Urteil des LG Düsseldorf vom 06.10.2009

LG Düsseldorf (weltorganisation für geistiges eigentum, anmeldung, geistiges eigentum, europäisches patent, löschung, entnahme, bezug, patent, angemessene entschädigung, bekanntmachung)

Landgericht Düsseldorf, 4a O 151/08
Datum:
06.10.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 151/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Geschmacksmuster
Tenor:
Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Widerkläger auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche,
un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in
der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um Ansprüche im Hinblick auf eine durch den Widerkläger
behauptete böswillige Entnahme.
2
Der Widerkläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Geschmacksmusters A (im
Folgenden: Klagegeschmacksmuster). Das Klagegeschmacksmuster wurde
ausweislich des als Anlage K 2 vorgelegten Registerauszuges am 17.06.2000
angemeldet und am 26.09.2000 in das Geschmacksmusterregister eingetragen. Die
Bekanntmachung des Klagegeschmacksmusters erfolgte am 09.12.2000, wobei die
Wiedergabe der Bekanntmachung des Musters gemäß § 21 Abs. 1 GeschmG zunächst
aufgeschoben war. Die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters
erfolgte am 25.02.2002.
3
Das Klagegeschmacksmuster trägt die Bezeichnung "Handgriff für Fenster und Türen".
Die bildliche Hinterlegung des Musters wird im Folgenden wiedergegeben:
4
Die Widerbeklagte zu 2) ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents B (im
Folgenden: Klagepatent I), das am 20.09.2001 in deutscher Verfahrenssprache
angemeldet wurde. Das Klagepatent I nimmt die Priorität der C, der D und der E vom
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22.09.2000 sowie der F vom 28.03.2001 in Anspruch. Die Erteilung des Klagepatents I
wurde am 22.02.2006 bekanntgemacht.
Das Klagepatent I trägt die Bezeichnung "Beschlag". Sein Unteranspruch 5 lautet:
6
"Schlossbeschlag nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet, dass
Handhabe (58) aus einem Griffstück (59) und einem daran kraftschlüssig
angeordneten Verbindungselement (60) besteht, wobei das Griffstück (59) konvex
gekrümmt verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist und dass zumindest das
Griffstück (59) einen runden Querschnitt aufweist."
7
Die Unteransprüche 6 – 8, hinsichtlich deren Formulierung auf die Klagepatentschrift I
verwiesen wird, nehmen jeweils auf Unteranspruch 5 Bezug.
8
In Figur 9 der Klagepatentschrift I ist nach der Patentbeschreibung ein Satz von
Handhaben in einer Draufsicht, die beiderseits eines nicht dargestellten schwenkbaren
Elementes montierbar ist, wie folgt dargestellt:
9
Des Weiteren ist die Widerbeklagte zu 2) eingetragene Inhaberin der US G (im
Folgenden: Klagepatent II). Das Klagepatent II, dessen Figur 17 der Figur 9 des
Klagepatents I entspricht, wurde am 20.09.2001 angemeldet und am 22.11.2005 erteilt.
Es nimmt unter anderem wie das Klagepatent I die Priorität der C, der D und der F vom
22.09.2000 sowie der I vom 28.03.2001 in Anspruch. Unteranspruch 24 des
Klagepatents II lautet:
10
"A fitting as in claim 21 comprising a handle having a grip and a connecting
element mounted on said grip with non-positive locking, wherein said grip is
convexly curved and inwardly sloped and has a round cross-section."
11
Hinsichtlich des Wortlauts der auf Unteranspruch 24 Bezug nehmenden
Unteransprüche 25 – 38 wird auf die Klagepatentschrift II Bezug genommen.
12
Schließlich ist die Widerbeklagte zu 2) Anmelderin der internationalen
Patentanmeldung WO J (im Folgenden: WO-Anmeldung), die am 20.09.2001 unter
Inanspruchnahme der Priorität der D, der E und der F vom 22.09.2000 sowie der I vom
28.03.2001 angemeldet wurde.
13
Unteranspruch 28 der WO-Anmeldung weist folgende Fassung auf:
14
"Schlossbeschlag nach Anspruch 24, dadurch gekennzeichnet, dass die
Handhabe (58) aus einem Griffstück (59) und einem daran kraftschlüssig
angeordneten Verbindungselement (60) besteht, wobei das Griffstück (58) konvex
gekrümmt verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist und dass zumindest das
Griffstück (59) einen runden Querschnitt aufweist."
