Urteil des LG Düsseldorf vom 22.09.2005

LG Düsseldorf: rücktritt vom vertrag, mangel, radioempfang, kaufvertrag, rückabwicklung, nachbesserung, sicherheitsleistung, form, käufer, vollstreckbarkeit

Landgericht Düsseldorf, 1 O 778/04
Datum:
22.09.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richter am LG Rambo
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 778/04
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 24.05.2004 von der Beklagten einen
Neuwagen der Marke Toyota-Avensis zum Kaufpreis von 26.000,00 €.
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Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeuges beanstandete die Klägerin, dass im
Fahrzeug eingebaute Radio nicht störungsfrei funktionierte.
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Nachdem durch die Beklagte verschiedene Nachbesserungsversuche unternommen
worden waren, die nicht zur Zufriedenheit der Klägerin verliefen, verlangte die Klägerin
über ihre Prozessbevollmächtigten Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439
Abs.1 BGB unter Fristsetzung bis zum 1.09.2004. Nach erneuter Fristsetzung im
Schreiben vom 18.08.2004 erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2004 den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
Rückabwicklung des Kaufvertrages.
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Die Klägerin behauptet, ein störungsfreier Empfang des Radios sei trotz der vielfachen
Nachbesserungsversuche immer noch nicht gegeben. Die Störung äußere sich in der
Weise, dass der Radioempfang zwar nicht unterbrochen, jedoch von einem
durchgängigen Störgeräusch überlagert werde. Dies trete bei 95 % der Fahrten auf. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin persönlich befragt angegeben, die
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Störung trete mal mehr, mal weniger stark auf. Im hiesigen Bereich sei hauptsächlich der
Sender WDR 4, in Bayern alle Sender betroffen.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2005 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Toyota-Avensis,
Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet den Umfang und die Häufigkeit des gestörten Radioempfanges. Sie ist der
Ansicht, es liege ein nur unerheblicher Mangel vor, der gemäß §§ 437 Abs.1 Nr.2, 323
Abs.5 BGB nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtige.
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Für den Fall des Rücktritts müsste sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen als
Gebrauchsvorteile des Fahrzeuges anrechnen lassen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung
seit dem 1.01.2002 anzuwenden, weil der Kaufvertrag im Jahr 2004 und damit nach
Inkrafttreten des BGB neuer Fassung geschlossen worden ist.
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Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §
437 Abs.1 Nr.2, 323 Abs.5 BGB verlangen. Der Rücktritt der Klägerin vom 19.11.2004
hat das Vertragsverhältnis der Parteien nicht wirksam beendet mit der Folge, dass die
Leistungen zurück abgewickelt werden müssten.
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Dabei kann zugunsten der Klägerin der behauptete Mangel in Form des nicht
störungsfreien Empfanges des Radios unterstellt werden. Für die Entscheidung kann
weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mangel nicht nachbesserungsfähig
bzw. eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Nach § 323 Abs.5 Satz 2 BGB neuer
Fassung kann der Käufer aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertrages nicht
zurücktreten, wenn diese unerheblich ist. So liegt der Fall hier.
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Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist eine umfassende Abwägung der
Gesamtumstände erforderlich. Hierbei sind der für die Mangelbeseitigung erforderliche
Aufwand und bei nicht behebbarem Mangel die von ihm ausgehende Beeinträchtigung
in funktionaler und ästhetischer Hinsicht zur berücksichtigen (Palandt-Heinrichs, 63.
Auflage, § 281 BGB, Rn.48). Diese Abwägung ergibt schon unter Zugrundelegung des
klägerischen Vorbringens, dass ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der nicht zum
Rücktritt berechtigt. Nach dem Sachvortrag im Klageschriftsatz unter Berücksichtigung
der ergänzenden Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung treten
die Störungen im Radioempfang in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit auf,
wobei hiesigen Bereich hauptsächlich der Sender WDR 4 betroffen ist. Hieraus ergibt
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sich, dass die Funktionsfähigkeit des Radios nicht vollständig beeinträchtigt sondern
nach Ort und Sender unterschiedlich stark gestört ist. Die den Radioempfang zum Teil
überlagernden Geräusche mögen für die Klägerin mit einer Beeinträchtigung des
Fahrkomforts verbunden und als störend bzw. ärgerlich empfunden werden. Sie stellen
jedoch eine nur unerhebliche Beeinträchtigung beim Betrieb des Fahrzeuges dar (vgl.
Palandt-Heinrichs, a.a.O. ausdrücklich für den Fall eines defekten Radios).
Einer gerichtliche Inaugenscheinnahme der Störungen und deren Auswirkungen auf
den Fahrbetrieb waren deshalb nicht geboten.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 15.09.2005 bleibt gemäß § 296 a ZPO
unberücksichtigt und bietet überdies keinen Anlass erneut in die mündliche
Verhandlung einzutreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit erging nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 26.000,00 €
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