Urteil des LG Düsseldorf vom 28.10.2003

LG Düsseldorf: stand der technik, volumen, eigenes verschulden, rechnungslegung, patrone, patent, drucker, aufbewahrung, breite, trennung

Landgericht Düsseldorf, 4a O 63/02
Datum:
28.10.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 63/02
Tenor:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jah-ren,
diese bei den Beklagten zu 1. und 4. zu vollziehen an deren ge-
setzlichen Vertretern, zu unterlassen,
Tintenpatronen anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu ge-
brauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu
besitzen,
die folgende Merkmale aufweisen:
1.
die Tintenpatrone enthält Farb-Tinten für einen Drucker;
2.
die Tintenpatrone enthält 5 Tintenkammern zur Aufbewahrung von
Tinten;
3.
die Tintenkammern sind durch Trennung des Innenraumes der Tin-
tenpatrone gebildet;
4.
die Tintenkammern sind in der Richtung des Transportes der Tinten-
patrone angeordnet;
5.
eine Tintenkammer besitzt ein größeres Volumen als die übrigen;
6.
das größere Volumen der einen Tintenkammer wird durch die größere
Breite dieser Tintenkammer erzielt;
7.
die Tintenkammer mit dem größeren Volumen befindet sich, wenn die
Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt
wird, am hinteren Ende der Tintenpatrone;
8.
die Tintenpatrone enthält Tintenzufuhrkanäle;
9.
die Tintenzufuhrkanäle sind am Boden des Hauptkörpers der Tinten-
patrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeord-net;
10.
die Tintenzufuhrkanäle sind auf kommunizierende Weise an den Tin-
tenkammern mittels Tintendurchgängen angeschlossen;
11.
die Tintenzufuhrkanäle sind in gleichem Abstand in Richtung des
Transports der Tintenpatrone angeordnet;
12.
die Tintenkammer mit dem größeren Volumen enthält gelbe Tinte;
2.
der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu
legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit
dem 1. März 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer
Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -
zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Na-men und
Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und
Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-
stehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht
gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsemp-fänger statt der
Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich-nenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn
ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage
mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in
der Aufstellung ent-halten ist.
3.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Be-
klagten zu 1. und zu 3. befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. zu
vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu be-
zeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kos-
ten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit
dem 1. März 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-
schuldner auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- Euro
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der
Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-
senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 4. August 1997 unter Inanspruchnahme
von drei japanischen Prioritäten vom 2., 13. und 28. August 1996 angemeldeten
deutschen Gebrauchsmusters #### (Anlage K2, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster),
das am 11. Dezember 1997 eingetragen und dessen Eintragung am 29. Januar 1998 im
Patentblatt bekanntgemacht worden ist.
2
Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.
3
Es betrifft eine Tintenpatrone und ein Druckgerät, welches die Tintenpatrone verwendet.
4
Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Klägerin die Beklagte auf
Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der
Schadensersatzpflicht und Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen in
Anspruch.
5
Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmuster hat in seiner von der Klägerin durch
patentanwaltlichem Schriftsatz vom 22. Januar 2003 (Anlage K15) bei der
Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes neu eingereichten
Fassung folgenden Wortlaut:
6
Tintenpatrone, enthaltend Farbtinten für einen Drucker, wobei mindestens drei
Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten durch Trennung des Innenraumes der
Tintenpatrone gebildet sind, wobei das Volumen einer Tintenkammer größer ist als
das Volumen der übrigen, und Tintenzufuhrkanäle, welche auf kommunizierende
Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchgängen angeschlossen sind, am
7
Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit den
Tintenkammern angeordnet sind, die Tintenzufuhrkanäle mit gleichem Abstand
zueinander in Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, die drei
oder mehr Tintenkammern in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone
angeordnet sind, das größere Volumen der einen Tintenkammer gegenüber den
übrigen durch eine größere Breite der einen Tintenkammer erzielt ist, und die
Tintenkammer mit dem größeren Volumen gelbe Tinte enthält und sich am hinteren
Ende der Tintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der
Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird.
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der
Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand von
Ausführungsbeispielen.
8
Die Figur 6 ist eine Explosionszeichnung, welche auf perspektivische Weise die
Struktur einer Farbtintenpatrone zeigt. In der Figur 7 ist eine Querschnittsansicht
wiedergegeben, welche eine innere Struktur der Farbtintenpatrone zeigt. Die Figur 10
schließlich stellt eine Bodenansicht der Farbtintenpatrone dar.