15
Hinsichtlich des Wortlauts der auf Unteranspruch 28 Bezug nehmenden
Unteransprüche 27 – 42 wird auf die WO-Anmeldung Bezug genommen.
16
Der Widerkläger behauptet im Wesentlichen, die Klagepatente I und II sowie die WO-
Anmeldung würden auf einer böswilligen widerrechtlichen Entnahme durch die
Widerbeklagten beruhen. Die Widerbeklagten hätten bereits vor Veröffentlichung des
17
Klagegeschmacksmusters von dem zugunsten des Widerklägers geschützten Muster
Kenntnis erlangt, so dass die Widerbeklagten keine eigenen Türgriffe erfunden, sondern
die durch ihn, den Widerkläger, entwickelten und zum Geschmacksmuster
angemeldeten Türgriffe nachgebildet hätten. Nachdem er, der Widerkläger, das
Klagegeschmacksmuster angemeldet habe, hätten sich die Widerbeklagten Einsicht in
die beim DPMA hinsichtlich des Klagegeschmacksmusters geführte Akte verschafft und
so Kenntnis der durch ihn, den Widerkläger, entwickelten Türgriffe erlangt. Darüber
hinaus seien die durch ihn, den Widerkläger, eingereichten Anmeldeunterlagen durch
das DPMA unter anderem an die K, zur Prüfung des vorbekannten Formschatzes
versandt worden, welche diese Unterlagen sodann an die Widerbeklagte zu 3)
weitergeleitet habe.
Der Widerkläger hat daher gegen die Widerbeklagten in einem zwischen der
Widerbeklagten zu 1) und dem Widerkläger vor dem Landgericht Köln geführten
geschmacksmusterrechtlichen Prozess gegen die Widerkläger (Dritt-) Widerklage
erhoben und dort unter anderem beantragt,
18
A. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, auf ihre Kosten
19
I.2.a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Europäischen
Patentamt in München in die Löschung des europäischen Patentes EP L
– hilfsweise in die Löschung der Unteransprüche Ziffer 5) bis 19) des
europäischen Patents EP L – einzuwilligen und das europäische
Patentamt zu veranlassen, den Widerkläger als Erfinder in der
Patentschrift EP L beschriebenen Handhabe in diese Patentschrift vor
deren Löschung aufzunehmen.
20
aa) hilfsweise:
21
22
auf den Widerkläger das europäische Patent EP L zu übertragen und zu
diesem Zweck gegenüber dem Europäischen Patentamt in München
schriftlich zu erklären, dass sie in die Umschreibung des europäischen
Patentes EP L auf den Widerkläger einwillige;
23
bb) äußerst hilfsweise:
24
gegenüber dem Europäischen Patentamt in München die Teilung des
europäischen Patentes EP L zum Zwecke der Trennanmeldung des
abgetrennten Patentteiles insoweit zu erklären, als sich der
abzutrennende Teil des genannten Patentes über die Unteransprüche
Ziffer 2 bis 19 des europäischen Patentes EP L verhalte und alsdann
weiterhin an angegebener Stelle zu erklären, dass sie in die Erteilung
des abgetrennten Patentes an den Widerkläger einwillige;
25
b) die in A) I. 2 a) genannten Erklärungen auch gegenüber den national
zuständigen Patentämtern der in der Patentschrift EP 1322831
benannten Vertragsstaaten AT, BE, CH, CY, DE, DK, ES, FI, FR, GB,
GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE, TR abzugeben;
26
I.3.a) durch schriftliche Erklärung gegenüber der Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) in Genf in die Löschung der Anmeldung WO
M – hilfsweise: in die Löschung der Unteransprüche Ziffer 28 – 42 der
Anmeldung WO M – einzuwilligen und die WIPO zu veranlassen, den
Widerkläger als Erfinder der in der Anmeldung WO M beschriebenen
Handhabe in die genannte Anmeldung vor Löschung aufzunehmen;
27
