Urteil des LG Düsseldorf vom 05.08.2008

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Landgericht Düsseldorf, 4a O 125/08
Datum:
05.08.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 125/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
Tenor:
I. Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu
Zwecken des Wettbewerbs Hafttaschen, umfassend eine Adhäsionsfolie
mit einer an einer glatten Fläche adhäsiv haftenden, einseitig
beschichteten Haftfläche, wobei in der Adhäsionsfolie kein Ausschnitt
vorgesehen ist, die u.a. unter der Kennzeichnung „X“ vertrieben werden,
mit dem Hinweis
EP X
und/oder
AT X
zu bewerben oder solche werbenden Hinweise in Zusammenhang mit
den Hafttaschen zu benutzen,
insbesondere wenn dies in der folgenden Form geschieht:
„Patent AT X / AT X / EP X“
und/oder
“die Hafttasche X wird nach unserem europäischen Patent: EP X, bzw.
österreichischem (deutschem) Gebrauchsmuster Regnr.: X (X) gefertigt.“.
II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
das unter I. ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00
EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher
Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Antragstellerin geht gegen den in Österreich ansässigen Antragsgegner wegen
irreführender Patentberühmung im Wege der einstweiligen Verfügung vor.
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Der Antragsgegner bietet an und vertreibt in Deutschland unter anderem unter der
Geschäftsbezeichnung "X" sogenannte Hafttaschen, die er auch als "X Hafttasche"
bezeichnet. Derartige Hafttaschen dienen als Mittel für die Werbung bzw. Präsentation
von Produktinformationen. Sie bestehen aus verschiedenen transparenten, zum Teil
bedruckten Folien, welche die Aufnahme einer beliebigen Werbung oder Information -
beispielsweise eines individuell gestalteten Blattes Papier - in einer durch die Folien
gebildeten Tasche erlauben. Auf der einen Seite weisen die Hafttaschen eine
Adhäsionsfolie auf, mittels deren sie auf Glas und anderen glatten Oberflächen haften,
ohne dass hierfür Klebstoffe erforderlich sind. Dies ermöglicht eine leichte Anbringung
und zugleich rückstandsfreie Entfernung der Hafttaschen sowie ihre
Wiederverwendung.
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Die in Remscheid geschäftsansässige Antragstellerin bietet an und vertreibt gleichfalls
derartige Hafttaschen auf den deutschen Markt.
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Auf Veranlassung der Antragstellerin forderte Herr X, Mitarbeiter der X mit Sitz in X, bei
dem Antragsgegner unter der E-Mail-Adresse info@X.at ein Angebot über transparente
Hafttaschen für Einlageblätter im DIN-A4-Format einschließlich unbedruckter Muster zur
Ansicht an (Anlage AG 1). Daraufhin übersandte der Antragsgegner an Herrn X das in
Anlage ASt 2 in teilgeschwärzter, in Anlage AG 2 in ungeschwärzter Kopie vorliegende
Angebot, das sich im individuellen Angebotsteil auf die konkreten Produkte "X
Standard" und "XMini" bezieht. In diesem Angebot werden die Hafttaschen "X" im
allgemeinen Teil unter anderem wie folgt beworben:
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"Die Hafttasche X wird nach unserem europäischen Patent: EP X, bzw.
österreichischem (deutschem) Gebrauchsmuster Regnr.: X (X) gefertigt."
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Im Anschluss erhielt Herr X von dem Antragsgegner ein Muster der angebotenen
Hafttaschen "X Standard", das hier im Original als Anlage ASt 1a vorliegt. Dem Muster
war eine Verwendungsanleitung gemäß Anlage ASt 3 beigefügt, in der sich oben rechts
die Angabe findet:
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"Patent: AT X / AT X/ EP X ".
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Der Antragsgegner ist eingetragener Inhaber der europäischen Patentanmeldung EP X
mit der Bezeichnung "Adhäsionsfolie". Diese Patentanmeldung befindet sich im
Prüfungsverfahren, die A2-Schrift liegt als Anlage ASt 4 vor. Anspruch 1 dieser
Patentanmeldung lautet in der deutschen Verfahrenssprache:
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"Adhäsionsfolie mit einer, an einer glatten Fläche adhäsiv haftenden, einseitig
beschichteten Haftfläche, dadurch gekennzeichnet, dass in der Adhäsionsfolie (1,
3, 10) mindestens ein Ausschnitt (2) insbesondere in Form eines Fensters,
vorgesehen ist."
