Urteil des LG Düsseldorf vom 10.04.2008

LG Düsseldorf: internationale zuständigkeit, treu und glauben, örtliche zuständigkeit, ware, geschäftsführer, eingriff, zustand, zustellung, spanien, reparatur

Landgericht Düsseldorf, 4 O 377/01
Datum:
10.04.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 377/01
Tenor:
1.
a)
Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € -ersatzweise
Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle
wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu
unterlassen,
gebrauchte Geräte für Bremssysteme in Nutzfahrzeugen, auf denen die
Gemeinschaftsmarke Nr. 000226738
angebracht ist, insbesondere
Anhängerbremsventile mit den Artikel-Nrn. AS 3000, AS 3011 und AS
3212,
Motorwagenbremsventile mit den Artikel-Nrn. MB 4419, MB 4428, MB
4434, MB 4435, MB 4436, MB 4630, MB 4631 und MB 4636,
Bremskraftregler mit den Artikel-Nrn. BR 4350, BR 4352, BR 4413, BR
53-, BR 54- BR 55-, BR 56- und BR 5704,
Druckregler mit den Artikel-Nrn. DR 3200, DR 3208, DR 3216, DR 3218,
DR 3231, DR 3232, DR 32-, DR 3500, DR 3508, DR 3509, DR 3524,
DR 35- und DR 11-,
Relaisventile mit den Artikel-Nrn. RE 2221, RE 2223, RE 2224 und RE
2225,
Luftfederventile mit den Artikel-Nrn. SV 1260, SV 1288, SV 1289, SV
1294, SV 1295, SV 1307, SV 1310, SV 1318, SV 1323, SV 1328, SV
1361, SV 1395, SV 1399 und SV 1412
Kupplungskraftverstärker mit der Artikel-Nr. VG 3361 und
Lufttrockner mit der Artikel-Nr. LA 6221
wieder aufzuarbeiten und diese Geräte unter dieser
Gemeinschaftsmarke ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen
Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, solche Geräte in
den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,
auszuführen oder für solche Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke zu
werben.
b)
die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,— €
-ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei
Jahren, zu unterlassen,
die unter 1.a) bezeichneten Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke
ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in der
Europäischen Gemeinschaft anzubieten, solche Geräte in den Verkehr
zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuführen oder für
solche Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke zu werben.
2.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über
Namen und Anschrift ihrer gewerblichen Abnehmer sowie der Menge
der in Deutschland ausgelieferten Geräte nach Maßgabe des Antrags 1.
zu erteilen, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Handlungen
bis zum 13.06.2002 begrenzt ist.
3.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über
die Umsätze zu erteilen, die die Beklagte zu 2. mit den in Antrag 1. a)
bezeichneten Geräten durch die in Antrag 1. b) bezeichneten in
Deutschland begangenen Handlungen erzielt hat, wobei die
Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Handlungen bis zum 13.06.2002
begrenzt ist.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der dieser aus den in Antrag 1. b) bezeichneten in
Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist oder noch
entstehen wird, wobei die Haftung des Beklagten zu 3. auf solche
Handlungen beschränkt ist, die bis zum 13.06.2002 begangen wurden.
5.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu
tragen.
7.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- DM (511.291,88 €)
festgesetzt.
8.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 511.291,88 € vorläufig
vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin stellt her und vertreibt Komponenten der Brems- und Fahrwerksteuerung
für Nutzfahrzeuge. Sie ist eigenem Vorbringen zufolge Inhaberin der europäischen
Gemeinschaftsmarke 00226738, deren Anmeldung am 21.06.1999 veröffentlicht und die
am 24.01.2000 eingetragen wurde. Diese Wort-/Bildmarke hat das aus dem Tenor
ersichtliche Aussehen. Weiterhin behauptet die Klägerin, Inhaberin der gleich
aussehenden deutschen Marke 991 110 vom 30.01.1979 zu sein.
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Die in Spanien ansässige Beklagte zu 1. befaßt sich mit der Wiederaufarbeitung von
Originalgeräten der Klägerin und anderer Anbieter von Bremssystemen sowie deren
Weitervertrieb.
