Urteil des LG Düsseldorf vom 30.03.2004

LG Düsseldorf: patentverletzung, angemessene entschädigung, erfindung, lieferant, patentinhaber, sicherheitsleistung, kauf, hauptsache, werkstoff, herausgabe

Landgericht Düsseldorf, 4b O 230/03
Datum:
30.03.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 230/03
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
Tenor:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise
Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle
wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu
unterlassen,
Widerlagerstücke (Schneidschrauben) mit einem selbstschneidenden
Gewinde auf ihrem Außenumfang und mit einer koaxial zu ihren
Symetrieachsen angeordneten Durchtrittsbohrung für die
Verbindungsschraube, die (die Widerlagerstücke) dazu geeignet und
bestimmt sind, verwendet zu werden für die Herstellung von
Querverbindungen von zwei rechtwinklig aufeinanderstehenden, mit
hinterschnittenen Längsnuten versehenen Profilstäben, mit zwei an
ihrem einen Ende einen Kopf aufweisenden Verbindungsschraube, die
jeweils parallel zur Symetrieachse eines längsverlaufenden Profilstabs
in einer hinterschnittenen Längsnut desselben angeordnet ist, mit ihrem
anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen Längsnut des quer
verlaufenden Profilstabs angeordnete Schraubenmutter eingreifen und
mit ihrem Kopf ein zylindrisches Widerlagerstück hintergreifen, das in die
hinterschnittene Längsnut des Profilstabs axial unverschieblich
eingebaut ist und das eine Durchtrittsbohrung für eine
Verbindungsschraube hat,
bei welchen Querverbindungen die Symetrieachse des zylindrischen
Widerlagerstücks koaxial zur Symetrieachse der Durchtrittsbohrung für
die Verbindungsschraube angeordnet ist und der Außendurchmesser
des Widerlagerstücks dem Querschnitt der hinterschnittenen Längsnut
des Profilstabs so angepaßt ist, dass das auf dem Außenumfang des
zylindrischen Widerlagerstücks angebrachte Gewinde ein in den
Werkstoff des Profilstabs eingreifendes selbstschneidendes Gewinde ist,
in dessen Bereich das Widerlagerstück eine Schneidkanten bildende
Querausnehmung aufweist,
im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Europäischen Patents
EP X anzubieten oder zu liefern oder anzubieten oder liefern zu lassen,
ohne im Falle des Anbietens die Angebotsempfänger oder im Falle des
Lieferns die Abnehmer unübersehbar (d.h. deutlich erkennbar) schriftlich
darauf hinzuweisen, dass die vorbeschriebenen Widerlagerstücke
(Schneidschrauben) nicht ohne Zustimmung der Klägerin als
Lizenznehmerin oder der Patentinhaber XX und XX in den
vorbezeichneten Querverbindungen von zwei rechtwinklig
aufeinanderstehenden Profilstäben in der vorstehend beschriebenen
Weise verwendet werden dürfen;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die
Beklagten, die unter 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. April 1992
begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen
Vorbesitzer, der unter 1 bezeichneten Erzeugnisse sowie der erhaltenen
und/oder bestellten Mengen dieser Erzeugnisse,
b)
der einzelnen Lieferungen der vorstehend unter 1. bezeichneten
Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten
und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen
und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach
Verbreitungszeitpunkt und Verbreitungsgebieten,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten,
ausschließlich produktbezogenen Gestehungskosten und des erzielten
Gewinns;
wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung vor dem 1. Mai 1992
begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen
beschränkt;
wobei von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Angaben und von allen
Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21. Februar 2000
zu machen sind, jedoch vom Beklagten zu 2. nur für die Zeit bis zum 4.
März 2002 und vom Beklagten zu 3. nur für die Zeit ab dem 5. März
2002;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der
Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten,
der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter
Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu I. 1.
bezeichneten, in der Zeit vom 28. April 1992 bis zum 26. Februar 1994
begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen
beschränkt, was die Beklagte zu 1. durch die Benutzung des
Gegenstandes des Europäischen Patents X erlangt hat,
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner – der Beklagte zu 2. bis zum 4.
