Urteil des LG Düsseldorf vom 08.09.2006

LG Düsseldorf: echter vertrag zugunsten dritter, widerklage, fälligkeit, eltern, urkunde, volljährigkeit, kapital, erwerb, besitz, sicherheitsleistung

Landgericht Düsseldorf, 6 O 195/05
Datum:
08.09.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 195/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, auf das bei der Klä-
gerin geführte Sparbuch Nr. 3000496186 zugunsten der Beklagten
5.513,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basis-
zinssatz der EZB seit dem 17.5.2005 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % der beizutreibenden Forderung. Sicherheit kann auch er-
bracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder eines öffentlichrechtlichen Kreditinstituts.
Tatbestand
1
Am 24.11.1994 eröffnete eine Frau X, die mit der Familie des Vaters der Beklagten
freundschaftlich verbunden war, ein Sparkonto unter der Nr. 3000496186. In dem
Kontoeröffnungsantrag wurde als Kontoinhaberin die Beklagte genannt. Frau X wurde
lediglich als Antragstellerin aufgeführt, die für Rechnung der Kontoinhaberin handele.
Auf der Rückseite des Formulars wurde unter der Rubrik "Zusätzliche Vereinbarungen"
vermerkt: "Das Guthaben einschließlich Zinsen ist bis zum 14.4.2008 gesperrt." Sowohl
der Kontoeröffnungsantrag als auch diese Zusatzvereinbarung wurden von Frau X
unterzeichnet.
2
Am 12.12.1994 erteilte Frau X der Klägerin einen Kaufauftrag für einen Sparkassenbrief.
Als Gläubiger wurde in dem Formular wiederum die Beklagte aufgeführt. Es wurde
vereinbart, dass die Zinsen zu den Zinsterminen und der Gegenwert des
Sparkassenbriefs bei Fälligkeit dem o. g., für die Beklagte eingerichteten Sparkonto
gutgeschrieben werden sollten. Frau X erklärte wiederum, dass sie für Rechnung des
Kontoinhabers handele. Der Kaufauftrag enthielt darüber hinaus den Vermerk:
"Wesentliche Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag: Die Festsetzung des
Gutschriftskontos für Zinsen und Kapital erfolgt unwiderruflich."
3
Gutschriftskontos für Zinsen und Kapital erfolgt unwiderruflich."
In der Folgezeit behielt Frau X das Sparkassenbuch für das o. g. Sparkonto in Besitz.
Ob die Beklagte und ihre Mutter von der Anlage des Sparkontos und dem Erwerb des
Sparkassenbriefs Kenntnis erhielten, ist zwischen den Parteien streitig. Die dem
Sparkonto gutgeschriebenen Zinsen des Sparbriefs hob Frau X in den Jahren bis 2001
jeweils ab, während sie in den Jahren 2002-2004 diese auf ein Konto des Vaters der
Beklagten überwies.
4
Mit Schreiben vom 11.3.2005 machte die Mutter der Beklagten einen Schaden in Höhe
von 5.513,53 Euro gegen die Klägerin geltend. Mit Schreiben vom 2.5.2005 forderte die
Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung zum 17.5.2005 zur Erstattung von 5.513,53
Euro auf. Eine solche Erstattung erfolgte nicht.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, dass Frau X Inhaberin des Sparkontos geblieben sei und
auch durch den vereinbarten Sperrvermerk nicht gebunden gewesen sei. Sie behauptet,
dass es ausdrücklicher Wille der Frau X gewesen sei, sicherzustellen, dass bei ihrem
Ableben eine Verfügungsbefugnis der Eltern der Beklagten ausgeschlossen war. Eine
weitergehende Selbstbindung sei von ihr nicht beabsichtigt gewesen.
6
Die Klägerin beantragt,
7
festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine
Ansprüche auf Erstattung von Zinsen zu dem Sparkonto
3000496186 für den Zeitraum vom 12.12.1994 bis 12.12.2004
zustehen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Widerklagend beantragt sie,
11
die Klägerin zu verurteilen, auf das Sparbuch Nr. 3000496186, das
bei der Klägerin geführt wird, zugunsten der Beklagten 5.513,53
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem
17.5.2005 zu zahlen.
