Urteil des LG Düsseldorf vom 29.06.2007

LG Düsseldorf (höhere gewalt, kläger, gewalt, türkei, zpo, zeitpunkt, anschlag, gefährdung, amt, objektiv)

Landgericht Düsseldorf, 22 S 23/07
Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 23/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2006
verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 40 C 14370/06 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der
Berufungsinstanz nicht erfolgt.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
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Die Berufung ist zulässig.
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Der Kläger macht geltend, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts habe höhere Gewalt
im Sinne von § 651 j BGB vorgelegen. Die Ansicht des Amtsgerichts, vereinzelte
Terroranschläge oder Drohungen seien als Einzelattacken keine höhere Gewalt, sei
unrichtig. Unstrittig sei es im Zeitpunkt der gekündigten Reise nicht zu bloßen
Einzelattacken gekommen, sondern zu einer Massierung von Anschlägen. Auch könne
die Ansicht des Amtsgerichts im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts
Frankfurt zum Anschlag vom 11. September 2001 nicht aufrechterhalten werden.
Danach könne sehr wohl nur ein einzelner Anschlag die Voraussetzungen der höheren
Gewalt erfüllen. Schließlich seien die Anschläge in der Türkei entgegen der Ansicht des
Amtsgerichts sehr wohl flächendeckend gewesen, da nicht nur einzelne türkische
Gebiete, sondern verschiedene und weit auseinanderliegende Gebiete betroffen
gewesen seien. Jedenfalls seien entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zum Zeitpunkt
der Reisekündigung ausschließlich touristische Ziele im Visier der Terroristen gewesen.
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Das ist die Rüge einer Rechtsverletzung durch das Amtsgericht im Sinne von § 546
ZPO, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre. Auf die Richtigkeit oder auch nur
Schlüssigkeit der Rüge kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für
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die Zulässigkeit nicht an.
Die Berufung ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf
Rückzahlung des gesamten Reisepreises nicht zu. Dem Kläger stand ein
Kündigungsrecht nach § 651 j BGB nicht zu.
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Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass infolge höherer Gewalt die
beabsichtigte Reise im Sinne dieser Vorschrift erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt gewesen wäre. Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und
Literatur begründen einzelne terroristische Anschläge in der Urlaubsregion oder
entsprechende Drohungen noch kein Kündigungsrecht nach § 651 j BGB. Solche
Vorfälle können sich leider jeder Zeit auch in vielen anderen Ländern, selbst in
Deutschland, realisieren und gehören deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko des
Reisenden. Etwas anderes ist nur anzunehmen, wenn Terrorakte eine solche Gewalt
haben bzw. so gehäuft auftreten, dass sie bürgerkriegsähnlichen Zuständen
gleichkommen (vgl. hierzu Seyderhelm Reiserecht § 651 j Rn. 25 m. w. N.; Führich
Reiserecht 5. Aufl. Rn. 540 m. w. N.).
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Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung, die
sich die Kammer zu Eigen macht, die Annahme höherer Gewalt im Sinne von § 651 j
BGB verneint. Es hatten im fraglichen Zeitpunkt in der Türkei keinesfalls
flächendeckend bürgerkriegsähnliche Zustände geherrscht. Vielmehr gab es an einem
Tag drei Attentate in Istanbul, Antalya und Marmaris sowie ein weiteres in der
überwiegend von Kurden bewohnten Stadt Diyarbakir. Bei diesen Attentaten handelte
es sich um Anschläge, die von ihrem Ausmaß und der eingetretenen Schäden nicht
annähernd mit den Attentaten des 11. September 2001 oder auch nur mit den
Anschlägen vor dem ägyptischen Museum in Kairo und Luxor im Jahre 1987, Bali und
Djerba vergleichbar sind. Deshalb hilft dem Kläger auch nicht der Verweis auf die
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, der der verheerende Anschlag vom 11.
September 2001 zugrunde lag. Anders als in diesem Fall lagen massive terroristische
Anschläge nicht vor, sondern vergleichsweise geringfügige. Auch betrafen entgegen der
Ansicht des Klägers die Attentate nicht ausschließlich touristische Ziele, so die in
Istanbul und Diyarbakir.
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Dies hatte auch der Auswärtige Amt so gesehen, da es keinesfalls eine Empfehlung
ausgesprochen hatte, nicht mehr in die Türkei zu reisen, was entsprechend in der
Vergangenheit gemachten Erfahrungen erfolgt wäre, wenn das Auswärtige Amt
konkrete Gefährdung von Reisenden befürchtet hätte. Das diese Ansicht des
Auswärtigen Amtes auch von der ganz überwiegenden Anzahl der Reisenden geteilt
worden war, zeigt der Umstand, dass die Türkei trotz dieser Anschläge in der fraglichen
Zeit ein gefragtes Urlaubsziel war, dass von einer Vielzahl von Urlaubsreisenden
besucht wurde. Dies alles ist Indiz dafür, dass objektiv eine Gefährdung, die über das
hinaus ging, was ein Reisender üblicherweise als allgemeines Lebensrisiko in Kauf
nehmen muss, nicht gegeben war. Es waren keine flächendeckenden
bürgerkriegsähnlichen Zustände gegeben, sondern Einzelanschläge einer extremen
Gruppierung in der Türkei, die immer wieder einmal zugeschlagen hatte, ohne das diese
größere Auswirkung auf die Stabilität des Landes gehabt hätte. So hat auch das
Auswärtige Amts in seinen Sicherheitshinweisen betreffend die fragliche Reisezeit
ausgeführt, die Sicherheitsvorkehrungen im gesamten Land seien auf hohen Niveau.
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War danach der Kläger subjektiv verständlich, objektiv jedoch nicht vertretbar vom
Reisevertrag zurückgetreten, hat er die vereinbarte Stornoentschädigung nach § 651 i
BGB zu zahlen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 957,60 EUR.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
gegeben sind.
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