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Die von dem Antragsgegner mit Bezug auf das Angebot nach Anlage ASt 2 zusammen
mit der Verwendungsanleitung Anlage ASt 3 übersandte Hafttasche "X Standard"
(Anlage ASt 1a) weist auf ihrer Vorderseite eine Adhäsionsfolie auf, die nach Entfernung
einer zu Transportzwecken angebrachten Schutzfolie auf glatten Oberflächen anhaftet.
Auf ihrer Rückseite ist eine Haltefolie aus nicht adhäsivem Material aufgebracht, die
gemeinsam mit der Adhäsionsfolie eine Tasche zur Aufnahme von Informationen bildet,
wobei sich in der (rückseitigen) Haltefolie ein Führungsschlitz befindet. Die
(vorderseitige) Adhäsionsfolie ist durchgehend und weist keine Ausschnitte oder
Fenster auf.
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Das in der Verwendungsanleitung (Anlage ASt 3) ebenfalls genannte österreichische
Patent X, dessen B1-Schrift in Anlage ASt 7 vorliegt, ist im Wesentlichen parallel zur
Anmeldeschrift EP X und setzt ebenfalls mindestens einen Ausschnitt in der
Adhäsionsfolie voraus.
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Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 25. April 2008 (Anlage ASt 8) ließ die
Antragstellerin den Antragsgegner persönlich abmahnen und zur Abgabe einer dem
Abmahnschreiben beigefügten Verpflichtungserklärung auffordern. Wegen des
Wortlautes dieses Schreibens nebst Verpflichtungserklärung wird auf die Anlage ASt 8
Bezug genommen. Das gegenüber Herrn X ergangene Angebot des Antragsgegners
(Anlage ASt 2) war dem Abmahnschreiben nicht beigefügt.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Antragsgegner ein
Verfügungsanspruch wegen irreführender Patentberühmung zu, wobei eine mehrfache
Irreführung zu beanstanden sei: Zum einen erwecke der Antragsgegner durch die
Bezeichnung als "europäisches Patent" (Anlage ASt 2) bzw. "Patent" (Anlage ASt 3)
den Eindruck, das EP X sei bereits erteilt und genieße Patentschutz in der
Bundesrepublik Deutschland, was unstreitig nicht der Fall ist. Zum anderen gingen die
angesprochenen Verkehrskreise durch die beanstandete Werbung irrtümlich davon aus,
dass die Hafttaschen "X" die technische Lehre der genannten Schutzrechte, darunter
das EP X und das AT X, verwirklichen, was im Hinblick auf den bei ihnen nicht
vorhandenen Ausschnitt in der Adhäsionsfolie nicht zutreffe.
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Die Antragstellerin beantragt,
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gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu erkennen, wie
geschehen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner die gegen ihn geltend
gemachten Ansprüche unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, nachdem er
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuvor schriftsätzlich als zu
weitgehend gerügt hatte und ihm in der Sache mit dem Argument entgegengetreten war,
dem Unterlassungsanspruch stehe der Einwand arglistigen Handelns entgegen. Dieser
ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin ihn unter Einschaltung Dritter vorsätzlich
zur Vornahme der nun als wettbewerbswidrig beanstandeten Angebotshandlung
provoziert habe.