12
Die Klägerin beantragt,
13
die Widerklage abzuweisen.
14
Entscheidungsgründe
15
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Widerklage war dagegen erfolgreich.
16
I.
17
Die Klage ist unzulässig.
18
Das von § 256 I ZPO geforderte rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung lag
im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Das rechtliche Interesse an
19
der Feststellung ist durch die Erhebung der Widerklage der Beklagten weggefallen.
Hierauf musste das Gericht nicht hinweisen, da die Klägerin das Rechtsproblem erkannt
hatte (Blatt 31 der Gerichtsakte).
II.
20
Die Widerklage ist dagegen begründet.
21
1.
22
Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 5.513,53 Euro auf
das bei der Klägerin geführte Sparkonto mit der Nr. 3000496186. Der Anspruch ergibt
sich aus § 280 I BGB.
23
Nach § 280 I BGB kann ein Gläubiger in einem Fall, in dem ein Schuldner eine Pflicht
aus einem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens
verlangen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
24
Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis. Das Schuldverhältnis ist dadurch
zustande gekommen, dass Frau X am 24.11.1994 bei der Klägerin ein Sparkonto
eröffnete und als Kontoinhaberin die Beklagte bestimmte.
25
Die Klägerin hat auch eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Die
Pflichtverletzung ergibt sich daraus, dass die Klägerin auf dem betreffenden Sparkonto
eingegangene Zinsgutschriften aus dem von Frau X am 12.12.2004 für die Beklagte
erworbenen Sparkassenbrief an Frau X auszahlte bzw. später im Auftrag der Frau X auf
ein Konto des Vaters der Beklagten überweisen ließ. Hierzu war die Klägerin nicht
berechtigt.
26
Im Rahmen der Eröffnung des Sparkontos war vereinbart worden, dass das Guthaben
einschließlich der Zinsen bis zum 14.4.2008 gesperrt sein sollte. Ein solcher
Sperrvermerk kann nur im Einvernehmen mit dem wahren Gläubiger der Forderung
aufgehoben werden (BGH NJW 1988, 2100, 2101; Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, §
808 Rn. 7 m. w. N.). Die wahre Gläubigerin der Forderung war hier jedoch nicht Frau X,
welche die Verfügungen zu Lasten des Sparkontos vornahm. Infolgedessen greift auch
die schuldbefreiende Wirkung des § 808 I BGB nicht zugunsten der Klägerin ein.
27
Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 I BGB
vor, welcher der Beklagten unmittelbar das Recht einräumte, die Leistung in Gestalt von
Guthaben und Zinsen auf dem Sparkonto bei Fälligkeit zu fordern.
28
Ob bei einem drittbegünstigenden Vertrag der Dritte das Recht erwirbt, ob also ein
sogenannter echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln
(Palandt/Heinrichs, aaO, § 328 Rn. 3). Nach § 328 II BGB ist dabei aus den Umständen,
insbesondere aus dem Zweck des Vertrags zu entnehmen, ob der Dritte das Recht
erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen
entstehen und ob den Vertragsschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das
Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
29
Die Auslegung des Vertrages zwischen der Klägerin und Frau X ergibt hier, dass die
Beklagte selbst Gläubigerin wurde, ihr Recht aber erst mit Volljährigkeit geltend machen
30
kann und dass dieses Recht der Beklagten von den Vertragsparteien nicht wieder
aufgehoben werden konnte.
Für diese Auslegung spricht zunächst der Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen. Dort
wird die Beklagte als Kontoinhaberin aufgeführt, während Frau X die Erklärung abgab,
für Rechnung der Beklagten zu handeln. Ferner wurde ein Sperrvermerk bis zum
14.4.2008 und damit genau bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten vereinbart.
