Urteil des LG Düsseldorf vom 16.09.2004

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Landgericht Düsseldorf, 4b O 498/03
Datum:
16.09.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 498/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters X
(Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), welches am 19. Mai 1995 angemeldet und
dessen Eintragung vom 8. Juni 2000 am 13. Juli 2000 bekanntgemacht wurde. Das
Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Verbindung von
Rohrleitungsabschnitten untereinander. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich
interessierende Schutzanspruch 1 weist folgenden Wortlaut auf:
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"Vorrichtung zur Verbindung von Rohrleitungsabschnitten untereinander,
dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte
(1, 1’) untereinander jeweils als leicht lösbare Steckverbindung ausgebildet
sind, und die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte (1, 1’) jeweils ein
Muffenteil (10) und ein Einsteckteil (11) aufweisen, und das Muffenteil (10)
und das Einsteckteil (11) jeweils konische Abschnitte aufweisen und sowohl
das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) im Vergleich zu den nicht als
Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten
aufgeweitet ausgebildet sind."
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Die nachfolgend abgebildete Figur der Klagegebrauchsmusterschrift veranschaulicht
den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters.
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XDie Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt
unter der Bezeichnung X in einer einwandigen und einer doppelwandigen
Ausführungsform ein Schornsteinsystem, das durch Steckrohre zur Abgasableitung
gebildet wird. Als Anlagen K 4 und B 6 haben die Parteien Muster der einwandigen
Ausführungsform zur Akte gereicht. Die nachfolgend wiedergegebenen
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Schnittdarstellungen (Anlagen K 4’ und K 5’) der einwandigen und doppelwandigen
Ausführungsvariante veranschaulichen die Ausgestaltung der Rohrleistungsabschnitte.
X
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Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem
Klagegebrauchsmuster verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung,
Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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I.
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die Beklagten zu verurteilen,
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1.
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es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
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in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zur Verbindung von
Rohrleitungsabschnitten untereinander herzustellen, anzubieten, in Verkehr
zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen
oder zu besitzen,
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bei denen die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte untereinander
jeweils als leicht lösbare Steckverbindung ausgebildet sind und die zu
verbindenden Rohrleitungsabschnitte jeweils ein Muffenteil und ein
Einsteckteil aufweisen und das Muffenteil und das Einsteckteil jeweils
konische Abschnitte aufweisen und sowohl das Muffenteil als auch das
Einsteckteil im Vergleich zu den nicht als Muffenteil und Einsteckteil
ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet sind,
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insbesondere wenn die Rohrleitungsabschnitte wenigstens teilweise aus
Edelstahl bestehen;
15
2.
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ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu
1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. August 2000 begangen haben, und
zwar unter Angabe
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a)
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der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
19
b)
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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten
und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
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c)
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der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
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d)
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der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
25
e)
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der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten
und des erzielten Gewinns;
27
II.
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1. bezeichneten,
seit dem 13. August 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und
zukünftig noch entstehen wird.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen;
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hilfsweise, ihnen hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens
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einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
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Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Wenn die
angegriffenen Rohrleitungsabschnitte gemäß der Montageanleitung mit einem
Hammerschlag endgültig verbunden worden seien, liege keine leicht lösbare
Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters mehr vor. Mit nur zwei Grad sei der
Konuswinkel entgegen der Auffassung der Klägerin so klein, dass aufgrund der
selbsthemmenden Wirkung eine erfindungsgemäße leichte Lösbarkeit nicht vorliegen
könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, da die
angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des
Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen.
37
I.
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Dem Klagegebrauchsmuster, das die Verbindung von Rohrleitungsabschnitten
untereinander zum Gegenstand hat, liegt die Aufgabe zugrunde, derartige
Rohrleitungsabschnitte leicht auswechselbar und gleichwohl zuverlässig verbindbar zu
gestalten. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Schutzanspruch 1 die folgende
Merkmalskombination vor:
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1.
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Vorrichtung zur Verbindung von Rohrleitungsabschnitten untereinander.
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2.
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Die Verbindung der Rohrleitungsabschnitte (1, 1’) untereinander sind jeweils
als leicht lösbare Steckverbindungen ausgebildet.
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3.
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Die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte (1, 1’) weisen jeweils ein
Muffenteil (10) und ein Einsteckteil (11) auf.
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4.
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Das Muffenteil (10) und das Einsteckteil (11) weisen jeweils konische
Abschnitte auf.
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5.
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Sowohl das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) sind im Vergleich zu
den nicht als Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten
Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet.
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Den weiteren Ausführungen der Klagegebrauchsmusterschrift zufolge sind solche
Rohrleitungsabschnitte und daraus gebildete Rohrleitungen einfach montierbar, leicht
austauschbar und dabei gleichwohl funktionssicher miteinander verbindbar. Eine
einfache Montage, einfache Wartung und hohe Funktionssicherheit sind gewährleistet.