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Mit den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens könne er nicht belastet werden,
weil er den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt habe, ohne der Antragstellerin
zuvor Veranlassung zur Einreichung ihres Verfügungsantrags gegeben zu haben. Das
Abmahnschreiben vom 25. April 2008 (Anlage ASt 2) habe den hier gerügten
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Wettbewerbsverstoß nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihm daher nicht
genügend Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gegeben. Hierfür
hätte ihm - so der Antragsgegner - die Verletzungshandlung konkreter angegeben
werden müssen. Der bloße Verweis auf "das Produkt X" sei schon deshalb nicht
ausreichend gewesen, weil es unter dieser Bezeichnung mehrere Produktvarianten
gebe, von denen einzelne der europäischen Patentanmeldung X und dem
österreichischen Patent AT X entsprächen, so das Produkt "X Big". Schon vor diesem
Hintergrund habe die Antragstellerin den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes für eine
ausreichend deutliche Abmahnung näher konkretisieren müssen. Erst dann habe für ihn
- den Antragsgegner - hinreichende Veranlassung bestanden, die von ihm verlangte
Verpflichtungserklärung abzugeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Nachdem der Antragsgegner die gegen ihn im Wege der einstweiligen Verfügung
geltend gemachten Unterlassungsansprüche in der mündlichen Verhandlung wirksam
anerkannt hat, war gegen ihn dem Anerkenntnis gemäß zu erkennen, § 307 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Anerkenntnis und ein darauf ergehendes
Anerkenntnisurteil sind auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich
(vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 307 Rn. 2), denn auch
dieses unterliegt der Dispositionsmaxime.
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II. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren sind von dem Antragsgegner zu
tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO. Die Voraussetzungen eines sofortigen
Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO, ohne dass der Antragsgegner der
Antragstellerin zur Einreichung des Verfügungsantrags Veranlassung gegeben habe,
liegen nicht vor.
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Dabei kann offen bleiben, ob das im Termin vom 24. Juli 2008 erklärte Anerkenntnis
noch ein "sofortiges" im Sinne des § 93 ZPO war, nachdem sich der Antragsgegner in
seiner schriftsätzlichen Erwiderung vom 07. Juli 2008 neben der Rüge zu weitgehender
Anträge auch mit dem Einwand arglistigen Handelns verteidigt hatte. Denn jedenfalls
hat der Antragsgegner der Antragstellerin Veranlassung zur Einreichung des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen wettbewerbswidriger Patentberühmung
gegeben.
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Veranlassung zur Klageerhebung bzw. zum Verfügungsantrag gibt der Beklagte bzw.
Antragsgegner im Allgemeinen, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne
Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger bzw.
Antragsteller so war, dass dieser annehmen durfte, er werde ohne Anrufung des
Gerichts nicht zu seinem Recht kommen (vgl. BGH, NJW 1979, 2040, 2041). Ob der
Beklagte Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben hat, beurteilt sich nach
seinem Verhalten vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, zu dessen Bewertung
auch sein anschließendes Verhalten herangezogen werden kann, denn dieses kann
seine frühere Veranlassung zumindest indizieren (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 3
m.w.N.). Ließ das vorprozessuale Verhalten des Beklagten allerdings noch keinen
Schluss auf die Notwendigkeit der Anrufung der Gerichte zu, ist ein rückschauendes
"Nachwachsen" allein aus dem Verhalten nach Klageerhebung nicht möglich (BGH,
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a.a.O.). Werden Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverstoßes geltend
gemacht, besteht eine Veranlassung zur Klageerhebung im Allgemeinen nur, wenn der
als Verletzer in Anspruch Genommene auf eine vorgerichtliche Abmahnung hin kein mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrtes Unterlassungsversprechen abgibt (vgl.
Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 6, Stichwort "Wettbewerbsstreitigkeiten" m.w.N.). Die
Abmahnung soll dem Verletzer Gelegenheit geben, dem Unterlassungsbegehren
freiwillig zu entsprechen, um unnötige Gerichtsverfahren und Kosten zu vermeiden. Zu
diesem Zweck gehört es zu den zwingenden Bestandteilen einer Abmahnung, den
beanstandeten Verstoß (die gerügte Verletzungshandlung) konkret zu bezeichnen (vgl.
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage 2007, 41.
Kapitel, Rn. 14, S. 547 m.w.N.). Die Verletzungshandlung muss dem Abgemahnten in
tatsächlicher Hinsicht so detailliert beschrieben werden, dass ihm deutlich wird, was
konkret beanstandet wird, wobei Ungenauigkeiten zu Lasten des Abmahnenden gehen
(Ottofülling, in: MK-UWG, 1. Auflage 2006, § 12 Rn. 37).
