Urteil des LG Düsseldorf vom 04.05.2004

LG Düsseldorf: firma, stand der technik, erfindung, gas, patent, forschung, lizenzvertrag, vergütung, verfügung, behandlung

Landgericht Düsseldorf, 4 O 258/98
Datum:
04.05.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 258/98
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.636,11 EUR nebst 4 %
Zinsen hieraus seit dem 27.07.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 92 % und die Beklagte
zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger, ein promovierter Chemiker, trat zum 1. Januar 1988 als Angestellter in die
Dienste der Beklagten, die zu dieser Zeit noch als "xxxxxxGesellschaft für
Entkeimungsanlagen mbH" firmierte. Entsprechend dem als Anlage "R&R (L) 2" zu den
Akten gereichten Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1987 übernahm der Kläger die
Leitung des Bereichs Ozon und Verfahrenstechnik, wozu gemäß § 1 des
Anstellungsvertrages die Übernahme von Vertriebsaufgaben und die Mitarbeit in
Entwicklungsabteilungen gehören sollte. Die Beklagte befasste sich bis zu diesem
Zeitpunkt mit UV-Technik für Entkeimungsanlagen und erzielte im Jahre 1987 einen
Umsatz von 3,5 Millionen DM. Der Geschäftsbereich Ozonerzeugung und -anwendung
wurde durch die Tätigkeit des Klägers aufgebaut.
2
Mit Gesellschafterbeschluss vom 2. Juni 1989 wurde der Kläger zum Geschäftsführer
der Beklagten bestellt.
3
Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 übertrug die Beklagte das operative Geschäft auf
Tochtergesellschaften und übernahm selber die Funktion einer reinen
Holdinggesellschaft. Die Tochtergesellschaften erreichten 1997 auf dem Gebiet "Ozon"
einen Umsatz von mehr als 60 Millionen DM. Mit der Umstrukturierung im Jahre 1996
wurde dem Kläger die Geschäftsführung der "xxxxxx Gesellschaft für
Umwelttechnologie mbH" und der "xxxxxx Gesellschaft für Forschung und Entwicklung
in der Umwelttechnologie mbH" übertragen. Im Dezember 1997 berief die Beklagte den
Kläger als Geschäftsführer ab und kündigte das Anstellungsverhältnis zum 30. Juni
1998.
4
Die erste Diensterfindung des Klägers, der auch vor seiner Anstellung bei der Beklagten
bereits bei seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma x, im Bereich der Forschung und
Entwicklung von Ozonerzeugungsanlagen tätig war, betrifft eine Vorrichtung zur
Erzeugung von Ozon. Diese Diensterfindung wurde von der Beklagten am 3. Juni 1988
beim Deutschen Patentamt zum Patent angemeldet. Unter Inanspruchnahme der
Priorität dieser nationalen Anmeldung nahm die Beklagte weiterhin eine PCT-
Anmeldung vor, aus der das am 13. Januar 1993 veröffentlichte europäische Patent
xxxxxxxx hervorging, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:
5
"Vorrichtung zur Erzeugung von Ozon aus sauerstoffhaltigen Gasen durch stille
elektrische Entladung in einem von dem Gas durchströmten Zwischenraum, der von
einer rohrförmigen Außenelektrode und einer von der Außenelektrode konzentrisch
umgebenen spannungsführenden Innenelektrode gebildet ist, wobei zwischen der
Innen- und der Außenelektrode ein Dielektrikum angeordnet ist, welches die Elektroden
voneinander trennt, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenelektrode (19) aus einem
nach Art eines Vielecks ausgebildeten Mehrkantstab oder einem Mehrkantrohr von mehr
als vier Längskanten besteht, und dass das Verhältnis des Durchmessers der
Außenelektrode (18) zum größten Durchmesser der Innenelektrode (10) nicht größer als
2 ist."
6
Eine zweite Diensterfindung des Klägers betrifft ein Verfahren und eine Anlage zur
Behandlung von mit Schadstoffen belasteten Flüssigkeiten. Auf die deutsche
Patentanmeldung vom 19. Juni 1989 wurde der Beklagten das Patent xxxxxxxxx erteilt.
Die Erteilung wurde am 30. Juni 1994 veröffentlicht. Auch hier nahm die Beklagte unter
Inanspruchnahme der nationalen Priorität eine PCT-Anmeldung vor, aus der das am 4.