9
Gegen das Klagegebrauchsmuster reichte die Beklagte zu 1. mit patentanwaltlichem
Schriftsatz vom 21. September 2002 (Anlage B1) Löschungsantrag ein. Nachdem die
Klägerin das Klagegebrauchsmuster nur noch im Umfang des oben wiedergegebenen
Schutzanspruchs 1 sowie hierauf bezogene Unteransprüche verteidigt (vgl. zu den
Einzelheiten: Anlage HE 5 zu Anlage K 18.5 und Anlage K 17), teilte das Deutsche
Patent- und Markenamt in einem vorläufigen Bescheid vom 2. September 2003 (Anlage
K17) mit, dass der Löschungsantrag voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Wegen der
Einzelheiten wird auf die in dem Bescheid vom 2. September 2003 enthaltene
Begründung verwiesen.
10
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, vertreibt unter
####
Anlagen VF1 und VF2 jeweils zwei Exemplare zur Gerichtsakte gereicht hat, auf die
Bezug genommen wird. Durch die zentrale Warenverteilung wirkt die Beklagte zu 4.,
deren Geschäftsführer der Beklagte zu 5. ist, an diesen Benutzungshandlungen mit.
11
Mit diesen von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen machen die Beklagten -
insoweit unstreitig - von der Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen
Gebrauch.
12
Die Klägerin beantragt,
13
zu erkennen, wie geschehen .
14
Die Beklagten beantragen,
15
die Klage abzuweisen,
16
hilfsweise,
17
im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl
vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und
18
Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur
Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten
Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin
darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
weiter hilfsweise,
19
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der
Beklagten zu 1. gegen das Klagegebrauchsmuster gestellten Löschungsantrag
auszusetzen.
20
Unter vertiefender Bezugnahme auf die Begründung des Löschungsantrags vom 21.
September 2002 (Anlage B 1) wenden sie ein, die Tintenpatrone nach dem
Klagegebrauchsmuster sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einem erfinderischen
Schritt.
21
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
22
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Die Klage hat Erfolg.
25
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung,
Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung der
angegriffenen Ausführungsformen nach §§ 11, 12a, 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b
Abs. 1 und 2 GebrMG, §§ 242, 259, 421 BGB zu, weil das Klagegebrauchsmuster die in
den §§ 1 und 3 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen des
Gebrauchsmusterschutzes erfüllt und die Beklagten mit den angegriffenen
Ausführungsformen von dem Klagegebrauchsmuster unberechtigt Gebrauch machen.
26
I.
27
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tintenpatrone mit einer Mehrzahl an Tinten zur
Verwendung für einen Drucker, der beispielsweise an einen Computer angeschlossen
ist.
28
Für die Umsetzung von Mehrfarbendrucken nimmt das Klagegebrauchsmuster in seiner
allgemeinen Beschreibung auf ein Verfahren Bezug, bei dem die Tinten aus einer
Mehrzahl an Tintenbehältern zugeführt werden. In einem solchen Fall muss die Menge
der Tinten, die in den Behältern belassen wird, individuell verwaltet werden. Auch ist die
Zuleitung von den Tintenbehältern zu dem Druckerkopf kompliziert.
29
Zur Vermeidung dieser Nachteile geht das Klagegebrauchsmuster in seiner weiteren
Beschreibung von einem Konstruktionsentwurf aus, bei dem eine Vielzahl an Tinten in
einer einzigen Tintenpatrone gelagert ist.
30
Zu einer solchen Tintenpatrone führt das Klagegebrauchsmuster aus, dass dann, wenn
31
die Mengen der Tinten heller und dunkler Farbe für jede in der Tintenpatrone enthaltene
Farbe nicht richtig festgelegt ist, die gesamte Patrone durch eine neue ersetzt werden
muss, sobald eine der Tinten aufgebraucht ist.
Angesichts der hiermit verbundenen Verschwendung nimmt das Klagegebrauchsmuster
auf eine Tintenpatrone Bezug, in der unterschiedliche Mengen an Tinten in den
Tintenkammern gelagert sind. Bei einer solchen Tintenpatrone unterscheiden sich die
Tintenkammern gewöhnlich in ihrer Größe. Diese Größenunterschiede führen - so das
Klagegebrauchsmuster weiter - zu verschiedenen Problemen.
32
Wenn die Volumina der Tintenkammern von Tinte zu Tinte unterschiedlich sind,
unterscheiden sich in der Regel auch die Abstände zwischen den direkt unterhalb der
Tintenkammern befindlichen Druckerdüsen. Wenn eine Vielzahl an Tintentröpfchen auf
eine Position am Papier aufgetragen werden soll, um darauf einen Punkt zu bilden,
während sich der Schlitten, auf dem der Druckkopf befestigt ist, bewegt, erfordert dies,
die Zeitpunkte der Bildung der Tintentröpfchen für jede Tinte individuell zu steuern.
