Urteil des LG Düsseldorf vom 17.04.2007

LG Düsseldorf: elektromagnetische strahlung, stand der technik, rücknahme der klage, information technology, wellenlänge, erfindung, farbe, patentinhaber, rechtfertigung, lizenznehmer

Landgericht Düsseldorf, 4b O 288/06
Datum:
17.04.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 288/06
Tenor:
I.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu
unterlassen,
lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterkörper, der
im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung
aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten
elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend
verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das
mindestens einen Leuchtstoff aufweist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Halbleiterkörper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist,
die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements
elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus
dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich
auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem
ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines
vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt
und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten
Wellenlängenbereiches hindurch lässt, derart, dass das
Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des
ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten
Wellenlängenbereiches aussendet, und bei denen eine Weglänge der
von dem Halbleiterkörper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung
des ersten Wellenlängenbereiches durch das
Lumineszenzkonversionselement hindurch für alle Strahlungsrichtungen
näherungsweise gleich groß ist
und das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen
anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist
und der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet
ist;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die
zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2004 begangen
haben,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der
Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften
der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den
Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden
darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziff.
I. 1. bezeichneten Erzeugnissen ummittelbar zugeordnet werden,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schriften
der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der
Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit ver¬pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik
Deutschland niedergelassenen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten,
der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter
Abnehmer oder An¬gebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem ummittelbaren oder
mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse
entsprechend vorstehender Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu
beauftragenden Gerichts¬vollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf
Kosten der Beklagten zu 1) heraus¬zugeben.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1.
bezeichneten und seit dem 4. Dezember 2004 begangenen Handlungen
ent¬standen ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) und
2) gesamtschuldnerisch haften für den durch die Handlungen der
Beklagten zu 1) entstandenen Schaden.
IV.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1) und die
Beklagte zu 2) jeweils 1/3.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen jeweils 1/3 der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 667.000,00 € und für die Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils
beizutreibenden Forderung.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin gehört zur xx-Gruppe und entwickelt und vertreibt insbesondere
Leuchtdioden (lichtemittierende Dioden, LED). Sie war eingetragene Inhaberin des
Gebrauchsmusters xxx xx xxx (Anlage K 4, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), das
aus der europäischen Patentanmeldung xxxxxxxx abgezweigt und am 30. September
2004 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 4. November 2004 veröffentlicht.
Das Klagegebrauchsmuster nimmt die inneren Prioritäten der xx xxx xx xxx.x vom 26.
Juni 1996 und der xx xxx xx xxx.x vom 20. September 1996 in Anspruch. Nachdem die
Klägerin u.a. auch das Klagegebrauchsmuster an die xxxx GmbH übertragen hatte,
erteilte diese der Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 eine ausschließliche Lizenz
an dem Schutzrecht.
2
Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung "Lichtabstrahlendes
Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement". Die im vorliegenden
Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Schutzansprüche 1, 14 und 17 haben
folgenden Wortlaut:
3
1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einem Halbleiterkörper (1),
der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung
aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten
elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterkörper (1) elektrisch
leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das
mindestens einen Leuchtstoff aufweist,
4
5
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
6
dass der Halbleiterkörper (1) eine Halbleiterschichtenfolge (7) aufweist, die
geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische
Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten,
blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden, dass das
Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich
stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten
Wellenlängenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der
elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch
lässt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus
Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten
Wellenlängenbereiches aussendet, und dass eine Weglänge der von dem
Halbleiterkörper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten
Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement
hindurch für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß ist.
7
14. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement nach einem der Ansprüche 1
bis 13,
8
9
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
10
dass das Lumineszenzkonversionselement (4, 5) mindestens einen
anorganischen Leuchtstoff (6) aus der Gruppe der Phosphore aufweist.
11
17. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement nach einem der Ansprüche 14
bis 16,
12
13
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
14
dass der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist.
15
Gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten zu 1) und
2) am 5. September 2006 Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt
gestellt, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
16
Nachfolgend sind die Figuren 1 bis 3 der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben,
welche schematische Schnittansichten von Ausführungsbeispielen erfindungsgemäßer
Halbleiterbauelemente zeigen.
17
Die Beklagten zu 1) und 2) vertreiben LED, die weißes Licht abstrahlen, wobei die
Beklagte zu 2) die weltweite Vermarktung durch ihre Vertriebspartner koordiniert. Die
Beklagte zu 1) bietet die von ihr vertriebenen LEDs u.a. in einem Katalog und auf ihrer
Homepage an. In dem von der Klägerin als Anlage K 7 in Auszügen vorgelegten
18
Katalog wird die Beklagte zu 2) unter "B" genannt, während die Beklagte zu 1) als "C"
bezeichnet wird. Die Beklagten vertreiben u.a. eine LED mit der Typenbezeichnung xxx-
xxxxxxx, die auf Seite 92 des vorgelegten Katalogs angeboten wird. Der Aufbau der
streitgegenständlichen LED ist aus den nachfolgend eingeblendeten Schliffbildern, die
die Klägerin als Anlage K 30 vorgelegt hat, ersichtlich.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben über längere Zeit Verhandlungen mit der Klägerin
über eine Lizenznahme an deren Schutzrechtsportfolio betreffend die Erzeugung
weißen LED-Lichts geführt, die letztlich ohne Ergebnis geblieben sind. Die
angebotenen Schutzrechte betrafen zum Teil auch nicht-weißes LED-Licht. Nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
hatte sie zuletzt eine Einmalzahlung von 6 Mio. € sowie eine Stücklizenz gefordert,
wobei die Lizenz weltweit für alle technischen Bereiche mit Ausnahme von "General
Lighting" und "Automotive" gelten sollte. Die Beklagten hatten sich unterdessen
bereiterklärt, einen Gesamtbetrag von 1 Mio. € in mehreren jährlichen Raten zu zahlen.
19
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen LED von der
technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten
Anspruchskombination in wortsinngemäßer Weise Gebrauch machen. Die Klägerin
behauptet, dass bei der angegriffenen LED die Weglänge der von dem Halbleiterkörper
ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch
das Lumineszenzkonversionselement für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise
gleich groß sei. Sie bezieht sich zur Stützung ihres Vortrags auf die Lichtbilder der
angegriffenen Ausführungsform, die sie als Anlagen K 30 und K 48 zur Akte gereicht
hat. Dies ergebe sich daraus, dass – wie die Klägerin weiter behauptet – die LED
homogenes weißes Licht abstrahle.
