Urteil des LG Düsseldorf vom 07.10.2008

LG Düsseldorf: neue tatsächliche vorbringen, stand der technik, video, treu und glauben, dvd, internationale zuständigkeit, gerichtsstand, patentverletzung, örtliche zuständigkeit, unerlaubte handlung

Landgericht Düsseldorf, 4a O 93/07
Datum:
07.10.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 93/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
Tenor:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
optische Datenträger als Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens zur
Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen
oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder ein-
zuführen oder zu besitzen,
wobei das genannte lokale, decodierte Signal durch das Zusammen-
fügen eines decodierten Fehlersignals mit einem bewegungskompen-
sierten Vorhersagesignal erzeugt wird, und das genannte decodierte
Fehlersignal durch Decodieren eines codierten Datums, das ein co-
diertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen ei-nem
ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvi-deo-
Signales, das für erste und zweite Videobilder umfassende se-quentielle
Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird, mit
folgenden Verfahrensschritten:
- Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und
ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher;
- Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen aus den genannten
vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbil-dern
durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspei-chers;
- Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals, das sich von je-dem
der Vielzahl der Vorhersagesignale unterscheidet, indem die genannte
Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird;
- wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus
der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten
Vorhersagesignal erhalten wird;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die
Beklagte) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem
02.05.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -
zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie
der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-
hungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und
Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzu-legen
sind,
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht
gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin
einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Ver-
schwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte des-sen
Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf
konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder An-
gebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1.
bezeichneten, seit dem 02.05.2003 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 94 % und der
Klägerin zu 6 % auferlegt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheits-leistung in Höhe von 2.000.000,00 EUR. Die Klägerin darf
die Zwangs-vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche,
unbeding-te, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in
der Europä-ischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank
oder Spar-kasse erbracht werden.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des
europäischen Patents X (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und
Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in
Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am
21.10.1992 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 22.10.1991 und
vom 02.04.1992 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents
wurde am 02.04.2003 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.
2
Das Klagepatent bezieht sich auf Systeme und Verfahren zur Kodierung alternierender
Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen. Der von der Klägerin geltend gemachte
Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in
der veröffentlichten deutschen Übersetzung wie folgt:
3
1. Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, dekodierten Signals, wobei das
genannte lokale, dekodierte Signal durch das Zusammenfügen eines
dekodierten Fehlersignals (207) mit einem bewegungskompensierten
Vorhersagesignal (210) erzeugt wird, und das genannte dekodierte
Fehlersignal (207) durch Dekodieren von eines kodierten Datums (206), das
ein kodiertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen einem
ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signales
(201), das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle
Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird,
4
durch die Verfahrensschritte gekennzeichnet:
5
Speichern des lokalen, dekodierten Signals als vielfache gerade und
ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher (28, 29);
6
Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen (204a, 204b) aus den
genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten
Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;
7
Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals (204c), das sich von jedem
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der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet, indem die
genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird;
wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal (210) aus
der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten
Vorhersagesignal (204c) erhalten wird.
9
X ist die 1988 im Rahmen der International Organisation for Standards (ISO) gegründete
X (X). Sie beschäftigt sich mit Kompressions- und Dekompressionsstandards in der
digitalen Übertragungstechnik und entwickelte unter anderem den X-2-Standard, der
insbesondere im Zusammenhang mit der (De-)Komprimierung bei der Speicherung oder
Übertragung von Bilddaten Anwendung findet. Der X-2-Standard trägt die Bezeichnung
X "Systems" für die Kombination eines oder mehrerer Datenströme zwecks Speicherung
und Übertragung ("System-Teil") und X "Video" für (De-)Komprimierung von Video-
Daten ("Video-Teil"). Die für die Verwirklichung dieser beiden X-2-Standards
maßgeblichen Patente wurden von den jeweiligen Patentinhabern in einen Patentpool
eingebracht, der von der X LA LLC, X USA (nachfolgend X) verwaltet wird. Aufgabe der
X LLC ist es unter anderem, Unterlizenzen an den Patenten aus diesem Pool zu
erteilen. Sie hat sich verpflichtet, jedem Interessierten an dem Patentpool eine Lizenz zu
festgelegten und jeweils gleichen Bedingungen zu erteilen. Unter den 25
Patentinhabern, deren insgesamt über 800 Patente aus 57 Ländern Bestandteil des
Patentpools sind, befindet sich auch die Klägerin, die das Klagepatent in den
Patentpool einbrachte. Die Nutzung des X-2-Standards setzt die Benutzung des
Klagepatents zwingend voraus.
10
Die Beklagte stellt her und vertreibt optische Datenträger mit Videoinhalten, die nach
dem X-2-Standard codiert wurden. Sie ist die größte Produzentin von DVDs in
Griechenland mit einer Produktion von 28 Mio. Stück im Jahr 2007. Die DVDs werden
schwerpunktmäßig in Griechenland, aber auch im europäischen Ausland und an
arabische Kunden vertrieben.
11
Am 09.02.2007 nahm eine Frau X für das Unternehmen "X" per Email Kontakt zur
Beklagten auf und bat um Abgabe eines Angebots zur Lieferung von 500 DVDs. Sie gab
als Geschäftsanschrift eine Anschrift in Frankfurt an. Eine Mitarbeiterin der Beklagten
wickelte die Anfrage ab. Sie wies in der ersten Email darauf hin, dass die Preise keine
Copyright-Rechte oder Lizenzgebühren beinhalten. Daraufhin erklärte "X", die Daten
seien GEMA-frei. Sie bestellte 500 DVDs und verlangte Lieferung an ein Lager mit einer
Anschrift in Köln. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die angegebene
Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht mit der "X" übereinstimmte. Frau X wies
darauf hin, dass sich die USt.-ID auf ihre Wohnanschrift in X beziehe. Am 26.04.2007
bestätigte X den Erhalt der Lieferung in X. Anschließend war es der Beklagten nicht
mehr möglich, Kontakt zu Frau X aufzunehmen. Die Geschäftsadresse in X hat keinen
Briefkasten und keine Klingel. In X ist Frau X nicht ansässig und betreibt dort auch kein
Gewerbe.
12
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre
des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Aufgrund der
Produktionskapazitäten der Beklagten und des gesamten Bestell- und Liefervorgangs
sei erkennbar, dass die Beklagte DVDs nicht nur für den griechischen Markt produziere,
sondern auch ins Ausland, unter anderem in die Bundesrepublik Deutschland liefere.
Daher sei die Beklagte durch die Bestellung seitens der "X" nicht in
13
rechtsmissbräuchlicher Weise hereingelegt worden. Ebenso werde der Gerichtsstand
beim Landgericht Düsseldorf zu Recht in Anspruch genommen.