31
Das Gericht verkennt nicht, dass diese Umstände allein nach der obergerichtlichen
Rechtsprechung nicht zur Annahme eines echten Vertrages zugunsten Dritter
ausreichen. So lässt die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines anderen in der
Regel nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Legen Eltern oder
Verwandte ein Sparbuch für ein Kind an und behalten dieses in Besitz, wollen sie im
Zweifel selbst Gläubiger des Kreditinstituts bleiben (BGH, Urteil vom 18.1.2005, X ZR
264/02,, S. 4 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, § 328 Rn. 9a m. w. N.). Maßgebend ist
allerdings die Willensrichtung der das Konto eröffnenden Person bei Errichtung des
Kontos (Palandt/Heinrichs, aaO). Hier liegen besondere Umstände vor, die den Schluss
darauf zulassen, dass Frau X der Beklagten bei der Kontoeröffnung bereits ein Recht an
dem Guthaben auf dem Sparkonto einräumen wollte, welches allerdings erst bei
Volljährigkeit auszuüben war, und sich selbst auch entsprechend binden wollte.
32
Denn am 12.12.1994 hat Frau X unstreitig einen Sparkassenbrief für die Beklagte
erworben und hierbei wiederum die Beklagte als Gläubigerin der Forderung aus dem
Sparkassenbrief benannt. Sie erklärte, für Rechnung des Kontoinhabers zu handeln.
Die Zinserträge und das Anlagekapital sollten bei Fälligkeit dem am 24.11.1994 für die
Beklagte eröffneten Sparkonto zufließen, wobei ausdrücklich die Bestimmung getroffen
wurde, dass die Festsetzung dieses Gutschriftskontos für Zinsen und Kapital
unwiderruflich sein sollte.
33
Hätte sich Frau X nicht auch selbst binden wollen und lediglich verhindern wollen - wie
die Klägerin behauptet -, dass die Eltern der Beklagten im Falle ihres Ablebens Zugriff
auf Kapital und Zinsen erhalten, hätte es dieser Zusatzvereinbarung bei Erwerb des
Sparkassenbriefs nicht bedurft. Guthaben und Zinserträge sollten bei Fälligkeit
unwiderruflich auch nicht auf eigene Konten der Frau X, sondern ausschließlich auf das
für die Beklagte eingerichtete Sparkonto fließen, das seinerseits mit einem
Sperrvermerk gesichert war. Des weiteren ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass
beim Sparkassenbrief in der Regel der in der Urkunde Benannte forderungsberechtigt
ist (Palandt/Heinrichs, aaO). Ausweislich des Kaufauftrags für den Sparkassenbrief ist
eine solche Urkunde zwar nicht ausgefertigt worden. Es besteht aber aufgrund der
Bestimmung der Beklagten als Gläubigerin in dem Formular für den Kaufauftrag kein
Zweifel, dass die Beklagte in einer solchen Urkunde als Gläubigerin aufzuführen
gewesen wäre.
34
Die spätere Änderung der Willensrichtung der Frau X im Hinblick auf die
Gläubigerstellung der Beklagten, wie sie in ihren Verfügungen zu Lasten des
Sparkontos nach dessen Einrichtung zum Ausdruck kommt, ist unerheblich
(Palandt/Heinrichs, aaO). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte bzw. ihre
Mutter von dem Sparkonto Kenntnis hatte oder nicht. Soweit die Klägerin für eine
abweichende Willensrichtung der Frau X Beweis angetreten hat durch Vernehmung
eines ihrer Mitarbeiter, ist der Beweisantritt bereits ungeeignet, da nicht ersichtlich ist,
woher der Zeuge Kenntnisse zu den Beweggründen der Frau X haben soll. Dass sie mit
35
dem Zeugen ausdrücklich besprochen hätte, alleinige Gläubigerin der Forderung
bleiben zu wollen, ist jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen worden.
Das Verschulden der Klägerin wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet.
36
Die Höhe der Zinsgutschriften, die der Beklagten durch die von der Klägerin
ausgeführten Verfügungen der Frau X entgangen sind, hat die Klägerin nicht
substantiiert bestritten, so dass von einem ersatzfähigen Schaden in Höhe von 5.513,53
Euro auszugehen ist.
37
2.
38
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 I BGB.
39
III.
40
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
42
IV.
43
Streitwert: 5.513,53 Euro.
44
Dr. Noltze
45