeführten Aktien befinden sich immer noch
im Depot der Zedentin. Als die Zedentin die erworbenen Aktien und Anteile im
Dezember 2001 verkaufen wollte, wurde ihr durch die Sparkasse X mitgeteilt, dass die
Wertpapiere nicht oder nur zu sehr geringen Preisen verkäuflich seien.
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Durch Abtretungsvertrag vom 01.12.2004 (Anlage K 1) trat die Zedentin sämtliche
Ansprüche, die ihr im Zusammenhang mit der Anlageberatung und
Vermögensverwaltung durch die Beklage zu 1. entstanden sind, an den Kläger ab.
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Über das Vermögen der Beklagten zu 1. wurde durch Beschluss des X vom 7.
November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren ruht, soweit sich die
Klage gegen die Beklagte zu 1. richtet.
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Der Kläger behauptet,
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die Beklagte zu 1. habe weder die Zedentin noch ihn selber, der er bei den
Besprechungen mit der Beklagten zu 1. anwesend war, über die Risiken der
erworbenen Aktien und Anteile aufgeklärt. Insbesondere habe die Beklagte zu 1. nicht
darüber aufgeklärt, dass es für diese Aktien keinen nennenswerten Umsatz an der
Börse gebe und dass ein Verkauf nur in niedrigen Stückzahlen möglich sei. Ferner habe
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die Beklagte zu 1. nicht darüber aufgeklärt, dass die Aktien der X hoch spekulative
Aktien seien. Insgesamt ließen sich die durch die Beklagte zu 1. erworbenen Aktien
nicht unter die vereinbarte "Risikoklasse C – Renditerorientiert" fassen, so dass der
Erwerb dieser Wertpapiere gegen die Vereinbarung zwischen der Zedentin und der
Beklagten zu 1. verstoße.
Diese Wertpapiere seien nunmehr unverkäuflich, eben weil sie nur in geringer Menge
an der Börse umgesetzt würden. Daher könne die Zedentin die Wertpapiere nicht an der
Börse verkaufen. In Höhe des Kaufpreises für die Wertpapiere habe die Zedentin daher
einen Schaden erlitten.
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Der Kläger meint, der Beklagte zu 2. hafte persönlich für den aus der fehlerhaften
Vermögensverwaltung entstandenen Schaden. Im Dezember habe der Beklagte zu 2.
insgesamt 78.736 Aktien der X zu einem Stückpreis von 19,50 DM erworben, die er
sodann in der ersten Jahreshälfte 1999 zunächst an der Börse verkaufte und kurz darauf
für seine Kunden ankaufte. Aufgrund seiner Stellung als Aufsichtsratsmitglied der X bis
zum Geschäftsjahr 1997 und weil er bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 28.
August 2000 insgesamt 218.569 Aktien dieser Gesellschaft besessen habe, habe sich
der Beklagte zu 2. während der Vermögensverwaltung in einem Interessenkonflikt
befunden, auf den er die Zedentin hätte hinweisen müssen. Hieraus folge seine
persönliche deliktische Haftung gemäß § 826 BGB.
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Auch habe der Beklagte zu 2. gegen § 32 WpHG verstoßen, indem er an die Zedentin
Aktien der X verkauft habe, welche er selber zunächst zum Preis von 19,50 DM gekauft
und sodann im ersten Halbjahr 1999 über die Börse an seine Kunden, unter anderem
auch die Zedentin, zu wesentlich höheren Preisen verkauft habe. Der Verstoß gegen
§ 32 WpHG löse eine persönliche deliktische Haftung des Beklagten zu 2. aus.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 387.010,08 EUR zuzuüglich
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückabtretung von 8.700 Stück X
Aktien 2.500 Stück X Aktien, 8.000 Stück X Aktien, 15.000 Stück X 3.800 Stück X
Aktien, 20.000 Stück X Aktien, 300.000 Stück X.
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Der Beklagte zu 2. beantragt
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 2. erhebt die Einrede der Verjährung.