Die Klägerin beantragt,
14
wie erkannt zu entscheiden und darüber hinaus unter Ziffer
15
III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren
Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter I. 1. beschriebenen
Erzeugnisse zu vernichten,
16
hilfsweise ihr nachzulassen, im Falle des Unterliegens die
Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung (Bank- oder
Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Die Beklagte rügt das Fehlen der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts. Sie behauptet dazu, sie vertreibe die von ihr hergestellten DVDs
nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterhalte auch keine geschäftlichen
Beziehungen in Deutschland und beabsichtige auch keine Ausweitung der Tätigkeit
nach Deutschland. Bei der Lieferung an "X" habe es sich um die einzige Lieferung nach
Deutschland im Zeitraum seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit keine
Bestellungen aus Deutschland akzeptiert worden. Die Mitarbeiter würden
dementsprechend unterrichtet und instruiert.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe sich die Zuständigkeit des
Landgerichts Düsseldorf rechtsmissbräuchlich erschlichen, indem sie den Sachverhalt
manipuliert habe. Bei der "X" handele es sich um eine Scheinfirma. Durch eine
Bestellung von nur 500 DVDs habe die Klägerin die betriebsinternen
Kontrollmechanismen der Klägerin umgangen. Eine Lieferung nach Köln sei nur
verlangt worden, um einen Gerichtsstand beim Landgericht Düsseldorf begründen und
dadurch ein Gericht anrufen zu können, bei dem die Klägerin ihr Schutzrecht bereits
erfolgreich habe durchsetzen können. Auf solche sachfremden Erwägungen können die
Zuständigkeit des Gerichts nicht gestützt werden.
21
Die Beklagte hält die Klage außerdem für unbegründet. Die geltend gemachten
Ansprüche seien wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen. Der einzige Zweck der
Bestellung sei es gewesen, einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu provozieren
und die Beklagte hereinzulegen. Im Übrigen werde das Klagepatent durch die
angegriffene Ausführungsform nicht wortsinngemäß verletzt. Die Beklagte bestreitet
insofern eine Verletzung des Klagepatents.
22
Mit Schriftsatz vom 17.09.2008 hat die Beklagte erstmals die Ansicht vertreten, dass im
Falle einer Benutzung der technischen Lehre die Rechte aus dem Klagepatent
zumindest erschöpft seien. Dazu hat die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, die
Maschine zur Herstellung der DVDs sei mit Zustimmung der Klägerin von der in der
Schweiz ansässigen X International GmbH an die Beklagte veräußert worden. Bei der
Herstellung der DVDs kämen alle streitgegenständlichen Patente zum Einsatz. Da es
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sich um Verfahrensansprüche handele, trete mit der Veräußerung Erschöpfung ein.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe
25
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
26
A
27
Die Klage ist zulässig.
28
Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über das Klagebegehren
international und örtlich zuständig.
29
1. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3
EuGVVO. Die Beklagte als Unternehmen mit Sitz in Griechenland wird vor einem
deutschen Gericht in Anspruch genommen. Die Klägerin macht Ansprüche wegen
Patentverletzung, mithin deliktische Ansprüche geltend. Ein Gerichtsstand ist gemäß
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dort eröffnet, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist
sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort des ursächlichen
Geschehens. Im vorliegenden Fall ist zumindest der Schaden in der Bundesrepublik
Deutschland eingetreten, weil die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin DVDs, die
von dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren Gebrauch machen, in die
Bundesrepublik Deutschland lieferte. Dass die Klägerin selbst keinen Sitz in einem
Mitgliedsstaat der EG hat, ist unbeachtlich. Die Zuständigkeitsverordnung gilt auch für
Ausländer aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgewährung haben
(vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl.: Art. 2 EuGVVO Rn 13).
30
2. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO i.V.m. § 143 PatG und der VO des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1998 (GV NW S. 106) örtlich zuständig, da der
Erfolgsort der von der Klägerin vorgetragenen Patentverletzungshandlung in Nordrhein
Westfalen liegt. Nach der Regelung in § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die schädigende Handlung begangen wurde, also eines der wesentlichen
Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde. Im vorliegenden Fall liegt der Erfolgsort der
Handlung in Köln, weil die Beklagte die streitgegenständlichen DVDs unstreitig an eine
Lieferanschrift in Köln sandte, wo sie auch ausgeliefert wurden. Die ausschließliche
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf in Patentstreitigkeiten für das Land
Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus der entsprechenden Verordnung vom 31.01.1998
(GV NW S. 106).
31
3. Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf kann nicht mit der Begründung
verneint werden, die Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie über
Dritte die Beklagte veranlasst habe, die streitgegenständlichen DVDs nach X in die
Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Es ist anerkannt, dass auch das Prozessrecht
und damit die Gerichtsstandsregelungen dem Grundsatz von Treu und Glauben
unterliegen, wie er für das materielle Recht in § 242 BGB seinen Ausdruck gefunden
hat. Danach kann einer Klage, die formal gesehen alle Zuständigkeitsvoraussetzungen
erfüllt, gleichwohl der gerichtliche Rechtsschutz versagt werden, weil der Kläger
treuwidrig oder missbräuchlich handelt, wenn er formal gegebene
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Zulässigkeitsvoraussetzungen zu seinen Gunsten ausnutzt (OLG Hamm NJW 1987,
138).
a) Ein Kläger handelt in Fällen treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, in denen er die
tatsächlichen Voraussetzungen für seine Klage gewissermaßen manipuliert, um eine
gerichtliche Zuständigkeit zu erreichen, die ihm sonst verschlossen wäre. (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.: § 12 Rn 19 m.w.N.). Ebenso ist anerkannt, dass sich
ein Kläger nicht auf § 32 ZPO berufen kann, wenn er eine unerlaubte Handlung
provoziert hat. (OLG München NJW 1990, 3097, 3098). Von einer solchen
Provokationsbestellung, durch die eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht
begründet werden könnte, kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.
33
aa) Es ist bereits unklar, ob die Klägerin überhaupt Frau X veranlasste, die
streitgegenständlichen DVDs bei der Beklagten zu bestellen und nach Deutschland
liefern zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Besitz von DVDs und
der zugehörigen Rechnung ist, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Frau X
für die Beklagte tätig wurde und das Geschehen anlässlich der Bestellung der DVDs der
Klägerin zugerechnet werden kann. Selbst wenn aber die angegriffenen
Ausführungsformen auf Veranlassung der Klägerin bestellt wurden, handelt es sich nicht
um eine unbeachtliche Provokationsbestellung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Testkäufe und -bestellungen ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des
Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern sind (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 -
Kontrollnummernbeseitigung). Die Ausführung einer Bestellung, wie sie im
vorliegenden Fall vorgenommen wurde, zeigt im Allgemeinen die grundsätzliche
Lieferbereitschaft des Anbieters. Als unbeachtlich könnte allenfalls eine Einzellieferung
angesehen werden, die außerhalb des regelmäßigen Absatzgebietes nur
ausnahmsweise aufgrund einer ausdrücklichen Bestellung vorgenommen worden wäre
(vgl. auch BGH GRUR 1980, 227, 229 – Monumenta Germaniae Historica). Davon kann
im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr durfte die Klägerin in
zulässiger Weise von einer allgemeinen Lieferbereitschaft der Beklagten ins Ausland
und insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland ausgehen, die sich in der
streitgegenständlichen Lieferung lediglich manifestierte. Dass es sich dabei
gegebenenfalls um die erste Lieferung der Beklagten nach Deutschland handelte, ist
unbeachtlich. Für die Zulässigkeit eines Testkaufs und die wirksame Begründung eines
internationalen Gerichtsstandes in der Bundesrepublik Deutschland sind frühere
Lieferungen seitens der Beklagten nach Deutschland grundsätzlich nicht erforderlich.
