Urteil des LG Düsseldorf vom 16.08.2006

LG Düsseldorf: anrechenbare kosten, anbieter, affiliate, internetseite, unternehmen, link, beitrag, meinungsfreiheit, wettbewerbshandlung, unterlassen

Landgericht Düsseldorf, 12 O 554/05
Datum:
16.08.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 554/05
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von
bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu
unterlassen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche
Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen,
nämlich im Internet unter der Domain www.xxxdes Beklagten
Internetdienste der Klägerin unter der Rubrik „xxx“ aufzuführen, nämlich
wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 784,74 €
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 40.000,00 €.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin bietet verschiedene Dienstleistungen im und über das Internet an, und
zwar unter anderem die Dienste "EuCeVA" (www.xxxde) und "produkte-testen"
(www.produkte-testen.de), bei denen der zahlende Kunde Produkte der Haus- und
Kleinelektronikindustrie zum Testen zugesandt bekommt, bzw. für eine geringe Gebühr
in eine Datenbank mit Produktanbietern eingetragen wird. Bei dem Beklagten handelt
es sich um einen 19-jährigen Schüler, der unter www.xxx.info Informationen über
Anbieter von Online-Umfragen und Anbieter von Produkttests verbreitet. Er überprüft im
Fall von zugesagten Provisionsvergütungen für Teilnahme an Meinungsumfragen und
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Produkttests, ob tatsächlich die versprochenen Auszahlungen erfolgen. Der Beklagte
finanziert sein Internetportal u.a. dadurch, dass bei den Links zu den Anbietern nicht die
normalen Links, sondern – sofern vorhanden – Links zu sogenannten
Partnerprogrammen (Affiliate-Programmen) hinterlegt sind. Er erhält insoweit teilweise
Provisionen, soweit der Link aufgerufen wird oder soweit der Nutzer sich bei dem
Partnerprogramm anmeldet oder ein angebotenes Produkt kauft bzw. eine
Dienstleistung in Anspruch nimmt. Auf der Internetseite des Beklagten werden auch
Anbieter aufgeführt, bei denen dieser keine Provisionierung oder sonstige Vergütung
erhält.
Am 22. Juni 2005 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte ihre Internetdienste xxx"
und "produkte-testen.de" auf seinem Internetdienst "www.xxx-info" als "Schwarze
Schafe" bezeichnet.
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Im Einzelnen geschieht dies derart, dass der Beklagte auf seinem Dienst eine eigene
Rubrik "Schwarze Schafe" unterhält, welche die Nutzer des Dienstes des Beklagten
über einen gleichlautenden Link erreichen können. Nach Anklicken des Links gelangt
der Nutzer in die Rubrik "Schwarze Schafe", in der der Beklagte die Dienste der
Klägerin "xxx" und "produkte-testen" unter der Überschrift "Schwarze Schafe" in einem
mit der Überschrift "Warnstufe Rot" betitelten Kästchen nennt. Weiter wird ein Bericht
der ARD im Format "PlusMinus" wiedergegeben, dem die Worte vorangestellt sind:
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"PlusMinus berichtete über xxMedien
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Das ARD-Verbrauchermagazin "PlusMinus" berichtete am 24.05.2005 über
die EuMedien GmbH, zu der Produkte-Testen.de und xxx gehören, beides
Services, die auf testpiloten.info als "Schwarze Schafe" vorgestellt werden.
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Den Tipp für den Beitrag hatte die Redaktion übrigens von uns bekommen."
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den
Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, wobei Gegenstand des
Unterlassungsbegehrens nicht nur die Qualifizierung als "Schwarzes Schaf" war,
sondern weiter die Darstellung des Berichts der ARD im Format PlusMinus sowie ein
vom Beklagten ausgelobtes Gewinnspiel. Ausgehend von einem Streitwert von
100.000,00 € hat die Klägerin für das Abmahnschreiben eine 1,8-Geschäftsgebühr
geltend gemacht und den Gebührenanspruch zuzüglich Mehrwertsteuer und Pauschale
für Post- und Telekom auf insgesamt 2.457,20 € beziffert. Im vorliegenden Rechtsstreit
macht die Klägerin nicht anrechenbare Kosten von 1.672,70 € geltend.
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Die Klägerin trägt vor:
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Aufgrund des Angebotes zur Teilnahme an Produkttests durch die Klägerin und der
Bewerbung solcher Dienste unter seiner Rubrik "Anbieterübersicht" bestehe zwischen
den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte habe auf der
streitgegenständlichen Website keine journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalte
wiedergegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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1.) den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen
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Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehrs zum Zwecke des
Wettbewerbes Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder
geschäftliche Verhältnisse eines Wettbewerbers herabzusetzen oder zu
verunglimpfen, nämlich im Internet unter der Domain "www.xx-info" des
Beklagten Internetdienste der Klägerin unter der Rubrik "Schwarze Schafe"
aufzuführen, nämlich wie folgt:
2.) den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.672,70 € zu
zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor:
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Er betreibe in seiner Freizeit unter xxx-info ein unabhängiges journalistisches und
verbraucherschützendes Portal auf dem interessierte Internetsurfer ausführliche
Informationen darüber finden könnten, wie man durch die Teilnahme an Umfrage und
Produkttests Geld verdienen könne. Die Bewertung beruhe ausschließlich auf seiner
Meinung aufgrund eigener Recherche, worauf – insoweit unstreitig – auch ausdrücklich
hingewiesen werde. Die Einordnung der klägerischen Dienste unter der Rubrik
"Schwarze Schafe" sei aufgrund zahlreicher Beschwerden gerechtfertigt.