Hier hatte der Antragsgegner auf der Grundlage des Abmahnschreibens vom 25. April
2008 (Anlage ASt 8) hinreichende Möglichkeit und Veranlassung, die Frage des ihm
vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes zu prüfen und durch Abgabe der von ihm
verlangten Verpflichtungserklärung die Anrufung der Kammer durch die Antragstellerin
zu vermeiden. Das Schreiben vom 25. April 2008 war zu diesem Zweck hinreichend
bestimmt: Es bezeichnet den Wettbewerbsverstoß in einer Weise, die es dem
Antragsgegner, der mit den von ihm selbst angebotenen Produkten wesentlich besser
vertraut sein muss als die Antragstellerin, ermöglicht hätte, den Gegenstand des ihm
vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes mit zumutbarem Aufwand klar zu erkennen und
darauf angemessen zu reagieren. Dass das konkrete wettbewerbswidrige Angebot
(Anlage ASt 2) der Abmahnung nicht in Kopie beigefügt war oder konkret in Bezug
genommen wurde, hinderte die Feststellung des gerügten Wettbewerbsverstoßes durch
den Antragsgegner nicht. Denn die in dem Angebot (Anlage ASt 2) konkret beworbenen
Produkte "X Standard" und "X Mini" werden in dem Abmahnschreiben zumindest dem
gemeinsamen Kern, ihrer Zugehörigkeit zur Produktreihe "X", nach bezeichnet. In
inhaltlicher Hinsicht gibt die Abmahnung vom 25. April 2008 nicht nur den Wortlaut der
beanstandeten Werbung (Anlage ASt 8, zweiter Absatz) wieder, sondern erläutert auch
die Umstände, in denen die Antragstellerin eine Wettbewerbswidrigkeit erblickte: Sie
lässt in der Abmahnung ausdrücklich darlegen, die Wettbewerbswidrigkeit der
Werbehandlungen folge zum einen daraus, dass das EP X noch nicht erteilt ist (Anlage
ASt 8, dritter Absatz), weshalb mit der Patentanmeldung nur in einer Weise hätte
geworben werden dürfen, die klarstellt, dass es sich noch nicht um ein von fachkundiger
Stelle geprüftes Schutzrecht handelt. In inhaltlicher Hinsicht klärt der vierte Absatz der
Abmahnung den Antragsgegner ferner darüber auf, dass weder die europäische
Patentanmeldung EP X noch das österreichische Patent AT X das damit beworbene
Produkt betreffe und sowohl die Patentanmeldung als auch das erteilte Schutzrecht
daher sachlich nicht einschlägig seien. Schließlich enthält der vierte Absatz der
Abmahnung auch die Erläuterung, warum das beworbene Produkt "X" weder der
Patentanmeldung noch dem erteilten Patent unterfalle, weil in der Adhäsionsfolie des
beworbenen Produkts kein Ausschnitt vorgesehen ist.
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Sämtliche genannten Punkte werden in der vorbereiteten, der Abmahnung beigefügten
Verpflichtungserklärung (Anlage ASt 8, Blatt 3) wieder aufgegriffen; insbesondere in
inhaltlicher Hinsicht enthält die Verpflichtungserklärung die weitergehende
Präzisierung, dass es um Hafttaschen-Produkte mit der Bezeichnung "X" geht, "die eine
durchgehend unversehrte Adhäsionsfolie aufweisen", und um die Werbung mit
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Schutzrechten, "die sich auf einen Schlitz oder einen Ausschnitt in der Adhäsionsfolie
beziehen". Aus diesen Angaben wäre es dem Antragsgegner ohne Weiteres möglich
und zuzumuten gewesen, den Gegenstand des ihm vorgeworfenen
Wettbewerbsverstoßes zu erkennen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt,
dass es - wie im Schriftsatz vom 23. Juli 2008 behauptet und seitens der Antragstellerin
im Termin bestritten - in Gestalt der Hafttasche "X Big" auch solche Hafttaschen gibt, die
einen patentgemäßen bzw. der Patentanmeldung EP X entsprechenden Ausschnitt in
der Adhäsionsfolie aufweisen, war es dem Antragsgegner aus den ihm in der
Abmahnung mitgeteilten Informationen möglich zu erkennen, auf welche konkreten
Produkte sich das wettbewerbswidrige Verhalten bezog. Die anzunehmende Kenntnis
des Antragsgegners von den durch ihn selbst angebotenen Produkten musste jedenfalls
ihn in die Lage versetzen, zwischen den patentgemäßen Produkten und solchen zu
unterscheiden, die einen Ausschnitt in der Adhäsionsfolie nicht aufweisen, was bei den
Produkten "X Standard" und "X Mini" unstreitig der Fall ist. Insofern ist zudem zu
berücksichtigen, dass auch das Produkt "X Big", sollte es demgegenüber einen
Ausschnitt in der Adhäsionsfolie aufweisen, jedenfalls nicht mit Hinweis auf das "Patent
EP X" hätte beworben werden dürfen, ohne zugleich klarzustellen, dass es sich dabei
lediglich um eine Patentanmeldung handelt.