Vielmehr genügt die allgemeine Lieferbereitschaft.
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bb) Der Erfolg des Testkaufs zeigt, dass die Beklagte durchaus gewillt und in der Lage
ist, Geschäfte mit deutschen Kunden abzuschließen. Darüber hinaus hat die Klägerin
zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit einer Produktion von 28 Mio.
DVDs im Jahr 2007 und einer Produktionskapazität von 29 Mio. DVDs im Jahr 2008 zu
den größeren DVD-Herstellern Europas gehört. Aufgrund der Menge der hergestellten
DVDs ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte allein für den griechischen Markt
produziert. Vielmehr haben auch der Leiter der Finanzen und der General Manager bei
der Beklagten in ihren Erklärungen lediglich mitgeteilt, dass der Schwerpunkt der
Unternehmensaktivitäten in Griechenland liege. Dies schließt Lieferungen ins Ausland
nicht aus. Für solche Lieferungen ins Ausland spricht zudem der Ablauf des Auftrags-
und Liefervorgangs. Ausgangspunkt des Liefergeschäfts war keine ausdrückliche
Bestellung, sondern lediglich eine Bitte um die Erstellung eines Angebots. Auf diese
Anfrage einer ihr unbekannten Person aus dem deutschen Ausland reagierte die
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Beklagte durch ihre Sachbearbeiterin X mit einer Selbstverständlichkeit, die eine
Auslandstätigkeit der Beklagten nahe legt. Die Sachbearbeiterin erteilte der
anfragenden Frau X per Email in englischer Sprache alle erbetenen Informationen. Der
Auftrag von Frau X wurde anstandslos angenommen. Der Umgang der Beklagten mit
dem Erfordernis der Umsatzsteueridentifikationsnummer zeigt Erfahrungen im
internationalen Geschäft. Auf ein internationales Tagesgeschäft weisen auch die
standardmäßig zweisprachig gehaltenen Geschäftspapiere hin, die zudem alle
Angaben für den internationalen Bankenverkehr enthalten. Schließlich schließt auch die
Art der von der Beklagten angebotenen Leistung – also die Herstellung von DVDs – die
Bereitschaft für Lieferungen nach Deutschland nicht aus. Vielmehr können DVDs ohne
Einschränkung für den internationalen Markt hergestellt werden. Vielmehr hängt allein
vom Inhalt der DVD ab, ob sie auf dem griechischen oder dem deutschen Markt
angeboten wird. Die Leistung der Beklagten beschränkt sich jedoch auf die Herstellung
von DVDs mit vorgegebenen Inhalten.
cc) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe kein Interesse und keine Absicht, in der
Bundesrepublik Deutschland geschäftlich tätig zu werden, und instruiere
dementsprechend ihre Mitarbeiter, greift dies nicht durch. Betriebsinterne
Kontrollmechanismen, die in zuverlässiger Weise eine Lieferung der
streitgegenständlichen Produkte in die Bundesrepublik verhindern könnten, hat die
Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Sie hat lediglich eine von X, dem General
Manager der DVD-Produktionsanlage der Beklagten, an Mitarbeiter der Beklagten
versandte Email vom 04.07.2006 vorgelegt (Anlage B23). Darin heißt es sinngemäß,
dass alle Aufträge mit einem Volumen von über 400 Stück DVDs/CDs mit allen
erforderlichen Informationen Herrn X vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner
schriftlichen Bestätigung ausgeführt werden dürfen. In allen Fällen sollen die Mitarbeiter
zwingend vor der Ausführung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und
Gebühren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urherberrechte geklärt sind und
allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden ("(...) that all
licenses and royalties in relation to intellectual and industrial property rights (copyrights,
neighbouring rights, patents, trademarks etc.) shall be cleared and paid (...) by our
clients" – Anlage B 23).
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Aus der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung an die Mitarbeiter der Beklagten geht
nicht hervor, dass seitens der Beklagten kein Interesse an Lieferungen von DVDs in die
Bundesrepublik Deutschland besteht und solche Lieferungen nicht gewollt sind. Der
Sinn und Zweck der Regelung, Auftragsvolumina von über 400 DVDs/CDs dem General
Manager mitzuteilen und erst nach schriftlicher Genehmigung ausführen zu dürfen,
erschließt sich aus der Email nicht. Es ist beispielsweise auch möglich, dass diese
Mitteilungspflicht lediglich dazu dient, die Auslastung der Anlage besser zu koordinieren
oder die Bonität der Kunden überprüfen zu können. Es ist aber fernliegend
anzunehmen, der General Manager werde in jedem Einzelfall prüfen, ob es sich um
eine Lieferung nach Deutschland handelt. Denn es wäre einfacher, den Mitarbeitern
eine Weisung zu erteilen, Aufträge aus Deutschland zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Weisung, Aufträge erst nach Klärung der gewerblichen
Schutzrechte und Urheberrechte auszuführen, bestehen Zweifel, ob mit den genannten
Immaterialgüterrechten auch die mit der technischen Herstellung von DVDs
verbundenen Schutzrechte – also nicht solche Schutzrechte, die auf den Content der
DVD bezogen sind – gemeint sind. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht aus
der Weisung nicht hervor, dass Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland weder
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gewollt, noch beabsichtigt sind. Vielmehr zeigt diese Email eine allgemeine
Lieferbereitschaft der Beklagten in das Ausland, darunter auch die Bundesrepublik
Deutschland. Die Auftragserfüllung soll lediglich davon abhängig gemacht werden, dass
die Schutzrechtslage geklärt ist und etwaige Lizenzzahlungen von den Kunden der
Beklagten geleistet werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Weisung des General
Manager nicht um einen wirksamen Kontrollmechanismus, um Patentverletzungen im
Ausland zu vermeiden, weil den Mitarbeitern nicht mitgeteilt wird, welche konkreten
Rechte betroffen sein können und unter welchen Bedingungen von einer Klärung der
Schutzrechtslage auszugehen ist. Darüber hinaus ist auch nichts dazu vorgetragen, ob
die Weisungen im Einzelnen überwacht werden.
dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Verhalten der Klägerin
beziehungsweise von Frau X keine Manipulation des Sachverhalts dar. Dies gilt auch
im Hinblick auf den Umstand, dass für die Wohnanschrift der Frau X kein Gewerbe
angemeldet ist und für die angegebenen Anschriften in X und X nicht festgestellt werden
kann, ob dort von Frau X überhaupt ein Gewerbe betrieben wird. Denn für den Erfolg
von Testkäufen ist es regelmäßig unerlässlich, dass ihr Zweck verheimlicht wird (BGH
GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung). In dieser Hinsicht macht es
keinen Unterschied, ob der Testkauf durch die Klägerin selbst, ihren Rechtsanwalt oder
durch Dritte erfolgt (vgl. auch BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130 131 –
Testpatient). Schließlich kann die Beklagte der Klägerin auch nicht vorwerfen, sie habe
die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf erschlichen, indem sie nur 500 DVDs
bestellt habe und infolgedessen keine Rücksprache mit Vorgesetzten erfolgt sei. Es ist
nicht ersichtlich, woher die Klägerin oder Frau X Kenntnis von den internen
Genehmigungs- und Zustimmungserfordernissen der Beklagten haben sollte. Von einer
Umgehung von Kontrollmechanismen kann ohne deren Kenntnis keine Rede sein.