33
Hinzu kommt, dass dann, wenn die Patrone auf den Schlitten gesetzt wird, eine
Mehrzahl an Tintenzufuhrnadeln gleichzeitig in die Tintenpatrone eingeführt wird. In
einem Fall, bei dem die unterschiedlichen Volumina der Tintenkammern ungleiche
Abstände zwischen den Tintenzufuhrkanälen bedingen, führt dies zu ausgeprägten
Abdichtproblemen. Sind die Abstände zwischen den Tintenzufuhrkanälen und
folgerichtig auch die Abstände zwischen den Tintenzufuhrnadeln unterschiedlich, so
konzentriert sich die Belastung häufig an bestimmten Stellen.
34
Hiervon ausgehend liegt dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die
Aufgabe) zugrunde, eine richtige Beziehung zwischen den Mengen der in den
Tintenkammern einer Tintenpatrone enthaltenen Tinten zu erzielen und zugleich eine
ausreichende Abdichtung an den Tintenzufuhrkanälen der Tintenpatrone einschließlich
einer Vielzahl an Tintenkammern zu gewährleisten.
35
Zur Lösung des Problems schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1
eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen vor:
36
1.
37
Die Tintenpatrone enthält Tinten für einen Drucker;
38
2.
39
die Tintenpatrone enthält mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung von
Tinten;
40
3.
41
die Tintenkammern sind durch Trennung des Innenraumes der Tintenpatrone
gebildet,
42
4.
43
die Tintenkammern sind in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone
44
angeordnet;
5.
45
das Volumen einer Tintenkammer ist größer als das Volumen der übrigen;
46
6.
47
das größere Volumen der einen Tintenkammer gegenüber den übrigen wird durch
eine größere Breite der einen Tintenkammer erzielt;
48
7.
49
die Tintenkammer mit dem größeren Volumen befindet sich, wenn die Betrachtung
in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird, am hinteren Ende der
Tintenpatrone;
50
8.
51
die Tintenpatrone enthält Tintenzufuhrkanäle;
52
9.
53
die Tintenzufuhrkanäle sind am Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone jeweils
im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet;
54
10.
55
die Tintenzufuhrkanäle sind auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern
mittels Tintendurchgängen angeschlossen;
56
11.
57
die Tintenzufuhrkanäle sind in gleichem Abstand zueinander in Richtung des
Transports der Tintenpatrone angeordnet;
58
12.
59
die Tintenkammer mit dem größeren Volumen enthält gelbe Tinte.
60
.
61
Die erfindungsgemäße Tintenpatrone - so das Klagegebrauchsmuster in seiner
allgemeinen Beschreibung weiter - besitzt den Vorteil einer einfachen Tintenzufuhr,
wenngleich ihre Struktur Tintenkammern mit unterschiedlichen Volumina umfasst, die
eine Vielzahl an Tinten enthalten. Dadurch, dass die Tintenzufuhrkanäle in gleichen
Abständen angeordnet sind, sind auch die Tintenausstoßpositionen für gewöhnlich
gleichermaßen voneinander beabstandet. Dies hat zur Folge, dass die zeitliche
Steuerung des Tintenausstoßes ebenso einfach ist. Indem der Unterschied des
Volumens der einen Tintenkammer zu den übrigen durch die Breitendifferenz der einen
Tintenkammer ermöglicht wird, kann der Raum, der zur Anordnung der transportierten
62
Tintenpatrone innerhalb des Druckgerätes benötigt wird, beträchtlich verringert werden.
Wird die Tintenkammer mit dem unterschiedlichen Volumen am Ende der Tintenpatrone
angeordnet, so werden die Tintendurchgänge, die von den Tintenkammern abzweigen,
in ihrer Länge insgesamt verkürzt.
II.
63
Diese für das Klagegebrauchsmuster vorstehend wiedergegebene technische Lehre
erfüllt die in den §§ 1, 3 GebrMG für den Gebrauchsmusterschutz niedergelegten
Voraussetzungen.
64
1.
65
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist in der Gesamtheit seiner Merkmale
durch den von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik nicht offenbart
und daher neu.
66
Er wird durch die europäische Patentanmeldung #### (Anlage B2) nicht
neuheitsschädlich vorweggenommen.