August 1993 veröffentliche europäische Patent xxxxx hervorging. In der Fassung der
nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens veröffentlichten neuen europäischen
Patentschrift lautet Anspruch 1 dieses Patents:
7
"Verfahren zur Behandlung von mit schwer abbaubaren Schadstoffen belasteten
wässrigen Flüssigkeiten durch nasse Oxidation mit ozonhaltigem Gas und
anschließende Ozon-UV-Behandlung, dadurch gekennzeichnet,
8
- dass das ozonhaltige Gas aus sauerstoffhaltigem Gas in einem Ozonerzeuger durch
stille Entladung erzeugt wird,
9
- dass das ozonhaltige Gas in einem Teil der Anlage, der nicht der UV-Bestrahlung
ausgesetzt ist, unter erhöhtem Druck von einigen bar in die wässerige Flüssigkeit
eingeleitet wird,
10
- dass das nicht gelöste ozonhaltige Gas vor der UV-Bestrahlung abgetrennt wird,
11
- dass die wässrige Flüssigkeit bei der Einleitung des ozonhaltigen Gases und bei der
Abtrennung des nicht gelösten ozonhaltigen Gases unter dem erhöhten Druck gehalten
wird,
12
- dass die im wesentlichen gasblasenfreie, Ozon in absorbierter Form enthaltende
wässrige Flüssigkeit mit UV-Licht zum Zwecke der gleichzeitigen Radikalbildung und
Oxidation mit Radikalen im Durchfluss durch einen UV-Licht erzeugenden Apparat
durchstrahlt wird,
13
- und dass die wässrige Flüssigkeit in einem Kreislauf mehrfach behandelt wird, wobei
der im Kreislauf geführte Flüssigkeitsstrom größer als der kontinuierlich zu- und
ablaufende Flüssigkeitsstrom ist."
14
Die Beklagte stellt her und vertreibt (Wasseraufbereitungs-) Anlagen, die von den
technischen Lehren der beiden Patente Gebrauch machen.
15
Die Beklagte ist durch Teil-Urteil der Kammer vom 14. September 1999, auf dessen
Inhalt Bezug genommen wird, zur Rechnungslegung über ihre die Diensterfindungen
des Klägers betreffenden Benutzungshandlungen verurteilt worden.
16
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2001 zurückgewiesen. Die gegen
das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten wurde vom X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes am 10. September 2002 zurückgewiesen.
17
Am 6. Januar 2003 hat der Kläger die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die
Beklagte beantragt, da diese trotz Aufforderung hierzu dem Kläger die ausgeurteilte
Auskunft nicht erteilte. Der Beklagten wurde durch Beschluss der Kammer vom 15. April
2003 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR auferlegt. Im Rahmen dieses
Zwangsvollstreckungsverfahrens wurden den vormaligen Prozessbevollmächtigten des
Klägers insgesamt 7 Aktenordner übergeben, die Angaben über die die
Diensterfindungen betreffenden Projekte enthalten.
18
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr in der zweiten Klagestufe auf Zahlung einer
angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch.
19
Er trägt hierzu vor: Die von der Beklagten im Vollstreckungsverfahren erteilten Auskünfte
seien nicht vollständig. So fehlten beispielsweise Angaben über Umsätze der zu der
Beklagten gehörenden Firma xx aus den Vereinigten Staaten von Amerika sowie
weitere Angaben über die mit den Firmen T und C geschlossenen Lizenzverträge sowie
der daraus resultierenden Umsätze. Weiterhin seien nicht alle die streitbefangenen
Erfindungen betreffenden Projekte enthalten. Die von der Beklagten erstellte und von
ihm zur Gerichtsakte gereichte Anlage K 1 biete nur die dort angegebenen
Nettorechnungsbeträge als einzig zuverlässige Größe. Die zu berücksichtigenden -
beide Erfindungen betreffenden- Anteile an den in Anlage K 1 aufgeführten Projekten
könne er daher nur im Wege der Schätzung berechnen. Hierbei sei er bei den
Ozonerzeugungsanlagen von den Verkaufspreislisten der Beklagten für die
betreffenden Jahre ausgegangen. Bei den Projekten, die die zweite Diensterfindung
beträfen, habe er den dortigen Rechnungsnettobetrag jeweils um die Kosten für die
Ozonerzeugungsanlagen reduziert, so dass der sich hieraus ergebende Differenzbetrag
die Kosten für die nass-chemische Oxidation nach der zweiten Diensterfindung beträfen.
Soweit es sich hierbei um umfangreichere Anlagen handele, so habe er dem insoweit
Rechnung getragen, als er die Kosten für vergleichbare Wasseraufbereitungsanlagen
angesetzt habe. Aufgrund dieser Vorgehensweise habe er einen Gesamtumsatz der
Beklagten (einschließlich der Firma Q2) in Höhe von 267.357.206,00 DM ermittelt.