März 2002, der Beklagte zu 3. seit dem 5. März 2002 - verpflichtet sind,
zu Händen der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der den
Patentinhabern XX und XX durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit
seit dem 27. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und
noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die vor
dem 21. Februar 2000 begangenen Handlungen auf die Herausgabe
dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des
Europäischen Patents X auf Kosten der vorgenannten Patentinhaber
erlangt haben.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/4 und den
Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3/4 auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € und für die Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 €.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in
Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin XX und XX sind Inhaber des am 20.
April 1991 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten
europäischen Patents X (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 7. November
1991 offengelegt und dessen Erteilung am 26. Januar 1994 veröffentlicht wurde. Die
geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin räumten ihr mit Vereinbarung vom 14.
November 2002 (Anlage K 1 b) ein Benutzungsrecht ein, ermächtigten sie, dass aus
dem Klagepatent folgende Schutzrecht im eigenen Namen durchsetzen zu dürfen und
traten ihr für Vergangenheit und Zukunft sämtliche Ansprüche auf
Bereicherungsausgleich, Entschädigung und Schadensersatz ab. Das Klagepatent
betrifft Querverbindungen von Profilstäben. Der im vorliegenden Rechtsstreit
interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
2
"Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden, mit
hinterschnittenen Längsnuten versehenen Profilstäben (11, 12) mit zwei an
ihrem einen Ende einen Kopf (13) aufweisenden Verbindungsschrauben (14),
die jeweils parallel zur Symetrieachse eines längsverlaufenden Profilstabes
(11) in einer hinterschnittenen Längsnut (10) desselben angeordnet ist, mit
ihrem anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen Längsnut (10) des
querverlaufenden Profilstabs (12) angeordnete Schraubenmutter (15)
eingreifen, und mit ihrem Kopf (13) ein zylindrisches Widerlagerstück (18)
hintergreifen, dass in die hinterschnittene Längsnut (10) des Profilstabs (11)
axial unverschieblich eingebaut ist und das eine Durchtrittsbohrung (19) für
eine Verbindungsschraube (14) hat, dadurch gekennzeichnet, dass die
Symetrieachse des zylindrischen Widerlagerstücks (16) koaxial zur
3
Symetrieachse der Durchtrittsbohrung (19) für die Verbindungsschraube (14)
angeordnet ist und der Außendurchmesser (D) des Widerlagerstücks (18) dem
Querschnitt (Q) der hinterschnittenen Längsnut (10) des Profilstabs (11) so
angepasst ist, dass das auf dem Außenumfang (20) des zylindrischen
Widerlagerstücks (16) angebrachte Gewinde ein in den Werkstoff des
Profilstabs (11) eingreifendes selbstschneidendes Gewinde (21) ist, in dessen
Bereich das Widerlagerstück (16) eine Schneidkanten (22) bildende
Querausnehmung (23) aufweist."
Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die
Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
4
Die am 28.4.1992 gegründete Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2
bis zum 4.3.2002 war und deren Geschäftsführer seit dem 5.3.2002 der Beklagte zu 3
ist, hat in ihren Katalogen gemäß Anlage K 4 (Version: X, Bl. B09) und Anlage K 5
(Version: 2.0, Seiten 50 u. 51) in der nachfolgend wiedergegeben Weise
Schneidschrauben und einen Schneidschraubensatz angeboten.
5
Zur Veranschaulichung ist nachfolgend ferner eines der von der Beklagten zu 1
ebenfalls beworbenen Profile der Baureihe 8 abgebildet (Anlage K 4, Bl. A07).
6
In der Einleitung des Katalogs gemäß Anlage K 4 heißt es wie folgt:
7
Ferner sind in den Katalogen (Anlage K 4, Bl. 4; Anlage K 5, Bl. 3) beispielhaft
verschiedene Produktkonstruktionen gezeigt, bei denen Profilstäbe rechtwinklig
aufeinander stehend verbunden sind.
8
Die Beklagten versandten die Kataloge an Abnehmer der Klägerin die ihre
(patentgeschützten) Produkte (u.a.) mit den aus Anlagen K 9 und K 10 ersichtlichen
Katalogauszügen – auf deren Seiten 97 bzw. 110 die vom Klagepatent unter Schutz
gestellte Verbindungstechnik gezeigt ist - bewirbt. Zu diesen Abnehmern zählt u.a. die
Firma X in X (nachfolgend auch: X). Diese beauftrage die Beklagte zu 1 nach Erhalt
eines Katalogs damit, für sie auf Grundlage der nachfolgend wiedergegebenen
Zeichnung (Anlagenkonvolut K 6) ein Antennentragsystem aus Aluminiumprofilen zu
fertigen.