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b) Die Beklagte trägt vor, der Klägerin sei es mit dem Testkauf und dem Verlangen, die
streitgegenständlichen DVDs an eine Anschrift in X statt an die Gewerbeniederlassung
in X liefern zu lassen, allein darum gegangen, die Zuständigkeit des Landgerichts
Düsseldorf zu begründen, weil sich dieses Gericht bereits in anderen Fällen mit dem
Klagepatent befasst habe und die Rechtsprechung für die Klägerin vorteilhaft sei. Sie ist
der Ansicht, dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, und beruft sich auf eine
Entscheidung des OLG Hamm vom 15.05.1986 (NJW 1987, 138). Die vom OLG Hamm
angestellten Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der
Besteller ist im Rahmen eines Testkaufs grundsätzlich frei, an welchen Ort er sich die
bestellte Ware liefern lässt. Dementsprechend wurde der Gerichtsstand beim LG
Düsseldorf erst durch die freiwillige Lieferung der streitgegenständlichen DVDs durch
die Beklagte nach Köln eröffnet. Infolgedessen standen der Klägerin aufgrund des
ersten Angebots und die Lieferung der DVDs allenfalls die Gerichtsstände beim
Landgericht Frankfurt und beim Landgericht Düsseldorf zur Verfügung.
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Die Wahl zwischen den beiden Gerichtsständen erfolgte nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise. Insofern kann den vom OLG Hamm in der Entscheidung vom 15.05.1986 (NJW
1987, 138) aufgestellten Grundsätzen nicht gefolgt werden. Soweit der Kläger zwischen
mehreren Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO die Wahl hat, kommt eine Einschränkung
der Wahlmöglichkeit nach dem Schutzzweck der Gerichtsstandsregelungen nicht in
Betracht (so aber OLG Hamm NJW 1987, 138). Vielmehr kann die Wahl eines
bestimmten Gerichtsstands nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden,
wenn sie aus sachfremden Erwägungen erfolgt (so auch KG Berlin GRUR 2008, 212 –
Fliegender Gerichtsstand). Demnach ist es grundsätzlich nicht als missbräuchlich
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anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt,
also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten
erscheinenden Rechtsprechung. Insbesondere ist es dem Kläger im
Patentverletzungsprozess unbenommen, dasjenige Gericht auszuwählen, das aus
seiner Sicht über eine besondere Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung
patentrechtlicher Streitigkeiten verfügt und bei dem entsprechend spezialisierte und
qualifizierte Anwälte zugelassen sind. War ein bestimmtes Gericht in der Vergangenheit
bereits mit dem fraglichen Schutzrecht befasst, kann es sich schließlich anbieten, auch
weitere Rechtsstreitigkeiten gegen andere Verletzer vor diesem Gericht auszutragen,
dessen Auffassung vom Inhalt und der Reichweite des Patents dem Kläger aus dem
Vorprozess bereits bekannt ist (Kühnen: Kann der Entschädigungsanspruch im
besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden? In:
GRUR 1997, 19, 20). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein
missbräuchliches Verhalten der Klägerin zu verneinen. Es ist nicht als
rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie den Gerichtsstand beim Landgericht
Düsseldorf allein deswegen wählte, weil sie das Klagepatent bei diesem Gerichtsstand
bereits früher erfolgreich durchgesetzt hatte. Andere Anhaltspunkte für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten hat die Beklagte nicht dargelegt.
B
42
Die Klage ist bis auf den Antrag zu III. begründet.
43
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und
Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m.
§§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB. Durch die Herstellung
und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wurde das Klagepatent verletzt.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin mache die Ansprüche in
rechtsmissbräuchlicher Weise geltend. Auch der Erschöpfungseinwand greift nicht
durch.
44
I.
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Das Klagepatent betrifft ein Codiersystem zum Codieren eines Signals mit hoher
Effizienz. Wie die Klagepatentschrift ausführt, ist es bereits im Stand der Technik
bekannt, zum Codieren eines Bildsignals redundante Komponenten, die in einem
Bildsignal enthalten sind, zu eliminieren. Ein typischer Ansatz zum Codieren eines
Bildes sei die Transformations-Codierungsmethode, bei der ein Bild in Blöcke unterteilt,
eine orthogonale Transformation für jeden dieser Blöcke durchgeführt werde und die
Transformationskoeffizienten codiert würden (Übersetzung der europäischen
Patentschrift 0 984 635 B1, DE 692 32 993 T2, Anlage K2, Abschnitt [0002]).
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So würden im Falle von Fernsehsignalen Zeilensprungverfahren verwendet, wobei das
Bildsignal eines Vollbildes zwei Mal abgetastet werde, einmal im ungeraden Halbbild,
das andere Mal in dem geraden Halbbild, so dass die beiden Halbbilder verschiedene,
aber komplementäre Räume eines Bildes abtasteten (Abschnitt [0003]). Die Halbbilder
enthielten Bildinformationen zu verschiedenen Zeitpunkten, wobei es jedoch eine starke
Korrelation zwischen ihnen gebe, weil die abgetasteten Zeilen der beiden Halbbilder
alternierend und benachbart seien. Es gebe bereits eine Technik zum Codieren eines
durch Zeilensprungverfahren erzeugten Bildsignals, bei der das Codieren nach dem
Kombinieren der Halbbilder und deren Unterteilung in Blöcke durchgeführt werde
47
(Anlage K2, Abschnitt [0004]).
Bei der in der Klagepatentbeschreibung gewürdigten vorbekannten Codiertechnik wird
die Bewegung eines Objektes zwischen dem gegenwärtigen Halbbild und dem Halbbild
des gleichen Typs des vorangehenden Vollbildes Block für Block ermittelt. Ein
interpoliertes Vorhersagesignal kennt der Stand der Technik nicht. Beide Halbbilder
werden zwingend und ausschließlich aus dem entsprechenden (geraden oder
ungeraden) Halbbild des bereits codierten Vollbildes vorhergesagt und das lokale
decodierte Signal konnte ausschließlich aus dem einen oder dem anderen
Vorhersagesignal gewonnen werden. Daran rügt die Klagepatentschrift die geringe
Codierungseffizienz; das bekannte System nutze die zwischen zwei Feldern
existierende räumliche Korrelation, die durch das Zeilensprungverfahren produziert
werde, nicht (Anlage K2, Abschnitt [0010]).