20
Nachdem die Klägerin die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage
mit Schriftsatz vom 09.10.2006, bei Gericht eingegangen am 11.10.2006,
zurückgenommen hat, beantragt sie – nach Rücknahme des zunächst auch gegen die
Beklagte zu 2) gerichteten Vernichtungsanspruchs im Verhandlungstermin vom
22.02.2007 – nunmehr,
21
zu erkennen wie geschehen.
22
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
23
die Klage abzuweisen,
24
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Löschungsantrag auszusetzen.
25
Die Beklagten stellen eine Verletzung der kombiniert geltend gemachten Ansprüche 1,
14 und 17 durch die angegriffene LED in Abrede und machen geltend, das von der
angegriffenen Ausführungsform abgestrahlte Licht sei nicht homogen. Die angegriffene
Ausführungsform weise auch kein Lumineszenzkonversionselement auf. Schließlich sei
bei der Frage, ob die von der angegriffenen Ausführungsform erzeugte
elektromagnetische Strahlung für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise eine gleich
große Weglänge zurücklegen muss, auch nicht auf die Homogenität des Lichts
abzustellen, sondern maßgeblich sei, ob tatsächlich die in etwa gleiche geometrische
Weglänge zurückgelegt werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht
26
der Fall, da die Leuchtstoffschicht an manchen Stellen doppelt oder dreifach so dick sei,
wie an anderen Stellen. Diesbezüglich legen die Beklagten Rasterelektronenmikroskop-
Aufnahmen von Musterstücken der angegriffenen Ausführungsform als Anlage TW 4
vor.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Durchsetzung der Rechte der Klägerin sei
kartellrechtswidrig, da die vom Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte technische
Lehre – was zwischen den Parteien unstreitig ist – zur Erzeugung von weißem LED-
Licht im Wege der Lumineszenzkonversion zwingend zu benutzen ist. Diese Art der
Erzeugung von weißem LED-Licht habe sich mittlerweile derart durchgesetzt, dass es
sich um einen de-facto-Standard handele. Aus mehreren Gründen sei es ihr nicht
zuzumuten gewesen, die von der Klägerin angebotene Lizenz zu akzeptieren. Daher
werde sie in rechtlich unzulässiger Weise diskriminiert. Die Klägerin sei daher wegen
Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 Satz 1 EG und eines
Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 GWB an der Durchsetzung ihrer Rechte
gehindert, da dies rechtsmissbräuchlich sei.
27
Im Hinblick auf den im Löschungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik sei
die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht neu, jedenfalls liege aber kein
erfinderischer Schritt vor. Deswegen sei der Rechtsstreit im Hinblick auf das
Löschungsverfahren zumindest auszusetzen, da sich das Klagegebrauchsmuster nicht
als rechtsbeständig erweisen werde.
28
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
29
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
30
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31
Die zulässige Klage ist in der Sache gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend
gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und
Schadenersatz nach §§ 24 bis 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu.
32
Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist in der geltend gemachten
Anspruchskombination schutzfähig. Es besteht deswegen keine Veranlassung zur
Aussetzung des Rechtsstreits.
33
Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre
des Klagegebrauchsmusters unberechtigterweise Gebrauch, ohne dass die klageweise
Durchsetzung der Rechte der Klägerin sich als rechtsmissbräuchlich erweist.
34
I.
35
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit
Lumineszenzkonversionselement.
36
Derartige Halbleiterbauelemente sind beispielsweise aus der Offenlegungsschrift xx xx
xx xxx bekannt. Diese beschreibt eine Anordnung mit einer Elektrolumineszenz- oder
Laserdiode, bei der das gesamte von der Diode abgestrahlte Emissionsspektrum mittels
eines mit einem fluoreszierenden, lichtwandelnden organischen Farbstoff versetzten
37
Elements aus Kunststoff zu größeren Wellenlängen hin verschoben wird. Dadurch weist
das von der Anordnung abgestrahlte Licht eine andere Farbe auf als das von der
Leuchtdiode ausgesandte Licht.
Aus der xx-xx xx xx xxx ist eine Infrarot-Festkörperlampe bekannt, bei der an der Kante
einer Infrarot-Diode Leuchtstoffmaterial angebracht ist, das die abgestrahlte Infrarot-
Strahlung in sichtbares Licht umwandelt.
38
Des weiteren ist aus der xx x xxx xxx eine lichtemittierende Diode bekannt, bei der
zwischen den Substraten einer aktiven elektrolumineszierenden Schicht mindestens
eine Halbleiter-Photolumineszenzschicht angeordnet ist, die das von der aktiven
Schicht in Richtung Substrat ausgesandte Licht eines ersten Wellenlängenbereichs in
Licht eines zweiten Wellenlängenbereichs umwandelt, so dass die lichtemittierende
Diode insgesamt Licht verschiedener Wellenlängenbereiche aussendet.
39
In der xx xx xxx xxx-x ist eine Weißlicht aussendende planare Lichtquelle beschrieben,
bei der an einer Stirnseite einer transparenten Platte zwei blaues Licht emittierende
Dioden angeordnet sind, die Licht in die transparente Platte hinein aussenden. Auf einer
der beiden einander gegenüberliegenden Hauptflächen ist die transparente Platte mit
einer fluoreszierenden Substanz beschichtet, die Licht emittiert, wenn sie mit dem
blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz
emittierte Licht hat eine andere Wellenlänge als das von den Dioden emittierte blaue
Licht. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert daran, dass es bei diesem Bauelement
besonders schwierig ist, die fluoreszierende Substanz in einer Art und Weise
aufzubringen, dass die Lichtquelle homogenes weißes Licht abstrahlt. Auch bereitet die
Reproduzierbarkeit in der Massenfertigung große Probleme, weil schon geringe
Schichtdickenschwankungen der fluoreszierenden Schicht eine Änderung des
Weißtons des abgestrahlten Lichts hervorrufen.
40
Die Klagegebrauchsmusterschrift bezeichnet es vor dem geschilderten Hintergrund als
Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Halbleiterbauelement zu entwickeln, das
homogenes mischfarbiges Licht abstrahlt und das eine technisch einfache
Massenfertigung mit weitestgehend reproduzierbarer Bauelementcharakteristik
gewährleistet.