9
Die Beklagte zu 1 führte den Auftrag aus und übersandte den Antennenträger (vgl.
Lichtbildabbildungen gemäß Anlagen K 7 und K 8). Zwischen den Parteien steht
insoweit außer Streit, dass die mit den Schneidschrauben(sätzen) der Beklagten zu 1
hergestellten Profilquerverbindungen (vgl. Anlage K 8, Bilder 6 bis 8) von sämtlichen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen.
10
Die Klägerin sieht durch Herstellung und Vertrieb des vorbezeichneten Antennenträgers
ihre Rechte aus dem Klagepatent unmittelbar und durch Angebot und Lieferung der
oben abgebildeten Schneidschrauben und Schneidschraubensätze ihr Rechte aus dem
Klagepatent mittelbar verletzt an. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung,
Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Beklagten in der
mündlichen Verhandlung bezogen auf den Vorwurf der unmittelbaren Patentverletzung
eine (strafgesicherte) Unterlassungs- sowie eine Entschädigungs- und
Schadensersatzverpflichtungserklärung abgeben haben, haben die Parteien den
Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
11
Die Klägerin beantragt,
12
sinngemäß wie erkannt, wobei sie jedoch im Rahmen ihres
Unterlassungsantrags in der Hauptsache ein Schlechthinverbot begehrt und
lediglich hilfsweise beantragt hat, das Unterlassungsgebot – wie geschehen –
unter den Vorbehalt des Fehlens eines unübersehbaren schriftlichen
Warnhinweises auf das Klagepatent zu stellen; und wobei die Klägerin für die
Zeit vor dem 21. Februar 2000 nicht lediglich einen Bereicherungsausgleich,
sondern die Zahlung einer angemessenen Entschädigung (28.04.1992 bis
26.02.1994) und die Leistung von Schadensersatz (seit dem 27.02.1994)
geltend gemacht hat.
13
Die Beklagten beantragen,
14
1.
15
die Klage abzuweisen;
16
2.
17
hilfsweise, ihnen hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens einen
Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
18
Die Beklagten erheben mit Rücksicht darauf, dass der Klägerin ausweislich des u.a. das
Klagepatent betreffenden Abmahnschreibens vom 21. Dezember 1999 (Anlage B 5) die
angeblichen Verletzungshandlungen bereits bekannt waren, die Einrede der
Verjährung. Sie stellen ferner das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung in
Abrede und vertreten die Ansicht: Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ihre
Angebotsempfänger und Abnehmer in Bezug auf die in den Katalogen angebotenen
Einzelelemente eine nach § 10 Abs. 1 PatG relevante Zweckbestimmung getroffen
hätten, welche ihnen – den Beklagten – überdies noch bekannt gewesen wäre. Aus der
Lieferung der unmittelbar patentverletzenden Gesamtvorrichtung (Antennenträger)
könne eine mittelbare Patentverletzung nicht hergeleitet werden. Dass ihre Abnehmer
allein aufgrund des Katalogangebots eine derartige Bestimmung treffen würden, sei
ebenfalls nicht ersichtlich. Es bestünden – wie den als Anlagen B 2 bis B 4 vorgelegten
Musterstücken entnommen werden könne – noch zahlreiche andere, nicht
patentverletzende Möglichkeiten, die angegriffenen Schneidschrauben zu verwenden.
Welche Bestimmung ihre Angebotsempfänger und Abnehmer insoweit treffen würden,
sei ihnen nicht bekannt oder für sie offensichtlich. Besondere Umstände, die aufgrund
des Katalogangebots einen Eintritt eines Schaden wahrscheinlich erscheinen und damit
die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung rechtfertigen würden, lägen nicht
vor. Den Katalog nach Anlage K 4 habe sie seit langem aufgegeben und den Katalog
nach Anlage K 5 vertreibe sie seit einiger Zeit nicht mehr.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und
Anlagen Bezug genommen.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, soweit eine unmittelbare Patentverletzung Streitgegenstand war, ist
vorliegend in der Sache lediglich noch über den Vorwurf der mittelbaren
Patentverletzung zu befinden. Die hierauf gerichtete Klage ist zulässig und überwiegend
begründet.