aa) hilfsweise:
28
auf den Widerkläger die Anmeldung WO M zu übertragen und zu diesem
Zweck gegenüber der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in
Genf schriftlich zu erklären, dass sie in die Umschreibung der
Anmeldung WO M auf den Widerkläger einwillige;
29
bb) äußerst hilfsweise:
30
gegenüber der
W
Zwecke der Trennanmeldung des abgetrennten Patentteiles insoweit zu
erklären, als sich der abzutrennende Teil des genannten Patentes über
die die Unteransprüche Ziffer 24 bis 42 des Patentes WO M verhalte und
alsdann weiterhin an angegebener Stelle zu erklären, dass sie in die
Erteilung des abgetrennten Patentes an den Widerkläger einwillige;
31
b) die in A) I. 3 a) genannten Erklärungen auch gegenüber den national
zuständigen Patentämtern der in der Patentschrift WO M angegebenen
Bestimmungsstaaten
32
33
national: AE, AG, AL, AU, BA, BB, BG, BR, BZ, CA, CM, CO, CR, CU,
CZ, DM, EC, EE, GD, GE, HR, HU, ID, IL, IN, IS, JP, KP, KR, LC, LK, LR,
LT, LV, MA, MG, MK, MM, MX, NO, NZ, PL, RO, SG, SI, SK, TT, UA, US,
UZ, YU, ZA
34
sowie regional: ARIPO-Patent (GH, GM, KE, LS, MW, MZ, SD, SL, SZ,
TZ, UG, ZW),
35
europäisches Patent (AM, AZ, BY, KG, KZ, MD, RU, TJ, TM),
36
europäisches Patent (AT, BE, CH, CY, DE, DK, ES, FI, FR, GB, GR, IE,
IT, LU, MC, NL, PT, SE, TR),
37
OAPI-Patent (BS, BJ, CF, CG, CI, CM, GA, GN, GQ, GW, ML, MR, NE,
SM, TD, TG) abzugeben;
38
4. auf die Erfinder Herren Georg T, Velbert, Holger Herth, Bad Salzuflen
und Oliver Link, Bad Salzuflen, ernsthaft dahingehend einzuwirken, dass
diese durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Patentamt der USA in die Löschung des Patentes US N – hilfsweise: in
die Löschung der Unteransprüche 28 – 42 des Patentes US N –
einwilligen, und das zuständige Patentamt der USA veranlassen, den
39
Widerkläger als Erfinder der in der Patentschrift US N beschriebenen
Handhabe in die genannte Patentschrift vor deren Löschung
aufzunehmen;
hilfsweise:
40
aa) auf die genannten Erfinder ernsthaft dahin gehend einzuwirken,
dass diese durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Patentamt der USA in die Umschreibung des Patents US N auf den
Widerkläger einwilligen;
41
bb) auf die genannten Erfinder ernsthaft dahin gehend einzuwirken,
dass diese gegenüber dem zuständigen Patentamt der USA die
Teilung des Patentes US N zum Zwecke der Trennanmeldung des
abgetrennten Patentteiles insoweit erklären, als sich der
abzutrennende Teil des Patentes über die Unteransprüche Ziffer 24
bis 42 des Patentes US N verhalte und alsdann weiterhin an
angegebener Stelle zu erklären, dass sie in die Erteilung des
abgetrennten Patents an den Widerkläger einwillige;
42
F) den Widerbeklagten zu untersagen, aus den gelöschten europäischen
Patenten EP L sowie WO M und US N insbesondere den in Ziffern A 2a, 3a
und 4 des Antrages genannten Unteransprüchen ein Gebrauchsmuster in den
betreffenden Bestimmungs- und Vertragsstaaten abzuzweigen,
43
wobei sich die Wiedergabe der durch den Widerbeklagten gestellten Anträge auf
diejenigen beschränkt, die das Landgericht Köln mit Beschluss vom 15.05.2008,
nachdem die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren erklärt hatten, an das Landgericht Düsseldorf verwiesen hat. Noch vor dieser
Verweisung an das Landgericht Düsseldorf hat der Widerkläger mit Schriftsatz vom
05.05.2008 die Anträge zu A I. 2a), 3a) und 4) fallen gelassen. Die Widerbeklagten
haben dem nicht zugestimmt.
