Urteil des LG Düsseldorf vom 05.05.2004

LG Düsseldorf: schutzwürdiges interesse, rücknahme, inhaber, mobilfunkantenne, gefahr, einverständnis, rechtskraft, vollstreckbarkeit, versicherung, androhung

Landgericht Düsseldorf, 4 O 378/01
Datum:
05.05.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 378/01
Tenor:
I.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung von 2.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheit kann auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft einer
in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin
anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
IV.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Rechtsinhaberschaft an drei Patentanmeldungen.
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Am 6.09.2000 reichte der Kläger per Telefax die nachfolgend aufgelisteten
Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein:
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§ Verfahren und Vorrichtung zur Übermittlung bzw. zum T oder Empfangen von
Signalen, Anmeldenummer xxxxxxx;
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§ Nachrichtenantenne, Anmeldenummer xxxxxxxxx;
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§ Mobilfunkantenne, Anmeldenummer xxxxxxxxx.
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Die genannten Patentanmeldungen sind Gegenstand eines maschinenschriftlichen
Vertrages vom 7.09.2000, wie er nachstehend eingeblendet ist.
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Gestützt auf die vorstehende Vereinbarung hat die Beklagte geltend gemacht, infolge
der vom Kläger vorgenommenen Einbringung in die Gesellschaft Verfügungsberechtigte
hinsichtlich der streitbefangenen Patentanmeldungen zu sein.
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Der Kläger hält den Vertrag vom 7.09.2000 demgegenüber für unwirksam, weil die
Vertragsurkunde auf Seiten der Beklagten lediglich von dem Gesellschafter xx, nicht
jedoch von den übrigen Gesellschaftern (insbesondere Frau xx und Frau xx
unterzeichnet worden sei. Deren Unterschrift sei in der Folgezeit auch nicht innerhalb
der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzugefügt worden. Außerdem beruft sich der
Kläger darauf, dass er die Vereinbarung vom 7.09.2000 rechtswirksam wegen arglistiger
Täuschung angefochten habe.
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Anlässlich eines Beweistermins vor der Kammer vom 24.07.2003 hat sich
herausgestellt, dass der Kläger die streitgegenständlichen Patentanmeldungen am
28.08.2001 (kurz nach Erhebung der vorliegenden Klage) zurückgenommen hat. Die
Beklagte hat hiervon am 11.03.2003 während eines zwischen den Parteien vor dem
Landgericht xx geführten Rechtsstreits (18 O xx/01) Kenntnis erlangt.
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Der Kläger behauptet, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe daraufhin erklärt,
dass er - der Kläger - sich durch die Rücknahme der Patentanmeldungen nicht nur
strafbar, sondern gegenüber der Beklagten (als der materiell Berechtigten) auch
schadenersatzpflichtig gemacht habe.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass er alleiniger Rechtsinhaber der drei Patentanmeldungen vom
6.09.2000 (Verfahren und Vorrichtung zur Übermittlung bzw. zum Senden oder
Empfangen von Signalen, Az. des DPMA xxxx; Nachrichtenantenne, Az. des DPMA
xxxxxxx; Mobilfunkantenne Az. des DPMA xxxxxxx) ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Feststellungsklage, nachdem die streitigen Patentanmeldungen
zurückgenommen worden sind, für unzulässig. Zu keiner Zeit habe sie - die Beklagte -
sich irgendwelcher Schadenersatzansprüche berühmt. Abgesehen davon sei das
Feststellungsbegehren des Klägers auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Am
6.09.2000 sei von sämtlichen Beteiligten - dem Kläger und den Gesellschaftern der
Beklagten - beschlossen worden, dass die Rechte an den streitgegenständlichen
Patentanmeldungen in die Beklagte eingebracht werden. Zwar sei besprochen worden,
dass die betreffende Vereinbarung schriftlich fixiert werden solle. Einverständnis habe
jedoch darüber bestanden, dass dies zu rein deklaratorischen Zwecken erfolge.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 24.072003 (GA xx-xx) sowie die dienstlichen
Äußerungen vom 18.08.2003 (GA xx), 20.08.2003 (GA xx) und 23.09.2003 (GA xx)
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig.
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I.
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Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt wird. Das notwendige Feststellungsinteresse ist vom Kläger darzulegen und
nötigenfalls zu beweisen und muss bis zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der
alsbaldigen Feststellung ist anzuerkennen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des
Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte
ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger
berühmt, und wenn das erstrebte Feststellungsurteil infolge seiner Rechtskraft geeignet
ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507).
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Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er ein rechtliches Interesse daran hat, dass alsbald
gerichtlich darüber entschieden wird, ob er - der Kläger - oder die Beklagte materiell
berechtigt an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen ist.
23
1.