41
Zur Lösung schlägt das Klagegebrauchsmuster in der von der Klägerin geltend
gemachten Kombination der Ansprüche 1, 14, und 17 eine Vorrichtung mit folgenden
Merkmalen vor:
42
1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement
43
2. mit einem Halbleiterkörper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements
elektromagnetische Strahlung aussendet,
44
3. mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen
Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden
sind,
45
4. und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen
Leuchtstoff aufweist;
46
5. der Halbleiterkörper weist eine Halbleiterschichtenfolge (7) auf, die
geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelementes elektromagnetische
Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen
und/oder grünen Spektralbereich auszusenden;
47
6. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten
Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten
verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches um;
48
7. das Lumineszenzkonversionselement lässt zumindest einen Teil der
elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch,
49
8. das Halbleiterbauelement sendet Mischstrahlung aus Strahlung des ersten
Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches
aus;
50
9. eine Weglänge der von dem Halbleiterkörper ausgesandten
elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das
Lumineszenzkonversionselement hindurch ist für alle Strahlungsrichtungen
näherungsweise gleich groß;
51
10. das Lumineszenzkonversionselement weist mindesten einen
anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore auf;
52
11. der anorganische Leuchtstoff ist in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet.
53
II.
54
Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen der technischen Lehre
des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch. Entgegen der Auffassung der
Beklagten werden auch die Merkmale 4 und 9 verwirklicht. Da die übrigen Merkmale
zwischen den Parteien zu Recht außer Streit stehen, bedarf es eines Eingehens darauf
nicht.
55
1.
56
Merkmal 4 besagt, dass das lichtabstrahlende Halbleiterbauelement ein
"Lumineszenzkonversionselement mit mindestens einem Leuchtstoff" aufweist.
57
Die Beklagten tragen selbst vor, dass bei ihnen die die Halbleiterkörper und die
elektrischen Anschlüsse einschließende Vergussmasse aus Epoxidharz besteht und in
bestimmen Schichten Leuchtstoffpartikel enthält, wie dies aus der im Tatbestand
wiedergegebenen Abbildung nach Anlage K 30 ersichtlich ist. Bei dem Leuchtstoff
handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin um
xxxx:xx.
58
Bereits aus den Merkmalen 6 bis 8 des Schutzanspruchs 1 erschließt sich dem
Fachmann, was Sinn und Zweck des Lumineszenzkonversionselements ist. Danach
59
60
wandelt das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten
Wellenlängenbereich stammende (vom Halbleiterkörper ausgehende) Strahlung in
Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereich um
(Merkmal 6);
lässt das Lumineszenzkonversionselement einen Teil der elektromagnetischen
Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs, die vom Halbleiterkörper ausgeht,
durch (Merkmal 7),
womit das Halbleiterbauelement – im Ergebnis – eine Mischstrahlung aussendet,
bestehend aus der von Merkmal 7 gelehrten Strahlung des ersten
Wellenlängenbereichs und der von Merkmal 6 gelehrten Strahlung des zweiten
Wellenlängenbereichs (Merkmal 8).
61
Eine übereinstimmende Erläuterung findet der Fachmann im allgemeinen
Beschreibungstext (Anlage K 4, Seite 2, Absatz [0009]).
62
Dass die Vergussmasse der angegriffenen Ausführungsform den genannten
Anforderungen vollständig entspricht, stellen die Beklagten nicht in Abrede, weshalb die
Verwirklichung der Merkmale 6 bis 8 im Rechtsstreit auch unstreitig ist. Dies aber
rechtfertigt auch die Feststellung, dass die angegriffene Ausführungsform über ein
Lumineszenzkonversionselement im Sinne des Klagegebrauchsmusters verfügt.
63
2.
64
Merkmal 9 verlangt,
65
dass eine Weglänge der von dem Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung des
ersten Wellenlängenbereichs (vgl. Merkmal 5)
durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch
für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß ist.
66
67
Welche technische Wirkung hiermit erreicht werden soll, erläutert die
Klagegebrauchsmusterschrift dem Fachmann in Absatz [0013]. Dort heißt es:
68
"... um eine einheitliche Farbe des abgestrahlten Lichts sicher zu stellen, ist
vorteilhafterweise die Lumineszenzkonversionsschicht derart ausgebildet, dass sie
durchweg eine konstante Dicke aufweist. Dies hat den besonderen Vorteil, dass
die Weglänge des von dem Halbleiterkörper abgestrahlten Lichts durch die
Lumineszenzkonversionsschicht hindurch für alle Strahlungsrichtungen nahezu
konstant ist. Dadurch kann erreicht werden, dass das Halbleiterbauelement in alle
Richtungen Licht derselben Farbe abstrahlt."
69
Mit der Anweisung des Merkmals 9 soll mithin bewerkstelligt werden, dass die
70
Leuchtdiode aus allen Betrachtungswinkeln Licht derselben Farbe abstrahlt.
Auf welche konstruktive Weise dieselbe Weglänge durch das
Lumineszenzkonversionselement hindurch gewährleistet wird, überlässt das
Klagegebrauchsmuster dem Fachmann. Neben einer konstanten Dicke des
Konversionselements (Abs. [0013]) bei gleichmäßiger Leuchtstoffverteilung wird
beispielhaft eine unregelmäßige Dicke des Konversionselements und eine
dementsprechend unregelmäßige Verteilung der Leuchtstoffpartikel erwähnt (Abs.
[0017] a. E.). In beiden Fällen ist – für den Fachmann erkennbar – gewährleistet, dass
die von dem Halbleiterkörper ausgehenden elektromagnetischen Strahlen mit derselben
statistischen Wahrscheinlichkeit auf einen Leuchtstoff treffen und von diesem – mit
derselben statistischen Wahrscheinlichkeit – entweder durchgelassen oder in eine
Strahlung unterschiedlicher Wellenlänge konvertiert werden.