44
Mit Schriftsatz vom 05.02.2009 hat der Widerkläger die teilweise Rücknahme der
Widerklage erklärt. Die Widerbeklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 05.06.2008
dieser teilweisen Klagerücknahme nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der
Widerkläger ausdrücklich seinen Verzicht auf die entsprechenden Klageforderungen
erkläre. Eine derartige Erklärung hat der Widerkläger nicht abgegeben.
45
Der Widerkläger beantragt zuletzt,
46
I. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, dem Widerkläger eine
Mitberechtigung an dem Europäischen Patent EP O im Hinblick auf die
Unteransprüche 5 – 8 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents in
der Rolle beim Europäischen Patentamt einzuwilligen;
47
IV. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, dem Widerkläger eine
Mitberechtigung am US-Patent US P im Hinblick auf die Unteransprüche Ziffer
24 – 38 folgende einzuräumen und in die Umschreibung des Patents beim
United States Patents and Trademarks Office einzuwilligen;
48
V. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, dem Widerkläger eine
Mitberechtigung an der WO-Anmeldung WO Q und an allen daraus
resultierenden Schutzrechten im Hinblick auf die Unteransprüche 28 - 42
folgende einzuräumen und in die Umschreibung der Anmeldung bei der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf und aller darin
benannten nationalen Anmeldungen oder nationalen Patente einzuwilligen;
49
VI. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, dem Widerkläger darüber
Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Widerbeklagte Produkte
basierend auf den in Ziffer I. und IV. benannten bzw. aus der Anmeldung in
Ziffer V. resultierenden Schutzrechten seit dem 22.09.2000 hergestellt,
angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten
Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe
50
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
51
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -
zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen
und Anschriften der Abnehmer,
52
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen
und Anschriften der Angebotsempfänger,
53
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
54
e) für die seit der Erteilung der in Ziffer I. und IV. benannten oder aus der
in Ziffer V. bezeichneten Anmeldung resultierenden Schutzrechte
durchgeführten Handlungen des Herstellens, Anbietens, in Verkehr
Bringens oder Gebrauchens oder zu den genannten Zwecken Einführens
oder Besitzens unter Angabe der nach den Einzelnen Kostenfaktoren
aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
55
f) sowie aller erteilter Lizenzen, der Konditionen der
Lizenzvereinbarungen und die Namen und Anschriften der
Lizenznehmer;
56
VII. festzustellen, dass die Widerbeklagte zu 2) verpflichtet ist,
57
1. dem Widerkläger für die Handlungen des Herstellens, Anbietens, in
Verkehr Bringens oder Gebrauchens oder zu den genannten Zwecken
entweder Einführens oder Besitzens in der Zeit nach der Erteilung der in
Ziffer I. und IV. benannten Schutzrechte und der aus der in Ziffer V.
bezeichneten Anmeldung resultierenden Schutzrechte eine
angemessene Entschädigung zu zahlen,
58
2. dem Widerkläger einen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I.
und IV. benannten Schutzrechte oder aus der Anmeldung nach Ziffer V.
resultierenden Schutzrechte seit deren jeweiliger Erteilung entstanden ist
oder noch entstehen wird.
59
VIII. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt die Umschreibung der Priorität zu dem deutschen
Gebrauchsmuster DE R auf den Widerkläger zu erklären.
60
Die Widerbeklagten beantragen,
61
die Widerklage insgesamt abzuweisen.
62
Sie tragen im Wesentlichen vor, die mit ihren Schutzrechtspositionen beanspruchten
Erfindungsgegenstände seien von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern und den in diesem
Zusammenhang eingeschalteten Personen, wie dem externen Designer T, allein
geschaffen worden, ohne dass es bis zu deren Fertigstellung und daraufhin erfolgter
Schutzrechtsanmeldung jemals zu irgend einem Kontakt zwischen den Widerbeklagten
bzw. der auf ihrer Seite an der Entwicklung beteiligten Personen einerseits und dem
Widerkläger andererseits gekommen sei. Ebensowenig hätten die Widerbeklagten oder
die von ihnen mit der Entwicklung beauftragten Personen bis weit nach dem Zeitpunkt
der Schutzrechtsanmeldungen Kenntnis – direkt oder durch Dritte – von den angeblich
auf den Widerkläger zurückgehenden "Kreationen" gehabt.