Hierauf entfalle auf die Ozonerzeugung ein Betrag in Höhe von 111.942.607,00 DM und
für Anlagen für die nass-chemische Oxidation ein Betrag von 29.638.063,00 DM. Die für
die geschuldete Arbeitnehmererfindervergütung maßgebliche Bezugsgröße betrage
demnach 141.580.670,00 DM.
20
Für die Berechnung seines Anspruches auf Arbeitnehmererfindervergütung nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie, sei von einem Lizenzsatz von 5 % auszugehen.
Dieser Satz entspreche auch dem von der Beklagten mit der Firma T geschlossenen
Lizenzvertrag über die streitbefangenen Erfindungen.
21
Er habe seitens der Beklagten weder eine Hilfestellung hinsichtlich der Stellung der
Aufgaben für die beiden Diensterfindungen noch hinsichtlich deren Lösung erhalten.
Vielmehr habe er hierzu teilweise die Hilfe von Drittunternehmen in Anspruch nehmen
müssen. Für die Ermittlung des Anteilsfaktors sei weiterhin maßgeblich, dass er nicht
ausschließlich für Forschung und Entwicklung im Betrieb der Beklagten zuständig
gewesen sei, sondern in dem hier zur Rede stehenden Zeitraum im wesentlichen auch
für den Vertrieb Verantwortung getragen habe. Er habe zahlreiche Kunden der
Beklagten besucht und von der technischen Lösung der Beklagten überzeugt. Aufgrund
dessen sei hinsichtlich beider Diensterfindungen von einem Anteilsfaktor von 25 %
auszugehen.
22
Der Kläger beantragt daher,
23
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum ab 1988 hinsichtlich der Erfindung
"Ozonerzeuger OZ" mit dem deutschen Patent Nr. xxxxxxxx, und für den Zeitraum ab
1989 hinsichtlich der Erfindung "nasschemische Oxidation" mit dem deutschen Patent
Nr. x xxxxxxxx eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Erfindervergütung,
mindestens aber 1.769.758,38 DM = 904.863,05 EUR, nebst 4 % Zinsen seit dem 27.
Juli 1998 zu zahlen.
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Sie macht geltend:
27
Die von ihr im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erteilten Auskünfte seien
vollständig und zutreffend. Zwar sei sie nicht in der Lage, entsprechende Unterlagen der
Firma x herbeizuschaffen. Die seitens dieser Firma getätigten Umsätze seien jedoch in
ihrer Aufstellung enthalten. Bezüglich der Firma x sei zwar ein Lizenzvertrag
geschlossen worden. Diese Lizenz sei jedoch nie ausgeübt worden, da die Firma T die
streitgegenständlichen Wasseraufbereitungsanlagen jeweils bei der Beklagten
erworben habe. Hinsichtlich der Firma x habe lediglich ein Zusammenarbeitsvertrag für
den Bereich Forschung und Entwicklung bestanden. Die von dem Kläger angestellten
Kalkulationen seien unzutreffend. Es seien nicht die Kosten für die
Ozonerzeugungsanlagen aus den Verkaufspreislisten der Beklagten zur Berechnung
heranzuziehen, da es sich bei diesen Verkaufspreislisten lediglich um
Kalkulationsgrundlagen gehandelt habe. Tatsächlich seien die dort angegebenen
Preise jedoch bei den Vertragsabschlüssen mit den Abnehmern nicht erreicht worden.
Diese Kosten entsprächen vielmehr den von ihr in der Anlage K 1 angegebenen
Beträgen. Zutreffend gehe der Kläger davon aus, dass für die Ozonerzeugungsanlagen
ein Peripheriezuschlag von 48 % vorzusehen sei, der sich auf die Gas- und
Elektroinstallationen an diesen Ozonerzeugern beziehe. Durchschnittlich habe sie mit
den Aufbereitungsanlagen, in denen die Erfindungen des Klägers verwendet worden
seien, einen Deckungsbeitrag in Höhe von 35 % erzielen können. Dieser
Deckungsbeitrag entspreche der Differenz von Verkaufspreis zu dem jeweiligen
28
Wareneinsatz. Unter Zugrundelegung der von ihr zutreffend mitgeteilten Umsätze sei
daher insgesamt von einem Betrag in Höhe von 29.938.936,58 DM bezüglich der
Ozonerzeugungsanlagen und für die Anlagen der nass- chemischen Oxidation von
einer Bezugsgröße in Höhe von 4.408.245,20 DM auszugehen.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei für die hier in Rede stehenden Erfindungen ein
Lizenzsatz in Höhe von 1,5 % angemessen. Dies folge daraus, dass die Anlagen nach
der Erfindung des Klägers keinen besonders großen Abstand zum Stand der Technik
gehabt hätten.
