Urteil des LG Düsseldorf vom 06.09.2007

LG Düsseldorf: rückerstattung der prämie, rückvergütung, versicherungsvertrag, avb, kündigungstermin, datum, auszahlung, versicherungsnehmer, treuhänder, bestandteil

Landgericht Düsseldorf, 11 O 169/07
Datum:
06.09.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 169/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.042,68 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1. Juni 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der
Streithelferin, werden der Beklagten auferlegt.
Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten selber zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Über das Vermögen des Herrn X wurde mit Beschluss vom 14. November 2006 des
Amtsgerichts X ein Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt.
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Der Insolvenzschuldner hatte bei der Beklagten eine Kreditlebensversicherung mit
Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung unter dem Datum 27. Dezember 2005
geschlossen.
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Der Versicherungsvertrag sah eine Einmalprämie in Höhe von 8.785,10 Euro für die
Kreditlebensversicherung und einen Einmalbetrag für die Arbeitslosigkeitsversicherung
in Höhe von 4.074,38 Euro vor.
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Die vorgenannten Einmalprämien wurden vom Insolvenzschuldners an die Beklagte
gezahlt. Die Zahlung erfolgte über die Darlehensgeberin, die X, die aufgrund einer
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Streitverkündung des Klägers dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Die Versicherungsprämie ist Teil des Darlehensbetrages. Die Laufzeit des
Versicherungsvertrages war auf 84 Monate befristet.
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Für den Fall der Kündigung enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die
Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag der Beklagten (Bl. 10 Rückseite ff. GA) in
§ 5 Ziffer 2. u.a. folgende Regelung:
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"Im Falle der Kündigung wird der zum Kündigungstermin berechnete nicht
verbrauchte Einmalbeitrag (Rückvergütung) dem versicherten Kreditkonto
gutgeschrieben."
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Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag – zumindest konkludent – mit Schreiben
vom 7. Februar 2007 (Bl. 13/14 GA), jedenfalls aber durch Schreiben vom 27. März 2007
(Bl. 15 GA).
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Die Beklagte schrieb daraufhin am 20. März 2007 den nicht verbrauchten Prämienanteil
in Höhe von 9.043,68 Euro (oder 9.042,68 Euro) dem versicherten Konto bei der
Streithelferin gut.
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Mit Schreiben vom 23. März 2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, den nicht
verbrauchten Teil der Einmalversicherungsprämie auf das
Insolvenzverwalteranderkonto zu zahlen. Dem kam die Beklagte nicht nach.
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Dieses Ziel verfolgt der Kläger nunmehr mit der vorliegenden Klage.
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Er trägt im Wesentlichen vor:
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Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Verfügungsbefugnis gemäß § 80 InsO
auf ihn als Treuhänder übergegangen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Prämie sei
Bestandteil der Insolvenzmasse nach § 35 InsO. Gemäß § 82 Satz 1 InsO befreie eine
Leistung an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung den Leistenden von seiner
Leistungsverpflichtung nicht.
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Insbesondere verstoße die Klausel in § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die
Kreditlebensversicherung gegen Einmalbeitrag gegen §§ 307 bzw. 305 c) BGB. Ein
Absonderungsrecht nach §§ 50, 51 InsO betreffend die nicht verbrauchten
Einmalprämien stehe der Beklagten nicht zu.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.042,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen im Wesentlichen vor:
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§ 5 Ziffer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen
Einmalbeitrag bestimme, dass nach der Kündigung die zum Kündigungstermin
berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werde. Diese
Aussage sei eindeutig und verstoße insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot.
Der Kläger könne diese in § 5 Ziffer 2 AVB enthaltene Leistungsbestimmung auch nicht
einseitig widerrufen. Denn nach Sinn und Zweck dieser Leistungsbestimmung handelt
es sich um eine unwiderrufliche Anweisung des nicht verbrauchten
Versicherungsbeitrages auf das Kreditkonto der Streithelferin.
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Nicht nur aus den AGB – so die Streithelferin – ergebe sich die unwiderrufliche
Zweckgebundenheit der Rückvergütung bei Kündigung der Versicherung. Diese
Zweckgebundenheit ergebe sich auch aus dem Versicherungsvertragsformular selbst.