63
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
64
Entscheidungsgründe:
65
Die zulässige (Dritt-) Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Widerkläger
stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
66
I.
67
Der Widerkläger hat gegen die Widerbeklagte zu 2) keine Ansprüche auf Einräumung
einer Mitberechtigung an den Klagepatenten I und II sowie an der WO-Anmeldung, Art.
II, § 5 IntPatÜG. Der Widerkläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die hier
streitgegenständlichen Schutzrechtsanmeldungen auf einer widerrechtlichen Entnahme
beruhen. Dass der Vortrag des Widerklägers insoweit ausschließlich auf Spekulationen
beruht, zeigt bereits die Tatsache, dass er sein Vorbringen einerseits darauf stützt, die
Widerbeklagte zu 2) bzw. deren Mitarbeiter hätten beim DPMA über eine
"vorgeschobene" Schutzrechtsanmeldung ein berechtigtes Interesse begründet,
andererseits jedoch auch vorbringt, das DPMA habe seine
Geschmacksmusteranmeldung an die interessierten Fachkreise verschickt, worüber die
Geschmacksmusteranmeldung zur Kenntnis der Widerbeklagten gelangt sei.
68
Darüber hinaus trägt das Vorbringen des Widerklägers den Vorwurf einer
widerrechtlichen Entnahme auch in der Sache nicht.
69
Das am 26.09.2000 eingetragene Klagegeschmacksmuster des Widerklägers wurde am
09.12.2000 veröffentlicht, wobei die Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters
nach § 21 Abs. 1 GeschmG erst am 25.02.2002 und damit weit nach der Anmeldung der
Klagepatente I und II sowie der WO-Anmeldung nachgeholt wurde. Die Widerbeklagte
zu 2) konnte das Muster vor der Nachholung der Bekanntmachung damit gemäß § 22 S.
70
2 GeschmG nur einsehen, wenn sie gegenüber dem DPMA ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machte. Dass dies jedoch geschehen ist und die Widerbeklagte zu 2) oder
deren Beauftragte tatsächlich Akteneinsicht genommen haben, hat der Widerkläger
nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die
Widerbeklagten, die unstreitig mit dem Widerkläger vor dessen
Geschmacksmusteranmeldung in keinem Kontakt standen, noch vor der
eingeschränkten Bekanntmachung des Klagegeschmacksmusters beim DPMA
Akteneinsicht verlangen sollten, da sie insbesondere das nur aus den Akten ersichtliche
Muster nicht kannten. Dies gilt um so mehr, als der Widerkläger vorträgt, im Oktober
2000 habe Herr T von dem bei der Widerbeklagten zu 3) angestellten Ingenieur U die
Zeichnung aus der Geschmacksmusterakte des Widerklägers erhalten. Zu diesem
Zeitpunkt war das Klagegeschmacksmuster zwar bereits erteilt, jedoch noch nicht
bekannt gemacht. Wie die Widerbeklagten gleichwohl Kenntnis des
Klagegeschmacksmusters erlangt haben sollen, erschließt sich aus dem Vortrag des
Widerklägers nicht. Darüber hinaus bedarf eine derartige Akteneinsicht durch Dritte vor
der Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters nicht nur eines entsprechenden
berechtigten Interesses, welches insbesondere nicht bei der bloßen Ausforschung des
bekannten Formenschatzes anerkannt ist (Eichmann/von Falckenstein, GeschmG, 3.
Auflage, § 22 Rz. 11). Vielmehr bedarf eine derartige Akteneinsicht grundsätzlich auch
der vorherigen Anhörung des Geschmacksmusterinhabers (vgl. Eichmann/von
Falckenstein, GeschmG, 3. Auflage, § 22 Rz. 12). Auch angesichts dessen genügt der
bloße pauschale Vortrag des Widerklägers, die Widerbeklagten müssten Akteneinsicht
genommen haben, zur Begründung einer widerrechtlichen Entnahme nicht.
Soweit sich der Widerkläger demgegenüber alternativ darauf beruft, das DPMA habe die
Anmeldung des Klagegeschmacksmusters an die interessierten Fachkreise, unter
anderem an die V GmbH, zur Prüfung des vorbekannten Formenschatzes verschickt,
vermag auch dieses Vorbringen eine widerrechtliche Entnahme nicht zu begründen.