29
Für den Anspruch des Klägers sei ein Anteilsfaktor von 8,5 % angemessen, da Stellung
und Lösung der Aufgabe zu - für Arbeitnehmer mit der Ausbildung und Erfahrung des
Klägers - geläufigen Überlegungen zählten. Der Kläger habe auch jede denkbare
Unterstützung seitens der Beklagten erhalten. So seien die Leistungen von Drittfirmen
jeweils von der Beklagten gezahlt worden. Dem Kläger sei weiterhin sukzessive
entsprechend ausgebildetes Personal zu seiner Unterstützung zur Verfügung gestellt
worden. Schließlich sei der Kläger auch nicht im Vertrieb tätig gewesen. Sofern er
Abnehmer der Beklagten besucht habe, habe es sich hierbei um die Tätigkeit eines
wissenschaftlichen Beraters gehandelt. Der Kläger selber habe keinen einzigen Vertrag
für die Beklagte abgeschlossen.
30
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
31
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Gerichtsakten
gereichten Anlagen verwiesen.
32
Entscheidungsgründe:
33
Die im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO mit vorliegendem Schluss- urteil
abschließend zur Entscheidung gestellte Zahlungsklage ist entscheidungsreif und in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
34
I.
35
Dem Kläger steht - wie die Kammer bereits in ihrem Teilurteil vom 14. September 1999
festgestellt hat - gegen die Beklagte für die von ihm getätigten Diensterfindungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbN EG) ein Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung zu. Dieser beläuft sich auf 145.975,54 DM = 74.636,11 EUR.
Ein weitergehender Vergütungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.
36
Für die Bemessung der Arbeitnehmererfindungsvergütung sind nach § 9 Abs. 1 ArbNEG
die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und die Stellung des
Arbeitnehmererfinders im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen
der Diensterfindung maßgebend, wobei sich Anhaltspunkte dafür, wie diese Faktoren
angemessen zu berücksichtigen sind, aus den gemäß § 11 ArbNEG vom
Bundesminister für Arbeit erlassenen Richtlinien für die Vergütung von
Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst ergeben.
37
1.
38
Die den Ansprüchen des Klägers auf Vergütung seiner Diensterfindungen
zugrundezulegende Bezugsgröße ist von der Beklagten zutreffend mit insgesamt
29.938.936,58 DM, die Ozonerzeuger betreffend, und 4.408.249,62 DM, die Anlagen mit
nasschemischer Oxidation betreffend, ermittelt worden. Die Parteien gehen
übereinstimmend davon aus, dass Bezugsgröße der mit den Gegenständen nach den
Diensterfindungen des Klägers erzielte Umsatz ist.
39
a)
40
Vorliegend kann jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht auf den
Gesamtumsatz der jeweiligen Auftragsabwicklungen abgestellt werden. Die
Erfindungen betreffen beide die Aufbereitung von belasteten Flüssigkeiten. Wie die
Beklagte vorträgt, hat sie in einzelnen Fällen die gesamten
Wasseraufbereitungsanlagen einschließlich der Gebäude, Becken und Zufahrten
erbracht und in ihren Auskünften gemäß Anlage 1 mitgeteilt. Diese Beträge sind dort in
den jeweiligen Nettorechnungsbeträgen enthalten. Es ist aufgrund des Umfanges der
einzelnen Aufträge nicht gerechtfertigt, diese Gesamtumsätze zugrunde zu legen.
41
b)
42
Es kann weiterhin nicht der jeweilige Verkaufspreis aus den Preislisten der Beklagten
zugrunde gelegt werden, wie dies der Kläger in seinen Berechnungen tut. Wie die
Beklagte zutreffend geltend macht, kann dies insofern nicht gelten, als die betreffenden
Ozonerzeuger jeweils nur als Bestandteil einer Gesamtanlage veräußert wurden.
Aufgrund dessen kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass in diesen
Gesamtpreisen jeweils der in den Verkaufspreislisten ausgewiesene Einzelpreis für den
Ozonerzeuger enthalten ist. Es ist vielmehr – wie die Beklagte vorträgt –
nachvollziehbar, dass im Rahmen der Gesamtkalkulation für auszuführende
Wasseraufbereitungsanlagen von dieser -in den Verkaufspreislisten enthaltenen Größe-
abgewichen wurde. Diesem Gesichtspunkt ist der Kläger auch nicht erheblich entgegen
getreten.
