Urteil des LG Düsseldorf vom 26.01.2009

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Landgericht Düsseldorf, 12 O 159/08
Datum:
26.01.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zvilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 O 159/08
Tenor:
am 26. Januar 2009
b e s c h l o s s e n :
1.
Der Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der
Kammer vom
14.05.2008 enthaltene Unterlassungsgebot zur Zahlung eines
Ordnungsgeldes in Höhe
von insgesamt 20.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden
kann, für je 500,00 € zu 1 Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem
Gesamtschuldner,
verurteilt.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
3.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin war zur Zahlung eines Ordnungsgeldes zu verurteilen,
da sie dem
gerichtlichen Verbot in insgesamt 16 Fällen zuwidergehandelt hat.
Mit dem Urteil der Kammer ist der Schuldnerin untersagt worden, im
geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Luftbefeuchter „xxx“ mit einer
Sättigungs-
anzeige zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder
anzubieten und/oder an-
bieten zu lassen und dabei folgendes zu behaupten und/oder behaupten
zu lassen:
a) der speziell entwickelte Feuchtigkeitsindikator zeige auf einen Blick,
wann das
Granulat gesättigt sei; die Färbung Blau bedeute, dass die Feuchtigkeit
unter 40 %
liege und bei der Färbung Rot müsse der xx getrocknet werden;
und/oder
b) die maximale Sättigung des xx könne über die Farbveränderung von
blau auf
rot des aufgebrachten Feuchtigkeitsindikators erkannt werden,
nämlich wie nachstehend wiedergegeben:
und/oder
und/oder
Der Schutzumfang eines Untersagungsgebots erfasst über die
identischen Verletzungs-
fälle hinaus auch solche Handlungen, die von der Verbotsform nur
unbedeutend ab-
weichen und die damit ihrerseits schon Gegenstand der Prüfung im
Erkenntnisver-
fahren waren (vgl. z. B. OLG Köln WRP 1989, 334, 335). Die zu
beurteilenden Hand-
lungen müssen dem Kern der verbotenen Handlung praktisch
gleichwertig sein. Eine
Ausdehnung des Schutzbereichs des Titels auf der verbotenen
Handlung lediglich im
Kern ähnliches Verhalten ist dagegen nach der Natur des
Vollstreckungsverfahrens
nicht möglich (OLG Hamburg GRUR 1990, 637, 638).
Die Schuldnerin hat durch die von der Gläubigerin im Schriftsatz vom
30.07.2008
unter 1. bis 9. dargestellten Veröffentlichungen auf Unterseiten ihres
Internetauftritts
in neun Fällen gegen dieses Gebot verstoßen. Den einzelnen
dargestellten Ver-
öffentlichungen, auf die Bezug genommen wird, ist gemein, dass jeweils
geschrieben
wird, dass der Feuchtigkeitsindikator zeigt, wann das Granulat gesättigt
ist. Gerade
diese Aussage ist der Schuldnerin untersagt worden.
Die Schuldnerin hat im Laufe des Ordnungsmittelverfahrens mit
Schriftsatz vom
26.10.2008 unstreitig gestellt, dass lediglich die unter Ziffer III. 1. des
Ordnungs-
mittelantrages vom 30.07.2008 beanstandete Handlung unmittelbar
nach Kenntnis
des Ordnungsmittelantrages gelöscht worden ist. Die weiteren
beanstandeten
Handlungen unter den im einzelnen bezeichneten „xxx“ wurden
unstreitig erst
im Laufe des Verfahrens gelöscht. Aus dem Vorbringen der
Antragsgegnerin er-
gibt sich, dass zwar die entsprechenden Links auf der Homepage der
Schuldnerin
gelöscht wurden, nicht aber die inkriminierten „xx“. Damit hat die
Schuldnerin
ihrer Unterlassungspflicht nicht genügt. Sie war verpflichtet, zu
überprüfen, ob etwaige
Unterseiten noch im Netz eingeschaltet sind und musste gegebenenfalls
deren
Löschung veranlassen.
Die Kammer hält hinsichtlich der vorstehenden Verstöße ein
Ordnungsgeld von
9.000,00 € für angebracht und ausreichend, diese Verstöße zu ahnden.
Die Schuldnerin hat auch nicht in ausreichendem Maße dafür gesorgt,
dass die
Pressetexte, unstreitig auf ihre Presseerklärung zurückgehen, und
gegen die
Unterlassungsverpflichtung verstoßen (Ziffer III. 11 – 16 des
Ordnungsmittel-
antrages) aus dem Netz genommen werden. Unstreitig hat sie lediglich
die
Medienvertreter bzw. Agenturen aufgefordert, es bei einer eventuellen
zu-
künftigen Berichterstattung über das genannte Produkt auf ihre
Informationen, wonach angezeigt wird, wann das Granulat gesättigt ist,
die
Färbung Blau bedeute, dass die Feuchtigkeit unter 40 % liege, und bei
der Färbung Rot
das Produkt getrocknet werden müsse, zu verzichten. Damit ist sie in
keiner Weise gegen eine noch im Netz befindliche andauernde
Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichte vorgegangen. Auch
insoweit hat sie gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
Insoweit hält die Kammer ein Ordnungsgeld von 5.000,00 € für
angebracht und erforderlich.
Ein weiterer wesentlicher Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung
ergibt sich aus
dem Umstand, dass das Produkt in der Aufmachung, die durch die
einstweilige Ver-
fügung bzw. das Urteil der Kammer untersagt worden ist, weiter über die
Firma ATU
vertrieben worden ist. Die Schuldnerin räumt ein, dass die Firma XX von
ihr beliefert
worden ist, sie bezeichnet die Firma XX als „ganz normalen Abnehmer
der Schuld-
nerin“. Es bestand aber eine vertragliche Beziehung zwischen der
Schuldnerin und der
Firma XX, so war die Schuldnerin im Hinblick auf das
Unterlassungsgebot verpflichtet,
immer dafür zu sorgen, dass die Firma XX das Produkt in der
streitgegenständlichen
Aufmachung nicht mehr vertreibt (vgl. Teplitzki, wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und
Verfahren, 57. Kapitel, Rdrn. 26 m. w. N.). Dies hat die Schuldnerin
unstreitig nicht
getan.
Insoweit hält die Kammer es für erforderlich, der Schuldnerin ein
Ordnungsgeld von
5.000,00 € aufzugeben, um sie von zukünftigen Verstößen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: 20.000,00 €.