71
Speziell zur Erzielung weißen Lichts schlägt das Klagegebrauchsmuster bevorzugt
einen Halbleiterkörper vor, der blaues Licht ausstrahlt, sowie als
Lumineszenzkonversionsumhüllung Epoxidharz, dem der anorganische Leuchtstoff
YAG:Ce beigemischt ist. In Abs. [0034] heißt es:
72
"Ein weißes Licht abstrahlendes erfindungsgemäßes Halbleiterbauelement lässt
sich besonders bevorzugt dadurch realisieren, dass ein zur Herstellung der
Lumineszenzkonversionsumhüllung oder -schicht verwendeter Epoxidharz der
anorganische Leuchtstoff YAG:Ce (YA3Al5O12:Ce3+) beigemischt ist. Ein Teil
einer von dem Halbleiterkörper ausgesandten blauen Strahlung wird von dem
anorganischen Leuchtstoff
73
YA3Al5O12:Ce3+ in den gelben Spektralbereich und somit in einen zur Farbe blau
komplementärfarbigen Wellenlängenbereich verschoben."
74
Die besonderen Vorzüge von YAG:Ce werden im weiteren Text mehrfach herausgestellt
(vgl. Abs. [0035], [0042], [0043]). Zu der bevorzugten Kombination von Epoxidharz und
einem anorganischen Leuchtstoff gibt die Klagegebrauchsmusterschrift gleichfalls
weiterführende Hinweise. So wird in Abs. [0029] ausgeführt, dass
75
"bei einer besonders vorteilhaften Ausführungsform des erfindungsgemäßen
Halbleiterbauelements das Lumineszenzkonversionselement teilweise aus einem
transparenten Epoxidharz (besteht), das mit einem anorganischen Leuchtstoff
versehen ist. Vorteilhafterweise lassen sich nämlich anorganische Leuchtstoffe auf
einfache Weise in Epoxidharz einbinden."
76
Abs. [0032] und [0033] fahren fort, dass
77
"um die Durchmischung der von dem Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung des
ersten Wellenlängenbereichs mit der lumineszenzkonvertierten Strahlung des
zweiten Wellenlängenbereichs und damit die Farbhomogenität des abgestrahlten
Lichts zu verbessern, ..."
78
"... der anorganische Leuchtstoff in Pulverform verwendet [wird], wobei sich die
Leuchtstoffpartikel in den sie umhüllenden Stoff (Matrix) nicht lösen."
79
Hinzuweisen ist schließlich auf die Ausführungsbeispiele der
80
Klagegebrauchsmusterschrift. Sie sehen ebenfalls vor, dass
"die freien Oberflächen des Halbleiterkörpers und Teilbereiche der elektrischen
Anschlüsse mittelbar von einer Lumineszenzkonversionsumhüllung umschlossen
sind", wobei
die Lumineszenzkonversionsumhüllung "bevorzugt aus einem transparenten
Kunststoff (bevorzugt Epoxidharz ...) besteht, der mit Leuchtstoff, bevorzugt
anorganischer Leuchtstoff, für weißleuchtende Bauelemente bevorzugt
YA3Al5O12:Ce3+ (YAG:Ce), versetzt ist". (Abs. [0065]).
81
82
Abs. [0068] stellt in Bezug auf eine solche Ausführungsform (nach Figur 1 oder 2) fest,
83
"dass für die gesamte von dem Halbleiterkörper ausgesandte Strahlung die
Weglänge durch das Lumineszenzkonversionselement näherungsweise gleich
groß ist."
84
Die Beklagten verfahren bei der angegriffenen Ausführungsform exakt in der
geschilderten Weise. Ausweislich ihrer eigenen Katalogangaben wird überdies über
einen Betrachtungswinkel von 90° weißes Mischlicht abgestrahlt; zu verweisen ist
insoweit auf die nachstehend eingeblendeten Seiten 18 (Auszug) und 6 der Anlage K 7.
85
Die erstgenannte Textstelle verweist auf einen "Viewing Angle" von 90° und nimmt
insoweit Bezug auf die Koordinaten "x = 0,33; y = 0,34". Der Inhalt dieser Bezugnahme
erschließt sich aus der oben an zweiter Stelle wiedergegebenen Abbildung. Sie besagt
nämlich, dass die angegebenen Koordinaten (x = 0,33; y = 0,339) der Fläche "b1"
entsprechen, mithin weißes Licht repräsentieren. Schon die eigene
Produktbeschreibung der Beklagten widerspricht ihrer Einlassung, dass Merkmal 9 nicht
verwirklicht werde. Zwar trifft es ausweislich der Anlagen K 30 und TW 4 zu, dass die
Leuchtstoffpartikel in der Vergussmasse nicht gleichmäßig verteilt sind. Auch Anlage
TW 4 lässt jedoch eine Matrixstruktur erkennen, bei der die Leuchtstoffe von Epoxidharz
umhüllt sind. Die Klagegebrauchsmusterschrift nennt nirgends eine spezielle
Maßnahme, die eine zwangsläufige Sedimentierung der Leuchtstoffe verhindern könnte.
Im Gegenteil ist in Abs. [0073] vorgesehen, dass zur Herstellung des
Lumineszenzkonversionselements das mit einem Leuchtstoff versehene Epoxidharz in
die den Halbleiterkörper und die elektrischen Anschlüsse umgebende Ausnehmung (9)
gefüllt wird. Hierbei wird sich – wie der Fachmann unmittelbar erkennt – keine
Verteilung ergeben, wie sie rein schematisch und idealisiert in den Figuren der
Klagegebrauchsmusterschrift dargestellt ist.
86
Vielmehr wird auch eine Sedimentation stattfinden, die auch bei der angegriffenen
Ausführungsform Ursache für die großen Unterschiede in der Dicke der aufgetragenen
Lumineszenzkonversionsschicht bei Betrachtung der unmittelbaren Oberfläche des
Halbleiterkörpers einerseits und des den Halbleiterkörper umgebenden Bereiches am
Boden des Halbleiterbauelementes andererseits ist. Einer Benutzung des Merkmals 9
steht dies jedoch keineswegs entgegen.
87
Die Messungen der Klägerin gemäß Anlagen K 33 und K 49 bestätigen die eigene
Aussage der Beklagten zum Weißlicht. Soweit die Beklagten mit Anlage TW 3
abweichende eigene Messungen vorgenommen und dokumentiert haben, hat die
Klägerin darauf hingewiesen, dass die Bedingungen des CIE-Standards 127 (K 47a,
47b) nicht eingehalten sind. Die Beklagten bestreiten zwar, dass der besagte Standard
für die vorliegend in Rede stehenden Messungen relevant ist und haben als Anlage TW
3 eine weitere Messung vorgelegt. Der Vortrag der Beklagten ergibt jedoch nicht, dass
die Messwerte die Feststellung tragen, aus unterschiedlichen Richtungen werde nicht
einheitlich weißes Licht wahrgenommen.