43
Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Auskünfte
erteilt, indem sie – nach ihrem Vortrag – sämtliche Projekte betreffende Unterlagen
überreicht hat. Zwar macht der Kläger geltend, dass diese ihm erteilten Auskünfte
unrichtig und unvollständig seien, es wird von ihm aber nicht substantiiert dargelegt,
worauf sich seine Zweifel bzw. Beanstandungen beziehen. Er hat auch nicht – wie dies
prozessual richtig wäre- im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Beklagte dazu
veranlasst, die seiner Meinung nach unrichtige und unvollständige Auskunftserteilung
zu korrigieren bzw. zu vervollständigen. Mit den von der Beklagten erteilten Auskünften
ist diese, da der Kläger die Beklagte auch nicht zur Versicherung der Richtigkeit ihrer
Auskünfte an Eides statt veranlasst hat, ihrer Darlegungslast voll umfänglich
nachgekommen. Aufgrund dessen hätte es dem Kläger oblegen, im einzelnen und
substantiiert vorzutragen, welche Projekte und welche Preise von der Beklagten
fehlerhaft mitgeteilt worden sein sollen. Die von dem Kläger gegen die
Auskunftserteilung der Beklagten geltend gemachten Preise bzw. Umsätze sind jedoch
rein spekulativer Natur und entbehren jeder nachvollziehbaren Grundlage.
44
c)
45
Ebenfalls zutreffend ist die Beklagte bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden
46
Bezugsgröße von einem Aufschlag auf die mitgeteilten Kosten für die
Ozonerzeugungsanlagen in Höhe von 35 % für einen durchschnittlichen
"Deckungsbeitrag" ausgegangen. Für den hier maßgeblichen Vergütungsanspruch
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist –wie oben ausgeführt- maßgeblich, was
fiktive Vertragsparteien in einem Lizenzvertrag miteinander vereinbart hätten. Es ist für
einen solchen im Voraus geschlossenen Vertrag gerade nicht üblich, dass die
anzusetzende Bezugsgröße für jeden einzelnen Geschäftsfall ermittelt wird. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass solche Vertragsparteien sich im Vorfeld auf der Grundlage
vorhandener Erfahrungswerte auf einen Durchschnittsbetrag verständigen. Dass im
vorliegenden Fall die von der Beklagten angesetzte Größe von 35 % nicht zutreffend
ermittelt worden sei, wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Dass die Beklagte bei
einzelnen Geschäften die Differenz zwischen Wareneinsatz und Verkaufspreis (=
Deckungsbeitrag) zu ihren Gunsten verbessern konnte, wird von dieser nicht bestritten,
kann aber zu keiner anderen Bewertung führen, da dies bei der Berechnung von
Durchschnittsbeiträgen selbstverständlich ist. Ausweislich der zu den Akten gereichten
Unterlage (Anlage K 1) hat es auch solche Projekte gegeben, bei denen der
Deckungsbeitrag mit 0 % ausgewiesen ist, da die Verkaufspreise unter dem
Gesamtwareneinsatz lagen. Dass es solche Projekte gibt, bei denen Firmen Verluste
erwirtschaften, entspricht der Lebenserfahrung.
d)
47
Schließlich gehen die Parteien – auch insoweit übereinstimmend - davon aus, dass zu
den reinen Kosten für die Ozonerzeugung bzw. die nasschemische Oxidation noch ein
Zuschlag für die "Peripherie" vorzunehmen ist. Die Beklagte hat in ihren Berechnungen
einen solchen Zuschlag in Höhe von 48 % angesetzt. Dieser Betrag scheint - jedenfalls
der Größenordnung nach - nachvollziehbar und realistisch zu sein. Der Kläger hat
demgegenüber lediglich "ins Blaue hinein" behauptet, dass eben dieser
Peripheriezuschlag zutreffend mit 57,5 % durchschnittlich anzusetzen sei. Es hätte dem
Kläger hierbei jedoch oblegen, diese Behauptung anhand der ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen der Beklagten zu substantiieren. Da dies nicht erfolgt ist, ist sein
Vortrag insoweit unbeachtlich.
48
e)
49
Diesen Ausführungen folgend ergibt sich eine für den Anspruch des Klägers zugrunde
zu legende Bezugsgröße in Höhe von 29.938.936,58 DM für die
Ozonerzeugungsanlagen sowie für die Anlagen mit nasschemischer Oxidation in Höhe
von 4.408.249,62 DM. Diese Beträge sind von der Beklagten auf der Grundlage der von
ihr erteilten Auskunft gemäß Anlage K 1 wie folgt errechnet worden:
50
Summe Ozonerzeugung: 8.613.597,00 DM,
51
Multipliziert mit dem Peripheriezuschlag (48 %): 12.748.123,56 DM,
52
Multipliziert mit
53
durchschnittlichem Deckungsbeitrag (35 %): 19.612.478,17 DM.