22
I.
23
Die Klägerin ist zur Prozessführung befugt, soweit sie die Beklagten auf Unterlassung in
Anspruch nimmt. Die Patentinhaber haben die Klägerin mit Erklärung vom 14.
November 2002 (Anlage K 1b) zur Prozessführung im eigenem Namen ermächtigt. Die
Klägerin hat auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse, das fremde Recht
geltend zu machen, da ihr ausweislich dieser Erklärung von den Patentinhabern das
Recht zur Benutzung des streitgegenständlichen Schutzrechtes zugestanden worden
ist.
24
II.
25
Das Klagepatent betrifft eine Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander
stehenden Profilstäben. Patentanspruch 1 stellt die nachfolgende Merkmalskombination
unter Schutz:
26
"Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden, mit
hinterschnittenen Längsnuten versehenen Profilstäben (11, 12)
27
1. mit zwei Verbindungsschrauben (14), die
28
a) an ihrem einen Ende einen Kopf (13) aufweisen,
29
b) jeweils parallel zur Symetrieachse eines längsverlaufenden
30
Profilstabes (11) in einer hinterschnittenen Längsnut (10)
31
desselben angeordnet sind,
32
c) mit ihrem anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen
33
Längsnut (10) des querverlaufenden Profilstabs (12)
34
angeordnete Schraubenmutter (15) eingreifen, und
35
d) mit ihrem Kopf (13) ein zylindrisches Widerlagerstück (16)
36
hintergreifen,
37
2. das (das Widerlagerstück 16)
38
a) in die hinterschnittene Längsnut (10) des Profilstabs (11)
39
axial unverschieblich eingebaut ist und
40
b) eine Durchtrittsbohrung (19) für eine Verbindungsschraube
41
(14) hat;
42
3. die Symetrieachse des zylindrischen Widerlagerstücks (16)
43
ist koaxial zur Symetrieachse der Durchtrittsbohrung (19) für
44
die Verbindungsschraube (14) angeordnet und
45
4. der Außendurchmesser (D) des Widerlagerstücks (16) ist
46
dem Querschnitt (Q) der hinterschnittenen Längsnut (10) des
47
Profilstabs (11) so angepasst,
48
5. dass das auf dem Außenumfang (20) des zylindrischen
49
Widerlagerstücks (16) angebrachte Gewinde ein in den
50
Werkstoff des Profilstabs (11) eingreifendes
51
selbstschneidendes Gewinde (21) ist,
52
6. in dessen Bereich das Widerlagerstück (16) eine
53
Schneidkanten (22) bildende Querausnehmung (23)
54
aufweist.
55
III.
56
Zwischen den Parteien steht – mit Recht - außer Streit, dass das erfindunsgemäße
Widerlagerstück (Schneidschraube) ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne
von § 10 PatG darstellt. Außer Zweifel ist außerdem, dass die angegriffene
Schneidschraube bzw. der angegriffene Schneidschraubensatz mit
Verbindungsschraube und Mutter (Nutenstein) geeignet ist, für die Benutzung der
Erfindung nach dem Klagepatent verwendet zu werden. Da das Vorliegen der
objektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung somit feststeht, erübrigen
sich weitere Ausführungen zur Lehre des Klagepatents und zur Verwirklichung der
einzelnen Merkmale des Patentanspruchs 1.
57
IV.
58
Die Voraussetzungen, die § 10 Abs. 1 PatG in subjektiver Hinsicht an das Vorliegen
einer mittelbaren Patentverletzung stellt, sind gleichfalls erfüllt.
59
1.
60
Die mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG setzt neben der objektiven
Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass das Mittel durch
61
den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und
dass der Lieferant weiß oder aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass dieses
Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, für die patentierte Erfindung benutzt zu
werden. Es wird demnach ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des
Mittels seitens des Lieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der
Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer zu beweisende Wissen durch den Nachweis
der aufgrund der Umstände offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt
werden kann (BGH, GRUR 2001, 228, 231 - Luftheizgerät; vgl. auch
Benkard/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 20; Busse/Keukenschrijver, PatentG, 5.
Auflage, § 10 Rdnr. 20 f.). Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt einen
Handlungswillen des Angebotsempfängers bzw. Belieferten voraus. Der
Angebotsempfänger bzw. Abnehmer muss die Benutzung des Gegenstandes wollen.
