Urteil des LG Düsseldorf vom 18.01.2006
LG Düsseldorf: abmahnung, gewerbliche niederlassung, fotografie, wiedergabe, geschäftsbetrieb, bezirk, transparenz, eigenschaft, wettbewerber, gebühr
Landgericht Düsseldorf, 12 O 521/05
Datum:
18.01.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richer am Landgericht Dr. Wirtz als Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 521/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 Euro nebst Zinsen
nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 20. Juli 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb – wie sie behauptet – im
Verkauf von Waren an Endverbraucher besteht. Die Beklagte vertreibt Sonderposten im
Internet.
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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Kosten einer Abmahnung geltend,
mit der sie die Beklagte zur Unterlassung näher bezeichneter Verhaltensweisen hat
bewegen wollen.
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Die Klägerin errechnet die Kosten ihrer Abmahnung nach einem Streitwert von 10.000,--
Euro mit 651,80 Euro und beantragt,
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zu erkennen wie geschehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts und trägt vor, die erste
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Abmahnung der Klägerin nicht erhalten zu haben; der zweiten Abmahnung, die nebst
einer Unterlassungserklärung bei ihr eingegangen sei, habe keine Originalvollmacht
beigelegen. Sie, die Beklagte, bestreite, dass die Klägerin gewerblich tätig sei und zum
Kreis der klagebefugten Personen gehöre. Sie bestreitet ebenfalls, dass der
Geschäftsbetrieb der Klägerin im Verkauf von Waren an Endverbrauchern bestehe. Es
werde bestritten, dass die von der Beklagten verwendete Fotografie mit dem in der
Klagebegründung wiedergegebenen Produktbild identisch gewesen sei und dieses
Produktbild von dem von der Klägerin angegebenen Zeugen gefertigt worden sei.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt.
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1.
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Die Klage ist zulässig; das erkennende Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung
des Rechtsstreits örtlich zuständig.
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Gemäß § 14 Abs. 1 UWG ist für Klagen "aufgrund dieses Gesetzes" das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat. Gemäß
§ 14 Abs. 2 UWG ist für Klagen "aufgrund dieses Gesetzes" außerdem nur das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Wettbewerbsverletzungen
durch Internetangebote besteht der Gerichtsstand des Begehungsortes an jedem Ort, an
dem das Internet abrufbar ist. Die Beklagte, die im Internet geworben hat, hatte auch die
Absicht, bestimmungsgemäß im ganzen Bundesgebiet zu werben. Die Klägerin macht
einen Anspruch "aufgrund dieses Gesetzes", nämlich dem UWG geltend, da sie einen
Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 12 UWG geltend macht. Das
erkennende Gericht ist damit zuständig.
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2.
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 651,80 Euro.
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Begründet ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt
(vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 12 UWG Rdz. 1.79). Ein
solcher bestand vorliegend zunächst gemäß §§ 97 Abs. 1, 72 Urheberrechtsgesetz. Die
Beklagte hat in ihrem Internetangebot eine Fotografie der Klägerin identisch
übernommen. Die Beklagte bestreitet indes, dass das von ihr verwendete Bild mit dem
Bild der Klägerin identisch gewesen sei. Angesichts der Wiedergabe des Bildes der
Beklagten in der Abmahnung vom 13. Mai 2005 und der Wiedergabe des Bildes der
Klägerin im Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2005 obliegt es der Beklagten, im
Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen eine Identität beider Bilder nicht
vorhanden ist. Die Beklagte ist in der Lage, zur fehlenden Identität vorzutragen. Ihr
einfaches Bestreiten genügt angesichts der Wiedergabe der beiden Bilder – die eine
Identität zeigen – nicht. Es ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin die Rechte an
der von ihr ins Internet gestellten Fotografie zustanden. Die Beklagte hat unmittelbar
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nach Erhalt der Abmahnung das beanstandete Foto aus ihrem Optionsangebot bei E-
Bay entfernt. Allerdings bestreitet die Beklagte, dass dies unmittelbar nach dem 13. Mai
2005 erfolgt sein solle. Auch dieses Bestreiten ist in seiner Pauschalität unsubstantiiert.
