Urteil des LG Düsseldorf vom 02.12.2008

LG Düsseldorf: klageänderung, erfüllung, rückzahlung, innenverhältnis, darlehensvertrag, aufrechnung, gegenforderung, quote, beschränkung, klagegrund

Landgericht Düsseldorf, 2b O 196/07
Datum:
02.12.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2b O 196/07
Schlagworte:
Darlehen, Klageumstellung auf Zahlung an die Gesamthand
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2, BGB § 488 Abs. 1, 432 Abs. 1, 433
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und die Streithelferin
123.041,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 120.803,62
€ ab dem 01.07.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die
Streithilfe entstandenen Kosten hat die Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Darlehens.
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Der Kläger und seine seit Juni 2006 geschiedene Ehefrau, die Streithelferin, gewährten
dem Beklagten, ein Schwager der Streithelferin, aufgrund diverser Folgeverträge
Darlehen. Das Darlehensverhältnis begann im März 1999. Per 30.06.2005 steht aus den
Darlehen ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 120.803,62 € offen.
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Im Zeitpunkt der Fälligkeit leistete der Beklagte keinerlei Zahlung. Im Februar 2006
zahlte der Beklagte an die Streithelferin auf die Darlehensforderung 36.000,00 €. Im
Folgenden hinterlegte der Vater der Streithelferin mit Zustimmung des Beklagten
60.000,00 € aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung des Beklagten. Dieser Betrag
sollte ebenfalls der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens dienen. Der
Vater der Streithelfern ließ, nachdem der Kläger die Ansicht vertrat, hinsichtlich des
Hinterlegungsverhältnisses keinerlei Rechte und Pflichten zu haben, die bei dem
Steuerberater hinterlegten 60.000,00 € an die Streithelferin auszahlen.
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Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn als
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Gesamtgläubiger 86.802,94 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem der Beklagte und die
Streithelferin die Ansicht vertraten, die Darlehensgläubiger seien nicht
Gesamtgläubiger, sondern eine Mitgläubigergemeinschaft, hat der Kläger seinen
Klageantrag vor der mündlichen Verhandlung auf Zahlung an sich und die Streithelferin
abgeändert.
Der Kläger beantragt nunmehr,
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wie erkannt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Abänderung des Klageantrages um eine
unzulässige Klageänderung nach § 263 ZPO handele. Da eine Einwilligung in die
Klageänderung nicht erfolgt sei, komme es auf ihre Sachdienlichkeit an, die hier nicht
gegeben sei. Der Kläger habe bis zuletzt darauf bestanden, dass er, der Beklagte, die
Zahlungen an ihn alleine und nicht an die Gesamthand leiste. Hierdurch habe der
Kläger eine prozessökonomische Lösung des Rechtsstreits aktiv blockiert. Aus diesem
Grunde könne er sich nunmehr nicht darauf berufen, dass seine Klageänderung auf
Zahlung an die Gesamthand prozessökonomisch sei. Zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung sei der Rechtsstreit zudem entscheidungsreif gewesen. Durch
die Klageänderung sei jedoch ein vollständig neuer Streitgegenstand bzw. eine neu zu
bewertende Prozesssituation entstanden. Hierdurch sei eine vollständige
Neuverhandlung des Streitgegenstandes notwendig geworden. Hinzu komme, dass die
Streithelferin die Frage ihres Beitritts auf der Grundlage des ursprünglichen
Streitgegenstandes bewertet habe und sodann ihm, dem Beklagten, beigetreten sei.
Nach Klageänderung sei die Prozesssituation für die Streithelferin neu zu bewerten und
in Anbetracht der neuen Umstände ein Beitreten auf Seiten des Klägers notwendig. Ein
Wechsel auf Seiten des Klägers sei jedoch im laufenden Prozess nachträglich nicht
mehr möglich.
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Die Klage sei außerdem in Höhe der bereits an die Streithelferin geleisteten Zahlung in
Höhe von 36.000,00 € sowie in Höhe des hinterlegten Betrages von 60.000,00 €
unbegründet. Die Streithelferin habe ihren Innenausgleichsanspruch aus dem
Innenverhältnis der Gesamthand an den Beklagten abgetreten. Jedenfalls sei aber die
Nichtberücksichtigung der Rückzahlung als befreiende Zahlung an die Gesamthand
treuwidrig.
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Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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I.