Über die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der
Angebotsempfänger oder Abnehmer; sein Handlungswille, d.h. seine Vorstellung von
der konkreten Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels ist entscheidend
(vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 - Luftheizgerät; OLG Düsseldorf, Urt. vom 25. März
1999, 2 U 48/97 - Klemmhalter; Benkard/Bruchhausen, a.a.0., § 10 PatG Rdnr. 17;
König, Mitt. 2000, 10, 20). Dabei kommt es auf eine tatsächliche spätere Verwendung
des angebotenen oder gelieferten Gegenstandes nicht an. § 10 PatG 1981 setzt im
Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. dazu BGHZ 82, 254, 257 f. = GRUR 1982, 165
- Rigg) nämlich keine unmittelbare Verletzung des Patents durch den Dritten voraus
(BGH, GRUR 2001, 228, 231 - Luftheizgerät). Sinn und Zweck des § 10 PatG ist es, dem
Inhaber von Verfahrens-, Verwendungs- und Kombinationspatenten die Durchsetzung
seiner Rechte zu erleichtern. Da sich der unmittelbare Verletzer unter Umständen nur
schwer feststellen läßt, soll der Patentinhaber bereits im Vorfeld gegen drohende
Patentverletzungen einschreiten können. § 10 PatG enthält insoweit - wie der
Bundesgerichtshof (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40, 42 -beheizbarer
Atemluftschlauch) festgestellt hat - einen Gefährdungstatbestand, der den Patentinhaber
in die Lage versetzt, das Anbieten und Liefern solcher Mittel zu unterbinden, die dem
Belieferten, die Möglichkeit verschaffen, die geschützte Erfindung unberechtigt zu
benutzen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. vom 25. März 1999, 2 U 48/97 - Klemmhalter;
Benkard/Bruchhausen a.a.0., § 10 PatG Rdnr. 2, 3; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 10
PatG Rdnr. 13).
Der Anbieter bzw. Lieferant muss seinerseits die Bestimmung durch den
Angebotsempfänger oder Abnehmer im Inland kennen und wollen. Sein Wissen und
Wollen bezieht sich auf dessen Handlungswillen und enthält damit eine Zweckrichtung;
er muß vorsätzlich handeln (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 - Luftheizgerät;
Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 10 PatG Rdnr. 21). Diese von dem Anbieter oder
Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung des gelieferten Gegenstandes
und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen patentverletzenden Benutzung
bedeutet eine erhebliche Gefährdung der Rechte des Patentinhabers, weil ein
"Zusammenwirken" zwischen Lieferant und Abnehmer stattfindet, ohne dass dieses mit
den herkömmlichen Kategorien von (Mit-)Täterschaft und Teilnahme erfasst werden
kann. Dieses rechtfertigt letztendlich das Verbot der mittelbaren Benutzung (vgl. BGH,
GRUR 2001, 228, 231 - Luftheizgerät).
62
Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des
Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens verwertet werden
(vgl. BGH, GRUR 1958, 179, 182 - Resin; BGH, GRUR 2001, 228, 231 - Luftheizgerät;
Benkard/Bruchhausen a.a.0., § 10 PatG Rdnr. 20). Wenn der Lieferant den Belieferten
63
zu einer bestimmten Verwendung eines gelieferten Stoffes anleitet oder eine bestimmte
Verwendung einer Vorrichtung empfiehlt, spricht die Erfahrung dafür, dass sich der
Belieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und den gelieferten Stoff
oder die gelieferte Vorrichtung zu einer entsprechenden Verwendung bestimmt und
dass der Lieferant das weiß. Statt des Nachweises der Kenntnis des Anbieters oder
Lieferanten genügt im übrigen nach § 10 Abs. 1 PatG Offensichtlichkeit aufgrund der
Umstände.
2.
64
Legt man diese Rechtsgrundsätze zugrunde, sind im Entscheidungsfall die subjektiven
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG erfüllt.
65
Die Beklagte zu 1 hat in ihren Katalogen (Anlagen K 4 und K 5) ihre Schneidschrauben
und ihren Schneidschraubensatz als universelles, kraftschlüssiges Verbindungselement
für die Profile der Baureihe 8 beworben. Dass sie die Kataloge nach ihrer Behauptung
inzwischen nicht mehr verbreitet, lässt die Wiederholungsgefahr für ein derartiges
Angebot nicht entfallen und ist daher von vornherein für die Frage des Vorliegens einer
Patentverletzung und der daraus resultierenden Ansprüche unbeachtlich.