67
Die europäische Patentanmeldung offenbart einen zweigeteilten Tintentank (2), der sich
aus einem Tintentank (2b) und aus einem in drei Sektoren unterteilten weiteren
Tintentank (2a) für Farbtinten zusammensetzt, wobei die Tintentanks bzw. Sektoren in
Patronentransportrichtung angeordnet sind.
68
Entgegen dem Merkmal 12 des Klagegebrauchsmusters ist in dem Tintentank (2b),
dessen Volumen größer ist, als die drei Sektoren des anderen Tintentanks, keine gelbe,
sondern schwarze Tinte enthalten.
69
Die Lehre des Klagegebrauchsmusters wird auch nicht durch die deutsche
Offenlegungsschrift #### (Anlage B3) offenbart.
70
Entgegen den Merkmalen 5 bis 7 und 12 des Klagegebrauchsmuster verfügen alle
Kammern des dort in der Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiels über ein gleich
großes Volumen.
71
Die von der Beklagten zu 1. weiter entgegengehaltene deutsche Offenlegungsschrift
#### (Anlage B4) zeigt keinerlei Tintenkammern, so dass deren Inhalt schon deshalb
dem Klagegebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich entgegenzustehen vermag.
72
Die von der Klägerin ergänzend in das Löschungsverfahren eingeführte deutschen
Offenlegungsschrift #### (Anlage HE3 zu Anlage K 14) beschreibt eine Vorrichtung zum
Nachfüllen von Tintenbehältern in Tintenschreibeinrichtungen mit 4 nebeneinander
angeordneten Tintenkammern (3, 4, 5, 6), von denen eine am Rand der Tintenpatrone
befindliche Tintenkammer größer ausgebildet ist als die übrigen. Entgegen dem
Merkmal 4 des Klagegebrauchsmusters sind die Tintenkammern nicht parallel, sondern
senkrecht zur Tintenpatronentransportrichtung angeordnet. In einer Tintenkammer (6),
deren Volumen größer ist als das der übrigen Kammern, befindet sich keine gelbe,
sondern schwarze Tinte, was zur Folge hat, das auch das Merkmal 12 des
Klagegebrauchsmusters von der deutschen Offenlegungsschrift #### nicht
vorweggenommen wird.
73
2.
74
Die Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
75
Hierzu hat die fachkundig besetzte Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent-
und Markenamtes in seinem vorläufigen Prüfbescheid vom 2. September 2003 (Anlage
K17) unter Berücksichtigung des zuvor wiedergebenen Standes der Technik ausgeführt,
auch wenn man die Darstellung der Tintentanks in der Figur 1 der europäischen
Patentanmeldung #### (Anlage B 2) dahingehend auslegt, dass der nicht unterteilte, an
einem äußeren Rand des zweigeteilten Tintentanks (2) angeordnete Tintentank (2b)
größer ausgebildet ist, als die einzelnen Sektionen des Farbtintentanks, sei der
Patentanmeldung kein Hinweis zu entnehmen, in dem Tintentank mit dem größeren
Volumen gelbe Tinte anzuordnen und diesen an dem hinteren Ende der Tintenpatrone
anzubringen, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der
gedruckt wird.
76
Auch durch die deutsche Offenlegungsschrift #### (Anlage B 3) werde der Fachmann
nicht dazu angeregt, eine Tintenpatrone mit dem Merkmal 12 des
Klagegebrauchsmusters auszubilden. Die dort in den Figuren 2 und 5 gezeigten
Tintenkammern seien gleich groß und die Tintenkammer bzw. Düse für gelbe Tinte sei
zwischen den Tintenkammern bzw. Düsen für schwarze und cyanfarbige Tinte
angeordnet.
77
Nichts anderes gelte für die deutsche Offenlegungsschrift #### (Anlage B 4), in deren
Figur 10 ein Bildverarbeitungsabschnitt (84) dargestellt sei, bei dem die von den
Bezugstabellen (105, 106, 107) abgegebenen digitalen Signale übereinander in der
Reihenfolge gelb, magenta, cyan und schwarz eingezeichnet seien. Die
Offenlegungsschrift enthalte keine Ausführungen dazu, in welcher zeitlichen
Reihenfolge die digitalen Signale, die jeweils einen Spannungswert darstellen, dem
Tintenkopf zugeführt würden oder wie die Ansteuerung der einzelnen Farben bezüglich
der Druckkopfbewegung erfolge.
78
Zur Lehre des Klagegebrauchsmusters werde der Fachmann schließlich auch nicht
durch die deutsche Offenlegungsschrift #### (Anlage HE 3 zu Anlage K 14) geführt, weil
hierin lediglich eine senkrechte Anordnung der Tintenkammern zur
Tintenpatronentransportrichtung gezeigt werde.