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II.
51
Auch wenn man die von den Parteien als unstreitig gegeben erachtete Schutzfähigkeit
des Klagegebrauchsmusters unterstellt, scheidet vorliegend eine Verletzung des
Klagegebrauchsmusters aus, weil die angegriffenen Ausführungsformen von seiner
technischen Lehre keinen Gebrauch machen. Bei den angegriffenen
Ausführungsformen sind die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte untereinander
nicht als leicht lösbare Steckverbindung ausgebildet.
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Die leichte Lösbarkeit bezieht sich schon dem Anspruchswortlaut nach auf den durch
Ineinanderstecken zu verwirklichenden verbundenen Zustand der
Rohrleitungsabschnitte. Merkmal 2 bezieht sich damit auf den Endmontagezustand der
Steckverbindung, was bedeutet, dass die Rohrleitungsabschnitte auch beim
bestimmungsgemäßen vollständigen Ineinandergeschoben-sein noch leicht lösbar sein
müssen. Gerade hier sollen die erfindungsgemäßen Vorteile der leichten
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Austauschbarkeit und gleichwohl funktionssicheren Verbindung vorliegen (vgl. Seite 2
letzter Absatz der Klagegebrauchsmusterschrift). Etwas anderes würde technisch auch
gar keinen Sinn machen, da es eine Selbstverständlichkeit ist, dass nur unvollständig
und damit lose miteinander in Eingriff gebrachte Steckverbindungen leicht lösbar sind,
und in diesem Fall ersichtlich nicht mehr in Übereinstimmung mit der
Klagegebrauchsmusterschrift von einer funktionssicheren (insbesondere rauchdichten
u. stabilen) Verbindung gesprochen werden kann.
Nicht gefolgt werden kann der Klägerin in der Einschätzung, eine leicht lösbare
Steckverbindung zeichne sich dadurch aus, dass keine der zusätzlichen Befestigung
dienenden Elemente wie z.B. Schrauben oder Nieten beim Lösen entfernt werden
müssten. Das Klagegebrauchsmuster geht von keinem solchen Stand der Technik aus
und versucht sich von ihm durch eine schrauben- oder nietenlose Verbindung
abzugrenzen. Die Klägerin hat auch keinen derartigen Stand der Technik in das
Verfahren eingeführt und erläutert.
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Der bei der gebrauchsmustergemäßen Steckverbindung gewählte Konuswinkel des
Einsteck- und Muffenteils (vgl. Merkmal 4) mag einen gewissen Anhaltspunkt dafür
bieten, ob die Verbindung mit Rücksicht auf die auftretende Selbsthemmungswirkung
leicht lösbar ist oder nicht. Entscheidend ist gemäß Merkmal 2 aber letztlich das erzielte
Ergebnis, nämlich das Vorliegen einer leichten Lösbarkeit. Durch welche Materialwahl,
Formgebung sowie Ausgestaltung und Wahl der Winkel der konischen Abschnitte
dieses Ziel erreicht wird, stellt das Klagegebrauchsmuster in das Belieben des
Fachmanns. Die Figur der Klagegebrauchsmusterschrift zeigt insoweit nur ein
Ausführungsbeispiel, auf das die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht zu
beschränken ist, auch wenn der konusförmige Abschnitt einen relativ großen Winkel (ca.
10 Grad) aufweist. Denn es ist offenkundig, dass auch bei einem relativ kleinen
Konuswinkel eine leichte Lösbarkeit gegeben sein kann, etwa wenn der
Verbindungsbereich mit seinem Konusabschnitt nur kurz gehalten ist, so dass auf nur
einem kleinen Flächenbereich die Selbsthemmung eintreten kann, und/oder das
Material besonders glatt ist. Demgemäß ist die Argumentation der Parteien von
vornherein verfehlt, soweit sie allein aufgrund des Konuswinkels und diesbezüglichen
Aussagen des Bundespatentgerichts zum Verhältnis der prioritätsbegründenden
Druckschrift des Klagegebrauchsmusters zu nachveröffentlichten Druckschriften auf das
Vorliegen oder Fehlen einer leichten Lösbarkeit bei einer konkreten Vorrichtung
schließen wollen.
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Danach stellt der bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Konuswinkel von ca.
2 Grad allenfalls ein Indiz für das Vorhandensein beachtlicher Selbsthemmungskräfte
der Steckverbindung dar. Aus dem Konuswinkel allein kann aber – wie ausgeführt –
weder in positiver noch in negativer Hinsicht auf das Vorliegen oder Fehlen einer
leichten Lösbarkeit geschlossen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die im
Endmontagezustand verbundenen Rohrleitungsabschnitte – sei es auch trotz des relativ
kleinen Konuswinkels – tatsächlich wieder leicht voneinander lösen lassen. Gemäß den
eingangs gemachten Ausführungen meint Endmontagezustand bzw. Verbindung im
Sinne von Merkmal 2, dass Muffen- und Einsteckteil mit ihren konischen Abschnitten
jeweils so vollständig wie möglich und vorgesehen ineinander gesteckt sind.