88
Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters führt in Abs. [0067] vielmehr aus, es sei
ebenso denkbar, dass die Lumineszenzkonversionsschicht nur einen Teilbereich der
Oberfläche der transparenten Umhüllung des Halbleiterkörpers und der elektrischen
Anschlüsse bedeckt. Eine solche Variante liegt beispielsweise vor, wenn die
Seitenflächen des quaderförmigern Halbleiterkörpers – ganz oder teilweise – frei von
Leuchtstoffpartikeln sind, wie dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall
ist. Die besagte Aussage der Klagegebrauchsmusterschrift korrespondiert damit, dass
die Strahlung eines quaderartigen Halbleiterbauelementes, wie es in der angegriffenen
Ausführungsform verwendet wird, ganz überwiegend und entscheidend an der
Oberseite des Halbleiterkörpers – und nicht an den Seiten – auftritt. Weil dem so ist, sind
spezielle Formen von Halbleiterkörpern im Einsatz, die es dank ihrer besonderen, von
der Quaderform abweichenden Gestaltung, ermöglichen, dass auch an den Seitenteilen
eine nennenswerte Strahlung austritt. Soweit die Beklagte dem mit der Vorlage von
Messungen entgegengetreten ist, die die Strahlungsrichtung der von ihr verwendeten
Halbleiterbauelemente wiedergeben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum
einen lassen diese Messungen keine Aussage darüber zu, an welcher Stelle des
Halbleiterkörpers – auf der Oberfläche oder von den Seitenflächen – die Strahlung
austritt. Es ist klar, dass auch von der Oberfläche des Halbleiterkörpers
elektromagnetische Strahlung in anderen Winkeln als 90° austritt. Abgesehen davon
zeigen die unterschiedlichen Bauformen von Halbleiterkörpern signifikante
Unterschiede gerade in den Randbereichen des Winkel-Spektrums.
89
III.
90
Das Klagegebrauchsmuster, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den
Parteien zu Recht nicht im Streit steht, ist gemäß §§ 1, 3 GebrMG schutzfähig. Die
technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist gegenüber dem Stand der Technik
neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt; letzteres ergibt sich daraus, dass der
Durchschnittsfachmann zu der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale – ohne unzulässige
rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters – nur aufgrund
das handwerkliche Können überschreitender Erwägungen gelangen konnte. Die von
den Beklagten im Rahmen des Löschungsantrages entgegengehaltenen Schriften
begründen keine durchgreifenden Zweifel an dieser Feststellung.
91
Die als Anlage D 1 entgegengehaltene japanische Offenlegungsschrift x xxx xxx x
betrifft einen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters verschiedenen
Gegenstand. Während das Klagegebrauchsmuster sich mit einem Halbleiterbauelement
befasst, das ein Lumineszenzkonversionselement aufweist, dient das
Halbleiterbauelement bei der Entgegenhaltung lediglich dazu, eine im Abstand zum
Halbleiterbauelement befindliche Lichtverteilerplatte anzustrahlen. Das
Halbleiterbauelement der Entgegenhaltung sendet blaues Licht aus, wohingegen die
92
technische Lehre des Klagepatents sich gerade mit einem Halbleiterbauelement
befasst, das als solches unter Mitwirkung des Lumineszenzkonversionselements
Mischlicht abstrahlt. Das Lumineszenzkonversionselement ist dabei Bestandteil des
lichtabstrahlenden Halbleiterbauelements, und nicht – wie bei der Entgegenhaltung –
ein davon separates, der LED nachgeschaltetes Bauteil.
Der als D 2 entgegengehaltene Zeitungsausschnitt ist nicht zu berücksichtigen, da er in
Bezug auf die technische Lehre des Klagegebrauchsmuster keinen
berücksichtigungsfähigen Stand der Technik darstellt. Das Klagegebrauchsmuster
nimmt – zu Recht - eine Priorität vom 26. Juni 1996 in Anspruch, während der
Zeitungsausschnitt vom 13. September 1996 datiert. Das Prioritätsdokument (xx-xx xxx
xx xxx.x) verwendet zwar nicht das Wort "Leuchtstoff", jedoch ist wiederholt davon die
Rede, dass die Lumineszenzkonversionsschicht mit einem Lumineszenzfarbstoff
versetzt ist (Spalte 2, Zeilen 51 bis 54; Spalte 3, Zeilen 3 bis 11). In dem
Zusammenhang wird ebenfalls die Wirkung im Sinne der Merkmale 6 bis 8
angesprochen, so dass sich schon daraus dem Fachmann erschließt, dass die
Lumineszenzfarbstoffe die Aufgabe haben, das vom Halbleiterkörper ausgehende Licht
erster Wellenlänge teils passieren zu lassen und teils zu konvertieren, und damit genau
die Funktion der Leuchtstoffe nach der Begrifflichkeit des Klagegebrauchsmusters zu
erfüllen. Die Beklagten behaupten – auch auf die diesbezüglichen Erörterungen im
Verhandlungstermin vom 22. Februar 2007 – nicht, dass die von der Offenlegungsschrift
ausdrücklich als geeignet angeführten Lumineszenzfarbstoffe (Spalte 5, Zeilen 22 bis
27) von ihrer Funktion her keine Leuchtstoffe seien. Die Annahme, es könne sich um
Farbstoffe handeln, deren Eigenart nach dem Vorbringen der Beklagten in ihrer
Löslichkeit liegen soll, verbietet sich auch deshalb, weil im Falle einer Löslichkeit ein
Absorptionsvermögen ausgeschlossen wäre. Soweit die Beklagten darauf abstellen,
das Prioritätsdokument offenbare nur organische Lumineszenzfarbstoffe, nicht aber
anorganische, verweist die Klägerin zu Recht auf die in Spalte 5, Zeile 7 erwähnte
Dotierung mit Ti3+, einer anorganischen Substanz. Der Einwand, die besagte Variante
beziehe sich auf ein infrarot-strahlendes Halbleiterbauelement, greift nicht durch, da
weder die technische Lehre der Entgegenhaltung noch diejenige des
Klagegebrauchsmusters eine Einschränkung bezüglich der Wellenlänge der erzeugten
Strahlung enthält und die Entgegenhaltung überdies ein solches Halbleiterelement
ausdrücklich als erfindungsgemäß bezeichnet (Spalte 5, Zeile 4/5). Ob es sich des
weiteren bei der Strahlung erster Wellenlänge um (für das menschliche Auge) sichtbare
Strahlung handelt oder nicht, ist ebenfalls unmaßgeblich.