79
Diesen Feststellungen der fachkundig besetzten Gebrauchs-musterabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamtes schließt das Gericht sich an, zumal die Beklagten
nicht dargetan haben, aus welchen Gründen den die in dem vorläufigen Prüfbescheid
vom 2. September 2003 enthaltenen Ausführungen nicht zu folgen sein sollte.
80
Die Erfindungshöhe des Klagegebrauchsmusters wird schließlich nicht auch dann in
Zweifel gestellt, wenn der Fachmann den zuvor wiedergegebene Stand der Technik mit
der im Prüfbescheid vom 2. September 2003 noch nicht berücksichtigten europäischen
Patentanmeldung #### (Anlage B 7) kombiniert.
81
Die europäische Patentanmeldung zeigt in seiner Figur 14b eine stark schematisierte
Darstellung von Tintenkammern, bei der für gelbe Tinte lediglich eine Tintenkammer, für
magenta- und cyanfarbene Tinten hingegen jeweils zwei Kammern vorgesehen sind
82
(Anlage B 7, Spalte 24, Zeile 56 bis Spalte 25, Zeile 5). Es kann dahingestellt bleiben,
ob es für den Fachmann naheliegt, bei einer solchen Ausführung die lediglich eine
Kammer für die gelbe Tinte mit einem größeren Volumen auszubilden, als die übrigen
Tintenkammern. Zur Lehre des Klagegebrauchsmusters vermag die Figur 14b der
europäischen Patentanmeldung #### den Fachmann jedenfalls deshalb nicht zu führen,
weil sie sich auf einen in der Figur 11 der europäischen Patentanmeldung dargestellten
Tintenstrahldrucker bezieht, bei dem die Tintenkammern (48) entgegen dem
Klagegebrauchsmuster nicht parallel zur Patronentransportrichtung, sondern senkrecht
hierzu in zwei Reihen angeordnet sind. Warum der Fachmann die in der Figur 14b
dargestellte Anordnung von Tintenkammern trotz dieses konstruktiven Unterschiedes
gleichwohl für Tintenpatronen in Betracht ziehen soll, deren Kammern - wie beim
Klagegebrauchsmuster - parallel zur Patronentransportrichtung angeordnet sind, ist
nicht zu ersehen und von den Beklagten auch nicht dargetan worden.
Allein die Anordnung von 8 gleichgroßen Tintenkammern in Patronentransportrichtung
in der Figur 1, die lediglich - ohne Bezug zu der Figur 14b - den prinzipiellen Aufbau
eines Farbdruckers zeigen soll, der eine Vielzahl von Tinten mit unterschiedlicher
Dichte benutzt (vgl. Anlage B7, Spalte 16, Zeilen 49 bis 51), reicht dafür nicht aus.
83
III.
84
Zur Frage einer Benutzung des Klagegebrauchsmusters steht zwischen den Parteien
zutreffend außer Streit, dass die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale
des Klagegebrauchsmusters wortlautgemäß verwirklichen, so dass es hierzu keiner
weiteren Erläuterung bedarf.
85
IV.
86
Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
87
1.
88
Da die Beklagten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt
haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.
89
2.
90
Außerdem kann die Klägerin von den Beklagten nach § 24 Abs. 2 GebrMG, 421 BGB
Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die
Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen
Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies hinreichend
wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der
Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert
werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen
ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin
an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO
91
3.
92
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden
Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegenüber zur
93
Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die
zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht
verfügt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht
unzumutbar belastet.
4.
94
Gemäß § 24b GebrMG haben die Beklagten über den Vertriebsweg der
rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser
Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben
zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
95
Soweit ihre nicht gewerblichen Angebotsempfänger und bloßen Angebotsempfänger
hiervon betroffen sind, ist den Beklagten für ihre Verpflichtung zu Rechnungslegung ein
hilfsweise von ihnen beantragter Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG
Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001, 2 U ####).
96
Ein weitergehender, auch die gewerblichen Abnehmer umfassender
Wirtschaftsprüfervorbehalt kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht dargetan
haben, warum die Benennung dieser Abnehmer für sie vorliegend unverhältnismäßig
sein soll.
97
V.
98
Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung über den gegen das
Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag kommt nach § 19 GebrMG nicht in
Betracht, weil das Klagegebrauchsmuster nach den Ausführungen zu II. schutzfähig ist.
99
VI.
100
Die Darlegungen der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 18. und
29. September 2003 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung.
101
VII.
102
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
103
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
104
VIII.
105
Der Streitwert wird auf 350.000,- Euro festgesetzt.
106