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Die Beklagte zu 2. vertreibt Autoteile für alle Fahrzeugtypen im Großhandel und betreibt
Im- und Export von Ersatzteilen. Insbesondere ist sie in Deutschland auch mit dem
Vertrieb von seitens der Beklagten zu 1. überarbeiteten Ersatzteilen der Klägerin befaßt.
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Der Beklagte zu 3. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.. Bis zum 13.06.2002 war
der Beklagte zu 3. außerdem Geschäftsführer der am 23.11 1999 in das Handelsregister
eingetragenen Beklagten zu 2.
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Die Klägerin bringt ihr durch die streitgegenständlichen Marken geschütztes Zeichen auf
die von ihr hergestellten, im Tenor bezeichneten Gegenstände auf, indem sie dieses
entweder in das Gehäuse einprägt oder nachträglich auf Teilen dieser Geräte befestigt.
6
Bei allen im Tenor angeführten Geräte handelt es sich um solche, die als Komponenten
von Druckluftbremsanlagen für Nutzfahrzeuge Verwendung finden. Solche Anlagen sind
hochentwickelt und für die Sicherheit essentiell.
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Die Wiederaufarbeitung dieser Teile beinhaltet die folgenden Arbeitsschritte: Zunächst
werden die Komponenten in ihre Einzelteile zerlegt und sodann gesäubert und teilweise
sandgestrahlt. Gegebenenfalls werden einzelne Teile gefettet oder geölt. Anschließend
werden alle Verschleißteile unter Verwendung von Originalteilen ersetzt und alle
Kunststoffteile mit begrenzter Lebensdauer erneuert.
8
Danach erfolgt eine Einstellung der Geräte und nach dem Zusammenbau der Teile
werden diese nach strengen Prüfvorschriften insbesondere auf Dichtigkeit hin überprüft.
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Die Beklagte zu 1. bereitet Originalteile der Klägerin in diesem Sinne auf und vertreibt
diese im geschäftlichen Verkehr, was aus dem gem. Anlage K7 zu den Akten gereichten
Katalog der Beklagten folgt.
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Die Beklagte zu 2. hat so von der Beklagten zu 1. wiederaufbereitete Teile der Klägerin
an eine Firma in Duisburg und an eine Firma in Langenfeld geliefert.
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Die Klägerin macht eine Verletzung der ihr aus den Klagemarken zustehenden
Schutzrechte geltend und trägt hierzu vor: Die internationale Zuständigkeit des
Landgerichts Düsseldorf folge aus dem Umstand, dass zwischen der
Wiederaufarbeitung von Originalteilen in Spanien durch die Beklagte zu 1. und dem
Vertrieb so überarbeiteter Teile in Deutschland durch die Beklagte zu 2. ein
Sachzusammenhang bestehe. Dies folge weiter daraus, dass beide Beklagten als
Unternehmen der "Jalair-Group" firmieren würden.
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Die Wiederaufarbeitung stelle einen Eingriff in die Integrität der Produkte dar. Eine
solche Veränderung schließe vorliegend die Annahme eine Erschöpfung nach dem
Markenrecht aus. Vielmehr sei für einen solchen Eingriff ihre Zustimmung erforderlich.
13
Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt,
15
wobei sich das Unterlassungsbegehren der Wiederaufarbeitung
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gegen alle drei Beklagten richtet.
17
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten rügen die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
Düsseldorf. Es fehle für die Begründung einer solchen an dem von dem Gesetzgeber
geforderten Zusammenhang der Sachen. Die Handlungen der Beklagten zu 1. und 3.
seien voneinander unabhängig und das Tun der Beklagten zu 1. beschränke sich
ausschließlich auf das Gebiet Spaniens. Auch der Beklagte zu 3. sei zu keiner Zeit
geschäftlich in Deutschland tätig gewesen. Wollte man einen gemeinsamen
internationalen Gerichtsstand für alle drei Beklagten annehmen, so könne dies nur
Spanien sein, da hier der Schwerpunkt des vorgeworfenen Handelns liege.