48
Das Klagepatent bezeichnet es als Ziel der ihm zugrunde liegenden Erfindung, eine
Methode zur Verfügung zu stellen, die Verschlüsselung mit einer höheren
Vorhersageeffizienz zu ermöglichen (Anlage K2, Abschnitt 0012]).
49
In seinem der vorliegenden Verletzungsklage zugrunde liegenden Anspruch 1 schlägt
das Klagepatent ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
50
1. Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals;
2. das genannte lokale, decodierte Signal wird durch das Zusammenfügen eines
decodierten Fehlersignals (207) mit einem bewegungskompensierten
Vorhersagesignal (210) erzeugt;
3. das genannte decodierte Fehlersignal (207) wird erzeugt durch Decodieren eines
codierten Datums (206), das ein codiertes Vorhersagefehlersignal ist, welches aus
einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild
eines Bewegtvideo-Signals (201), das für erste und zweite Videobilder
umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde,
51
52
umfassend die weiteren Schritte:
53
4. Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade
Halbbilder in einem Halbbildspeicher (28, 29);
5. Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen (204a, 204b) aus den genannten
vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch
funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;
6. Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals (204c), das sich von jedem der
Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet, indem die genannte
Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird,
7. wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal (210) aus der
Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten
54
Vorhersagesignal (204c) erhalten wird.
55
Wie die Klagepatentschrift als wesentlich hervorhebt, kann das beanspruchte Verfahren
eine stabilisierte Vorhersageeffizienz unabhängig von der Bewegung eines Objektes
dadurch zur Verfügung stellen, dass es sich zur Vorhersage auf beide Halbbilder des
bereits codierten Vollbildes bezieht (vgl. Anlage K2, Abschnitt [0015]). Dadurch, dass
das patentgemäße Verfahren ein Vorhersagesignal benutzt, das durch Interpolation der
Vorhersagesignale beider Halbbilder des bereits codierten Vollbildes erzeugt wird, kann
Bewegung an dem Punkt zwischen Raum und Zeit der beiden zur Vorhersage
verwendeten Halbbilder berücksichtigt werden (vgl. Anlage K2, Abschnitt [0016]).
56
Die erstrebte höhere Vorhersageeffizienz erreicht die technische Lehre des
Klagepatents dadurch, dass den bewegungskompensierten Vorhersagesignalen, die
aus dem geraden und dem ungeraden Halbbild gewonnen werden, ein interpoliertes
Vorhersagesignal hinzugefügt wird, das sich von den beiden halbbildbasierten
Vorhersagesignalen, aus denen es erzeugt wird, unterscheidet (Merkmal 6). Merkmal 7
verlangt dann lediglich, dass dieses interpolierte Vorhersagesignal für die Erzeugung
des bewegungskompensierten Vorhersagesignals muss herangezogen werden können
(dass dieses also auch unter Einschluss des interpolierten Vorhersagesignals "erhalten
wird"), weil sich das interpolierte Vorhersagesignal nur dann im erstrebten Endsubstrat
des Verfahrens, einem lokalen, decodierten Signal mit höherer Vorhersageeffizienz,
niederschlagen kann. Eine freie Auswahl zwischen allen drei Signalen als gleichzeitig
nebeneinander vorliegenden Entscheidungsalternativen verlangt die
klagepatentgemäße Lehre hingegen nicht. Anspruchsgemäß und zur Erreichung des mit
dem patentgemäßen Verfahren erstrebten Vorteils ausreichend ist es vielmehr, wenn es
für das Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals zu dem Zeitpunkt,
wo es aus den halbbildbasierten Vorhersagesignalen ein interpoliertes
Vorhersagesignal bildet, bereits feststeht, dass das interpolierte Vorhersagesignal
anschließend automatisch als bewegungskompensiertes Vorhersagesignal verwendet
wird.
57
II.
58
Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist davon
auszugehen, dass die angegriffenen DVDs ihre Entstehung (u.a.) der Anwendung des
patentgemäßen Codierverfahrens verdanken. Bei dem Klagepatent handelt es sich um
ein für den X-2-Standard wesentliches Patent und es ist angesichts des Umfangs der
Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Beklagte in keinem
einzelnen Fall von den Optionen, durch die der Standard die technische Lehre des
Klagepatents benutzt, Gebrauch gemacht hat.
59
1. Der von der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO) ausgearbeitete X-
2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenströme zum
Zwecke der Speicherung oder Übertragung (X "Systems"). Speziell für die Verarbeitung
von Videosignalen enthält er darüber hinaus technische Vorschriften für die
Bildkomprimierung und -dekomprimierung (X "Video"). Die Vorgaben des X-2-
Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie stets lediglich eine einzige
Vorgehensweise - unter Ausschluss aller anderen - tolerieren. Im Gegenteil enthält der
60
Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der
Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die
nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen
hingegen nicht.
Dass die dem Anwender im Standard zur Verfügung gestellten Verhaltensoptionen - d.h.
einzelne von ihnen - rein theoretischer Natur wären und in der Praxis keine Anwendung
fänden, trägt auch die Beklagte nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard
(einschließlich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist
grundsätzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschließlich der
Optionen) geeignet, eine Aussage darüber zu treffen, in welcher technischen Weise bei
Einhaltung des X-2-Standards verfahren wird. Steht - wie hier - fest, dass ein Benutzer
den X-2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine mögliche, dem
Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngemäßen oder äquivalenten)
Benutzung des Klagepatents führt, so ist deshalb von einer Patentverletzung
auszugehen, wenn der Umfang der Geschäftstätigkeit des Beklagten (oder sonstige vom
Kläger darzulegende Umstände) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben
des Standards bei Ausübung der Geschäftstätigkeit in ihrer gesamten Breite
ausgeschöpft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umständen der
konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur
Merkmalsverwirklichung führende Option keinesfalls angewandt hat (LG Düsseldorf,
Urteil vom 30. November 2006, Az. 4b O 508/05, InstGE 7, 70, 79, Rn. 26 – Videosignal-
Codierung I).
61
2. Das Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals gemäß Anspruch 1
des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des X-2-Video-Standards. Dieser
verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 durch den Prädiktionsmodus des "Dual
Prime", wie er in Abschnitt 7.6.1 des X-2-Video-Standards geregelt ist.