Das diesbezügliche Vorbringen des Widerklägers ist bereits deshalb nicht
nachvollziehbar, weil es sich bei einem Geschmacksmuster um ein ungeprüftes
Schutzrecht handelt, vor dessen Erteilung die Fragen der Neuheit und der Eigenart des
angemeldeten Musters durch das DPMA nicht geprüft werden (vgl. Eichmann/von
Falckenstein, GeschmG, 3. Auflage, § 22 Rz. 11). Entsprechend ist nicht ersichtlich,
weshalb das DPMA die Anmeldeunterlagen, welche im Hinblick auf die beantragte
Aufschiebung der Veröffentlichung der Wiedergabe des Musters einer besonderen
Geheimhaltung unterlagen, an Dritte verschickt haben sollte. Konkrete Anhaltspunkte
dafür hat der Widerkläger nicht vorgetragen. Das lediglich pauschale Vorbringen, Herr
W, der 2000 bei der V GmbH beschäftigt gewesen sei, habe dem Widerkläger berichtet,
die V GmbH sei damals benachrichtigt worden, dass "dort" eine Anmeldung liege und
dass "wir und andere informierte Fachkreise" hinsichtlich dieser Anmeldung
recherchieren sollten, damit die informierten Fachkreise nicht sagen könnten, sie hätten
es nicht gewusst, stellt einen solchen konkreten Anhaltspunkt jedenfalls nicht dar.
71
II.
72
Da der Widerkläger somit bereits die Voraussetzungen einer widerrechtlichen
Entnahme nicht dargelegt hat, stehen ihm auch die weiterhin geltend gemachten
Ansprüche auf Rechnungslegung, Schadensfeststellung, Entschädigung und
Übertragung der Priorität nicht zu. Im Übrigen ist auch bereits keine entsprechende
Anspruchsgrundlage ersichtlich.
73
III.
74
Auch die übrigen, mangels wirksamer Zustimmung der Widerbeklagten zu der durch
den Widerkläger erklärten teilweisen Klagerücknahme nach wie vor rechtshängigen
Anträge, über die gemäß § 331a ZPO nach Aktenlage entschieden werden konnte, sind
unbegründet, da dem Widerkläger die insoweit geltend gemachten Ansprüche nicht
zustehen.
75
1.
76
Der Widerkläger hat gegen die Widerbeklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zustimmung
zur Löschung bzw. Übertragung des Klagepatents I, der WO-Anmeldung einschließlich
der Abgabe einer Übertragungserklärung an die jeweiligen nationalen Patentämter
sowie eine Einwirkung auf die Erfinder T, X und Y in Bezug auf eine Einwilligung zu der
Übertragung des Klagepatents II auf den Widerkläger. Insbesondere folgt ein
entsprechender Vindikationsanspruch weder aus § 8 S. 1 und 2 PatG, noch aus Art. II, §
5 IntPatÜG.
77
Die Klagepatente I und II sowie die WO-Anmeldung gehen über die durch den
Widerkläger behauptete Erfindung nach Maßgabe des Klagegeschmacksmusters
hinaus. Den Gegenstand dieses Geschmacksmusters, welches die Widerbeklagte zu 2)
bei ihrer Patentanmeldung übernommen haben soll, bildet eine Handhabe, hinsichtlich
deren genauer Gestaltung auf die Anlage CBH 2 verwiesen wird.
