Urteil des LG Düsseldorf vom 14.03.2017

LG Düsseldorf (anspruch auf rechtliches gehör, vertrag, ewg, passives wahlrecht, gesetz, konforme auslegung, rechtliches gehör, aufsichtsrat, unternehmen, ausland)

Landgericht Düsseldorf, 25 AktE 1/78
Datum:
05.06.1979
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 AktE 1/78
Tenor:
Es wird festgestellt, dass bei der Zentralgesellschaft XXX ein nach
§ 7 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
(MitbestG) vom 4. Mai 1976 – BG. Bl. I S. 1153 – sich zusammen-
zusetzender Aufsichtsrat zu bilden ist.
G r ü n d e :
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I.
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Die Zentralgesellschaft XXX (im folgenden XXX genannt) mit Sitz in XXX ist ein
deutsch-niederländisches Gemeinschaftsunternehmen, an dem die beiden Holding-
Gesellschaften XXX und die XXX, zu je 50 % paritätisch beteiligt sind. Es entstand Ende
der 60-er Jahre. Die seinerzeit an sich beabsichtigte Fusion in eine Gesellschaft
europäischen Rechts war daran gescheitert, dass eine solche Gesellschaftsform nicht
zur Verfügung gestanden hatte. Die Zentralgesellschaft XXX ist Konzernmutter des
gebildeten XXX, der aus einem holländischen und einem deutschen Teil besteht. Die
bisherigen Betriebsstätten der beiden Gründungsgesellschaften wurden in Form von
selbständigen Tochtergesellschaften in die Zentralgesellschaft eingebracht. Die Art und
Weise der Zusammenarbeit bestimmt der im Jahre 1969 abgeschlossene "Partner-
Vertrag", in dem insbesondere die paritätische Besetzung des Vorstandes und des
Aufsichtsrats der Zentralgesellschaft abgesichert ist. Die beiden Tochtergesellschaften,
die XXX mit ca. 8500 bzw. 8700 ArbN und die XXX mit ca. 7500 ArbN besitzen
Mehrheitsbeteiligungen an weiteren Unternehmen; die deutsche Tochter ist zu 100 % an
der XXX und an der XXX und zu 50 % an der XXX beteiligt. Die XXX besitzt ihrerseits
wieder Beteiligungen an zwei weiteren Gesellschaften.
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Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
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festzustellen, dass bei der Zentralgesellschaft ein nach § 7 MitbestG
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zusammengesetzter Aufsichtsrat zu bilden ist,
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und hat zur Begründung geltend gemacht, die Zentralgesellschaft sei die
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Obergesellschaft des XXX Konzern, so dass die ArbN der inländischen
Konzernunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG der Arbeitnehmerschaft der
Zentralgesellschaft zuzurechnen seien und damit die nach § 1 Abs. 1 MitbestG
erforderliche Beschäftigtenzahl über 2000 ArbN erreicht sei.
Die Beteiligte zu 2) hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und insbesondere
ausgeführt: Das MitbestG sei auf die Zentralgesellschaft nicht anwendbar. Müsste bei ihr
ein Aufsichtsrat (AR) nach dem MitbestG gebildet werden, würde dies, da nach
allgemeiner Auffassung die ArbN ausländischer Konzernunternehmen an der
Mitbestimmung nicht beteiligt seien, bedeuten, dass (a) die Hälfte der
Aufsichtsratmitglieder allein von der deutschen ArbN gewählt würden, dass (b) die
niederländische Seite im AR nur noch mit einem Viertel, die deutsche Seite aber mit
Drei Viertel der gesamten Mitgliederzahl repräsentiert würde, und dass (c) die deutsche
Seite aufgrund ihrer Mehrheit im AR es in der Hand hätte zu bestimmen, wer
Aufsichtsrats-vorsitzender mit dem Zweitstimmrecht gemäß § 29 Abs. 2 MitbestG bzw.