62
Das Codierungsverfahren nach dem X-2-Video-Standard beinhaltet als einzelnen
Verfahrensschritt auch ein Verfahren zum Erzeugen eines lokalen, decodierten Signals
(Merkmal (1), vgl. Abschnitt 3.86 des Standards, wo die lokale Decodierung erwähnt
wird). Das lokale, decodierte Signal nach Merkmal 1, das nach den weiteren Merkmalen
(4) bis (7) zur Referenzbildung dient, wird durch Decodierung eines vorher codierten
Signals gewonnen. Er wird ferner im Sinne des Merkmals (2) erzeugt durch das
Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals mit einem bewegungskompensierten
Vorhersagesignal, wenn als Referenzbilder P-Bilder eingesetzt werden. Zur Gewinnung
dieser Referenzbilder ist es erforderlich, dass der Prädiktionsfehler als decodiertes
Fehlersignal und ein bewegungskompensiertes I- oder P-Bild als Vorhersagesignal
zusammengefügt werden (vgl. Intro 4.1.1 des X-2-Video-Standards). Das decodierte
Fehlersignal wird auch nach dem X-2-Video-Standard im Sinne des Merkmals (3)
erzeugt durch Decodieren eines Datums in Gestalt eines codierten
Vorhersagefehlersignals, das gewonnen wurde aus einer Differenz zwischen einem
ersten und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals. Das decodierte
Fehlersignal entspricht dem Vorhersage- oder Prädiktionsfehler nach dem X-2-Video-
Standard. Der Prädiktionsfehler wird für ein P-Bild dadurch erzeugt, dass eine Differenz
gebildet wird zwischen einem ersten und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-
Signals im Sinne des Merkmals (3) (vgl. Abschnitt 3.100 des X-2-Video-Standards),
wobei die Prädiktionen aus dem zuletzt codierten oberen und dem zuletzt codierten
unteren Referenzhalbbild gewonnen werden (vgl. Abschnitt 7.6.2.1 des X-2-Video-
Standards).
63
Jedenfalls bei einer Halbbild-Prädiktion gemäß Abschnitt 7.6.2.1 des X-2-Video-
Standards wird das lokale, decodierte Signal als vielfache gerade und ungerade
Halbbilder in einem Halbbildspeicher gespeichert (Merkmal (4)). Es ist seitens der
Beklagten nicht dargetan, dass bei dem bei der Herstellung der angegriffenen optischen
Datenträger verwendeten Codierungsverfahren ausschließlich die Vollbild-Prädiktion
mit einem Referenzvollbild, das aus einem einzelnen Vollbild rekonstruiert wurde, zur
Anwendung gekommen ist und kommt. Im Rahmen der Prädiktion nach dem X-2-Video-
Standard werden die vielfachen Vorhersagesignale aus den vielfachen im
Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des
Halbbildspeichers erzeugt (Merkmal (5)), wie sich aus Figur 7-5 des Standards
entnehmen lässt. Im Rahmen des "Dual Prime"-Prädiktionsmodus (vgl. Abschnitt 7.6.1
des X-2-Video-Standatds) wird zudem Merkmal (6) verwirklicht, wonach durch
Interpolieren der Vielzahl von Vorhersagesignalen gemäß Merkmal 5 ein interpoliertes
Vorhersagesignal erzeugt wird, das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale
unterscheidet. In diesem Prädiktionsmodus wird aus den Prädiktionen aus zwei
Referenzhalbbildern (einem oberen und einem unteren) ein Mittel gebildet, um die
endgültige Prädiktion zu erhalten (Interpolation), was sicherstellt, dass sich die so
ermittelte (endgültige) Prädiktion von einer jeden der beiden verwendeten Prädiktionen
unterscheidet. Schließlich wird das bewegungskompensierte Vorhersagesignal auch
gemäß Merkmal (7) aus der Vielzahl der (halbbildbasierten) Vorhersagesignale und
dem interpolierten Vorhersagesignal erhalten. Dass im Rahmen des "Dual Prime"-
Modus schon bei der Bildung des interpolierten Vorhersagesignals festliegen mag, dass
dieses auch die endgültige Prädiktion darstellt, steht der Verwirklichung des Merkmals
(7) nicht entgegen, weil dieses - wie ausgeführt - eine "ergebnisoffene" Auswahl aus
mehreren Entscheidungsalternativen nicht voraussetzt.
64
3. Die Benutzung der im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Erfindung ist unstreitig.
Die Beklagte hat eine Benutzung der unter Schutz gestellten Lehre nicht substantiiert
bestritten, so dass die Klägerin eines weiteren Tatsachenvortrags enthoben und eine
Beweisaufnahme nicht erforderlich war.
65
Da der X-2-Standard das Klagepatent umfasst und ausreichende Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Geschäftstätigkeit von der
technischen Lehre des Klagepatents und insbesondere auch von den das Klagepatent
betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat, wäre es Sache der
Beklagten gewesen, darzutun, dass es trotz Befolgung des X-2-Standards nicht zu einer
patentgemäßen Verfahrensführung gekommen ist. Dieser Darlegungslast ist die
Beklagte nicht nachgekommen.
66
Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, einfach zu bestreiten, dass sie die
streitgegenständlichen Patente bei der Produktion ihrer DVDs einsetzt. Dieses einfache
Bestreiten ist nicht ausreichend. Nachdem feststeht, dass die Anwendung des X-2-
Standards die Benutzung des Klagepatents voraussetzt, und nachdem die Klägerin in
der Klageschrift konkret vorgetragen hat, dass die angegriffene Ausführungsform von
jedem Merkmal der geltend gemachten Patentansprüche Gebrauch macht, war es
Aufgabe der Beklagten darzulegen, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal
von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht worden sein soll. Nur wenn
die Beklagte sich in diesem Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag
streitig, so dass die Klägerin erst dann ihre Behauptung weiter ausführen, d.h. mitteilen
müsste, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu welchen die Patentverletzung
67
bestätigenden Ergebnissen gelangt ist.
III.
68
Die Beklagte hat von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß
Gebrauch gemacht. Die angegriffenen optischen Datenträger stellen unmittelbare
(körperliche) Erzeugnisse des durch Klagepatentanspruch 1 geschützten Verfahrens (§
9 Satz 2 Nr. 3 PatG) dar. Aufgrund der Benutzung des Klagepatents ergeben sich die
nachstehend dargestellten Rechtsfolgen.
69
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1
EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, das im
Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Verfahren zur Herstellung der angegriffenen
Ausführungsform zu benutzen.
70
Das Verhalten der Beklagten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte im
Rahmen des Bestellvorganges in einer Email vom 12.02.2007 an die "X" (Anlage B5)
darauf hinwies, dass die genannten Preise keine Urheberrechte oder
Nutzungsgebühren umfassten ("... do not include any copyrights or royalty fees, for
which you should secure us."). Denn eine zwischen dem Hersteller oder Lieferanten
einerseits und dem Abnehmer andererseits getroffene Abrede ist nicht geeignet, die
Haftung des Herstellers oder Lieferanten für die Verletzung von Schutzrechten Dritter
auszuschließen.
71
2. Weiterhin steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch dem
Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG zu.