93
Auch die als Anlage D 3 entgegengehaltene xxx-Patentschrift xx,xx,xxx steht der
Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen, da sie eine
Quecksilberdampflampe betrifft, die gegenüber LEDs gattungsfremd ist, so dass eine
Übertragung der Erkenntnisse für den Fachmann nicht nahegelegt ist.
94
Die als D 4 entgegengehaltene xx xxxxxxxx-x offenbart keine Mischung von
Strahlungen unterschiedlicher Wellenlängen. Sie schlägt entweder eine vollständige
Konversion der ursprünglichen Strahlung oder die Absorption des nicht benötigten Teils
der Wellenlänge vor (Abs. [0007]).
95
Nicht zu berücksichtigen ist schließlich die Entgegenhaltung x x (xx x xxx xxx xx), da
das Klagegebrauchsmuster prioritätsälter ist. Das Klagegebrauchsmuster nimmt – wie
bereits ausgeführt – zu Recht die Priorität vom 26. Juni 1996 in Anspruch; die früheste
von der Entgegenhaltung D 5 in Anspruch genommene Priorität datiert hingegen vom
96
29. Juli 1996.
IV.
97
Die Beklagten zu 1) und 2) sind aufgrund der vorstehenden Feststellungen der Klägerin
zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet
(§ 24 Abs. 1 GebrMG).
98
Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften
die Beklagten der Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG auf Schadenersatz, da sie
schuldhaft gehandelt haben. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Verletzung
des Klagegebrauchsmusters bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen
Sorgfalt zumindest erkennen können (§ 276 BGB). Da die genaue Schadenshöhe
derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die
Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird
(§ 256 ZPO).
99
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden
Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten
Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 24 b GebrMG, §§ 242, 259 BGB).
Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den
Beklagten der von der Klägerin im Antrag bereits berücksichtigte
Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 –
Glasscheiben-Befestiger).
100
Gemäß § 24 a GebrMG ist die Beklagte zu 1) schließlich verpflichtet, die
patentverletzenden Gegenstände, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland in
ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten. Dieser Anspruch kann auch in der
Weise geltend gemacht werden, dass die betreffenden Gegenstände an einen
Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herausgegeben werden (BGH GRUR
2003, xxx [xxx.] – P-Vermerk).
101
V.
102
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den kartellrechtlichen
Zwangslizenzeinwand.
103
1.
104
Allerdings gehen die Beklagten zu Recht davon aus, dass der Kartellrechtseinwand im
Prozess über die Verletzung eines Patents zu berücksichtigen ist (Kammer, InstGE 7, 70
– Videosignal-Codierung I).
105
2.
106
a)
107
Führt der Verletzungsbeklagte zu seiner Rechtsverteidigung an, der Patentinhaber sei
aufgrund kartellrechtlicher Vorschriften (z.B. Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB) verpflichtet, ihm
am Gegenstand des Klageschutzrechts eine (Zwangs-)Lizenz zu erteilen, so kann sich
eine solche Pflicht vordringlich aus europäischen Kartellvorschriften – und hier
108
namentlich aus Art. 82 EG – ergeben. Sie setzt voraus, dass der Patentinhaber eine
marktbeherrschende Stellung innehat und außergewöhnliche Umstände gegeben sind.
Solche liegen nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2004, xxx – IMS Health) vor,
wenn (kumulativ)
die begehrte Schutzrechtsbenutzung die Ausübung der Tätigkeit des Benutzers
dergestalt unentbehrlich ist, dass für sie auf gehörige eigene Anstrengung des
Schutzrechtsbenutzers kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz
vorhanden ist,
109
110
das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse
oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert und
für die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht,
111
112
die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und
113
114
durch die Verweigerung jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten
(benachbarten) Markt ausgeschlossen wird.
115
116
Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus mehreren Gründen nicht gegeben.
Zunächst ist nicht zu erkennen, dass die Benutzung des Klageschutzrechts und weiterer
Schutzrechte der Klägerin für die Beklagten unentbehrlich ist, weil kein tatsächlicher
oder realistischer potentieller Ersatz besteht. Die Beklagten beschränken sich darauf,
dass das Verfahren der Lumineszenzkonversion als gegenüber Multi-LEDs vorteilhaft
zu beschreiben und zu behaupten, beim Verbraucher sei keine Substituierbarkeit mehr
gegeben. Dies genügt der – bei den Beklagten liegenden – Darlegungslast für das
Vorliegen einer Unentbehrlichkeit nicht. Erforderlich wäre es vielmehr gewesen, konkret
für die von den Beklagten vorgesehenen Anwendungsbereiche nachzuweisen, dass die
Verwendung von Multi-LEDs auf diesem Gebiet faktisch ausgeschlossen ist. Nicht
einmal im Ansatz zeigen die Beklagten hingegen auf, dass dies in technischer oder
wirtschaftlicher Hinsicht der Fall sei. Insbesondere ergibt sich aus den von den
Beklagten vorgelegten allgemeinen Unterlagen zur LED-Technik nichts, das diese
117
Behauptung stützen würde. Zwar werden Unterschiede zwischen Multi-LEDs und dem
Verfahren der Lumineszenzkonversion erörtert; es findet sich aber keine Aussage, dass
das letztgenannte Verfahren stets und in allen Belangen überlegen wäre und die Multi-
LED-Technik praktisch obsolet gemacht hätte. Vielmehr weist die
Grundlageninformation zu Multi-LEDs (Anlage TW 3) auch für diese Technik
Anwendungsbereiche aus.
Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Beklagten beabsichtigen, auf dem Markt neue
Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht
offeriert. Es bleibt unklar, worin ein etwaiges neues Produkt der Beklagten bestehen
soll. Nachdem die Klägerin ihre Angebotspalette dargelegt hat, zu der auch
Spezialanfertigungen gehören, haben die Beklagten nur noch auf zwei konkrete LED-
Produkte verwiesen, ohne jedoch zu erläutern, was diese auszeichnet und aus welchem
Grund sie im Vergleich zur Produktpalette der Klägerin einzigartig sein sollen.
