Urteil des LG Düsseldorf vom 25.05.2007

LG Düsseldorf: original, rechtshängigkeit, form, nachahmung, wettbewerber, hersteller, gestaltung, unterlassen, verkehr, sicherheitsleistung

Landgericht Düsseldorf, 38 O 273/06
Datum:
25.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 273/06
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs beim Anbieten und Vertreiben von kugelförmigen und/oder
kugelsegmentförmigen Außenleuchten, die unmittelbar auf dem Boden
platziert werden können, mit der Aussage
„X
Das Original“
zu werben;
wenn dies nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen
Deckseiten von Werbebroschüren geschieht;
2.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die
Beklagte die beschriebenen Handlungen in den sechs Monaten vor
Rechtshängigkeit der Klage begangen hat, und zwar unter Angabe der
Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu erstatten, der ihr durch die zuvor beschriebenen und in den
sechs Monaten vor Rechtshängigkeit der Klage begangenen
Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾, die Klägerin zu
¼.
Das Urteil ist für die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
150.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien stellen unter anderem Leuchten für den Außenbereich her und vertreiben
sie. Hierzu zählen auch Leuchten, die kugel- bzw. kugelsegmentförmig ausgestattet sind
und bestimmungsgemäß im Erdboden so befestigt werden, dass die gesamte
Oberfläche als Leuchtfläche dient, ohne dass eine Befestigung erkennbar ist.
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Die Beklagte wirbt für ihre kugelsegmentförmigen Leuchten unter Verwendung von
Prospekten, wegen deren Gestaltung auf die Anlagen K 10 und B 1 verwiesen wird. Die
Klägerin ist der Auffassung, diese Werbung sei im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG
wettbewerbswidrig. Die dort gebrauchte Wendung "X. Das Original" erwecke den
unzutreffenden Eindruck, insbesondere die von ihr selbst vertriebenen Kugelleuchten
stellten eine – billige – Kopie oder Nachahmung dar. Tatsächlich habe jedoch ein von
ihr inzwischen aufgekauftes Unternehmen bereits seit mindestens 21 Jahren, also lange
vor Gründung der Beklagten, entsprechende Leuchten angeboten.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen,
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es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis
zu zwei Jahren, zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Anbieten und
Vertreiben von kugelförmigen und/oder kugelsegmentförmigen Außenleuchten, die
unmittelbar auf dem Boden platziert werden können, mit der Aussage
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"X
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Das Original"
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zu werben;
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jeweils insbesondere wenn dies nach Maßgabe der nachstehend
wiedergegebenen Deckseiten von Werbebroschüren geschieht;
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2.
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Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1
beschriebenen Handlungen in den sechs Monaten vor Rechtshängigkeit der Klage
begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der
Werbemaßnahmen;
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II.
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Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
erstatten, der ihr durch die zu Ziffer I 1 beschriebenen und in den sechs Monaten
vor Rechtshängigkeit der Kläger begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Unterlassungsantrag
gehe bereits unzulässig über die Begehungsform hinaus. Es werde nicht berücksichtigt,
dass der Zusatz "Das Original" nur im Zusammenhang mit der Kennzeichnung X
verwendet werde. Eine Irreführung sei keinesfalls hiermit verbunden. Die von den
Parteien vertriebenen Leuchten wiesen erhebliche Unterschiede auf. Die
Werbeaussagen würden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweise auf
die Kombination aller Merkmale der Leuchten der Beklagten, die wegen ihres Designs
mehrfach ausgezeichnet wurden, verstanden, welche die Identität der Beklagten und
ihrer Produkte unter dem Firmenschlagwort X ausmachten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat in ausreichend präziser Form den
Bestimmheitserfordernissen des § 253 ZPO entsprechend einen Antrag formuliert, der
ihr Begehren umschreibt. Ob der Hauptantrag, gerichtet darauf, jede Verwendung der
Aussage "Das Original" zu Werbezwecken für bestimmte Leuchten zu unterlassen, zu
weit geht, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
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Die Klage ist bezüglich des Hauptantrages unbegründet. Der Antrag ist inhaltlich zu weit
gefasst. Er geht über die erst konkret im Hilfsantrag beschriebene Verhaltensweise
hinaus. Es sind durchaus nicht fernliegende Situationen denkbar, bei denen beim
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Anbieten und Vertreiben von kugelförmigen und/oder kugelsegmentförmigen
Außenleuchten, die unmittelbar auf dem Boden platziert werden können, die Aussage
"Das Original" wettbewerbsrechtlich zulässig erscheinen lassen. Allein schon
erläuternde Hinweise könnten geeignet sein, die Bedeutung zu erklären oder einen
anderen Zusammenhang aufzuzeigen.