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Weiterhin machen die Beklagten geltend, dass die streitgegenständlichen Teile alle in
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einem technisch einwandfreien Zustand vertrieben würden. Aufgrund der Einführung
europäischer Sicherheitsstandards bei der Beklagten zu 1. sei gewährleistet, dass eine
Reparatur der Originalteile fachmännisch erfolge. Diese Reparatur stelle auch keinen
Eingriff in die Markenschutzrechte der Klägerin dar, da diese sich aufgrund der
eingetretenen Erschöpfung nach den markenrechtlichen Regeln nicht mehr darauf
berufen könne. Die einschlägigen Verkehrskreise würden erkennen, dass es sich bei
den von der Beklagten zu 2. vertriebenen Teile um Austauschteile handele. Eine
Verletzung durch die Beklagte zu 1. scheitere auch bereits daran, dass diese die Teile
unter der Marke "Jalair" in den Verkehr bringe, da die bei ihr reparierten Teile in Kartons
mit entsprechendem Aufdruck verpackt seien. Die Darstellung der Teile der Klägerin in
dem Katalog der Beklagten zu 1. sei unschädlich, da dort jeweils die Referenznummern
der Beklagten angegeben seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
22
Entscheidungsgründe:
23
I.
24
Die Klagen sind zulässig.
25
1.
26
Das angerufene Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des
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Rechtsstreits zuständig.
28
a)
29
Bezüglich der Beklagten zu 2. ergibt sich dies schon aus der Tatsache, dass
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es sich um eine inländische Gesellschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen handelt (Art.
91 Abs. 1 GMV, § 125 e MarkenG i.V.m. VO v. 10.10.1996 (GV S. 428)) und die
Beklagte zu 2. die streitgegenständlichen Handlungen bundesweit vornimmt (§ 32
ZPO).
31
b)
32
Das Landgericht Düsseldorf ist auch hinsichtlich der Klagen gegen die Beklagten zu 1.
und 3. international zuständig, Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Klägerin ist ausweislich der zu den Akten
gereichten beglaubigten Abschrift vom 28.05.2002 (Anlage K 16) Inhaberin der
Gemeinschaftsmarke Nr. 000226738 vom 24.01.2000. Mit der vorliegenden Klage
macht sie eine Verletzung der ihr aus der Gemeinschaftsmarke zustehenden
Schutzrechte durch die Beklagten geltend, Art. 92 lit.a GMV. Nach Art. 93 Abs. 5 GMV
kann eine Klage gem. Art. 92 GMV auch in dem Mitgliedsstaat anhängig gemacht
werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist. Eine solche
Verletzungshandlung wird von der Klägerin behauptet, da die Beklagte zu 1., deren
Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, Waren unter dem Zeichen der Klägerin anbietet
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und in den Verkehr bringt. Die streitgegenständlichen Waren werden von der Beklagten
zu 1. mit einem Verkaufsprospekt (Anl. K 8) in Deutschland angeboten. Weiterhin
werden diese Waren auch an die Beklagte zu 2. geliefert, die den Vertrieb in
Deutschland für die Waren der Beklagten zu 1. ausführt. Gemäß Art. 94 Abs. 2 GMV ist
ein nach Art. 93 Abs. 5 GMV zuständiges Gericht zwar nur für Handlungen zuständig,
die in dem betreffenden Mitgliedsstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das
Gericht seinen Sitz hat. Mit Blick auf das gemeinschaftsweit begehrte
Unterlassungsgebot ist zugunsten der Klägerin jedoch Art. 90 Abs. 1 GMV
heranzuziehen, der, die Bestimmungen des EuGVÜ für entsprechend anwendbar
erklärt.
Die internationale Zuständigkeit der Kammer folgt insoweit für den übrigen EG-Bereich
Art. 6 EuGVÜ. Danach kann gegen eine Person (hier: die Beklagte zu 1.), die ihren
Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, vor dem Gericht eines anderen
Vertragsstaates dann Klage erhoben werden, wenn mehrere Personen zusammen
verklagt werden und wenn einer der Beklagten (hier: die Beklagte zu 2.) seinen Sitz im
Bezirk dieses Gerichts hat. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist gegeben,
wenn zwischen den Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung ein
Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. EuGH, in: NJW 1988, 3088 -
Kalfelis/Schröder). Im Falle eines gemeinschaftsweiten Schutzrechts wie der
Gemeinschaftsmarke sind diese Voraussetzungen bei einer Verletzung durch mehrere
Personen, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig sind, wie vorliegend, ohne
weiteres erfüllt. Denn alle verletzen die Gemeinschaftsmarke. Unbestritten vertreibt die
Beklagte zu 2. für die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, in
Deutschland die streitgegenständlichen Waren (vgl. Knaak, GRUR 2001,25).