66
Profile der Baureihe 8 sind Profilstäbe, die mit hinterschnittenen Längsnuten versehen
sind (vgl. nur Anlage K 4, Bl. A07). Wie bereits den eigenen Anwendungs- und
Produktbeispielen der Beklagten zu 1 in ihren Katalogen entnommen werden kann,
lassen sich die Profilstäbe rechtwinklig aufeinander stehend verbinden. Insoweit stellt
es eine Selbstverständlichkeit dar, dass die Angebotsempfänger und Abnehmer der
Beklagten zu 1 die Schneidschraube bzw. die Einzelteile des Schneidschraubensatzes
(auch) zur Herstellung einer derartigen Querverbindung bestimmen. Dies ist für die
Beklagten auch offensichtlich oder wird von ihnen doch zumindest billigend in Kauf
genommen. In dem Vorwort zum Katalog gemäß Anlage K 4 werben die Beklagten
selbst damit, dass sich die Katalogprodukte in jeder denkbaren Position untereinander
verbinden lassen. Zum Schneidschraubensatz (Anlage K 5, S. 51) ist gleichfalls
ausgeführt, dass er in nahezu allen denkbaren Zubauten Verwendung finden kann.
67
Dass die Angebotsempfänger und Abnehmer der Beklagten zu 1 die Querverbindung
(auch) in patentgemäßer Weise mit dem Universalverbindersatz herstellen bzw. zu einer
solchen Herstellung bestimmen, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht
entgegen, dass in den Katalogen eine konkrete Montageanleitung oder ein konkretes
Montagebeispiel, in der die patentgemäße Querverbindung gezeigt wird, nicht enthalten
ist. Die Beklagten wenden sich an fachkundige Abnehmer, denen die
Verbindungstechniken vertraut sind. Insbesondere hat die Beklagte zu 1 ihre Kataloge
unstreitig auch an Abnehmer der Klägerin versandt, denen die patentgeschützte
Verbindungstechnik aus den Katalogen der Klägerin (vgl. Anlagen K 9, S. 97 u. K 10, S.
110) bekannt ist. Es mag sein, dass die von den Beklagten in den Musterstücken gemäß
den Anlagen B 2 bis B 4 verwirklichten nicht patentverletzenden Einsatzmöglichkeiten
für die streitgegenständliche Schneidschraube bis zu einem gewissen Grad
praxisrelevant sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Angebotsempfänger und
Abnehmer der Beklagten zu 1 – was ausreichend für § 10 Abs. 1 PatG ist – den
Universalverbindersatz auch für eine schon ausweislich der Katalogdarstellung der
Klägerin (Anlagen K 9, S. 97 und K 10, S. 110) ohne Zweifel praxisrelevante
Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden Profilstäben bestimmen
und es nicht ausschließlich bei den Beispielen gemäß den Anlagen B 2 bis B 4
68
belassen werden, von denen zudem nur B 3 eine rechtwinklige Querverbindung zum
Gegenstand hat, welche überdies sehr aufwendig und mit erheblichen, optisch
unansehnlichen Eingriffen in das Material ausgeführt ist, da die Schneidschrauben den
Zentralstab vollständig durchbohren und ihn dabei schwächen, die Längsnuten mit
Aussparungen zum Einführen der Schraubenköpfe versehen werden müssen und
zusätzlich in den gegenüberliegenden Stab noch große Bohrungen zur Aufnahme von
als Widerlagerstücken dienenden Universalverbindern angebracht werden müssen. Die
Lösung nach dem Klagepatent erscheint demgegenüber wesentlich weniger aufwendig
und eleganter und dürfte schon von daher eine größere Praxisrelevanz bei
rechtwinkligen Querverbindungen haben. Darüber hinaus findet in keinem der von den
Beklagten eingereichten Mustern nach Anlagen B 2 bis B 4 der im
Schneidschraubensatz enthaltene Nutenstein (Mutter) Verwendung. Mithin gehen die
Beklagten selbst davon aus, dass der Schneidschraubensatz für die von ihnen
vorgetragenen Verwendungen nicht eingesetzt und bestellt werden wird. Auch dies stellt
ein gewichtiges tatsächliches Indiz dafür dar, dass die Abnehmer der Beklagten die