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Er behauptet, er habe sich nicht in einem Interessenskonflikt befunden. Die Aktien, der X
welche die Beklagte zu 1. namens und auf Rechnung der Zedentin erworben habe,
stammten nicht von ihm. Sie könnten schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers
nicht zu den Aktien gehören, welche vom Beklagten zu 2. zunächst selber gekauft und
sodann im ersten Halbjahr 1999 über die Börse an Anlagekunden der Beklagten zu 1.
verkauft worden sein sollen, denn die Zedentin habe Aktien der X erst ab November
1999 erworben.
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Der Beklagte zu 2. meint, seine persönliche Haftung scheide aus, weil dies die
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Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens durch den
Geschäftsführer einer GmbH voraussetze. Dies sei nicht gegeben. Die Tätigkeit der
Beklagten zu 1. lasse sich nicht in derselben Weise beurteilen wie die Vermittlung von
Terminoptionen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen X
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richtet, unbegründet. Für eine
etwaige schuldhaft fehlerhafte Falschberatung in der Vermögensverwaltung durch die
Beklagte zu 1. haftet der Beklagte zu 2. nicht persönlich.
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Eine Haftung wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz gemäß §§ 823 Absatz 2 BGB,
32 Absatz 2 WpHG a.F. kommt nicht in Betracht. Zwar ist § 32 Absatz 2 WpHG
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB, jedoch hat der Kläger keine Tatsachen
dafür vorgebracht, die einen Verstoß gegen diese Vorschrift durch den Beklagten zu 2.
belegen.
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Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Geschäftsführer einer als
Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnden GmbH den Ankauf von
Wertpapieren empfiehlt, obwohl die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden
übereinstimmt. Dass die durch den Beklagten zu 2. – als Geschäftsführer der Beklagten
zu 1. handelnd – empfohlenen Beteiligungen womöglich nicht der in den Leitlinien des
Vermögensverwaltungsvertrages vereinbarten Risikoklasse entsprachen, bedeutet nicht
zugleich, dass die Empfehlung bzw. der in Vollmacht für die Zedentin vorgenommene
Ankauf nicht mit dem Interesse der Zedentin übereinstimmten. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. der
Zedentin offenbar zu einem großen Anteil Aktien eng miteinander verwobener
Gesellschaften als Anlagemöglichkeit empfahl, vor allem der X sowie von
Gesellschaften, an denen die X wiederum als Aktionärin beteiligt war. Der Kläger hat
aber nicht hinreichend substantiiert Umstände dargetan, dass die entsprechenden
Empfehlungen sowie der Ankauf entsprechender Aktien namens und auf Rechnung der
Zedentin nicht nur dem eigenen Interesse des Beklagten zu 2. entsprach sondern
zusätzlich dem Interesse der Zedentin zuwiderlief.
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Die Ansicht des Klägers, die erworbenen Aktien der X hätten im Interesse der Zedentin
für diese zu einem Preis von 19,50 DM erworben werden müssen, greift nicht durch. Der
Kläger hat nicht dargetan, dass die Aktien, welche die Beklagte zu 2. namens und auf
Rechnung der Zedentin erwarb, diejenigen Aktein waren, die der Beklagte zu 1. zu
einem Stückpreis von 19,50 DM erworben hatte. Hiergegen spricht schon, worauf der
Beklagte zu 2. zu Recht hinweist, dass er nach dem Vortrag des Klägers selber die aus
der Kapitalerhöhung der X von ihm zu einem Stückpreis von 19,50 DM erworbenen
Aktien bereits in der ersten Jahreshälfte 1999 an der Börse verkauft haben soll, während
die Zedentin solche Aktien aber erst im November 1999 erwarb. Der Kläger konnte
deswegen nicht dartun, dass der Beklagte zu 2. Einfluss auf den Preis für den Erwerb
der Aktien im November 1999 oder später gehabt hätte. Dem Beklagten zu 2. kann auf
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dieser Grundlage ein interessenwidriger Ankauf zu einem zu hohen Preis nicht
vorgeworfen werden.