sein Stellvertreter gemäß § 27 MitbestG wird und wie der Vorstand der Gesellschaft
gemäß § 30 MitbestG zu besetzen ist. Damit wäre die holländische Seite in den
wesentlichen Gremien der Gesellschaft, in AR und Geschäftsführung, in die
Minderheitenrolle gedrängt. Die deutsche Seite hätte bei Entscheidungen über
nationale Belange, wie z.B. bei der Verwirklichung eines bestimmten
Investitionsvorhabens im niederländischen oder deutschen Konzernbereich, der
Durchführung eines nationalen oder internationalen Entwicklungsauftrags einer
deutschen oder niederländischen Tochtergesellschaft oder der serienmäßigen
Fertigung konkurrierender XXX bzw. deren Verkauf jederzeit die Möglichkeit, diese
zugunsten der deutschen und zulasten der niederländischen Tochtergesellschaft zu
entscheiden. Folglich wäre den deutschen Arbeitnehmervertretern ein ganz
entscheidendes Mitspracherecht über die Arbeitsplätze ihrer holländischen Kollegen
eingeräumt, die ihrerseits keinerlei Einflussmöglichkeiten auf diese Entscheidungen
hätten. Ferner verstoße es gegen Geist und Inhalt der europäischen Verträge, wenn das
MitbestG auf eine europäische Konzernobergesellschaft abgewandt würde, die nur
deshalb als GmbH nach deutschem Recht begründet worden sei, weil die
Vertragsstaaten sich über die zu schaffende europäische Aktiengesellschaft noch nicht
geeinigt haben. Die Bundesrepublik sei auch angesichts der anhaltenden Bemühungen
der europäischen Gemeinschaft zur Schaffung einer übernationalen Gesellschaftsform
nicht berechtigt gewesen, einseitig nationales Recht anstelle noch zu schaffenden EG-
Rechts zu setzen. Der vorliegende Fall sei auch vom Gesetzgeber offensichtlich nicht
bedacht worden, womit das Gesetz restriktiv auszulegen sei mit der Folge, dass es auf
die Zentralgesellschaft keine Anwendung finde. Zu dem selben Ergebnis führe im
übrigen auch eine mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.03.1957 (EWG-Vertrag) konforme Auslegung der
Vorschriften des MitbestG, denn dessen Anwendung im vorliegenden Fall führe zu einer
nach dem EWG-Vertrag verbotenen Diskriminierung der ArbN der niederländischen
Tochtergesellschaften selbst und der niederländischen Anteilseigner. Schließlich
verstoße die Anwendung des MitbestG auch gegen Art. 3 GG, da kein einleuchtender
sachlicher Grund ersichtlich sei, der es rechtfertige, den niederländischen ArbN die
Rechte aus dem MitbestG zu verweigern.
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Wege der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag ist statthaft nach § 98 Abs. 2 AktG. Die Antragsberechtigung der Beteiligte zu
1) folgt aus § 98 Abs. 2 Nr. 8 AktG. Nach der genannten Vorschrift sind antragsberechtigt
"Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig
oder ungewiss ist, ein Vorschlagsrecht hätten". Dieses Vorschlagsrecht für die in den
Aufsichtsrat zu wählenden Gewerkschaftsvertreter gewährt das MitbestG, dessen
Anwendung vorliegend streitig ist, in seinem § 16 Abs. 2 und zwar den im Unternehmen
bzw. Konzernunternehmen vertretenen Gewerkschaften. Von dieser Vertretung ist
vorliegend auszugehen, die Beteiligte zu 1) wird mit Sicherheit zumindest einen
unternehmensangehörigen ArbN – was genügt – zu ihren Mitgliedern zählen. Die von
der Beteiligten zu 2) beantragte Beteiligung des Betriebsrates der holländischen
Tochtergesellschaft XXX im vorliegenden Verfahren war nicht veranlasst. Das Gericht
hat am Verfahren diejenigen zu beteiligen, die durch die gerichtliche Entscheidung in
ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden können und denen damit ein Anspruch
auf rechtliches Gehör zusteht (vgl. OLG Düsseldorf NJW 71, 1567 = AG 71, 122 mit
weiteren Nachweisen). Darunter fällt der vorgenannte Betriebsrat jedoch nicht, denn das
MitbestG regelt – wie noch ausgeführt wird – die Mitbestimmung nur im territonalen
Geltungsbereich des deutschen Rechts.
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Der Antrag ist begründet. Bei der Zentralgesellschaft ist ein Aufsichtsrat nach § 7
MitbestG zu bilden.
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Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 MitbestG sind erfüllt. Die Zentralgesellschaft ist ein
Unternehmen in einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG genannten Rechtsform und
beschäftigt in der Regel ca. 10.000 ArbN. Letzteres ergibt sich daraus, dass die
Zentralgesellschaft Konzernobergesellschaft des XXX Konzerns ist und die einheitliche
Leitung über ihre Tochter- und Enkelgesellschaften ausübt (vgl. § 7 des
Partnervertrages) und ihr mithin gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG die ArbN der
Konzernunternehmen zuzurechnen sind.