Es ist die Beklagte, die die beanstandete Fotografie verwendet hat. Ihr ist es daher auch
möglich, im Einzelnen näher vorzutragen, seit wann sie die Fotografie nicht mehr
verwendet. Ein einfaches Bestreiten reicht angesichts dieser Sachlage nicht aus.
Der Klägerin stand des weiteren ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte
gemäß den §§ 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 des Teledienstgesetzes zu. Die
soeben angeführten gesetzlichen Bestimmungen sind anwendbar, weil beide Parteien
Wettbewerber sind und die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Die
Klägerin ist Wettbewerberin der Beklagten. Sie hat mit Schriftsatz vom 19. September
2005 den Ausdruck einer Internetseite vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Klägerin –
wie die Beklagte – Teichnebler anbietet. Angesichts dieser Unterlagen, zu denen die
Beklagte in keiner Weise im Einzelnen Stellung nimmt, ist ihr Bestreiten ("Die
Eigenschaft der Klägerin als Mitbewerberin wird nach wie vor bestritten") mangels jeder
hinreichend konkreten Einzeltatsachen nicht substantiiert und damit unbeachtlich. Es ist
nicht erklärlich, warum die Beklagte zu den vorgelegten Ausdrucken nicht Stellung
nimmt; sie ist dazu ohne weiteres in der Lage.
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Bei den unternehmensbezogenen Informationspflichten gemäß § 6 TDG handelt es sich
um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Informationspflichten
des § 6 TDG dienen der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und
infolgedessen dem Schutz der Verbraucher (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 4 UWG
Rdz. 11.169).
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Berechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen
Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.
Dies war hier der Fall, denn die Beklagte konnte die durch den von ihr begangenen
Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigen und hat dies auch getan. Die Abmahnung war nicht
nutzlos, wie sich daran zeigt, dass die eigene Abmahnung der Klägerin vom 13. Mai
2005 – mit Fristsetzung zum 20. Mai 2005 – keinen Erfolg gehabt hat, und die Beklagte
erst auf die Abmahnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Mai 2005
hin unter dem 27. Mai 2005 die Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dass der
Abmahnung vom 25. Mai 2005 – wie die Beklagte behauptet – noch nicht einmal eine
Kopie einer Vollmacht beigefügt war, schadet nicht. Die Beklagte hätte sodann noch
kurze Zeit zuwarten können. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 hat die Klägerin eine
Originalvollmacht beigelegt.
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Die Klageforderung ist in ihrer Höhe begründet. Die in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,3
ist nicht zu beanstanden. Ist ein Anwalt nur mit der Abmahnung beauftragt worden, steht
ihm nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV eine Geschäftsgebühr mit
einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu; die Mittelgebühr von 1,5 wird allerdings für
Tätigkeiten, die – wie hier – nicht umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt. Der
Streitwert ist zutreffend auf 10.000,-- Euro zu schätzen. Liegt – wie hier – der Anspruch
eines Mitbewerbers vor, so ist Bewertungsmaßstab allein das wirtschaftliche
Eigeninteresse des Klägers, dessen eigene Angaben ein wichtiges Indiz hierfür
darstellen. Die eigene Wertangabe der Klägerin, die für die Bewertung des Interesses
der Klägerin an der mit der Abmahnung begehrten Unterlassung ein wichtiger
Anhaltspunkt ist, hält sich innerhalb objektiv vertretbarer Grenzen. Sie entspricht auch
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dem wirklichen Wert, da bei e-Bay regelmäßig ein hohes Umsatzvolumen erzielt werden
kann und der Verbreitungsgrad bei der Veröffentlichung gerade im primär auf das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland gerichteten e-Bay-Angebot außerordentlich hoch ist.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11
und 711 ZPO.)
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