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Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt dabei aus Art. 91 GMV, §125 e
MarkenG i.V.m. VO vom 10.10.1996 (GV S.428) und der Tatsache, dass die Beklagte zu
2. ihren Sitz in Nordrhein - Westfalen hat.
35
Mit Bezug auf die deutsche Marke der Klägerin folgt die internationale Zuständigkeit des
Landgerichts Düsseldorf aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und § 32 ZPO.
36
2.
37
Soweit der Beklagte zu 3. die Ordnungsgemäßheit der Zustellung der Klageschrift rügt,
ist diese unbeachtlich, da dieser Zustellungsmangel -sein tatsächliches Vorliegen
unterstellt- geheilt wurde, § 187 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3.
hat sich mit Schriftsatz vom 18.12.2001 für diesen bestellt. Es ist in Ermangelung
anderslautenden Vortrags davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3. die Klageschrift
nach deren Niederlegung erhalten hat, da eine Rücksendung durch die Postanstalt
nicht erfolgte. In diesem Fall gilt die Zustellung als bewirkt. Darüber hinaus war auch der
Prozessbevollmächtigte zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Beklagten zu 3.
bereits im Besitz des zuzustellenden Schriftstücks, da er sich bereits zuvor für die
Beklagte zu 2. bestellte. Auch von daher ist die Zustellung spätestens ab dem Zeitpunkt
der Beauftragung durch den Beklagten zu 3. als bewirkt anzusehen (Zöller - Stöber,
ZPO, 22. Aufl., § 187 RN 3).
38
II. 1.
39
Die Klägerin ist Inhaberin der am 01.04.1996 angemeldeten und am 24.01.2000
eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 00226738, einer Wortbildmarke. Diese Marke
besteht aus dem Buchstaben K in einem aus zwei Kreislinien gebildeten Kreis, an
dessen äußerem Rand sich links und rechts jeweils in geringem Abstand zwei
Kreisausschnitte befinden, wobei der äußere Ausschnitt an seiner äußeren Seite nicht
rund, sondern abgewinkelt ist. Diese Marke ist eingetragen für die Klassen 9, 11, 12, 37
und 41, für u.a. mechanisch und/oder pneumatisch und/oder hydraulisch und/oder
elektrisch betätigte und / oder überwachte Fahrzeugbremsen und deren Einzelteile
(Klasse 12); sowie Reparatur und Instandhaltung von druckmittelbetriebenen Geräten
und Apparaten und Bremsgeräten.
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Die Klägerin ist ferner Inhaberin der am 10.01.1979 angemeldeten deutschen Marke Nr.
991 110, die das gleiche Zeichen wie die Gemeinschaftsmarke der Klägerin schützt und
im wesentlichen für die gleichen Waren eingetragen ist. Beide Marken haben das aus
dem Tenor ersichtliche Aussehen.
41
Die Inhaberschaft der Klägerin an den beiden eingetragenen Marken folgt aus der zu
der Akte gereichten beglaubigten Ausfertigung, Anl. K 16, sowie aus der Bescheinigung
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30.05.2002, Anl. K 17. Vor dem
Hintergrund dieser beiden Urkunden ist das Bestreiten der Beklagten, die Inhaberschaft
betreffend unbeachtlich, da deren Authentizität nicht in erheblicher Weise angezweifelt
wird. Ausweislich der Gerichtsakte (Bl. 94) ist den Beklagten auch die Einreichung der
entsprechenden Urkunden durch die Klägerin mitgeteilt worden.
42
2.
43
Die Beklagten verletzen die Rechte der Klägerin aus deren Gemeinschaftsmarke gem.
Art. 9 GMV.