Sollte es bei dem Antragsgegner auf der Grundlage der Abmahnung noch Unklarheiten
gegeben haben, welches konkret wettbewerbswidrige Verhalten ihm vorgeworfen
wurde, hätte er sich mit der Bitte um Klärung an die Antragstellerin bzw. ihre die
Abmahnung versendenden patentanwaltlichen Vertreter wenden können. Jedenfalls
dies wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen. Dass hierfür aber offensichtlich
keine Bereitschaft des Antragsgegners bestand, legt die Tatsache nahe, dass auf seine
Mitteilung vom 29. April 2008, wonach der gesetzte Termin nicht eingehalten werden
könne (Anlage ASt 9), bis zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung - bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2008 - keine weitere Reaktion des
Antragsgegners mehr erfolgte. Jedenfalls durch das Ausbleiben weiterer Nachfragen
konnte und durfte sich die Antragstellerin in ihrer Auffassung bestärkt fühlen, dass ein
weiteres außergerichtliches Vorgehen gegen den Antragsgegner nicht zu einem Erfolg
führen würde.
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Bekräftigt wird dies durch das anschließende prozessuale Verhalten des
Antragsgegners, das - da es ein zumindest auch vor Anrufung des Gerichts liegendes
Verhalten des Antragsgegners, die nicht inhaltliche Reaktion auf das Abmahnschreiben
vom 25. April 2008, gibt - mit indizieller Wirkung für die vorprozessuale Veranlassung
herangezogen werden kann: Der Antragsgegner stellte in seiner schriftsätzlichen
Erwiderung auf den Verfügungsantrag neben Fragen der Reichweite der gestellten
Anträge darauf ab, dem Unterlassungsanspruch stehe jedenfalls der Einwand
arglistigen Verhaltens entgegen. Durch diesen grundlegenden Einwand hat er deutlich
zum Ausdruck gebracht, er halte den Unterlassungsantrag jedenfalls wegen des
Einwandes arglistigen Verhaltens für nicht gegeben. Damit geht es konform, dass der
Antragsgegner auch vor Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen
Verfügung durch die Antragstellerin keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit den in
der Abmahnung (wie ausgeführt) nachvollziehbar erhobenen Vorwürfen
wettbewerbswidriger Werbung geführt hat. Noch in der schriftsätzlichen Erwiderung vom
07. Juli 2008 (Seite 3 unten, Bl. 41 GA) weist der Antragsgegner lediglich vage darauf
hin, es gebe neben den Produkten "X Standard" und "X Mini" weitere "X"-Produkte, die
"abweichend ausgestaltet" seien, ohne diese konkret zu bezeichnen und insbesondere
ohne den Zusatz, dass es sich bei der "abweichenden Ausgestaltung" um eine
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patentgemäße (AT X) bzw. der Patentanmeldung EP X entsprechende Ausgestaltung
handelt, obwohl es für die Rechtsverteidigung allein darauf ankommen konnte. Der
Vortrag, dass das Produkt "X Big" über den geschützten Ausschnitt verfüge, findet sich
erstmals in dem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz
vom 23. Juli 2008 (Seite 2f.; Bl. 51f. GA). Dieses prozessuale Vorgehen des
Antragsgegners unterstreicht, dass die Antragstellerin auch schon im Zeitpunkt ihres
Verfügungsantrags davon ausgehen durfte, sie werde ihre wettbewerbsrechtlichen
Verbietungsrechte nicht ohne gerichtliche Hilfe durchsetzen können.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die sich in der Sache
ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht, weil der im Wege der einstweiligen
Verfügung ergangene Untersagungsausspruch auch ohne ausdrückliche Anordnung
sofort vollstreckbar ist, beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
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