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Zwar hatte die Beklagte sich ursprünglich der Rechtsinhaberschaft berühmt, was
anfänglich ohne Weiteres das notwendige Feststellungsinteresse des Klägers
begründet hat. Auf diesen Gesichtspunkt kann indessen nicht mehr abgestellt werden,
weil der Kläger die streitbefangenen Patentanmeldungen am 28.08.2001
zurückgenommen hat, womit das laufende Erteilungsverfahren beendet wurde und etwa
bereits eingetretene Schutzwirkungen (§ 33 PatG) mit rückwirkender Kraft weggefallen
sind. Unabhängig davon, ob der Kläger oder die Beklagte materiell-rechtlich Inhaber der
Patentanmeldungen war, konnte die Rücknahme der Anmeldung von dem Kläger
rechtswirksam allein deshalb vorgenommen werden, weil er im patentamtlichen
Verfahren als Anmelder geführt wurde und die Übertragung der Patentanmeldungen
dem Patentamt nicht angezeigt worden ist (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, GebrMG, 9.
Aufl., § 35 PatG Rdnr. 148; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 34 PatG Rdnr. 141;
Schulte, PatG, 6. Aufl., § 34 Rdnr. 404). Mit der Rücknahmeerklärung hat der Kläger
selbst die streitigen Patentanmeldungen als Gegenstand seines
Feststellungsbegehrens beseitigt und sich damit selbst seines bis dahin bestehenden
Feststellungsinteresses beraubt.
25
2.
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Soweit der Kläger nunmehr sein Interesse an der gerichtlichen Feststellung daraus
herleitet, dass ihm wegen der Rücknahme der Patentanmeldungen
Schadenersatzansprüche der Beklagten drohen, ist er beweisfällig geblieben.
27
a)
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Zwar hat sein Prozessbevollmächtigter anwaltlich versichert (GA xx), dass dem Kläger
in dem vor dem Landgericht xx am 11.03.2003 stattgefundenen Verhandlungstermin
seitens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Schadenersatzansprüche
angedroht worden sind. Selbst wenn diese - ersichtlich ohne Rücksprache mit der
Beklagten - ausgesprochene Androhung der Beklagten als eigene Berühmung
zugerechnet wird, wogegen bereits Bedenken bestehen, ist vorliegend entscheidend,
dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine genau gegenteilige anwaltliche
Versicherung abgegeben hat, wonach lediglich darauf hingewiesen worden ist, dass die
Beklagte das Bestehen etwaiger Schadenersatzansprüche prüfen werde (GA xx). Die
von der Kammer eingeholten dienstlichen Äußerungen der 18. Zivilkammer des
Landgerichts xx sind sämtlich unergiebig geblieben, so dass im Ergebnis offen bleibt,
welche der gegensätzlichen anwaltlichen Versicherungen zutrifft. Weil sich das
Gegenteil tatrichterlich nicht feststellen lässt, muss deshalb zu Gunsten der Beklagten
davon ausgegangen werden, dass allenfalls angedroht worden ist, in eine Prüfung
dahingehend einzutreten, ob gegen den Kläger wegen der Anmeldungsrücknahme
Schadenersatzansprüche bestehen. Eine solche Äußerung stellt kein ein
Feststellungsinteresse begründendes Berühmen dar (BGH NJW 1992, 436).
29
b)
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Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht von einer konkludenten Berühmung der
Beklagten ausgegangen werden. Zwar hatte die Beklagte, solange die streitigen
Patentanmeldungen aus ihrer Sicht noch existierten, behauptet, aufgrund
rechtsgeschäftlicher Übertragung seitens des Klägers Inhaber der Patentanmeldungen
zu sein. Insofern ist es zweifellos denkbar, dass die Beklagte die eigenmächtige
Rücknahme der Patentanmeldungen durch den Kläger nicht einfach auf sich beruhen
lässt, sondern daraus gegebenenfalls Konsequenzen ziehen wird. Ob dies tatsächlich in
der vom Kläger befürchteten Weise geschieht, ist derzeit allerdings offen. Immerhin hat
die Beklagte seit März 2003, d.h. für die Dauer von mehr als einem Jahr, keinerlei
Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kläger erhoben oder in sonstiger Weise
geltend gemacht, dass sich der Kläger ihr gegenüber regresspflichtig gemacht habe. Bei
dieser Sachlage kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger
momentan in einer solchen Weise mit Schadenersatzforderungen der Beklagten
konfrontiert ist, dass eine alsbaldige gerichtliche Feststellung zur materiellen
Inhaberschaft an den streitigen Patentanmeldungen geboten ist. Im übrigen macht der
Kläger auch nicht geltend, dass er beispielsweise beabsichtigt, wegen etwaiger
Regressansprüche Rücklagen zu bilden, weswegen die begehrte Feststellung jetzt
geboten sei.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.
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