54
Hinsichtlich der seitens der Firma xx erzielten Umsätze hat die Beklagte einen Betrag in
Höhe von 4.535.273,83 DM angegeben. Gegen diesen Betrag hat der Kläger keine
55
Einwendungen erhoben. Aus diesem Betrag ergibt sich nach der oben dargestellten
Berechnung eine Bezugsgröße in Höhe von 10.326.459,32 DM.
Ausweislich der Anlage K 1 ist die für die nasschemische Oxidation betreffende
Anlagen anzusetzende Größe: 2.865.362,25 DM.
56
Dies ergibt nach Durchführung der oben dargestellten Rechenoperationen eine
anzusetzende Bezugsgröße von 4.408.249,62 DM.
57
2.
58
Da es sich bei den streitgegenständlichen Erfindungen um solche handelt, die die
Beklagte durch Umsatzgeschäfte nutzt, gehen die Parteien mit Recht davon aus, dass
der Erfindungswert nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu ermitteln ist. Bei
dieser Methode wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in
der Praxis üblich ist, der Ermittlung des Erfindungswertes zugrunde gelegt (RL Nr. 3 a).
Maßgeblich für die Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie ist insoweit,
welchen Lizenzsatz gedachte vernünftige Vertragsparteien für die Erfindung
voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den
Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1990,
1008, 1009 - Lizenzanalogie -). Die angemessene Lizenz ist dabei in wertender
Betrachtung und damit nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zu bestimmen,
wobei sich Anhaltspunkte für die vorzunehmende Prognose aus tatsächlich
vereinbarten Lizenzen für gleiche oder vergleichbare Erfindungen (BGH, GRUR 1982,
286, 287 –Fersenabstützung), aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung und der
durch sie etwa vermittelten Monopolstellung (BGH, GRUR 1962, 401, 404;
Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1967, 655, 659 – Altrex), aus dem Schutzumfang des
Patents (RG, Mitt. 1939, 195, 196) oder aus der handelsüblichen Gewinnspanne für
Gegenstände der geschützten Art (RG, GRUR, 1942, 316, 318; Trockenvorrichtung)
ergeben können. Danach schätzt die Kammer den Lizenzsatz aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen auf 5 % der Umsätze der Beklagten mit den
erfindungsgemäßen Ozonerzeugern sowie den Anlagen für nasschemische Oxidation.
59
Der Kläger hat unter Vorlage der entsprechenden Vereinbarung mit seiner früheren
Arbeitgeberin, der Firma x, vorgetragen, dass er für eine vergleichbare Diensterfindung
eine Vergütung erhalten habe, die von einem Lizenzsatz in Höhe von 5 % ausgegangen
sei (vgl. Anlage K 8). Weiterhin hat die Beklagte, was diese nicht bestritten hat, mit der
Firma T einen Lizenzvertrag geschlossen, der die beiden streitbefangenen Erfindungen
des Klägers betrifft. Auch in diesem Lizenzvertrag der Beklagten mit einer Drittfirma
wurde ein Lizenzsatz in Höhe von 5 % vereinbart. Aufgrund dieser Umstände ist der
Vortrag der Beklagten, dass marktübliche Lizenzsätze für den Bereich des Anlagenbaus
von unter 1 % bis maximal 2 % üblich seien, nicht hinreichend. Für diese Behauptung
verweist die Beklagte auch lediglich auf eine Fundstelle in der Literatur, die in ihrer
Allgemeinheit nicht dazu geeignet ist, den substantiierten Vortrag des Klägers zu
widerlegen. Dass fiktive Vertragsparteien einen solchen Lizenzsatz in Höhe von 5 %
vereinbart hätten, folgt weiterhin aus dem Umstand, dass auch die Beklagte, deren
Geschäftsgegenstand die Herstellung und der Vertrieb solcher
Wasseraufbereitungsanlagen mit den Erfindungen des Klägers darstellt, in ihren
Berechnungen in der ersten Stufe dieses Verfahrens einen solchen Lizenzsatz in Höhe
von 5 % kommentarlos übernommen hat und ihren Berechnungen dort zugrunde legte.
60
3.
61
Von dem unter Berücksichtigung des Lizenzsatzes und der erzielten Umsätze
ermittelten Erfindungswert ist dem Kläger als Arbeitnehmererfinder ein Anteil von 8,5 %
und nicht, wie er selber meint, von 25 % zuzubilligen.
62
Der sogenannte Anteilsfaktor muss eine angemessene Bewertung der Aufgabe und
Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb des Arbeitgebers zum maßgeblichen
Zeitpunkt sowie des Anteils des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung
beinhalten. Er wird nach Maßgabe der Richtlinien Nr. 30 bis 37 durch die "Stellung der
Aufgabe", "Lösung der Aufgabe" und "Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im
Betrieb" bestimmt.