Schneidschraube im Rahmen der Bestellung eines Schneidschraubensatzes zumindest
auch für eine erfindungsgemäße Querverbindung bestimmen werden und dies den
Beklagten auch bewußt ist. Eine sinnvolle praxisrelevante Nutzungsmöglichkeit für den
Schneidschraubensatz mit Nutenstein, die die erfindungsgemäße Anordnung als
abwegige Verwendungsmöglichkeit erscheinen lässt, so dass die Beklagten mit einer
patentgemäßen Benutzungsbestimmung seitens ihrer Abnehmer nicht rechnen
mussten, haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Es entspricht demnach der
Lebenserfahrung, dass die Abnehmer der Beklagten zu 1, denen das
erfindungsgemäße Montagesystem der Klägerin bekannt ist, den zu diesem
Montagesystem unstreitig kompatiblen Schneidschraubensatz sogar in der Regel zu
dieser - auch den ästhetischen Anforderungen gerecht werdenden - Benutzung bei der
Herstellung einer rechtwinkligen Querverbindung bestimmen werden. Die mit der
Kompatibilität ihrer Produkte zu Konkurrenzprodukten ausdrücklich werbende Klägerin
(vgl. einleitenden Katalogtext) nimmt eine derartige Bestimmung zumindest billigend in
Kauf.
Das Vorliegen der subjektiven Komponente des § 10 Abs. 1 PatG findet schließlich
auch Bestätigung in der auftragsgemäßen Belieferung der X (X) mit einem (unstreitig)
patentverletzenden Antennentragesystem aus Aluminiumprofilen (vgl. Anlagenkonvolut
K 6). Die Beklagte zu 1) hat der X einen Katalog geliefert, woraufhin diese eine
Konstruktion bestellt hat, die die patentgemäße rechtwinklige Querverbindung mit den
beworbenen Schneidschrauben bzw. Schneidschraubensätzen aufweisen kann und
von der Beklagten zu 1) tatsächlich auch in patentverletzender Weise umgesetzt worden
ist. Daraus lässt sich mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass die X aufgrund des
Angebotskatalogs der Beklagten zu 1) - zumindest als eine mögliche -
Ausführungsvariante die Bestimmung getroffen hat, die Schneidschrauben in
patentgemäßen Querverbindungen zu verwenden, wobei sie sich der Beklagten zu 1)
als verlängerter Werkbank zur Umsetzung ihrer Konstruktionszeichnung
(Anlagenkonvolut K 6) bedient hat. Der Beklagten zu 1) war dies bewußt, da sie die
Querverbindung bestimmungsgemäß in der patentgeschützten Weise ausgeführt hat.
Dass sie die Bestellung nach den Vorgaben der X (Verwendung von 4
Schneidschrauben) naheliegend auch in anderer, nicht patentverletzender
Ausführungsweise hätten verstehen und umsetzen können und sich deshalb ein
entsprechender Bestimmungswille ihrer Abnehmer nicht feststellen ließe, behaupten die
Beklagten selbst nicht. Aber auch wenn dem so wäre, stünde dies der Verwirklichung
der subjektiven Merkmale des § 10 Abs. 1 PatG nicht entgegen. Die von der X als
69
Konstruktionsvorlage gefertigte Zeichnung umfasst zumindest auch die dem
Konstrukteur – schon nach den Katalogvorgaben der Klägerin (Anlagen K 9 S, 97 u. K
10, S. 110) - nicht fernliegende patentgeschützte Verbindung und enthält daher (auch)
die Bestimmung, bei der Umsetzung der Zeichnung in dieser Weise zu verfahren. Diese
Bestimmung(salternative) war für die Beklagte zu 1 auch offensichtlich, da sie die
Konstruktionszeichnung der X patentverletzend umgesetzt hat. Es besteht daher kein
Zweifel daran, dass die Beklagten im Fall der X bewußt und gewollt und im übrigen
durch die Versendung ihrer Kataloge an andere Fachfirmen, die das patentgeschützte
System der Klägerin kennen, zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass diese
die Schneidschraube und die Schneidschraubensätze tatsächlich (auch) zur
Verwendung im Rahmen einer patentgeschützten Querverbindung bestimmen.