78
Auch wenn auf den als Anlage D 10 vorgelegten Zeichnungen der durch das
Klagegeschmacksmuster beanspruchten Handhabe auch Beschläge dargestellt sind,
lässt sich dem Klagegeschmacksmuster gleichwohl eine den Hauptansprüchen der
Streitpatente bzw. der streitgegenständlichen internationalen Patentanmeldung
entsprechende Gestaltung der Schlossbeschläge nicht entnehmen. Die Streitpatente
bzw. die streitgegenständliche internationale Patentanmeldung schützen nach ihren
Hauptansprüchen im Wesentlichen einen Schlossbeschlag (21) und einen
Gegenbeschlag (24), wobei der Schlossbeschlag (21) und der Gegenbeschlag (24) aus
Beschlaghälften (22, 23, 26, 27) zusammengesetzt sind. Die Beschlaghälften (22, 23)
des Schlossbeschlages (21) bestehen jeweils aus einem an einem Glaselement (45)
befestigbaren, zumindest ein Schloss aufweisenden Unterbau (42) und einer den
Unterbau (42) überkronenden Abdeckung (25), die eine zwischen den Seitenflächen
(28, 29) sich aufspannende Frontfläche (30) aufweist. Diese verläuft von einer Kante
(32) konvex nach außen gekrümmt und weist Ansätze und/oder Auslässe (40, 41) für
Handhaben und/oder Auslässe (40, 41) auf. Die Erfindung ist dadurch gekennzeichnet,
dass die Beschlaghälften (26, 27) des Gegenbeschlages (24) die Krümmung der
Beschlaghälften (22, 23) des Schlossbeschlages (21) fortsetzen. Erst die, auf die
Hauptansprüche rückbezogenen, Unteransprüche (5 ff. beim Klagepatent I bzw. 28 ff.
bei der WO-Anmeldung sowie 24 ff. beim Klagepatent II) beanspruchen auch die
Gestaltung einer entsprechenden Handhabe. Somit gehen sowohl die Klagepatente I
und II als auch die WO-Anmeldung deutlich über den Gegenstand des
Klagegeschmacksmusters und damit über die durch den Widerkläger behauptete
erfinderische Zutat hinaus, so dass deren vollständige Übertragung auf den Widerkläger
ausscheidet.
79
Dass demgegenüber in dem zugunsten der Widerbeklagten zu 2) eingetragenen und mit
Beschluss des Bundespatentgerichts vom 03.02.2005 gelöschten Gebrauchsmuster DE
80
Z eine Handhabe geschützt war, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Anlage D 5).
Auch daraus lässt sich ein Anspruch auf die durch den Beklagten begehrte Übertragung
der nach ihren Hauptansprüchen einen Schlossbeschlag schützenden Patente bzw. der
einen Schlossbeschlag beschreibenden Patentanmeldung nicht ableiten. Vielmehr
betont der Widerkläger nachdrücklich, dass es ihm ausschließlich um die
widerrechtliche Entnahme der Handhabe gehe. Im Übrigen ist die DE AA, auf welche
der Widerkläger in den Anlagen D 11 und D 12 Bezug nimmt, zugunsten der
Widerbeklagten zu 2) eingetragen. Inwieweit sich daraus ein Anspruch des
Widerklägers auf Zustimmung zur Löschung bzw. Übertragung der Klagepatente I und II
sowie der WO-Anmeldung ergeben soll, erschließt sich nicht.
2.
81
Auch der durch den Widerkläger weiterhin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf
die Abgabe von Trennungserklärungen steht ihm nicht zu. Der Widerkläger hat nach wie
vor nicht substantiiert vorgetragen, dass im Hinblick auf die der WO-Anmeldung
zugrunde liegende PCT-Anmeldung vom 20.09.2001 einerseits für die im Einzelnen im
Antrag aufgeführten Länder die Wirkungen der Anmeldung noch nicht nach Art. 24 Abs.
1, 11 Abs. 3 PZV erloschen sind und das jeweilige Anmeldeverfahren andererseits auch
noch nicht abgeschlossen ist. Einzelheiten zu den jeweiligen Anmeldeverfahren sind
dem Vortrag des Widerklägers nicht zu entnehmen.
82
3.
83
Schließlich hat der Widerkläger gegen die Widerbeklagten keinen Anspruch darauf,
diesen zu untersagen, "aus den gelöschten europäischen Patenten EP BB, WO CC und
US DD, insbesondere den in Ziffern A 2a), 3a) und 4) des Antrages genannten
Unteransprüchen ein Gebrauchsmuster in den betreffenden Bestimmungs- und
Vertragsstaaten anzumelden". Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist mangels
Berechtigung des Widerklägers an der durch die streitgegenständlichen Schutzrechte
bzw. die streitgegenständliche Anmeldung beanspruchten Lehre, welche eine
besondere Gestaltung von Schloss- und Gegenbeschlag umfasst, nicht ersichtlich.
84
IV.
85
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
86
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108
ZPO.
87
Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.
88