72
a) Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen
hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen
Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagte kann sich nicht dadurch
vom Schuldvorwurf befreien, dass sie alles ihr mögliche getan habe, um sicherzustellen,
dass durch die Lieferung keine Schutzrechte verletzt werden. Sie macht insoweit
geltend, dass sie in der Email vom 12.02.2007 an die "X" darauf hingewiesen habe,
dass die genannten Preise keine Urheberrechte oder Nutzungsgebühren umfassen ("...
do not include any copyrights or royalty fees, for which you should secure us"). Die in
diesem Vortrag zu Tage tretende Ansicht der Beklagten, sie habe durch diese Mitteilung
der Bestellerin die Verantwortung für die Wahrung gewerblicher Schutzrechte
übertragen, so dass sie kein Verschuldensvorwurf treffe, greift nicht durch. Denn die
Erklärung betrifft erkennbar lediglich die Rechte an den audiovisuellen Inhalten der
DVD (hier: Erdbebenmessungen), nicht aber die Rechte an dem zur Herstellung der
DVD genutzten Verfahren und Vorrichtungen. Dies folgt aus der gemäß §§ 133, 157
BGB vorzunehmenden Auslegung der Erklärung.
73
Aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Emailempfängers spricht schon
der Wortlaut der Erklärung ("copyrights") dafür, dass lediglich Nutzungsrechte an den
auf die DVD gepressten Inhalten betroffen sind. Der Geschäftsverkehr wird im
Allgemeinen erwarten, dass der tatsächliche Hersteller der DVD die für die technische
Herstellung einer DVD erforderlichen technischen Schutzrechte klärt, weil der
Auftraggeber nicht mit dem Herstellungsvorgang vertraut ist und in der Regel nicht weiß,
welche Programmschritte für die einem Standard entsprechende Codierung von Daten
erforderlich sind. Andererseits wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die
74
auf die DVD zu brennenden Inhalte der Auftraggeber verantwortlich zeichnet, weil der
Hersteller keine Verantwortung für die audiovisuellen Inhalte der DVD übernehmen will,
die er nur im Auftrag des Bestellers vervielfältigt. In diesem Sinne hat auch die "X" die
Email der Beklagten verstanden und per Email vom 27.02.2007 geantwortet (Anlage
B6), dass die Video-Daten GEMA-frei seien ("above video data is GEMA-free"). Da die
GEMA nur Verwertungsrechte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
verwaltet, war aus der Antwort auch für die Beklagte ersichtlich, dass keine technischen
Schutzrechte gemeint waren. Selbst wenn daher die Beklagte mit der Email vom
12.02.2007 die Verantwortung für die Einhaltung technischer Schutzrecht auf die
Bestellerin übertragen wollte, musste sie anhand der Antwort in der Email vom
27.02.2007 erkennen, dass ein Missverständnis vorlag, das von ihr hätte aufgeklärt
werden müssen.
b) Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein
Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche
Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist,
den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der
Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
75
3. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§
242, 259 BGB, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden
Schadensersatzanspruch beziffern zu können.
76
V.
77
Die vorstehend genannten Ansprüche sind nicht aufgrund der Umstände, unter denen
die Bestellung und Lieferung der angegriffenen Ausführungsform erfolgte,
ausgeschlossen. Ebenso wenig greift der Einwand der Erschöpfung durch.
78
1. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe in unlauterer Weise die
Patentverletzung veranlasst und verhalte sich nun durch die Geltendmachung von
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechtsmissbräuchlich. Dem kann nicht
gefolgt werden, weil der Klägerin ein unlauteres Verhalten nicht vorgeworfen werden
kann.
79
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich rechtsmissbräuchlich verhält, wer
Unterlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes
begehrt (BGH GRUR 1985, 447, 450 – Provisionsweitergabe; GRUR 1992, 612, 614 –
Nicola). Allerdings liegt ein unlauteres oder sonst gesetzwidriges Verhalten nicht schon
bei einem normalen Testkauf durch einen Mitbewerber oder einen von ihm Beauftragten
vor (BGH GRUR 1992, 612, 614 – Nicola). Denn Testkäufe sind ein weithin
unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern
und für ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verheimlichen (BGH GRUR
1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung). Unzulässig ist ein Testkauf jedoch
dann, wenn für einen begangenen oder drohenden Wettbewerbsverstoß keine
Anhaltspunkte vorliegen und er nur dazu dient, einen Mitbewerber "hereinzulegen"
(BGH GRUR 1965, 612, 614 – Warnschild; GRUR 1992, 612, 614 – Nicola; GRUR
1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung). Ebenso ist ein Testkauf unzulässig,
wenn verwerfliche, insbesondere rechtswidrige oder strafbare Mittel angewandt werden,
um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen (BGH GRUR 1992, 612, 614 – Nicola;
80
OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130, 131 – Testpatient). Beide Fallgruppen sind im
vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig.
a) Die Unzulässigkeit des Testkaufs kann nicht damit begründet werden, für einen
drohenden Wettbewerbsverstoß habe es keinen Anhalt gegeben; der Testkauf habe nur
dazu gedient, die Beklagte hereinzulegen. Insofern kann dahinstehen, ob die "X" auf
Veranlassung der Klägerin tätig wurde und ihr Verhalten der Klägerin zugerechnet
werden kann. Denn auch wenn dies der Fall ist, durfte die Klägerin aufgrund der
Produktionszahlen der Beklagten davon ausgehen, dass die Beklagte nicht nur für den
griechischen Markt produziert, sondern auch ins Ausland, unter Umständen nach
Deutschland liefert. Letztlich hat sich diese Annahme in der anstandslosen
Entgegennahme der Bestellung und Auslieferung der Ware durch die Beklagte
bewahrheitet. Das gesamte Geschehen ausgehend von der Bestellung bis zur
Auslieferung macht deutlich, dass eine grundsätzliche Lieferbereitschaft der Beklagten
vorhanden war und die Klägerin zu Recht von einer drohenden Patentverletzung
ausgehen durfte. Zur näheren Begründung wird im Übrigen ohne Einschränkung auf die
vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der internationalen und örtlichen
Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf (Abschnitt A I. 3.) Bezug genommen werden.
81
b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe verwerfliche,
insbesondere rechtswidrige oder strafbare Mittel angewandt, um ein unzulässiges
Geschäft herbeizuführen. Der bloße Umstand, dass der Testkauf geheim gehalten
wurde, ist unbeachtlich, weil eine Mitteilung des Kaufzwecks den Erfolg des Testkaufs
vereiteln würde. Infolgedessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass gegebenenfalls
aus Geheimhaltungszwecken eine Scheinfirma tätig wird, die tatsächlich keine
Niederlassung an der angegebenen Anschrift hat. Solange ein solches Vorgehen
keinen anderen Zweck als die berechtigte Geheimhaltung – solche anderen Zwecke
sind von der Beklagten nicht vorgetragen – hat, handelt es sich nicht um ein unlauteres
Verhalten. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, wenn für die
Umsatzsteueridentifikationsnummer die Wohnanschrift des vermeintlichen
Firmeninhabers angegeben wird. Weiterhin ist die Weitergabe von Bestellunterlagen,
Rechnungen und Lieferscheinen rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne eine
entsprechende Vereinbarung handelt es sich bei diesen Unterlagen grundsätzlich nicht
um vertrauliche Dokumente.