63
a)
64
Für die Stellung der Aufgabe nach Nr. 31 der Richtlinie ist vorliegend die Wertzahl 2
anzusetzen. Mit diesem Teilwert des Anteilsfaktors wird das Maß der Einflussnahme
des Betriebes in Ansatz gebracht, also festgestellt, ob und in welchem Umfang der
Betrieb (das Unternehmen) den Arbeitnehmer bereits bei der technischen
Aufgabenstellung an die Erfindung herangeführt hat. Die Aufgabenstellung ist hierbei
der Hinweis auf ein technisches Problem, das einer Lösung zugeführt werden soll.
65
Vorliegend kommt für die streitgegenständlichen Erfindungen eine Einstufung in die
Gruppe 2 nach Richtlinie Nr. 31 in Betracht. Diese Gruppe setzt eine gewisse
Eigeninitiative voraus, beispielsweise bei einer allgemein gehaltenen Vorgabe zur
Entwicklung eines Produkts auf der Basis von Ergebnissen aus der
Grundlagenforschung (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., § 9
RdNr. 272.2). Der Kläger ist für die Leitung des Bereichs Ozon und Verfahrenstechnik
eingestellt worden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte dem Kläger
die Aufgabe zur Lösung der Erfindung stellte, ohne dass hierbei seitens der Beklagten
weitere Angaben zu dem Lösungsweg im einzelnen gemacht worden sind. Dies
rechtfertigt eine Eingruppierung in Gruppe 2 nach der Richtlinie Nr. 31 mit der Folge,
dass die hierfür anzusetzende Wertzahl 2 beträgt.
66
b)
67
Nach Nr. 32 der Richtlinie ist bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe
zu beachten, ob der Erfinder die Lösung mit Hilfe der ihm beruflich geläufigen
Überlegungen gefunden hat, ob sie aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse
gefunden wird und ob ihn der Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterstützt hat. Die
Wertzahl 1 soll angesetzt werden, wenn bei einer Erfindung alle genannten Merkmale
vorliegen, dagegen die Wertzahl 6, wenn keines von ihnen vorliegt. Vorliegend ist nach
diesen Grundsätzen die Wertzahl 1,5 in Ansatz zu bringen.
68
Dass der Kläger die Erfindungen mit Hilfe ihm beruflich geläufiger Überlegungen
gemacht hat, steht nach Überzeugung der Kammer außer Zweifel. Der Kläger hat zum
Zeitpunkt seiner Anstellung bei der Beklagten als promovierter Chemiker bereits über
einige Jahre Berufserfahrung im Bereich der Gaserzeugung und Gasbehandlung
verfügt. Mit diesem Wissenstand sind ihm die Überlegungen, welche Effekte zu einer
besonders guten Ozonausbeute in einem Ozongenerator führen, beruflich geläufig.
69
Der in Nr. 2 der Richtlinie genannte Gesichtspunkt -Auffinden der Erfindung aufgrund
betrieblicher Arbeiten oder Erkenntnisse – ist ebenfalls von Bedeutung. Der Kläger hat
nicht erheblich bestritten, dass die erfindungsgemäß verbesserten Ozongeneratoren in
ihrer Grundkonfiguration bei der Beklagten bereits bestanden haben. Er weist lediglich
darauf hin, dass es zum Zeitpunkt seines Eintritts bei der Beklagten noch keine
Fertigung von Ozonerzeugungsanlagen gegeben habe. Ausreichend sind nach Nr. 2
der Richtlinie aber auch Kenntnisse des Betriebes, so dass das tatsächliche
Vorhandensein von solchen Ozongeneratoranlagen nicht erforderlich ist. Dass das
technische know-how zur Herstellung solcher Anlagen im Betrieb der Beklagten bereits
bestanden hat, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Es wird von ihm auch nicht
bestritten, dass er auf diesem -im Betrieb der Beklagten vorhandenen- Wissensstand
seine Entwicklungstätigkeiten aufbauen konnte, die letztlich dann zu den Erfindungen
geführt haben.
70
Nummer 3 der Richtlinie 32 – Unterstützung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln –
ist schließlich ebenfalls zu berücksichtigen. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass
Unterstützungsleistungen für seine Entwicklungstätigkeit bei Drittfirmen eingekauft
werden mussten. Unstreitig ist aber zwischen den Parteien, dass diese
Unterstützungsleistungen jeweils von der Beklagten – bzw. ihrer Rechtsvorgängerin –
gezahlt wurden. Für die Ermittlung der Wertzahlen für die Lösung der Aufgabe kann es
aber nicht darauf ankommen, ob das Unternehmen in der Lage ist, den
Arbeitnehmererfinder mit eigenen technischen Hilfsmitteln zu unterstützen. Vielmehr ist
ausschlaggebend hierfür, ob dem Erfinder durch den Arbeitgeber Leistungen zur
Verfügung gestellt werden, die eben auch Drittleistungen sein können.