118
b)
119
Der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin kann ebenso wenig vorgehalten werden, dass
ihre Lizenzierungspraxis diskriminierend ist (weil Lizenzsucher ohne sachlichen Grund
ungleich behandelt werden) oder dass von ihr unangemessene Lizenzgebühren
verlangt werden (sogenannter Ausbeutungsmissbrauch), wobei insoweit Art. 82 EG
(EUGH, Slg 1988, 6039 [6073] – Renault; Slg 1988, 6211 [6235] – Volvo/Veng) und
§ 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3, § 20 GWB einschlägig sind.
120
aa)
121
Soweit es um den Einwand der Diskriminierung geht, sind zwei Fallkonstellationen
auseinander zu halten, die sich darin unterscheiden, ob das Schutzrecht, um dessen
zwangsweise Lizenzierung nachgesucht wird, Inhalt eines standardsetzenden
Regelwerks ist oder nicht.
122
Ist die patentgemäße Gestaltung nicht Teil einer Norm oder eines sonstigen zumindest
faktisch standardsetzenden Regelwerks und ergibt sich die Marktbeherrschung des
Schutzrechtsinhabers allein aus der technischen oder wirtschaftlichen Überlegenheit
der mit der patentierten Erfindung zur Verfügung gestellten Lehre, so hat der
Schutzrechtsinhaber einen grundsätzlich weiten Spielraum für die Vergabe von
Lizenzen und deren Bedingungen. Denn eine unterschiedliche Behandlung von
Lizenzinteressenten ist ein wesentliches Element der Ausschließlichkeit des Patents,
deren Wirkung gerade darin besteht, Dritte von der Benutzung der Erfindung
auszuschließen. Diese Befugnis schließt das Recht ein, nicht jedem Lizenzsucher,
sondern nur einzelnen Bewerbern eine Nutzungserlaubnis zu erteilen. Für die sachliche
Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Lizenzsuchern besteht daher ein weiter
Spielraum (BGH, GRUR 2004, xxx, xxx – Standard-Spundfass). Er wird nur dort
überschritten sein, wo sich für die Zurückweisung eines Lizenzangebotes kein
sachlicher Grund (zu denen z.B. unternehmensstrategische Erwägungen gehören)
finden lässt.
123
Strengere Anforderungen an die sachliche Berechtigung einer Ungleichbehandlung von
Lizenzsuchern gelten nur dann, wenn der Zugang zu einem der Lizenzvergabe
nachgelagerten Markt aufgrund einer Industrienorm oder normähnlichen
Rahmenbedingung von der Einhaltung der patentgemäßen Lehre abhängig ist und der
124
Patentinhaber diesen Umstand dazu ausnutzt, den Marktzutritt für das Angebot und den
Vertrieb erfindungsgemäßer Produkte nach Kriterien zu beschränken, die der
Zielsetzung des GWB (die Freiheit des Wettbewerbs zu gewährleisten) widersprechen
(BGH, GRUR 2004, xxx – Standard-Spundfass). Will der Patentinhaber
Lizenzinteressenten unterschiedlich behandeln, indem er einzelne von ihnen entweder
vollständig von einer Lizenzerteilung ausschließt oder Lizenzen zu schlechteren
Konditionen anbietet als anderen Lizenznehmern, muss er hierfür sachliche Gründe
anführen können. An sie dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, wenn
die technische Lehre des Lizenzpatents zu einer Industrienorm erhoben worden ist, so
dass der Schutzrechtsinhaber seine marktbeherrschende Stellung nicht allein dem in
der patentierten Erfindung liegenden technischen Fortschritt verdankt, sondern im
wesentlichen auch der Tatsache, dass sich aufgrund des bestehenden
Industriestandards von vornherein keine Nachfrage nach anderen konkurrierenden
technischen Lösungen entwickeln kann (BGH, GRUR 2004, xxx, xxx – Standard-
Spundfass). Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich danach,
ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als
wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter
Interessenausgleich erscheint oder aber auf Willkür bzw. wirtschaftlich/unternehmerisch
unvernünftigem Handeln beruht kann (BGH, GRUR 2004, xxx, xxx – Standard-
Spundfass). Die Ausübung der Macht des Marktbeherrschers darf die betroffenen
Unternehmen (d.h. Lizenznehmer und Lizenzsucher) nicht in ihrer Wettbewerbsfähigkeit
untereinander beeinträchtigen (BGH, GRUR 2004, xxx, xxx – Standard-Spundfass).
bb)
125
Dies vorausgeschickt ist zunächst – nach dem Vortrag der Beklagten – nicht
festzustellen, dass die patentgemäße Lösung Gegenstand einer Industrienorm oder
eines sonstigen standardsetzenden Regelwerks für die Herstellung von weißen LEDs
ist. Eine dahingehende Vereinbarung zwischen Marktteilnehmern oder zwischen
Marktteilnehmern und Dritten oder irgendeine Regelsetzung haben die Beklagten nicht
dargetan. Mit dem Hinweis auf einen "De-facto-Standard" behaupten die Beklagten
lediglich eine Situation, Die sich dadurch auszeichnet, dass der Patentinhaber eine
beherrschende Marktstellung allein den überlegenen technischen Wirklungen und/oder
wirtschaftlichen Vorteilen seiner Erfindung gegenüber anderen Lösungen verdankt.
Selbst wenn davon abgesehen wird, dass die Beklagten – wie oben dargelegt – bereits
nicht hinreichend dargetan haben, dass sich die Technik des Klageschutzrechts – unter
Verdrängung alternativer Techniken – im Sinne eines Standards durchgesetzt hat,
besteht unter solchen Umständen nach dem Vorgesagten ein weiter Spielraum für die
sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Die insoweit darlegungspflichtigen
Beklagten sind für die Behauptung, die Klägerin habe mit ihren Lizenznehmern andere
als die angeblichen Standardbedingungen vereinbart, beweislos geblieben. Aufgrund
des weiten Spielraums für eine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist
es der Klägerin zudem möglich, ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln.