V.
70
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin
gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG im zuerkannten Umfang zur
Unterlassung verpflichtet. Der Klägerin steht jedoch nicht das von ihr im Hauptantrag
begehrte Schlechthinverbot für Angebot und Vertrieb von Schneidschrauben bzw.
Schneidschraubensätzen zu. Insoweit ist die Klage unbegründet. Ein Schlechthinverbot
kommt nur in Betracht, wenn aus Sicht der Abnehmer und Angebotsempfänger eine
andere als die patentgemäße Verwendung ausgeschlossen erscheint. Derartiges ist
vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert behauptet worden.
Dass die Schneidschrauben andere Einsatzzwecke zulassen, ist – wie auch die
Anlagen B 2 bis B 4 belegen – offenkundig. Auch erscheint es nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass man die Schneidschrauben allein oder in Verbindung mit
Verbindungsschraube und Mutter für eine Verbindung von Profilstäben benutzen kann,
die nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht.
71
Der von der Klägerin formulierte Hilfsantrag, der ein Unterlassungsgebot nur für den Fall
eines fehlenden bzw. nicht ausreichenden Warnhinweises auf das Klagepatent
ausspricht, ist demgegenüber nicht zu beanstanden.
72
Da die Beklagten zumindest fahrlässig gehandelt haben, sind sie im zuerkannten
Umfang zur Leistung von Schadensersatz gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2
PatG verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Eintritt eines Schadens
hinreichend wahrscheinlich und daraus resultierend die Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt. Dies folgt schon daraus, dass die X – wie
oben ausgeführt – aufgrund des Katalogangebots von der Beklagten zu 1. eine
patentverletzende Vorrichtung hat herstellen lassen. Da die streitgegenständlichen
Kataloge an Firmen geliefert worden sind, die das patentgemäße Verbindungssystem
der Klägerin kennen, und nicht ersichtlich ist, weshalb sie – anders als die X – davon
Abstand nehmen sollten, den gerade auch für eine solche Verwendung ausgelegten
Schneidschraubensatz bzw. die Schneidschrauben tatsächlich (auch) zu benutzen, ist
der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich.
73
Gemäß Artikel 2 § 1 Int. PatÜG ist die Beklagte zu 1. der Klägerin im Grundsatz auch zur
Leistung von Schadensersatz veprflichtet. Der diesbezügliche Entschädigungsanspruch
ist jedoch ebenso wie diejenigen Schadensersatzansprüche, welche ihre Grundlage in
Verletzungshandlungen vor dem 21. Februar 2003 haben, gemäß § 141 Satz 1 PatG
a.F. in Verbindung mit Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt. Nachdem die
Beklagten in der mündlichen Verhandlung das u.a. auf das Klagepatent Bezug
74
nehmende Abmahnschreiben vom 21. Dezember 1999 (Anlage B 5) vorgelegt und
darauf gestützt die Einrede der Verjährung erhoben haben, hat die Klägerin nicht in
Abrede gestellt, ihr seien die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen dennoch
nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Da die Klägerin erst am 21. Februar
2003 Klage eingereicht hat, sind Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche
verjährt, die auf die Benutzungshandlungen drei Jahre vor Klageerhebung beruhen.
Für den Verjährungszeitraum stehen der Klägerin jedoch der zuerkannte Rest-
Entschädigungsanspruch (vgl. Kammer, Entscheidungen 2000, 84, 86 ff. –
Dämmstoffbahn) sowie der ebenfalls zuerkannte Rest-Schadensersatzanspruch (§ 141
Satz 3 PatG a.F.) zu. Diese Ansprüche sind auf Herausgabe dessen gerichtet, was die
Beklagte durch die Benutzungshandlungen ohne Rechtsgrund erlangt hat.
75
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihre Ansprüche auf Rest-Entschädigung,
Rest-Schadensersatz und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im
zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242,
259 BGB, § 140 b PatG).
76
VI.
77
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagten
die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits zu tragen haben. Sie haben den
unmittelbaren Verletzungstatbestand nicht in Abrede gestellt.
78
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen
aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.
79
Der Streitwert beträgt ab dem 17. Februar 2004 nicht mehr – wie bereits festgesetzt –
200.000,00 €, sondern nur noch 120.000,00 €.
80