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Im Übrigen seien die geltend gemachten Abmahnkosten überhöht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist bis auf einen Teil der Abmahnkosten begründet.
21
I.
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Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG verlangen, dass dieser
es unterlässt, ihre Dienste als "Schwarze Schafe" zu bezeichnen.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil zwischen den
Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht und sich das Unterlassungsbegehren
gegen eine Wettbewerbshandlung des Beklagten richtet.
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Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist,
dass zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen
oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch
erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb
gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Hefermehl, Köhler,
Bornkamp, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdnr. 59). Dies ist vorliegend der Fall.
Beide Parteien nutzen das gleiche Kundenpotential. Die Klägerin bietet einen Dienst
an, der Kunden die Möglichkeit bietet, verschiedene Produkte zu testen, während der
Beklagte solche Dienste unter seiner Rubrik "Anbieterübersicht" bewirbt und dafür –
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jedenfalls teilweise – Provisionen erhält. Zusätzlich fördert er mit seinem gewerblichen
Angebot den Wettbewerb der empfohlenen Anbieter durch eine ungerechtfertigte
Herabsetzung der Dienste der Klägerin. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
richtet sich gegen eine Wettbewerbshandlung des Beklagten. dieser kann sich nicht
darauf berufen, er habe mit der Veröffentlichung im Internet ausschließlich
journalistische und verbraucherschützende Zwecke verfolgt. Wettbewerbshandlung im
Sinne des § 3 UWG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Handlung einer Person mit
dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder
den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Wenn
der Beklagte die Dienste der Klägerin der Rubrik "Schwarze Schafe" zuordnet, fördert er
die Wettbewerbsposition konkurrierender Anbieter. Zugleich fördert er seine eigene
Einnahmequelle, da er durch die Herabsetzung der von der Klägerin angebotenen
Produkte die Wahrscheinlichkeit steigert, dass Interessenten Angebote von
Produkttestern anklicken, mit denen der Beklagte Partnerprogramme unterhält und
insoweit erreicht wird, dass der Beklagte die mit diesem vereinbarte Provision erhält.
Auch die erforderliche Wettbewerbsförderungsabsicht ist zu bejahen. Durch die
Formulierung "Handlung mit dem Ziel" ist eine sachliche Änderung der Rechtslage nicht
beabsichtigt; wie im früheren Recht muss zur objektiven Eignung der Handlung, den
Wettbewerb eines Unternehmens zu fördern, eine entsprechende Absicht hinzutreten
(a.a.O., Rdnr. 24). Es kann offen bleiben, ob vorliegend der Erfahrungssatz greift, dass
miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende generell in
Wettbewerbsabsicht handeln, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machen,
die objektiv geeignet sind, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Denn
jedenfalls ist vorliegend die Wettbewerbsabsicht festzustellen. Zwar ist im Rahmen der
Feststellung der erforderlichen Wettbewerbsabsicht die in Artikel 5 GG zum Ausdruck
gebrachte Wertung zu berücksichtigen. Ebenso wie bei Presseerklärungen, die in aller
Regel von dem Zweck getragen werden, die Öffentlichkeit über Vorgänge allgemeiner
Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, nicht
ohne weiteres auf eine Wettbewerbsförderungsabsicht geschlossen werden kann,
selbst wenn dadurch objektiv fremder Wettbewerb gefördert wird, kann auch bei
sonstigen Meinungsäußerungen die Vermutung einer Wettbewerbsabsicht entfallen,
und zwar auch dann, wenn sich die Äußerung gegen einen oder mehrere Mitbewerber
richtet. Es müssen in diesen Fällen konkrete Umstände vorliegen, die erkennen lassen,
dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten und aufzuklären, der Zweck der
Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete,
notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (OLG Köln, Urteil vom 18. August
2000, Az. 6 0 58/00, juris.web.de Rdnr. 10 m.w.N.). Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist hier von einer Wettbewerbsabsicht auszugehen. Der Beklagte nimmt für
sich zwar eine verbraucherschützende und aufklärende Motivation in Anspruch. Die
konkrete Ausgestaltung der Internetseite ist jedoch in keiner Weise zur Aufklärung des
Verbrauchers geeignet. Vielmehr erschöpft sich der "Informationsgehalt" in der