Die Klägerin ist jedoch im Sinne des hilfsweise gestellten Antrages zur Unterlassung
verpflichtet, § 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
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Die Parteien sind Wettbewerber. Die Beklagte hat mit der konkreten Art der Verwendung
des Begriffes "Das Original" auf den Verkaufsprospekten für die auf der gleichen Seite
abgebildeten Leuchten geworben. Dies ergibt sich aus der Aufmachung der Prospekte,
bei denen Lichtbilder der Produkte in einer konkreten Umgebung und Verwendung zu
sehen sind. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Unternehmenswerbung, die vom
Produkt abstrahiert ist. Zwar findet sich die Unternehmensbezeichnung "X" grafisch
betont über dem Wort "Das Original" Hierbei wird aber für den Betrachter nicht deutlich,
dass nur eine Firma gemeint sein könnte. Vielmehr deutet das R im Kreis darauf hin,
dass ein Markenschutz besteht, wie er für Waren, hier also Leuchten, üblich ist. Diese
Leuchten bilden den Blinkfang. Es handelt sich um Formen, die bei oberflächlicher
Betrachtung als Kugel, bei genauerem Hinsehen als kugelsegmentförmig bezeichnet
werden. Für derartige Waren wird somit geworben. Bezeichnenderweise hat die
Beklagte auch nur diese Art von Leuchten mit dem Zusatz "Das Original" in ihren
Werbeauftritten versehen. Diese Bezeichnung dient damit als Abgrenzung gegenüber
vergleichbaren Leuchten anderer Hersteller.
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Insoweit stehen nicht nur solche Leuchten in Rede, die nach Form und Gestaltung
identisch sind. Vielmehr wird ein durchschnittlicher Verbraucher annehmen, dass kugel-
oder kugelsegmentförmige Leuchten, die unmittelbar am Boden platziert werden,
ursprünglich von dem Hersteller stammen, der mit der Bezeichnung "Das Original" wirbt.
Alle Wettbewerber, zu denen auch die Klägerin gehört, werden damit zwangsläufig in
den Geruch einer Nachahmung gebracht, wenn sie ähnliche Leuchten vertreiben. Da
jedoch kugel- und kugelsegmentförmige Leuchten schon vor der Zeit vertrieben wurden
als die Beklagte mit ihrem Vertrieb begonnen hat, ist die Angabe in der konkreten Form
der Prospektgestaltung hier irreführend. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin selbst
nicht zu den früheren Vertreibern vergleichbarer Lampen gehört haben sollte. Die
Beklagte nimmt insoweit pauschal für sich in Anspruch, nur sie selbst vertreibe das
Original.
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Gemäß § 9 UWG ist die Beklagte neben der Unterlassung zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Höhe einer Ersatzpflicht steht derzeit nicht abschließend fest. Sie hängt
von den gemäß § 242 BGB in noch zu erteilenden Auskünften durch die Beklagte zum
Umfang der Werbemaßnahmen ab. Ein Schadensersatzanspruch kann deshalb in der
Form eines Feststellungsanspruches geltend gemacht werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
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