Anderenfalls liegt aus Sicht des Klagegebrauchsmusters keine funktionssichere
(insbesondere rauchdichte) und stabile Verbindung vor. Ein bloß leichtes bzw. loses
Aufstecken der Rohrleitungsabschnitte untereinander kann danach nicht
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage sein, ob die Verbindung leicht lösbar ist.
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Vielmehr ist der Zustand maßgeblich, der besteht, wenn das Einsteckteil in das
Muffenteil so vollständig wie möglich und vorgesehen eingesteckt ist. Insoweit stellt es
eine Selbstverständlichkeit dar, dass die hierzu erforderliche Kraft aufzuwenden ist,
sofern diese nicht so groß ist, dass mit ihrer Anwendung in der Praxis bei vernünftiger
Betrachtung nicht gerechnet werden kann. Die von der Beklagten zu 1) in ihren
Katalogen gemäß Anlagen B 8 und B 9 vorgegebene Verbindung mittels Montageplatte
und Hammerschlag hält sich ersichtlich noch im Rahmen des üblichen Kraftaufwandes
zur Verbindung der Rohrleitungsabschnitte.
Ausgehend hiervon lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass die Verbindungen der
angegriffenen Rohrleitungsabschnitte untereinander jeweils als leicht lösbare
Steckverbindungen ausgebildet sind. Allein der Umstand, dass die
Rohrleitungsabschnitte sich überhaupt ohne Zerstören oder Beschädigung der Muffen-
und Einsteckteile voneinander lösen lassen, ist für die Merkmalsverwirklichung nicht
ausreichend. Es muß vielmehr auch möglich sein, die Rohrleitungsabschnitte in leichter
Weise voneinander zu lösen, um das erfindungsgemäße Ziel einer leichten
Austauschbarkeit von einzelnen Rohrleitungsabschnitten zu erreichen. Das
Klagegebrauchsmuster verlangt demgemäß eine einfache Handhabung beim Lösen
von miteinander verbundenen Rohrleitungsabschnitten. Diese müssen sich
entsprechend den Einbauverhältnissen, welche bei einem Schornsteinsystem als
problematisch und eng einzustufen sind, durch einfaches Ziehen, Rütteln und/oder
Verdrehen gegeneinander lösen lassen, ohne dass hierbei wesentliche Kräfte
aufgewandt werden müssen. Derartiges lässt sich für die angegriffenen
Rohrleitungsabschnitte nicht feststellen. Steckt man die von den Parteien überreichten
Muster (Anlagen K 4 und B 6) mit einem gewissen, keinesfalls als übermäßig hoch
anzusehenden Kraftaufwand ineinander, lassen sich die Rohrleitungsabschnitte
allenfalls noch mit großer Mühe wieder voneinander lösen. Nichts anderes hat sich auch
in der mündlichen Verhandlung ergeben. Dass die Parteivertreter der Klägerin nach
gewisser Zeit in der Lage waren, zwei Rohrleitungsabschnitte voneinander zu lösen, die
zuvor mit einem leichten Hammerschlag verbunden worden waren, ist lediglich geeignet
zu belegen, dass die Rohrleitungsabschnitte grundsätzlich voneinander gelöst werden
können, nicht jedoch dass dies in leichter, mit einer einfachen Handhabung
verbundenen Weise möglich ist. Dies gilt um so mehr, bedenkt man, dass in einem
Schornsteinschacht regelmäßig beengte Verhältnisse herrschen, welche die
Handhabungsmöglichkeiten zum Lösen bereits verbundener bzw. verlegter
Rohrleitungsabschnitte beschränken.
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Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Montageanleitung (Anlage
B 9, Seite 4) zur waagerechten Verlegung von Rohrleitungsabschnitten und die dort
gegebene Anweisung abgestellt hat, nach der die Dichtflächen vor dem
Zusammenfügen der Steckverbindung mit hitzebeständiger Paste zu bestreichen sind,
rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die
Paste die Lösbarkeit der Rohrleitungsabschnitte voneinander verbessert, ändert dies
nichts daran, dass die Rohrleitungsabschnitte als solche – hierauf kommt es nach dem
Klagegebrauchsmuster allein an – nicht als leicht lösbare Steckverbindungen
ausgebildet sind.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen
aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 250.000,-- EUR. Die Festsetzung eines höheren Streitwertes
erscheint mit Rücksicht auf die geringe Restlaufzeit des Klagegebrauchsmusters und
den Umstand, dass eine besondere wirtschaftliche Bedeutung des
Klagegebrauchsmusters weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen ist, nicht
angemessen.
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