Urteil des LG Düsseldorf vom 23.11.2004

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Landgericht Düsseldorf, 4a O 305/04
Datum:
23.11.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 305/04
Tenor:
I.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. wird die
einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August
2004 - 4a O 305/04 - im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abgeändert, dass
der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.
II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 5. Juni 1981 unter
Inanspruchnahme japanischer Prioritäten vom 6. Juni 1980, 22. August 1980, 8.
September 1980 und 19. September 1980 angemeldeten deutschen Patents ####1
(Anlage Ast 4), dessen Offenlegung am 24. Dezember 1981 und dessen Erteilung am
26. November 1987 im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Das vorstehend bezeichnete
Pravastatin
bekannten Lipidsenker.
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Für den genannten Arzneimittelwirkstoff erteilte das Deutsche Patent- und Markenamt
der Antragstellerin ein bis zum 10. August 2004 befristetes ergänzendes
Schutzzertifikat, das unter dem Aktenzeichen DE ####2 geführt wird.
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Die Antragsgegnerinnen haben bereits vor Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikates
damit begonnen, Pravastatin-Natrium-haltige Arzneimittel anzubieten. Es handelte sich
dabei um die Arzneimittel "Pxxx", "Pravastatin H", "Pravastatin S" und "Pravastatin B".
Diese Arzneimittel wurden in der Pharmazeutischen Zeitung 31/2004 mit
Erscheinungsdatum 29. Juli 2004 unter der Rubrik "Neueinführungen" gemeldet. Als
Datum der Ausbietung wurde jeweils der 1. August 2004 angegeben. Darüber hinaus
wurden die Arzneimittel zum 1. August 2004 in der Lauer-Taxe gemeldet. Hierbei
handelt es sich um ein insbesondere für Apotheken gedachtes elektronisches
Informationssystem, über das die Erhältlichkeit und Preise von allen auf dem deutschen
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Markt angebotenen Arzneimittel abrufbar sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig,
dass die angegriffenen Ausführungsformen von dem Gegenstand des ergänzenden
Schutzzertifikates unberechtigt Gebrauch machen.
Auf ein am 6. August 2004 bei Gericht eingegangenes Gesuch der Antragstellerin ist es
den Antragsgegnerinnen mit Beschluss vom gleichen Tag im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes untersagt worden, ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pravastatin-
Natrium vor dem 11. August 2004 anzubieten.
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Gegen die Beschlussverfügung haben die Antragsgegnerinnen zu 1. und 4. unter dem
14. August 2004, die Antragsgegnerin zu 2. am 14. Oktober 2004 Kostenwiderspruch
eingelegt, mit dem sie geltend machen, von der Antragstellerin vor Erlass der
einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt worden zu sein.
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Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
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die Kostenwidersprüche zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. beantragen,
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die einstweilige Verfügung vom 6. August 2004 im Kostenausspruch
abzuändern und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Weil die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. ihren Widerspruch ausdrücklich auf die
Kostenentscheidung beschränkt hat, steht die Berechtigung der gegen sie ergangenen
Beschlussverfügung fest. Obwohl die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. damit als in
der Sache unterlegene Parteien anzusehen sind, trifft sie - entgegen der allgemeinen
Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO – die Kostenlast nicht, weil sie die
Unterlassungsverfügung sofort anerkannt haben, ohne der Antragstellerin durch ihr
vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen
Verfügungsantrages gegeben zu haben. Gemäß § 93 ZPO - der auch im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rdnr. 6,
Stichwort: Einstweilige Verfügung) - ist vielmehr - trotz Obsiegens in der Sache - die
Antragstellerin verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.
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Dass das Anerkenntnis der Antragsgegnerin "sofort" erfolgt ist, zieht die Antragstellerin
nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, die Antragsgegnerinnen zu 1., 2., und 4. hätten ihr
- der Antragstellerin - Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer
Verbietungsrechte aus dem Schutzzertifikat gegeben, ohne dass es einer vorherigen
Abmahnung durch sie - die Antragstellerin - bedurft habe.
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Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Weder die von der Antragstellerin ins
Feld geführte vorsätzliche Schutzrechtsverletzung durch die Antragsgegnerinnen zu 1.,
2. und 4. noch der bevorstehende Ablauf des Schutzzertifikats haben vorliegend eine
Abmahnung entbehrlich gemacht. Der zuerst genannte Gesichtspunkt ist bereits im
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Tatsächlichen nicht unbedenklich, weil die Antragstellerin durch ihre deutsche
Tochtergesellschaft lediglich die Antragsgegnerin zu 4. mit Schreiben vom 14. Juni
2004 darauf hingewiesen hat, dass ein Feilhalten und Anbieten von Präparaten mit dem
Wirkstoff Pravastatin vor Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikates die Patentrechte
der Antragstellerin verletzen würde.
Selbst wenn man jedoch von einer allgemeinen Bekanntheit des Patentschutzes für den
streitbefangenen Wirkstoff und dessen Ablaufdatum - und infolge dessen - von einer
vorsätzlichen Patentverletzung in Deutschland ausgeht, entband dies die Antragstellerin
noch nicht von einer Abmahnung (OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 Rdnr. 2 -Turbolader
II). Das gleiche gilt für die kurze Restlaufzeit des Verfügungsschutzrechtes. Zu dem
Zeitpunkt, als der Antragstellerin die Verletzungshandlungen der Antragsgegnerinnen
zu 1., 2., und 4. bekannt geworden sind, dauerte der Zertifikatschutz zwar nur noch
wenige Tage. Es wäre der Antragstellerin gleichwohl ohne eine nennenswerte
Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen möglich gewesen, die Antragsgegnerinnen
zu 1., 2., und 4. zumindest mit einer kurzen Frist (von 1 Tag) abzumahnen, um sich
Klarheit darüber zu verschaffen, ob es zur Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte
wirklich der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedurfte. In Anbetracht dessen kann
auch der angeblich pro Verletzungstag drohende Schaden der Antragstellerin der
Abmahnpflicht nicht entgegen gehalten werden.
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II.
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Die Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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III.
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
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- für die Antragsgegnerinnen zu 1. und 4. bis zum 13. August 2004: 400.000,- Euro,
sodann Kosteninteresse
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- für die Antragsgegnerin zu 2. bis zum 13. Oktober 2004 300.000,- Euro, sodann
Kosteninteresse
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