44
Eine Markenverletzung ist dann gegeben, wenn ein mit der Gemeinschaftsmarke
identisches Zeichen für Waren benutzt wird, die identisch mit denjenigen sind, für die
die Marke eingetragen ist, Art. 9 Abs. 1 lit.a GMV. Diese verbotene Benutzung ist nicht
nur dann gegeben, wenn eine neu hergestellte Ware mit einer fremden Marke versehen
wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn im geschäftlichen Verkehr eine mit dem Zeichen
des Inhabers versehene Originalware fabrikneu aufgearbeitet wird und das Zeichen an
der veränderten Ware belassen wird, weil dann eine veränderte Ware mit fremder
Gemeinschaftsmarke vertrieben wird (OLG München, in: WRP 1993, 47). Der Verkehr
geht nämlich davon aus, dass die gekennzeichnete Ware in der Beschaffenheit, wie sie
dem Käufer im geschäftlichen Verkehr angeboten wird, aus dem Betrieb des
Markeninhabers kommt.
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Eine Änderung der Eigenart der Ware ist dann gegeben, wenn der ökonomische
Originalzustand bzw. der Zustand der gleich bleibenden Beschaffenheit der Ware, den
der Markeninhaber bestimmt und den der Verbraucher erwartet, verändert wird (Fezer,
Markenrecht, 3. Aufl., § 24 RN 41). Einer solchen Änderung steht auch nicht der
Einwand der Erschöpfung gem. Art. 13 Abs. 1 GMV entgegen. Nach Absatz 2 dieser
Vorschrift, findet der erste Absatz keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es
rechtfertigen, dass der Inhaber, die Klägerin, sich dem weiteren Vertrieb der Waren
widersetzt, insbesondere, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen
verändert oder verschlechtert ist.
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Der Markeninhaber begibt sich nämlich nicht mit dem ersten Inverkehrbringen der mit
der Marke versehenen Ware gänzlich seines Markenrechts; er kann vielmehr den
weiteren Vertrieb der so gekennzeichneten Ware unterbinden, wenn diese so verändert
wird, dass die in den Augen des Verkehrs von der Marke ausgehende Gewähr für die
Herkunft aus seinem Geschäftsbetrieb und die damit verbürgte Beschaffenheit und Güte
keine Grundlage mehr findet (OLG München, a.a.O., S. 48).
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Die Beklagte zu 1. arbeitet die von der Klägerin stammenden streitgegenständlichen
Originalteile wieder auf. Hierzu werden die Teile zunächst vollständig in ihre Einzelteile
zerlegt. Die Gehäuse werden anschließend gesäubert und teilweise sandgestrahlt,
gegebenenfalls Reibungsflächen gefettet oder geölt und alle Verschleißteile unter
Verwendung von Originalersatzteilen ausgetauscht und ersetzt. Weiterhin werden
sämtliche Kunststoffteile erneuert, wozu teilweise auch die Kolben gehören. Um nach
einer solchen Wiederaufarbeitung die Funktion der Geräte zu gewährleisten, existieren
in den Betrieben der Klägerin strenge Richtlinien, die einzuhalten sind. Vor dem
Hintergrund der dezidierten Beschreibung der Arbeitsvorgänge einer
Wiederaufarbeitung in der Klageschrift, ist das pauschale Bestreiten der Beklagten zu
1. nicht ausreichend. Es hätte ihr oblegen im einzelnen darzutun, welche -
abweichenden- Arbeitsschritte von ihr vollzogen werden, sofern sie die Darstellung der
Klägerin überhaupt bestreiten will. Die von der Klägerin geschilderte Vorgehensweise
stellt jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen eine Veränderung der Eigenart
der streitgegenständlichen Waren her. Für die betroffenen Produkte, die ihre
Verwendung in den Bremsanlagen von Gütertransportfahrzeugen finden, ist es von
herausragender Bedeutung, dass eine sehr hohe Dichtigkeit in den Bremssystemen
vorhanden ist. Die Tatsache, dass die Gehäuse der Gebrauchtteile sandgestrahlt
werden, bedeutet auch, dass es zu Materialverlusten kommt. Werden dann weiterhin
die Kunststoffteile, wie Kolben oder Dichtungen ersetzt, kann es, sofern nicht die
strengen Prüfvorschriften eingehalten werden, dazu kommen, dass so aufgearbeitete
Teile nicht die erforderlichen Druck-/ Dichtigkeitswerte aufweisen. Jedenfalls hat die
Klägerin nicht die Möglichkeit, auf die Wiederaufarbeitung in dem Werk der Beklagten
zu 1. Einfluß zu nehmen und damit ihrerseits dafür Sorge zu tragen, dass ihre
Prüfvorschriften eingehalten werden. Die von der Beklagten zu 1. vorgetragenen EU-
Zertifizierungen sind hierfür nicht ausreichend, da diese sich gerade nicht zu der
Einhaltung der Herstellervorschriften verhalten.