82
2. Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, die Rechte aus dem Klagepatent seien
erschöpft, weil die Klägerin – so die Beklagte – die Maschine "X" zur Herstellung der
DVDs in den Verkehr gebracht habe beziehungsweise zugestimmt habe, dass die
Maschine von X International GmbH hergestellt und veräußert wurde. Abgesehen
davon, dass der Erschöpfungseinwand verspätet ist, greift er auch in der Sache nicht
durch.
83
a) Der von der Beklagten erhobene Einwand der Erschöpfung ist gemäß § 296a ZPO
verspätet, weil zur Erschöpfung erstmals im Schriftsatz vom 17.09.2008 und damit nach
Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist. Die letzte mündliche
Verhandlung fand am 21.08.2008 statt. Der Beklagten war zwar in der Verhandlung eine
Schriftsatzfrist anlässlich des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.08.2008 eingeräumt
worden. Der Schriftsatznachlass bezog sich jedoch nur auf das neue tatsächliche
Vorbringen der Klägerin in diesem Schriftsatz. Da Fragen der Erschöpfung des
Patentrechts im Schriftsatz vom 18.08.2008 nicht angesprochen wurden, gab es auch für
die Beklagte keinen Anlass, nunmehr den Erschöpfungseinwand zu erheben.
84
b) Unabhängig von der Verspätung des Vortrags zur Erschöpfung greift der Einwand
auch in der Sache nicht durch. Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der
Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen
kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter
das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten
Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat
(BGH, GRUR 1997, 116 – Prospekthalter; GRUR 2001, 223 – Bodenwaschanlage;
Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings
für Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgeschützten Verfahren wird
grundsätzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchführung des Verfahrens
erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr
gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 – Fullplastverfahren; a.a.O. – Bodenwaschanlage).
Durch das Inverkehrbringen der zur Ausübung eines Verfahrens erforderlichen
Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine
unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen
(Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn 25).
85
Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten darüber auseinander,
ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent erschöpft sind, wenn
eine patentgeschützte Vorrichtung, das sich zur Ausübung eines ebenfalls
patentgeschützten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen
Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 1998, 130 –
Handhabungsgerät; GRUR 2001, 407, 409 – Bauschuttsortieranlage; LG Düsseldorf
Entscheidungen 1998, 115 – Levitationsmaschine; LG Hamburg Urteil vom 27.07.2000,
Az. 315 O 645/99; ablehnend: Kraßer, Patentrecht 5. Aufl., S. 829 m.w.N.). Es kann
jedoch dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da in beiden Fällen eine
Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent durch ein Inverkehrbringen des "X" nicht
bejaht werden kann.
86
aa) Die Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt, in welcher Weise die Klägerin
der X International GmbH beziehungsweise der X International GmbH ihre Zustimmung
erteilte, das "X" in den Verkehr zu bringen. Der diesbezüglich Vortrag der Beklagten ist
nicht hinreichend substantiiert. Sie hat lediglich dargelegt, dass die Maschine von dem
in der X ansässigen Unternehmen X International GmbH – derzeit unter X International
GmbH firmierend – hergestellt und nach X an die Beklagte veräußert worden sei, ohne
dass sie – die Beklagte – auf bestehende Patente oder erforderliche Lizenzzahlungen
hingewiesen worden sei. Das "X" sei mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr
gebracht worden. Dieser Vortrag genügt nicht für eine schlüssige Darlegung einer
Zustimmung der Klägerin zum Inverkehrbringen des "X". Es ist nicht nachvollziehbar, in
welcher Weise die Klägerin Lizenzen oder sonstige Berechtigungen für das
Inverkehrbringen oder die Nutzung des "X" erteilt haben soll. Unklar ist auch, in
welchem Land die Maschine erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Dies ist jedoch
wesentliche Voraussetzung für die Beurteilung des Erschöpfungseinwands. Es hätte der
Beklagten oblegen, ihren Vortrag daraufhin näher zu konkretisieren, was sie jedoch
nicht getan hat.
87
bb) Darüber hinaus greift der Erschöpfungseinwand auch deswegen nicht durch, weil
nicht nachvollziehbar ist, dass mit dem "X" das durch das Klagepatent geschützten
Verfahren ausgeübt werden kann. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass gerade durch
das "X" das durch das Klagepatent geschützte Verfahren nach Patentanspruch 1
88
angewandt wird. Vielmehr hat die Beklagte mit gleichlautendem Wortlaut in allen sie
betreffenden parallelen Verfahren vor dieser Kammer (4a O 93/07, 4a O 94/07 und 4a O
95/07) lediglich vorgetragen, dass die Maschine "X" alle streitgegenständlichen Patente
enthalte beziehungsweise verwirkliche. Mit diesem Vortrag hat die Beklagte lediglich
das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung wiedergegeben. Erforderlich ist jedoch die
konkrete Darlegung, inwiefern das "X" die in im Klagepatentanspruch 1 genannten
Merkmale verwirklicht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
c) Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2008
rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. In dem Schriftsatz nimmt die
Beklagte zu Fragen einer möglichen Verspätung ihres Vorbringens Stellung. Soweit sie
dabei auf die Verspätungsrüge des Klägervertreters in einer mündlichen Verhandlung
abstellt (Ziffer 3), bezieht sich dieser Vortrag erkennbar nicht auf das vorliegende
Verfahren, weil nach dem 21.08.2008 keine weitere mündliche Verhandlung mehr
stattfand. Soweit die Beklagte gleichwohl die Auffassung vertritt, der von ihr
vorgebrachte Einwand der Erschöpfung sei nicht verspätet, verkennt sie, dass ihr ein
Schriftsatznachlass nur im Hinblick auf das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin in
ihrem Schriftsatz vom 18.08.2008 gewährt worden war. Da dieser Schriftsatz sich nicht
zu Fragen der Erschöpfung verhielt, war es der Beklagten verwehrt, neue
Verteidigungsmittel in Form des Erschöpfungseinwands vorzutragen.
89
C
90
Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu III. unbegründet.
91
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vernichtung von DVDs aus §
140a PatG. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte als im Ausland ansässiges
Unernehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland DVDs im Besitz oder
Eigentum hat, die unmittelbar durch das geschützte Verfahren hergestellt wurden (OLG
Düsseldorf InstGE 7, 139 – Thermocycler). Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte Betriebsstätten oder Lager in Deutschland
unterhält.
92
D
93
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
94
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1
und 2, 711 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten
Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des §
712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
95
Streitwert: 2.000.000,00 EUR
96
Antrag zu I. 1.: 1.320.000,00 EUR
97
Antrag zu I. 2.: 120.000,00 EUR
98
Antrag zu II.: 440.000,00 EUR
99
Antrag zu III.: 120.000,00 EUR
100