71
Da bei den hier maßgeblichen Erfindungen die Merkmale 1 und 3 vorliegen und das
Merkmal 2 jedenfalls teilweise vorliegt, ist für die Lösung der Aufgabe der Ansatz der
Wertzahl 1,5 angemessen.
72
c)
73
Hinsichtlich Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb der Beklagten (vgl.
Richtlinie Nr. 33) ist die Wertzahl 2 anzusetzen. In der dieser Wertzahl entsprechenden
zweiten Gruppe sind die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie die
Gruppenleiter in der Forschung. Der Kläger ist für die Leitung des Bereichs Ozon und
Verfahrenstechnik eingestellt worden. Seine Aufgabe bestand in der Mitarbeit in der
Entwicklungsabteilung. Dass darüber hinaus auch eine Tätigkeit im Bereich des
Vertriebs stattfand, ist von dem Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen
worden. Es mag zutreffend sein, dass er bei Anbahnungsgesprächen und
Vertragsverhandlungen mit potentiellen Abnehmern zugegen war, um technische
Fragen zu erläutern. Eine solche Funktion begründet aber keine Vertriebstätigkeit im
Sinne des eigentlichen Wortlauts. Hat sich seine Aufgabe aber in der
Entwicklungsarbeit auf dem Gebiet der Ozonerzeugung für Wasseraufbereitung
erschöpft, so ist die Eingruppierung in Gruppe 2 gerechtfertigt. Ausweislich der
Bewerbungsunterlagen (vgl. Anlagen R&R (L) 1) wurde der Kläger auch gerade für
diese Tätigkeit eingestellt.
74
Nach alledem ergibt sich unter Anwendung der Tabelle gemäß Richtlinie Nr. 37 für den
Anteilsfaktor ein Wert von 8,5 %.
75
4.
76
Die von der Beklagten geltend gemachte Abstaffelung gemäß Richtlinie Nr. 11 kommt
vorliegend nicht in Betracht, da Voraussetzung für deren Anwendung ist, ob und in
welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermässigungen bei freien
Erfindungen üblich sind. Dass diese –von dem Kläger in Abrede gestellte- Üblichkeit in
dem hier fraglichen Zweig gegeben ist, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
77
II.
78
Der Vergütungsanspruch des Klägers errechnet sich nach der Formel
79
Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor (Richtlinie Nr. 39)
80
bei einem Lizenzsatz von 5 % und den Wertzahlen 2, 1,5 und 2 wie folgt:
81
34.347.186,20 DM x 5 % x (2 + 1,5 + 2 =) 8,5 % = 145.975,54 DM.
82
Dies entspricht dem im Tenor ausgeurteilten Betrag in Höhe von 74.636,11 EUR.
83
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
84
Der Vortrag der Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2004, wie
auch der Vortrag des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.04.2004,
rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung und boten keinen Anlaß, die
mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
85
III.
86
Trotz des unbestimmten Klageantrags war im Urteilstenor die Abweisung der Klage
über den tenorierten Betrag hinaus auszusprechen. Denn der zuerkannte
Vergütungsbetrag weicht in seiner Größenordnung derart wesentlich von den
Vergütungsvorstellungen des Klägers ab, dass von einer noch im Ermessen des
Gerichts stehenden, den Kläger noch nicht beschwerenden Unterschreitung dieser
Vorstellung keine Rede sein kann. Nach dem von dem Kläger angegebenen Lizenzsatz
von 5 % und seinen Vorstellungen zum Anteilsfaktor (Wertzahlen 3,5 bis 4,0; 3,5 und 5)
ergibt sich nämlich gegenüber dem zugesprochenen Vergütungsbetrag ein um das
neunfache höherer Betrag, der vom Kläger als Mindestbetrag beziffert worden war.
87
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. § 92 Abs. 2 2. Alternative ZPO
kommt nicht zur Anwendung, da der zugesprochene Betrag den sich aus dem
Klagebegehren ergebenden Vergütungsbetrag in ganz erheblichem Maße
unterschreitet.
88
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruhen auf
§§ 709, 108 ZPO.
89
IV.
90
Der Streitwert beträgt 904.863,05 EUR (1.769.758,38 DM).
91
Davon entfallen auf den mit Teilurteil vom 14.09.1999 zuerkannten Auskunftsanspruch
92
180.972,62 EUR (353.951,67 DM).