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Dass es sich bei dem XXX Konzern um einen internationalen Konzern handelt, steht der
Anwendung des MitbestG auf die Zentralgesellschaft nicht entgegen. Die Anwendung
hat allerdings zur Folge, dass einseitig nur die Belegschaft des deutschen Konzernteils
an der Konzernspitze repräsentiert und den ArbN des holländischen Konzernteils eine
effiziente Wahrnehmung ihrer Belange und Einflussnahme auf die
Entscheidungsprozesse in der Konzernspitze verwehrt ist. Diese Folge rührt daher, dass
die im Schrifttum kontroverse Frage, ob gemäß § 5 MitbestG die ArbN nur der
inländischen Konzernunternehmen als ArbN der herrschenden Gesellschaft zu gelten
haben, bejaht werden muss (so auch Duden ZHR 141 (1977), 184; Bayer ZGR 77, 177;
Lutter ZGR 77, 205; Raiser MitbestG, § 5 Rdnr. 10; Fitting/Wlotzke/Wißmann, MitbestG,
§ 5 Rdnr. 15; Lux MitbestG S. 67 a.A.: Däubler, RabelsZ, Bd. 35 (1975), 444 ff; Birk,
RIW/AWD des BB 1975, 596 und Fs für Schnorr von Carolsfeld 1973 S. 84; Reich AUR
76, 264; Grasmann, ZGR 1973, 329). Das Gesetz selbst enthält diese Einschränkung
nicht, insoweit ist nur die Rede von "Arbeitnehmern der Konzernunternehmen". Auch
über § 3 MitbestG lässt sich entgegen vereinzelter Stimmen im Schrifttum (so
Meilicke/Meilicke a.a.O. § 3 Rdnr. 8; Fitting/Wlotzke/Wißmann a.a.O. § 3 Rdnr. 7;
Bellstedt a.a.O. S. 132 a) die Geltungsbeschränkung nicht herleiten. Die Bestimmung
trifft die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte unabhängig von dem
Beschäftigungsort des ArbN, allein nach objektiven Tätigkeitsmerkmalen (so auch
Duden a.a.O. S. 183). Der Begriff "Arbeitnehmer" ist für den Anwendungsbereich des
Gesetzes dadurch bestimmt, dass auch § 6 des Betriebsverfassungsgesetztes
verwiesen wird, der wiederum regelt, dass Arbeiter und Angestellte Arbeitnehmer sind,
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die eine arbeiterrenten- bzw. angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
"auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind". Darauf ob ein Arbeitnehmer im
Einzelfall der Versicherung angehört und ob er überhaupt versicherungspflichtig ist,
kommt es danach nicht an. Das Gesetz stellt allein darauf ab, ob der einzelne ArbN
aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit und Stellung im Betrieb nach unseren Gesetzen
versicherungspflichtig wäre (vgl. Galperin/Löwisch, BetrVG, § 6 Rdnr. 4 mit weiteren
Nachweisen).
Die Geltungsbeschränkung auf inländische Konzernunternehmen ist indessen dem sog.
Territorialitätsprinzip in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu
entnehmen.
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Würde § 5 MitbestG die im Ausland gelegenen abhängigen Konzernunternehmen
einbeziehen, widerspräche dies dem Territorialitätsprinzip, dass es dem deutschen
Gesetzgeber verwehrt, durch Rechtsetzung in die Ordnungsbefugnis eines fremden
Staates einzugreifen. Zwar ist die ausländische Autonomie nicht tangiert, soweit die
Konzernmitbestimmung die Unternehmensverfassung der herrschenden – nicht etwa
der abhängigen! – Gesellschaft regelt. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates einer
deutschen Konzernobergesellschaft ist eine Angelegenheit der inneren Organisation
dieser Gesellschaft und beurteilt sich damit nach dem Gesellschaftsstatut, also nach
deutschem Recht. Mit der Zurechnung nach § 5 MitbestG ist indessen verbunden die
Einräumung des aktiven und passiven Wahlrechts zum Aufsichtsrat der Konzernspitze
für die ArbN der konzernabhängigen Gesellschaften. Würden danach auch die ArbN
einer ausländischen Tochter wahlberechtigt sein, wäre – was Lutter (a.a.O.) zu Recht
annimmt – zumindest mittelbar in die Souveränität des ausländischen Gesetzgebers
eingegriffen (so auch Raiser und Bayer a.a.O.). Bei den mitbestimmungsrechtlichen
Regeln handelt es sich um Vorschriften, die vorwiegend als zwingende Normen
gewisse sozialpolitische Ideen durchsetzen wollen und die Schutznormen zugunsten
der ArbN darstellen (vgl. Birk a.a.O.) S 590). Die Durchsetzung dieser
Beteiligungsrechte als Teil der deutschen Sozialordnung ist auf das Inland beschränkt.
Eine Ausdehnung auf das Ausland, und sei es nur bei der Mitbestimmung in Konzernen
mit "Auslandsberührung", liegt nicht allein in der Souveränität des deutschen
Gesetzgebers, zumal mit der Einräumung der Beteiligungsrechte für die ausländischen
Unternehmen auch Pflichten verbunden wären, nämlich die zur Durchführung der
gewiss nicht unkomplizierten Wahlverfahren in den Betrieben.