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Soweit der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung an sich selbst umgestellt hat auf
Zahlung an sich und die Streithelferin ist darin keine Klageänderung im Sinne von § 263
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zu sehen, sondern lediglich eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des
ursprünglichen Klageantrages. Der Kläger fordert jetzt qualitativ weniger, denn statt
uneingeschränkter Leistung an sich selbst, verlangt er nun Leistung an die Gesamthand
nach § 432 Abs. 1 BGB, also an die Mitgläubiger insgesamt. Der Klagegrund ist
derselbe geblieben. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer
natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem
durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören
(Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263 Rdnr. 7). Der Kläger hat sowohl mit dem
ursprünglichen als auch mit dem nunmehr erhobenen Anspruch die
Darlehensrückzahlung aus dem Darlehensvertrag der Eheleute mit dem Beklagten
begehrt. Mit dem Antrag auf Zahlung an die Gesamthand und nicht an sich selbst ist der
Sachverhalt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, gleich geblieben. Er klagt
auch weiterhin im eigenen Namen und nicht etwa auch als Vertreter der Streithelferin.
Geändert hat sich lediglich, dass das Leistungsinteresse aller Gläubiger und nicht mehr
das des Klägers allein befriedigt werden kann. Hierin liegt eine zulässige Beschränkung
des ursprünglichen Klageantrages im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (so im Ergebnis auch:
BGH NJW-RR 2005, 955, 956; RGZ 158, 314; Musielak/Foerstel, ZPO, § 264 Rdnr. 5;
Münchener Kommentar/Lükein, ZPO, § 264 Rdnr. 18). Darauf, ob die Abänderung des
Klageantrages sachdienlich ist, kommt es daher nicht an.
II.
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Der Kläger ist bezüglich des Anspruch aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 432 Abs. 1 BGB auch
prozessführungsbefugt. Klagt nur ein Mitgläubiger, so handelt er in Prozessstandschaft
für die übrigen Mitgläubiger (Staudinger/Noack, ZPO, 2005, § 432 Rdnr. 62 m.w.N.). Der
Kläger muss nicht die Streithelferin an der Geltendmachung der Forderung in Anspruch
nehmen. Angesichts der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs kann dem Kläger nicht
etwa ein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen gehalten werden.
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III.
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Da per 30.06.2005 unstreitig ein Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag mit
dem Beklagten von insgesamt 120.803,62 € offen stand, ist der Anspruch des Klägers in
dieser Höhe auch begründet. Durch Teilzahlungen an die Streithelferin ist keine
Erfüllung (§ 362 BGB) eingetreten. Die Streithelferin war alleine nicht
empfangsberechtigt. Die Erfüllung konnte gemäß § 433 BGB nur durch Leistung an alle
Darlehensgläubiger gemeinschaftlich eintreten. Da der Schuldner nach § 266 BGB nicht
zu Teilleistungen berechtigt ist, kann er sich auch nicht auf Treuwidrigkeit (§ 242 BGB)
berufen.
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Die Forderung gegen den Beklagten ist zudem nicht durch Aufrechnung mit etwaig von
der Streithelferin abgetretenen Ansprüchen aus dem Innenverhältnis der
Darlehensgläubiger untergegangen. Denn die gemäß §§ 387 ff. BGB zur Aufrechnung
gestellte Gegenforderung muss voll wirksam und fällig sein. Das heißt, es muss sich um
eine Forderung handeln, deren Erfüllung erzwungen werden kann und der keine
Einrede entgegen steht. Künftige Ansprüche sind nicht aufrechenbar. Eine wirksame
Gegenforderung der Streithelferin, die diese wirksam hätte an den Beklagten abtreten
können, besteht jedoch nicht. Denn bislang erfolgten Zahlungen lediglich an die
Streithelferin, nicht an die Gesamthand. Einen ihrer Quote entsprechenden Teilbetrag
der Darlehensforderung kann die Streithelferin im Innenverhältnis vom Kläger ebenfalls
nicht beanspruchen, da sie gemäß § 743 BGB nur einen Anspruch auf ihren
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rechnerischen Anteil am Reinertrag hat, nicht jedoch auf einen ihrer Quote
entsprechenden Teilbetrag einzelner Einnahmen (vgl. Palandt(Sprau, BGB, 67. Aufl., §
743 Rdnr. 3).
IV.
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Neben dem Darlehensrückzahlungsanspruch hat der Kläger einen Anspruch auf
Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
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V.
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Die Anwaltsgebühren sind ab dem 01.07.2005 als Rechtsverfolgungsschaden gemäß
§§ 286, 280, 249 BGB begründet. Der Beklagte befand sich mit der kalendermäßig
bestimmbaren Leistung in Verzug, § 286 Abs. 2 BGB. Die Einschaltung eines
Rechtsanwalts war auch nicht unverhältnismäßig, da aus der vorherigen Korrespondenz
der Parteien nicht von einer Zahlungsbereitschaft des Beklagten ausgegangen werden
konnte.
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VI.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1, 709 ZPO.
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Streitwert: 120.803,62 €.
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