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Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihnen
wiederaufgearbeiteten Produkte schon deshalb nicht das Markenrecht der Klägerin
verletzen, weil diese in Verpackungen vertrieben werden, auf denen sich lediglich der
Aufdruck "Jalair" befindet. Diese Verpackungen verwischen nicht den Eindruck, der von
den ausgepackten Gegenständen mit dem Markenzeichen der Klägerin ausgeht, weil
diese Verpackungen nicht ständig mit den Produkten verbunden sind, vielmehr zum
Einbau entfernt und beseitigt werden (OLG München, a.a.O., S. 49).
49
Stellt somit die Wiederaufarbeitung der streitgegenständlichen Produkte eine
Markenrechtsverletzung dar, so ist auch deren von der Beklagten zu 2. unstreitig
durchgeführte Vertrieb in Deutschland nicht zulässig.
50
3.
51
Aufgrund des im wesentlichen übereinstimmenden Schutzgehalts der deutschen Marke
52
Nr. 991 110 kann die Klägerin von der Beklagten zu 2. im Bereich der Bundesrepublik
Deutschland die von ihr geltend gemachten Rechtsfolgen auf der Grundlage von § 14
MarkenG begehren. Eine Erschöpfung der Marke folgt auch nicht aus § 24 MarkenG.
Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
III. 1.
53
Der Klageantrag zu Ziff. 1 begründet sich hinsichtlich der Beklagten zu 1. aus Artt. 97
Abs. 1, 98 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a,b GMV. Danach ist ihr die Wiederaufarbeitung und
das Anbieten der im Klageantrag bezeichneten Gegenstände zu untersagen. Nach
Maßgabe des Art. 94 Abs. 1 GMV erfolgt diese Untersagung gemeinschaftsweit.
54
Gleiches gilt hinsichtlich der Beklagten zu 2., wobei jedoch der Unterlassungsanspruch
auf das Verbot des Anbietens und Vertreibens zu beschränken ist, da eine
Wiederaufarbeitung durch die Beklagte zu 2. nicht behauptet wird. Für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Unterlassungsanspruch außerdem mit
Rücksicht auf die deutsche Marke der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG.
55
Der Beklagte zu 3. ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und 2. ebenfalls zur
Unterlassung verpflichtet.
56
2.
57
Der Auskunftsanspruch gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. begründet sich gem. Art.
97 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMV aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG für Verletzungshandlungen
nach dem 13.03.2000 (Veröffentlichung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke) und
für sämtliche Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2. und 3., gestützt auf die
deutsche Marke, aus § 19 Abs. 1, 2 MarkenG. Die Verpflichtung trifft ebenfallls den
Beklagten zu 3., da er unstreitig Geschäftsführer der Beklagten zu 2. war, was von der
Klägerin durch Vorlage des Handelsregisterauszuges vom 30.06.2000 belegt wurde.
Seine Verpflichtung war jedoch im Hinblick auf das -ebenfalls unstreitige- Ausscheiden
aus der Geschäftsführerposition bei der Beklagten zu 2. zum 13.06.2002 auf diesen
Zeitpunkt zu beschränken.
58
3.
59
Der Auskunftsanspruch über die erzielten Umsätze folgt für den unter 2. angeführten
Zeitraum gewohnheitsrechtlich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben.
60
4.
61
Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2. und 3. (als Geschäftsführer der Beklagten
zu 2.) Schadensersatz gem. Art. 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 14 Abs.
6 MarkenG verlangen. Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt, da sie die
Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen verwirklichten. Ein möglicherweise
bestehender Rechtsirrtum über die Folgen ihres Handelns schadet hierbei nicht. Auch
hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz war die zeitliche Beschränkung
gem. Ziff. 2 zu berücksichtigen.
62
IV.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 108 ZPO
64