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Unter dem Blickwinkel des Zwangs der Beschränkung der Beteiligungsrechte auf die
inländischen ArbN hat auch ersichtlich der Gesetzgeber diese Frage gesehen. Seine
Intention, die ArbN einer ausländischen Tochtergesellschaft nicht in die
Konzernmitbestimmung einzubeziehen, ist im Bericht des federführenden BT-
Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 10. März 1976 (BT-Drucksache 7/4845
S. 4) zum Ausdruck gekommen, in dem es heißt: "Im Ausschuss bestand Einmütigkeit
darüber, dass .... und dass die im Gesetzesentwurf festgelegten Beteiligungsrechte nur
den Arbeitnehmern der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebe dieser Unternehmen
zustehen. Im Ausland gelegene Tochtergesellschaften und deren Betriebe im Inland von
unter das Gesetz fallenden Unternehmen zählen bei der Errechnung der maßgeblichen
Arbeitnehmerzahl nicht mit". Gesetzesmaterialien nehmen zwar an der normativen Kraft
des Gesetzes nicht teil, sie dienen jedoch der Ermittlung des im Gesetz objektivierten
Willens des Gesetzgebers (vgl. BverfGE 11, 126, 130).
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In Konzernen mit deutscher unter das MitbestG fallender Obergesellschaft und
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ausländischer Tochterunternehmen sind nach alledem die ArbN der beherrschten
ausländischen Tochtergesellschaften für die Ermittlung der maßgeblichen
Arbeitnehmerzahl nicht mit zu berücksichtigen und sie haben folglich auch kein aktives
oder passives Wahlrecht zum Aufsichtsrat der deutschen Konzernspitze.
Zwar ist damit im internationalen Konzern mit deutscher unter das MitbestG fallender
Obergesellschaft die Konzernbelegschaft an der Konzernspitze unvollständig
repräsentiert, das führt aber nicht zur Unanwendbarkeit des MitbestG auf
Obergesellschaften internationaler Konzerne. Insbesondere verstößt die vom Gesetz
vorgenommene unterschiedliche Behandlung der ArbN der im Ausland gelegenen
Konzernunternehmen entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) nicht gegen den auch
für Ausländer geltenden verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Ein
rechtserheblicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nur vor, wenn ein
vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender
Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, kurzum, wenn die Bestimmung als
willkürlich bezeichnet werden muss (BverfGE 30, 409, 412). Dieser Fall ist hier nicht
gegeben, weil – wie bereits ausgeführt – für den deutschen Gesetzgeber zur Wahrung
der Autonomie der ausländischen Staaten die Differenzierung zwischen Belegschaften
inländischer und im Ausland gelegenen Konzernunternehmen geboten war. Die
Nichteinbeziehung der im Ausland gelegenen Konzernunternehmen widerspricht auch
nicht dem Grundsatz der Inländerbehandlung des Art. 7 EWG-Vertrag. Nach der
genannten Vorschrift ist zwar im Anwendungsbereich des EWG-Vertrages unbeschadet
besonderer Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
verboten. Aber auch hier ist aus den bereits genannten Gründen von einer der
Rechtfertigung entbehrenden Ungleichbehandlung der holländischen ArbN bzw.
Konzernunternehmen nicht zu sprechen. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2)
kann die Sache auch nicht im Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EWG-Vertrag
zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, denn es geht hier insbesondere nicht um die
Auslegung einer Bestimmung des EWG-Vertrages, sondern um die Frage, ob ein
bestimmtes nationales Gesetz mit dem EWG-Vertrag vereinbar ist, die zu entscheiden
nicht in die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs fällt (vgl. Groeben/Boeckh/
Thiesing, Komm. zum EWG-Vertrag, Art. 177, Anm. II 2 D b 1).
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Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die unternehmerische Mitbestimmung in
internationalen Konzernen mit deutsche Konzernspitze ein ungelöstes Problem darstellt
und der derzeit bestehende Rechtszustand unbefriedigend ist. Es ist jedoch nicht Sache
des Gerichts, sondern der politisch verantwortlichen Gremien, den derzeit bestehenden
Rechtszustand im Hinblick darauf, ob dessen Aufrechterhaltung vertretbar ist, zu
überdenken. Aufgerufen ist aber auch der Europäische Rat, nun endlich die neue
Rechtsform für übernationale Gesellschaften in der Gemeinschaft zu verabschieden und
damit seinen Beitrag zur Verhinderung von Ungleich-behandlungen wie im
vorliegenden Fall zu erbringen.
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III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz
ergibt (§ 99 Abs. 6 S. 8 AktG) und keine Kostenerstattung stattfindet (§ 99 Abs. 6 S. 10
AktG).
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