pauschalen Bezeichnung als "Schwarzes Schaf". Es wird vor Unternehmen, die
Produktteste anbieten, mit den Worten "Warnstufe Rot" gewarnt, obwohl nicht ersichtlich
ist, worauf diese Warnung beruht. So ist bei diversen Unternehmen – so auch "produkte-
testen.de" der Zusatz enthalten "noch keine Details vorhanden". Lediglich bei dem
Produkt euceva.de findet sich der Zusatz "pro Monat garantiert ein Testprodukt – der
Haken: 19,80 € monatliche Schutz- und Versandgebühr". Weitere Gründe nämlich die
Beschwerden von Kunden, die der Beklagte nunmehr anführt, sind aus der Internetseite
nicht ersichtlich. Auch der wiedergegebene Beitrag aus dem Format "PlusMinus" ist zur
Verbraucheraufklärung nicht geeignet und spricht nicht für eine eigene journalistische
Tätigkeit.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass Anbieter, die über kein Affiliate-
Programm verfügen, besser bewertet werden als solche Programme, bei denen der
Beklagte eine Provision im Rahmen des Affiliate-Programmes erhält. Gegen die sich in
der Gestaltung der Internetseite offenbarende Wettbewerbsförderungsabsicht spricht
auch nicht der Umstand, dass der Beklagte bei entsprechender Schaltung auch für
produkte-testen.de eine Provision über ein Affiliate-Programm hätte erhalten können. Er
behauptet nicht, dass ein entsprechender Link geschaltet war. Insgesamt lässt die
Gestaltung der Seite jedenfalls erkennen, dass die Wettbewerbsförderungsabsicht
mindestens gleichwertig neben dem Beweggrund der Verbraucheraufklärung steht,
jedenfalls eine mehr als nur untergeordnete Bedeutung hat.
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Die angegriffene Aussage "Schwarze Schafe" stellt ein die Geschäftsehre der
Antragstellerin in unlauterer Weise verletzendes Werturteil dar und rechtfertigt den
Vorwurf eines wettbewerblich unlauteren Verhaltens. Zwar ist bei der Beurteilung von
Werturteilen, die im Wettbewerb darauf zielen, einen Mitbewerber seine Leistungen oder
sein Unternehmen herabzusetzen grundsätzlich das Grundrecht der Presse- und
Meinungsfreiheit zu beachten, nach dem eine Kritik, die als Mittel des geistigen
Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen über
politische oder wirtschaftliche Belange dient, selbst dann erlaubt ist und sein muss,
wenn sie in scharfer Form geäußert wird (vgl. Bundesverfassungsgericht AfP 2000, 272,
273; BGH GRUR 1982, 234/236 – Großbanken Westquote). Da andererseits aber die
Meinungs- und Pressefreiheit keinen vorbehaltlosen Schutz genießen, sondern ihre
Schranken in den allgemeinen Gesetzen finden (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O.),
bedarf es einer die Umstände des Falles berücksichtigenden Abwägung der
Schutzbereiche der Meinungsfreiheit und der Lauterkeit, um festzustellen, ob eine
Meinungsäußerung, wenn sie auch zur Förderung wirtschaftlicher Interessen eingesetzt
wird, hinzunehmen oder als wettbewerblich unlauter zu missbilligen und daher zu
unterlassen ist. Vorliegend stellt sich aber als wettbewerbswidrig dar, dass der
Mitbewerber durch das Werturteil "Schwarzes Schaf" pauschal herabgesetzt wird. In
einem solchen Fall der undifferenzierten Diskriminierung eines Mitbewerbers werden
keine Anhaltspunkte vermittelt, welche die Meinung überhaupt als Beitrag zum
öffentlichen Meinungskampf erkennen lassen, so dass es gerechtfertigt ist, den Schutz
der Meinungsfreiheit hinter die Belange des den Grundsätzen des
Leistungswettbewerbs verpflichtenden Lauterkeitsschutzes zurücktreten zu lassen.
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II.
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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 die
erforderlichen Abmahnkosten beanspruchen kann.
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Auszugehen ist indessen von einem Streitwert von 40.000,00 €. Hiervon ist die Klägerin
im Rahmen der Abmahnung, die weitere Verstöße zum Gegenstand hatte, selbst
ausgegangen (vgl. Anlage K6, Bl.22GA). Gerechtfertigt ist eine Mittelgebühr von 1,5, da
es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die umfangreich und schwierig ist. Eine
Anhebung der Mittelgebühr erscheint indessen nicht gerechtfertigt.
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Insgesamt errechnet sich daher der Gebührenanspruch wie folgt:
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1,5 Geschäftsgebühr 1.353,00 Euro
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zzgl. 16 % MwSt 216,48 Euro
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1.569,48 Euro
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Von diesem Betrag kann die Klägerin nicht anrechenbare Kosten i.H.v. 784,74 Euro
beanspruchen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 40.000,00 €.
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