Unter der optisch hervorgehobenen Widerrufsbelehrung sowie der Information zur
Kündigung habe der Insolvenzschuldner durch seine Unterschrift nochmals zur
Kenntnis genommen, dass die Rückvergütung im Fall der Kündigung dem in dem
Versicherungsvertrag benannten Kreditkonto gutgeschrieben werde. Der Kläger könne
von der Beklagten somit den Rückvergütungsbetrag nicht verlangen, da dieser mit
schuldbefreiender Wirkung auf das Konto des Insolvenzschuldners, welches bei der
Streitverkündeten geführt werde, gezahlt worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach der – unstreitig – erfolgten Kündigung des
Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Auszahlung des nicht verbrauchten
Einmalbeitrages für die Lebensversicherung nebst Arbeitslosigkeitsversicherung in
Höhe von – jedenfalls – 9.042,68 Euro zur Insolvenzmasse zu. Die Beklagte ist von ihrer
Leistungspflicht nicht dadurch frei geworden, dass sie diesen Betrag dem Kreditkonto
des Insolvenzschuldners bei der Streithelferin hat gutschreiben lassen.
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Zwar bestimmt § 5 Ziffer 2 der AVB das im Falle der Kündigung der zum
Kündigungstermin berechnete nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem versicherten
Kreditkonto gutgeschrieben wird, was hier geschehen ist. Indessen ist die Beklagte –
die Wirksamkeit der vorgenannten Regelung unterstellt – durch die Gutschrift auf dem
Kreditkonto nicht von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
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Die Zahlung der Beklagten an die Streithelferin (Gutschrift auf dem Konto) erfolgte
unstreitig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass die Regelungen des § 80 in
Verbindung mit § 82 Satz 1 InsO insoweit gelten. Dies bedeutet, dass mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens der Schuldner seine Empfangzuständigkeit für die Leistung
behält. Durch die Rückerstattung der nicht verbrauchten Versicherungsprämie erfüllt der
Versicherer seine Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dieser ist
Inhaber des Anspruchs auf Erstattung der Prämie. Der Anspruch auf Rückerstattung der
nicht verbrauchten Prämie steht weiter im Vermögen des Schuldners, also auch zum
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.
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Daher durfte aufgrund der Wirkung des § 80 in Verbindung mit § 82 Satz 1 InsO die
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Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht mehr erfüllen.
Vielmehr hätte sie die Prämienrückerstattung an den Kläger auf dessen
Insolvenzverwalteranderkonto vornehmen müssen, wozu sie vor Vornahme der
Gutschrift auf dem Konto bei der Streithelferin seitens des Klägers mit Schreiben vom 7.
Februar 2007 aufgefordert worden ist.
Da – wie schon ausgeführt – der Anspruch auf Rückerstattung der nicht verbrauchten
Einmalbeiträge weiterhin im Vermögen des Schuldners – auch nach Insolvenzeröffnung
– steht, regeln die §§ 50, 51 Inso abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein
Gläubiger an einen Gegenstand der Insolvenzmasse abgesonderte Befriedigung
geltend machen kann. Eine Zahlungsbestätigung oder Zahlungsanweisung wie hier in §
5 Ziffer 2 AVB reicht nicht aus, um ein solches Recht des Gläubigers – hier der
Beklagten und/oder der Streithelferin – zu begründen. Ein Aus- oder Absonderungsrecht
an Ansprüchen aus der Kreditlebensversicherung wurde zwischen dem
Insolvenzschuldner und der Beklagten oder der Streithelferin weder im Kreditvertrag
noch im Versicherungsvertrag vereinbart, wie der Kläger im Einzelnen auf Seite 4
seines Schriftsatzes vom 16. Juli 2007 (Bl. 60 GA) richtig ausgeführt hat. Wie schon
erwähnt, gibt allein die Regel in § 5 Ziffer 2 AVB ein solches Absonderungsrecht nicht,
da der Anspruch auf Auszahlung der nicht verbrauchten Prämie auch nach
Insolvenzeröffnung im Vermögen des Insolvenzschuldners verbleibt.
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Nach alledem ist der Rückerstattungsanspruch Bestandteil der Insolvenzmasse und
daher an den Kläger auszuzahlen. Aufgrund der Kenntnis von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens konnte die Beklagte auch nicht mehr mit schuldbefreiender
Wirkung auf das Konto bei der Streithelferin leisten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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Streitwert: 6.042,68 Euro.
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