Dieser Umstand, dass nämlich die Zedentin Aktien der X erst ab November 1999
erwarb, unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, welcher durch Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2006, Az. X, entschieden wurde, und auf welches
sich der Kläger bezieht. Im dortigen Rechtsstreit, der sich gegen dieselben Beklagten
wie im hiesigen Verfahren richtete, hatte der von der Beklagten zu 1. beratene Anleger
3.510 Aktien der X unstreitig im ersten Halbjahr 1999 erworben (Urteil Seite 5, hier Bl.
208 GA). Im Hinblick hierauf war auf eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2.
erkannt worden. Aus den genannten Gründen ist dies auf den vorliegenden Rechtsstreit
nicht übertragbar.
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Auch ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB
kommt nicht in Betracht. Die vom Beklagten zu 2. angeführte höchstrichterliche
Rechtsprechung über die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer
Anlageberatungsgesellschaft bei der Empfehlung und Ermittlung von Termingeschäften,
lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die hier gegenständlichen
Ankäufe von Aktien und Beteiligungen mögen spekulativ und risikoreich gewesen sein,
sie eröffneten aber nicht die spezifischen Risiken, mit denen Termin- und
Terminoptionsgeschäfte verbunden sind. Die Rechtsprechung zur Haftung bei der
Beratung zu Termin- und Terminoptionsgeschäften beruht darauf, dass die
wirtschaftlichen Zusammenhänge solcher und ähnlicher Anlagegeschäfte nur schwer
verständlich sind, die Wahrscheinlichkeit, bei solchen Anlageformen einen Gewinn zu
erzielen, gering ist und ein erhebliches Verlustrisiko besteht. Damit sind die von der
Beklagten zu 1. durch den Beklagten zu 2. vermittelten Anlagen nicht vergleichbar.
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Zudem käme hier nur eine Haftung des Beklagen zu 2. wegen Unterlasses in Betracht.
Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten indes nur, wenn das geforderte Tun einem
sittlichen Gebot entspricht. Dafür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen
Rechtspflicht oder auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus (BGH NHW 2001, 3702). Es
müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen
seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksucht auf die dabei
gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als
"anständig" Geltenden verwerflich machen. Dafür hat der Kläger nichts dargetan.
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Die Unterlassung von Hinweispflichten konnte bei den Anlageformen, welche die
Beklagte zu 1. für die Zedentin wählte, nicht im selben Maße die persönliche Haftung
des Geschäftsführers auslösen, weil die Risiken bei diesen Ankäufen im Vergleich zu
den spezifischen Risiken von Termingeschäften im allgemeinen geringer sind. Der
Beklagte zu 2. musste nicht im selben Maße wie ein Vermittler von Termingeschäften
über Risiken, Prämien, Gebühren und Auslagenpauschalen aufklären.
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Im übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die Zedentin die fraglichen
Wertpapiere nicht hätte für sich erwerben lassen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass
der Beklagte zu 2. bis 1997 Aufsichtsratsmitglied der X gewesen war und danach noch
ein großes Aktienpaket an dieser Gesellschaft hielt.
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Dass der Beklagte zu 2. mit der Kaufempfehlung für die X möglicherweise auch eigene
Interessen verfolgt habe, erfüllt den Tatbestand des § 826 BGB nicht. Hinzutreten
müssten auch insoweit zusätzliche Umstände, die eine sittliche Verwerflichkeit des
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Verhaltens begründen. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass der
Beklagte zu 2. Organvertreter und in großem Umfang auch Aktionär der X war, diese
wiederum Aktien der Gesellschaften hielt, in welche die Beklagte zu 1. für ihre Kunden
investierte, mag zwar den bösen Anschein einer für den Anleger schädlichen
Verflechtung erwecken. Sittenwidrig ist es aber nicht.
Dagegen, dass der Beklagte zu 2. eine Schädigung der Zedentin billigend in Kauf
genommen habe, spricht der vom Kläger nicht bestrittene Umstand, dass das
Vermögensverwaltungshonorar der Beklagten zu 1. und damit auch der dem Beklagten
zu 2. zugute kommende Gewinn der Beklagten zu 1. davon abhing, dass die Zedentin
mit der empfohlenen Vermögensverwaltung Gewinn erwirtschaftete.
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