Insbesondere ist es ihr in diesem Zusammenhang zuzugestehen,
Meistbegünstigungsklauseln mit ihren Lizenznehmern zu vereinbaren und diese beim
Abschluss weiterer Lizenzverträge zu beachten. Ebenso ist es ihr zur grundsätzlichen
Vereinfachung der Lizenzierung wie auch zur Vermeidung eines etwaig von dritter Seite
erhobenen Vorwurfs der Ungleichbehandlung erlaubt, Standardbedingungen
anzubieten, die gegebenenfalls für einen Teil der Lizenzsucher den Markteintritt
erschweren. Überdies bietet der Sachverhalt weder im Rahmen einer konkreten
Betrachtung einen Anhalt dafür, dass die Lizenzgebühren aus den erzielbaren
126
Umsätzen der Beklagten nicht unter Wahrung eines ausreichenden Eigengewinns
bestritten werden können, noch bestehen im Rahmen einer typisierenden Betrachtung
Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin angebotenen Bedingungen unzumutbar
sind. Im Hinblick auf die Beklagten fehlt es vollständig an konkreten Zahlenangaben zu
den Herstellungskosten und ihren Umsatzerlösen. Zu Recht verweist die Klägerin
darauf, dass die Zweitbeklagte selbst ihren Umsatz mit weißen LEDs für das Jahr 2008
auf nahezu 4 Mio. US-Dollar geschätzt hat. Angesichts dessen, dass es sich nach dem
übereinstimmenden Vortrag der Parteien um einen von starkem Wachstum geprägten
Markt handelt und beispielsweise das Klageschutzrecht xxx (xx x xxx xxx), welches
Bestandteil des Lizenzangebotes ist, eine Höchstlaufzeit bis zum Jahr 2017, d.h. von
noch weiteren zehn Jahren hat, kann ohne nähere und insbesondere die Schätzung
aktualisierende Angaben nicht auf eine Unangemessenheit der Konditionen
geschlossen werden. Gleichermaßen haben die Beklagten nicht konkret dargelegt, dass
allein die von Ihnen angebotene Höhe der Lizenzzahlungen interessengerecht wäre.
Berücksichtigt man darüber hinaus, dass nur eine auf den Durchschnitt abstellende
Betrachtung sicherstellt, dass der Vorwurf eines Ausbeutungsmissbrauchs nicht
ungerechtfertigt an den betriebswirtschaftlichen Sonderbedingungen eines einzelnen
Wettbewerbers anknüpft, dessen Rationalisierungsgrad beispielsweise unzureichend ist
oder dessen sonstige betriebliche Effizienz verbesserungsdürftig ist, sondern die für den
beherrschten Markt typischen Produktions- und Vertriebsbedingungen maßgeblich sind
(vgl. Kammer, InstGE 7, 70 [103f.], Rn 122 – Videosignal-Codierung I), spricht der
Umstand, dass die Klägerin die im Streit stehenden Schutzrechte in einer Mehrzahl von
Fällen bereits lizenziert hat, dafür, dass die typischen Marktbedingungen die Zahlung
der von der Klägerin geforderten Lizenzvergütung sehr wohl ermöglichen.
127
Auch die im Lizenzangebot enthaltene Art der Vergütung, d.h. eine Pauschalsumme
einerseits und eine Stücklizenz andererseits, sowie die Beschränkung des Umfangs der
Lizenz, d. h. die Ausnahme bestimmter Bereiche, erscheint nicht unangemessen. In
Lizenzverträgen wird als Bemessungsgrundlage für die Vergütungsberechnung zwar
vielfach der vom Lizenznehmer mit der lizenzierten Vorrichtung oder Sachgesamtheit
erzielte Umsatz vereinbart. Dahinter steht die Erwägung, dass eine Umsatzlizenz auf
einfache Weise eine angemessene Beteiligung des Patentinhabers an denje8nigen
Vorteilen gewährleistet, die der Lizenznehmer aus der Benutzung des
Lizenzschutzrechtes tatsächlich gezogen hat. Die Gebräuchlichkeit einer Umsatzlizenz
besagt jedoch nicht, dass eine andere Art der Vergütungsberechnung (namentlich eine
Pauschalsumme unkombiniert mit einer Stücklizenz) unangemessen wäre. In gleicher
Weise ist es grundsätzlich Sache des Lizenzgebers, den Umfang der Lizenzgewährung
bestimmen und insbesondere auf bestimmte Sachbereiche beschränken zu können.
Abgesehen davon, dass diese Entscheidung im Ermessen des Schutzrechtsinhabers
liegt, können sich die Beklagten auch aus anderen Gründen nicht auf diesen Umstand
berufen. Denn ausweislich der als Anlage TW 12 vorgelegten Email, in der die
Zweitbeklagte die entsprechende Anfrage der Klägerin (Anlage TW 11) beantwortet hat,
hat sie lediglich um eine Lizenz für die Bereiche "backlighting in cell phones, notebook
and information technology" nachgesucht.
128
Nachdem die Klägerin die Einbeziehung von nicht-weißen LEDs in die
Lizenzvereinbarung unwidersprochen damit begründet hat, dass in diesem Bereich
bereits Verletzungen von Schutzrechten der Klägerin durch die Beklagten festgestellt
worden seien, kann auch dies (kartell-)rechtlich nicht beanstandet werden.
129
Selbst wenn man das Lizenzangebot der Klägerin aufgrund der Bedingungen,
insbesondere der Höhe der Vergütung, praktisch als Lizenzverweigerung ansähe, wäre
die Klägerin hierzu aufgrund der – von den Beklagten nicht widerlegten – Erwägungen,
unter Berücksichtigung bereits vereinbarter Meistbegünstigungsklauseln lediglich
Standardbedingungen anzubieten, berechtigt, da auch in dieser Hinsicht eine sachliche
Rechtfertigung zu bejahen wäre.
130
VI.
131
Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das
Klagegebrauchsmuster gestellten Löschungsantrag einstweilen auszusetzen
(§ 148 ZPO), besteht nicht. Aus den bereits im Rahmen der Schutzfähigkeit des
Klagegebrauchsmuster erörterten Gründen steht nicht zu erwarten, dass der
Löschungsantrag erfolgreich sein wird.
132
VII.
133
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Klägerin waren
nach der Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 3) ein Drittel der Gerichtskosten
aufzuerlegen, da eine Gebührenermäßigung gemäß KV 1211 nicht eintritt. Diese
verlangt die Beendigung des gesamten Verfahrens, d. h. hinsichtlich aller Beteiligten
(vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, KV 1211 Rn 3).
134
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.
135
VIII.
136
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
137
Bis zum 10. Oktober 2006: 1.000.000,00 €,
138
danach: 667.000,00 €.
139